{"id":116609,"date":"2015-04-08T16:00:59","date_gmt":"2015-04-08T16:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2015\/04\/la-reforme-de-limpot-anticipe-renforce-la-place-financiere\/"},"modified":"2023-08-23T23:14:35","modified_gmt":"2023-08-23T21:14:35","slug":"die-reform-der-verrechnungssteuer-staerkt-den-finanzplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2015\/04\/die-reform-der-verrechnungssteuer-staerkt-den-finanzplatz\/","title":{"rendered":"Die Reform der Verrechnungssteuer st\u00e4rkt den Finanzplatz"},"content":{"rendered":"<p>Die Verrechnungssteuer dient gegen\u00fcber inl\u00e4ndischen Leistungsbeg\u00fcnstigten (und damit Steuerpflichtigen) dem Zweck, die ordnungsgem\u00e4sse Deklaration der direkten Steuern (Gewinn-, Einkommens- und Verm\u00f6genssteuern) sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird auch vom Sicherungszweck der Verrechnungssteuer gesprochen. Gegen\u00fcber Leistungsbeg\u00fcnstigten mit Wohnsitz im Ausland hat die Verrechnungssteuer teilweise ebenfalls Sicherungsfunktion, was angesichts der Ausdehnung der internationalen Zusammenarbeit im Steuerbereich indes an Bedeutung verloren hat. Daneben verfolgt die Steuererhebung gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Personen aber auch einen reinen Fiskalzweck im Umfang der nicht (vollst\u00e4ndig) r\u00fcckforderbaren Verrechnungssteuer. Daraus erzielt die Schweiz betr\u00e4chtliche Steuereinnahmen.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Aktuelles System weist M\u00e4ngel auf<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie heute geltende Verrechnungssteuer beruht auf dem Schuldnerprinzip und erfasst ausschliesslich Ertr\u00e4ge aus inl\u00e4ndischen Quellen (siehe <em>Kasten<\/em>). Steuerpflichtig ist dabei ausschliesslich der inl\u00e4ndische Schuldner der steuerbaren Leistung. Das kann ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz sein, das eine Obligation ausgibt und darauf den Investoren einen Zins ausrichtet. Der Verrechnungssteuer unterliegen somit bloss Leistungen, welche ein inl\u00e4ndischer Schuldner einer steuerbaren Leistung ausrichtet. Die Steuer wird ferner unabh\u00e4ngig von der Person des Leistungsempf\u00e4ngers erhoben und damit auch gegen\u00fcber institutionellen Anlegern.&#13;<\/p>\n<h3 class=\"text__graphic-title\">Abb. 1: System des Schuldnerprinzips<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\n<span style=\"color: #ff00ff;\"><a href=\"http:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/content\/uploads\/2015\/04\/Schwarz_Abbildung_11.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-14691\" src=\"http:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/content\/uploads\/2015\/04\/Schwarz_Abbildung_11-600x370.png\" alt=\"Schwarz_Abbildung_1\" width=\"600\" height=\"370\" \/><\/a>\u00a0<\/span>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<span class=\"text__legend\">Voraussetzung der Steuererhebung ist, dass es sich beim Schuldner der steuerbaren Leistung um einen Inl\u00e4nder handelt.&#13;<br \/>\n<\/span><span class=\"text__legend\" style=\"font-size: 14px;\">Quelle: ESTV\u2009\/\u2009Die Volkswirtschaft&#13;<br \/>\n<\/span>&#13;<br \/>\nDie <em>Sicherungsfunktion<\/em> der Verrechnungssteuer im Inland wird mit der geltenden Regelung der Verrechnungssteuer jedoch nur teilweise erf\u00fcllt. Denn bei in der Schweiz unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Personen unterliegen im Bereich des beweglichen Verm\u00f6gens nicht nur die inl\u00e4ndischen Ertr\u00e4ge, sondern auch die Ertr\u00e4ge aus ausl\u00e4ndischen Quellen der Einkommens- und Verm\u00f6genssteuer. Diese Einkommensbestandteile werden von der Verrechnungssteuer nicht erfasst und damit auch nicht gesichert. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine in der Schweiz unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Person in ihrem Depot ausl\u00e4ndische Obligationen h\u00e4lt und ihr darauf Zinsen entrichtet werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGleichzeitig ergeben sich aus der aktuellen Konzeption der Verrechnungssteuer <em>volkswirtschaftliche Nachteile<\/em>. Da in der Schweiz emittierte Anleihen der Verrechnungssteuer unterliegen, ist der Kapitalmarkt f\u00fcr institutionelle Investoren, welche eine volumenm\u00e4ssig grosse Investorengruppe darstellen, unattraktiv. In der Schweiz ans\u00e4ssige Konzerne begeben ihre Obligationen daher regelm\u00e4ssig \u00fcber ausl\u00e4ndische Strukturen, um die schweizerische Verrechnungssteuerbelastung zu vermeiden.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Ertr\u00e4ge aus ausl\u00e4ndischen Quellen unterliegen neu der Verrechnungssteuer<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie aktuelle Reform der Verrechnungssteuer<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> verfolgt zwei Ziele: Erstens soll sie die Kapitalaufnahme im Inland erleichtern und dadurch einen Beitrag zur St\u00e4rkung des schweizerischen Finanzmarkts leisten. Zweitens soll die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer verbessert werden, indem nun neu auch Ertr\u00e4ge aus ausl\u00e4ndischen Quellen der Verrechnungssteuer unterliegen, sofern sie \u00fcber eine inl\u00e4ndische Zahlstelle (z. B. eine Bank) an den wirtschaftlich Berechtigten (z. B. eine in der Schweiz wohnhafte nat\u00fcrliche Person) ausgerichtet werden.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Zahlstellenprinzip erlaubt differenzierte Erhebung<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBei der Verrechnungssteuer nach dem Zahlstellenprinzip wird die Steuer nicht mehr durch den Schuldner der steuerbaren Leistung (z. B. die Unternehmung mit Sitz in der Schweiz, die eine Obligation ausgibt) anonym erhoben, sondern durch die Zahlstelle (oftmals eine Bank). Diese kennt den wirtschaftlich Berechtigten (z. B. die Person, der die Zinsen aus der Obligation wirtschaftlich zustehen). Somit kann im Zahlstellenprinzip die Steuer differenziert erhoben werden und damit nur noch in denjenigen F\u00e4llen, in welchen dies aufgrund des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer als sinnvoll erscheint.&#13;<\/p>\n<h3 class=\"text__graphic-title\">Abb 2: System des Zahlstellenprinzips<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\n<a href=\"http:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/content\/uploads\/2015\/04\/Schwarz_Abbildung_2.png\"><img decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-14629\" src=\"http:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/content\/uploads\/2015\/04\/Schwarz_Abbildung_2-600x324.png\" alt=\"Schwarz_Abbildung_2\" width=\"600\" height=\"324\" \/><\/a>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<span class=\"text__legend\">Voraussetzung ist, dass sich die Zahlstelle im Inland befindet.&#13;<br \/>\n<\/span><span class=\"text__legend\" style=\"font-size: 14px;\">Quelle: ESTV\u2009\/\u2009Die Volkswirtschaft&#13;<br \/>\n<\/span>&#13;<\/p>\n<h2><strong>&#13;<br \/>\nInl\u00e4ndische Beteiligungen unterliegen weiterhin dem Schuldnerprinzip<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Verrechnungssteuer nach dem Zahlstellenprinzip unterliegen gem\u00e4ss Vorschlag des Bundesrates Ertr\u00e4ge aus Obligationen, aus Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen, aus ausl\u00e4ndischen Beteiligungsrechten sowie aus kollektiven Kapitalanlagen (z. B. Anlagefonds), sofern es sich bei letzteren nicht um indirekt ausgerichtete Ertr\u00e4ge von inl\u00e4ndischen Beteiligungsrechten handelt. Schliesslich unterliegen auch bestimmte Versicherungs- und Vorsorgeleistungen dem Zahlstellenprinzip.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nNicht dem Zahlstellenprinzip, sondern nach wie vor dem Schuldnerprinzip unterliegen Ertr\u00e4ge aus direkt gehaltenen inl\u00e4ndischen Beteiligungsrechten und Ertr\u00e4ge aus inl\u00e4ndischen Beteiligungsrechten, welche von inl\u00e4ndischen kollektiven Kapitalanlagen ausgesch\u00fcttet oder thesauriert werden. Schliesslich unterliegen nach wie vor Lotteriegewinne der Steuer nach dem Schuldnerprinzip.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas Zahlstellenprinzip wird im Bereich der Verrechnungssteuer auf Ertr\u00e4gen aus beweglichem Verm\u00f6gen somit nicht vollst\u00e4ndig umgesetzt. Weder aus Sicht des Kapitalmarkts noch aus Sicht des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer ist f\u00fcr Ertr\u00e4ge aus inl\u00e4ndischen Beteiligungsrechten (Dividenden aus inl\u00e4ndischen Aktien) ein Wechsel vom Schuldner- hin zum Zahlstellenprinzip angezeigt. Zudem ist die Erhebung von Quellensteuern auf Ertr\u00e4gen aus Beteiligungsrechten international \u00fcblich. Gleichzeitig bleibt das bisherige betr\u00e4chtliche Steueraufkommen in diesem Bereich gew\u00e4hrleistet.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Wer ist eine Zahlstelle?<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAls Zahlstelle gilt, wer im Rahmen seiner Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit Ertr\u00e4ge, welche der Steuer nach dem Zahlstellenprinzip unterliegen, \u00fcberweist, verg\u00fctet oder gutschreibt. Damit qualifizieren sich in erster Linie Banken und Verm\u00f6gensverwalter als Zahlstellen. Daneben kann dies auch auf Versicherungen und Unternehmen des Werkplatzes zutreffen \u2013 n\u00e4mlich dann, wenn sie z. B. Zinsen aus von ihnen ausgegebenen Obligationen direkt an ihre Gl\u00e4ubiger ausrichten.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Neuerungen bei der Steuererhebung \u2013 am Beispiel einer Obligation<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Zahlstellenprinzip l\u00e4sst eine differenzierte Erhebung der Verrechnungssteuer zu, da die Zahlstelle den Empf\u00e4nger der steuerbaren Leistung kennt (bzw. aufgrund der bereits heute geltenden Sorgfaltspflichten kennen muss). Daher kann im Zahlstellenprinzip \u2013 anders als im anonymen Schuldnerprinzip \u2013 die Steuererhebung beschr\u00e4nkt werden auf Sachverhalte, bei denen der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer dies erfordert. Dies soll nachfolgend am Beispiel einer Obligation bzw. dem darauf ausgerichteten Zins illustriert werden.&#13;<\/p>\n<h3><em>\u00a0<\/em><strong>\u2026f\u00fcr Schweizer Kapitalgesellschaften<\/strong><\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nH\u00e4lt eine inl\u00e4ndische juristische Person die Obligation und vereinnahmt den Zins, tritt bei Bestehen einer Buchf\u00fchrungspflicht der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer in den Hintergrund. Die Steuer nach dem Zahlstellenprinzip wird daher nicht erhoben, wodurch diese wirtschaftlich Berechtigten die entsprechenden Ertr\u00e4ge brutto, das heisst ohne Steuerabzug ausgerichtet erhalten. Die gilt insbesondere f\u00fcr Kapitalgesellschaften mit Nachweis der ordentlichen oder der eingeschr\u00e4nkten Revision (inkl. Vorsorgeeinrichtungen etc.).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nVereine und Stiftungen werden nur bei Nachweis der ordentlichen Buchf\u00fchrungspflicht wie Kapitalgesellschaften behandelt. F\u00fcr Kapitalgesellschaften mit \u201eMilchb\u00fcchleinrechnung\u201c (solche, die keiner Revision unterliegen; sogenanntes Opting-out) gibt es hingegen keine Ausnahme, womit in diesen F\u00e4llen die Steuer auch im Zahlstellenprinzip zu erheben ist.&#13;<\/p>\n<h3><em>\u00a0<\/em><strong>\u2026f\u00fcr inl\u00e4ndische nat\u00fcrliche Personen<\/strong><\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\n<strong>\u00a0<\/strong>Ist eine inl\u00e4ndische nat\u00fcrliche Person Inhaberin der Obligation, so hat sie zwei M\u00f6glichkeiten: Entweder wird die Verrechnungssteuer durch die Zahlstelle entrichtet, oder die steuerbare Leistung (Obligationenzins) wird von der Zahlstelle an die Steuerbeh\u00f6rde gemeldet. Beide Arten der Erhebung sind dabei gleichwertig. Eine Meldung an die Steuerbeh\u00f6rden setzt eine entsprechende Willens\u00e4usserung des Obligation\u00e4rs voraus, die die Zahlstelle zur Meldung erm\u00e4chtigt. Die Meldeoption ist daher freiwillig. Durch die nach wie vor m\u00f6gliche (gegen\u00fcber dem Fiskus anonyme) Steuerentrichtung und die \u00dcberw\u00e4lzung auf den wirtschaftlich Berechtigten wird das Bankkundengeheimnis im Inland weiterhin gewahrt.&#13;<\/p>\n<h3><em>\u00a0<\/em><strong>\u2026f\u00fcr wirtschaftlich berechtigte Personen im Ausland<\/strong><\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nBei Personen mit Wohnsitz im Ausland wird im Zahlstellenprinzip auf eine Steuererhebung verzichtet. Der Wegfall der Steuer auf Zinsertr\u00e4gen steigert die Attraktivit\u00e4t von zinstragenden Schweizer Anlagen f\u00fcr ausl\u00e4ndische, namentlich institutionelle Anleger. Damit werden die steuerlichen Voraussetzungen f\u00fcr die anvisierte St\u00e4rkung des Kapitalmarkts Schweiz geschaffen. Die damit verbundenen Mindereinnahmen f\u00fcr den Fiskus sind verkraftbar. Im Unterschied zu den Zinsen generiert die Verrechnungssteuer auf den Dividenden aus inl\u00e4ndischen Beteiligungsrechten heute substanzielle Steuereinnahmen. Da in diesem Bereich am Schuldnerprinzip festgehalten werden soll, ergeben sich diesbez\u00fcglich keine Mindereinnahmen.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Automatischer Informationsaustausch als Grundbedingung<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Wechsel zum Zahlstellenprinzip st\u00e4rkt die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer sowie auch den Kapitalmarkt Schweiz. Er setzt allerdings ohne Gegenmassnahmen insbesondere f\u00fcr inl\u00e4ndische nat\u00fcrliche Personen einen Anreiz, ihre Zahlstelle (das heisst ihr Depot oder ihr Konto) von der Schweiz weg zu einer ausl\u00e4ndischen Zahlstelle zu verlegen, um damit die Verrechnungssteuer zu vermeiden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDiesem Risiko, das eine Schw\u00e4chung des Finanzplatzes Schweiz und erhebliche Mindereinnahmen bei den Einkommens- und Verm\u00f6genssteuern f\u00fcr Bund, Kantone und Gemeinden zur Folge h\u00e4tte, wird in zweierlei Hinsicht begegnet: F\u00fcr steuerehrliche Personen wird bei der Verrechnungssteuer eine freiwillige Meldeoption eingef\u00fchrt, wodurch diese ebenfalls die jeweiligen Ertr\u00e4ge ohne Abzug der Verrechnungssteuer vereinnahmen k\u00f6nnen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nSteuerunehrliche Personen, die eine Steuerhinterziehung \u00fcber eine ausl\u00e4ndische Bank beabsichtigen, werden sich im internationalen Umfeld zunehmend einem ausgedehnten Informationsaustausch und damit einem Entdeckungsrisiko ausgesetzt sehen. Die Einf\u00fchrung eines automatischen Informationsaustausches im internationalen Verh\u00e4ltnis ist daher eine Bedingung f\u00fcr die Implementierung der vorliegenden Reform der Verrechnungssteuer.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nZentral erscheint weiter: Mit dem Wechsel zum Zahlstellenprinzip werden steuerliche Rahmenbedingungen geschaffen, womit Banken zur St\u00e4rkung der Eigenmittel ihre Pflichtwandelanleihen (inkl. Bail-in-Bonds) und Anleihen mit Forderungsverzicht auch in Zukunft aus dem Inland heraus begeben k\u00f6nnen.&#13;<\/p>\n<h2><strong>Unter dem Strich bleiben Einnahmen gleich<\/strong><\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\n<strong>\u00a0<\/strong>Die vorliegende Reform wirkt sich einerseits direkt auf die Einnahmen der Verrechnungssteuer und anderseits indirekt auf die Einnahmen der Gewinn-, der Einkommens- und der Verm\u00f6genssteuer aus. Bei der Verrechnungssteuer ergeben sich Mindereinnahmen von rund 200 Mio. Franken pro Jahr. Die Beseitigung der Hindernisse im Kapitalmarktbereich und im Treasury-Bereich schafft jedoch mittelfristig Arbeitspl\u00e4tze und Wertsch\u00f6pfung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDies f\u00fchrt zu Mehreinnahmen bei der Einkommenssteuer und bei der Gewinnsteuer. Weitere Mehreinnahmen ergeben sich aus der Erfassung bisher unversteuerter Verm\u00f6genswerte von inl\u00e4ndischen Personen. Die Mehreinnahmen aufgrund dieser Effekte d\u00fcrften die permanenten Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer aufwiegen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nMit der Reform sind auch einmalige finanzielle Auswirkungen verbunden. Diese bewegen sich zwischen Mehreinnahmen von bis zu 0,5 Mrd. Franken, wenn von der Meldeoption wenig bis kein Gebrauch gemacht wird, und Mindereinnahmen von bis zu 1,7 Mrd. Franken, wenn die Meldeoption stark genutzt wird oder die Steuererhebung sogar vollst\u00e4ndig verdr\u00e4ngt. Zum Umgang mit solchen einmaligen Effekten im \u00dcbergang bestehen schuldenbremsenkonforme L\u00f6sungen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDar\u00fcber hinaus erh\u00f6ht die Reform die Systemstabilit\u00e4t. Denn die Emission von bestimmten Finanzinstrumenten durch systemrelevante Banken aus der Schweiz heraus wird steuerlich attraktiver.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Bundesgesetz \u00fcber das Schuldner- und das Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer (Vernehmlassungsvorlage einsehbar im Bundesblatt [BBl] 2015 432ff.).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verrechnungssteuer dient gegen\u00fcber inl\u00e4ndischen Leistungsbeg\u00fcnstigten (und damit Steuerpflichtigen) dem Zweck, die ordnungsgem\u00e4sse Deklaration der direkten Steuern (Gewinn-, Einkommens- und Verm\u00f6genssteuern) sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wird auch vom Sicherungszweck der Verrechnungssteuer gesprochen. Gegen\u00fcber Leistungsbeg\u00fcnstigten mit Wohnsitz im Ausland hat die Verrechnungssteuer teilweise ebenfalls Sicherungsfunktion, was angesichts der Ausdehnung der internationalen Zusammenarbeit im Steuerbereich indes an [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":4161,"featured_media":33377,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"ep_exclude_from_search":false,"footnotes":""},"post__type":[66],"post_opinion":[],"post_serie":[],"post_content_category":[228],"post_content_subject":[],"acf":{"seco_author":4161,"seco_co_author":null,"author_override":"","seco_author_post_ocupation_year":"","seco_author_post_occupation_de":"Rechtsanw\u00e4ltin, Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern.","seco_author_post_occupation_fr":"","seco_co_authors_post_ocupation":null,"short_title":"Reform der Verrechnungssteuer","post_lead":"Der Bundesrat will mit der geplanten Verrechnungssteuerreform den Finanzplatz Schweiz st\u00e4rken. Die erleichterte Kapitalaufnahme im Inland schafft Arbeitspl\u00e4tze und Wertsch\u00f6pfung. Zudem soll die Reform die Steuereinnahmen sichern.","post_hero_image_description":"Schalterhalle in einer Schweizer Bank. Mit dem geplanten Systemwechsel der Verrechnungssteuer spielen die Banken als Zahlstellen eine Schl\u00fcsselrolle.","post_hero_image_description_copyright_de":"Keystone","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":[{"kasten_title":"Verrechnungssteuer nach aktuellem System","kasten_box":"Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund an der Quelle erhobene Steuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalverm\u00f6gens (insbesondere auf Zinsen und Dividenden), auf schweizerischen Lotteriegewinnen und auf bestimmten Versicherungsleistungen. Die Steuer bezweckt in erster Linie die Eind\u00e4mmung der Steuerhinterziehung; die Steuerpflichtigen sollen veranlasst werden, den f\u00fcr die direkten Steuern zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die mit der Verrechnungssteuer belasteten Eink\u00fcnfte und Verm\u00f6gensertr\u00e4ge sowie das Verm\u00f6gen, auf dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden, anzugeben. Die Verrechnungssteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar zur\u00fcckerstattet. Der in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige, der seiner Deklarationspflicht nachkommt, wird durch die Steuer somit nicht endg\u00fcltig belastet. Die Verrechnungssteuer ist eine Objektsteuer, d. h., sie wird ohne R\u00fccksicht auf die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Empf\u00e4ngers der steuerbaren Leistung erhoben. Der <em>Steuersatz<\/em> betr\u00e4gt&#13;\n<ul>&#13;\n\t<li>35% auf Kapitalertr\u00e4gen und Lottogewinnen,<\/li>&#13;\n\t<li>15% auf Leibrenten und Pensionen (d. h. auf Rentenleistungen) und<\/li>&#13;\n\t<li>8% auf sonstigen Versicherungsleistungen (d. h. auf Kapitalleistungen).<\/li>&#13;\n<\/ul>&#13;\nDer Kantonsanteil am Nettoertrag der Verrechnungssteuer betr\u00e4gt gegenw\u00e4rtig 10%. Steuerpflichtig sind die inl\u00e4ndischen Schuldner der steuerbaren Leistung. Sie haben auf der steuerbaren Leistung die Steuer zu entrichten und diese durch entsprechende K\u00fcrzung der Leistung auf deren Empf\u00e4nger zu \u00fcberw\u00e4lzen. Der Steuerschuldner hat sich unaufgefordert bei der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung anzumelden, die vorgeschriebenen Abrechnungen und Belege einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten (Prinzip der Selbstveranlagung). Auf Steuerbetr\u00e4gen, die nach ihrem F\u00e4lligkeitstermin ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. F\u00fcr im Ausland wohnhafte Leistungsempf\u00e4nger stellt die Verrechnungssteuer grunds\u00e4tzlich eine endg\u00fcltige Belastung dar. Personen, deren Wohnsitzstaat mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, k\u00f6nnen jedoch je nach Ausgestaltung dieses Abkommens Anspruch auf die ganze oder die teilweise R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer erheben, sofern sie die im betreffenden Abkommen aufgestellten Voraussetzungen erf\u00fcllen. Die Einnahmen aus der Verrechnungssteuer beliefen sich im Jahr <em>2014<\/em> auf rund<em> 5,66 Mrd. Franken<\/em>."}],"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":116612,"main_focus":null,"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":116616,"artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"12885","post_abstract":"Die geplante Verrechnungssteuerreform des Bundesrats will den Schweizer Kapitalmarkt st\u00e4rken und dabei die Kapitalaufnahme im Inland erleichtern. Dies geschieht, indem die Verrechnungssteuer differenzierter ausgestaltet wird. Ein Systemwechsel \u2013 weg vom Schuldnerprinzip, hin zum Zahlstellenprinzip \u2013 erlaubt mehr Flexibilit\u00e4t. Anstelle des Schuldners einer steuerbaren Leistung (z. B. eines Unternehmens, das eine Obligation ausgibt) tritt nun die Zahlstelle (oftmals eine Bank) in den Vordergrund. In gewissen F\u00e4llen \u2013 etwa bei inl\u00e4ndischen institutionellen Anlegern \u2013 kann dadurch auf eine Erhebung der Steuer verzichtet werden. Inl\u00e4ndische Privatpersonen haben zwei M\u00f6glichkeiten: Entweder wird ihnen gegen\u00fcber die Verrechnungssteuer erhoben, oder die steuerbare Leistung wird gemeldet. Dank der Reform kann die Verrechnungssteuer auch ihre Sicherungsfunktion zugunsten der direkten Steuern besser wahrnehmen. Grundbedingung ist der automatische Informationsaustausch im internationalen Verh\u00e4ltnis. Unter dem Strich sollten im Bereich der permanenten Auswirkungen die Einnahmen f\u00fcr Bund und Kantone mittelfristig gleich bleiben.","magazine_issue":"20150501","seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":null,"korrektor":4139,"planned_publication_date":null,"original_files":null,"external_release_for_author":"19700101","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/55127a849a335"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/116609"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4161"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=116609"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/116609\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":126907,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/116609\/revisions\/126907"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4139"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4161"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/33377"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=116609"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=116609"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=116609"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=116609"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=116609"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=116609"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}