{"id":117313,"date":"2014-11-30T11:35:51","date_gmt":"2014-11-30T11:35:51","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2014\/11\/mesures-prevues-par-la-troisieme-reforme-de-limposition-des-entreprises\/"},"modified":"2023-08-23T23:16:20","modified_gmt":"2023-08-23T21:16:20","slug":"die-steuerlichen-massnahmen-der-unternehmenssteuerreform-iii-erhoehen-rechtssicherheit-und-standortattraktivitaet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2014\/11\/die-steuerlichen-massnahmen-der-unternehmenssteuerreform-iii-erhoehen-rechtssicherheit-und-standortattraktivitaet\/","title":{"rendered":"Die steuerlichen Massnahmen der Unternehmenssteuerreform III erh\u00f6hen Rechtssicherheit und Standortattraktivit\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p id=\"print_button\"><i>Die Lizenzbox sichert Ertr\u00e4ge, die im Zusammenhang mit der Verwertung von Immaterialg\u00fcterrechten <\/i><i>\u2013 wie Patenten, Marken oder Urheberrechten \u2013 stehen, wie dies h\u00e4ufig in der Pharmaindustrie der Fall ist.<\/i><\/p>\n<p>&#13;<br \/>\n&#13;<\/p>\n<div class=\"article\">&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Unternehmensbesteuerung steht verst\u00e4rkt im Brennpunkt des internationalen Interesses. J\u00fcngst hat sich diese Entwicklung mit den Initiativen der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der G-20 (Gruppe der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenl\u00e4nder) und der Europ\u00e4ischen Union (EU) weiter akzentuiert. Der Aktionsplan zur Bek\u00e4mpfung der Gewinnverk\u00fcrzung und Gewinnverlagerung <i>(Base Erosion and Profit Shifting, Beps)<\/i> der OECD hat sich dabei als das bedeutendste und umfassendste Projekt herauskristallisiert. Im Kern zielen die Initiativen darauf ab, den Handlungsspielraum multinationaler Unternehmen zur grenz\u00fcberschreitenden Steuergestaltung einzuschr\u00e4nken. Besonders im Visier stehen Ertr\u00e4ge aus mobilen Faktoren und die damit verbundenen Steuerplanungsm\u00f6glichkeiten, welche das Besteuerungssubstrat aush\u00f6hlen und sehr tiefe Gewinnsteuerbelastungen bewirken k\u00f6nnen.&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Abschaffung der kantonalen Steuerstatus<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nVor diesem Hintergrund werden verschiedene Eigenheiten des Schweizer Steuersystems international nicht mehr akzeptiert. Dies f\u00fchrt zu Rechts- und Planungsunsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen und beeintr\u00e4chtigt die Attraktivit\u00e4t der Schweiz im internationalen Wettbewerb um Unternehmensansiedlungen. Deshalb sollen die kantonalen Steuerstatus f\u00fcr Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften abgeschafft werden.&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Eine Reform mit drei Zielen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Abschaffung dieser Regelungen muss durch eine neue steuerpolitische Strategie aufgefangen werden. Die Strategie verfolgt drei Ziele:&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li><i>Steuerliche Standortattraktivit\u00e4t:<\/i> Die Steuerbelastung soll so bemessen sein, dass die Schweiz als Unternehmensstandort weiterhin kompetitiv bleibt.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li><i>Internationale Akzeptanz:<\/i> Die steuerlichen Reglungen sollen den OECD- bzw. globalen Standards entsprechen, sodass andere Staaten keinen Anlass haben, die Regelungen infrage zu stellen und besondere Massnahmen gegen die Schweiz zu ergreifen.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li><i>Finanzielle Ergiebigkeit:<\/i> Die Reform soll gew\u00e4hrleisten, dass die Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden weiterhin finanziert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>\n<p>&#13;<br \/>\nUm diese Ziele zu erreichen, hat der Bundesrat eine strategische steuerpolitische Stossrichtung definiert, die aus drei Elementen besteht:&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li>Einf\u00fchrung neuer Regelungen f\u00fcr mobile Ertr\u00e4ge, die internationalen Standards entsprechen;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>erg\u00e4nzende Senkungen der kantonalen Gewinnsteuers\u00e4tze;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>weitere Massnahmen zur Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts.<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>\n<p>&#13;<br \/>\nAuch wenn manche steuerlichen Sonderregelungen international nicht mehr akzeptiert werden, existieren nach wie vor unternehmerische T\u00e4tigkeiten, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Die Schweiz m\u00f6chte am Wettbewerb um diese mobilen Unternehmensfunktionen weiterhin teilhaben, sofern die spezifische Form der tiefen Besteuerung international akzeptiert ist. Damit kann den involvierten Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit gew\u00e4hrleistet werden. Neue Regelungen f\u00fcr mobile Ertr\u00e4ge, die internationalen Standards entsprechen, bilden daher ein wichtiges Reformelement (siehe <i>Kasten 1).<\/i> Diese werden erg\u00e4nzt durch kantonale Gewinnsteuersenkungen. Sie sind zwar formell nicht Teil der Unternehmenssteuerreform\u00a0III, stellen aber dennoch ein Element der Gesamtstrategie dar.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Massnahmen zur Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts entspringen nicht unmittelbar den internationalen Entwicklungen, welche die Unternehmenssteuerreform III anstossen. Sie sind prim\u00e4r steuersystematisch begr\u00fcndet, verbessern die Rechtssicherheit und bauen die Verzerrungen der unternehmerischen Entscheidungen durch das Steuerrecht ab (siehe <i>Kasten 2).<\/i> Dessen ungeachtet verm\u00f6gen sie in ihrer Gesamtheit die Standortattraktivit\u00e4t zu erh\u00f6hen.&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Einf\u00fchrung einer Lizenzbox<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAls Hauptinstrument der neuen Regelungen f\u00fcr mobile Ertr\u00e4ge ist eine Lizenzbox vorgesehen. Diese sichert f\u00fcr Ertr\u00e4ge, die im Zusammenhang mit der Verwertung von Immaterialg\u00fcterrechten \u2013 also Patenten, Marken oder Urheberrechten \u2013 stehen, dass die Steuerbelastung in etwa gleich hoch ausf\u00e4llt wie bisher bei der gemischten Gesellschaft. Damit ist eine hohe Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Schweiz f\u00fcr solche Ertr\u00e4ge gew\u00e4hrleistet. Allerdings k\u00f6nnen f\u00fcr die Lizenzbox auch Ertr\u00e4ge infrage kommen, die bisher ordentlich besteuert worden sind. Hier reduziert sich die Steuerbelastung auf Stufe Kanton und Gemeinde, was f\u00fcr diese Mindereinnahmen zur Folge hat. Umgekehrt gewinnt die Schweiz bei den betroffenen Gesellschaften, soweit sie mobil sind, an Standortattraktivit\u00e4t.&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Aufdeckung stiller Reserven und kantonale Gewinnsteuersenkungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBei den bisher privilegiert besteuerten Gewinnen, welche nicht unter die Lizenzbox fallen, w\u00fcrde die kantonale Steuerbelastung steigen. Greift keine andere Massnahme, entfaltet zun\u00e4chst die steuersystematisch begr\u00fcndete Aufdeckung stiller Reserven w\u00e4hrend einer \u00dcbergangsphase von h\u00f6chstens zehn Jahren Wirkung. Durch die zus\u00e4tzliche Abschreibung auf den aufgedeckten Reserven resultiert eine \u00e4hnliche Steuerbelastung wie bisher. Sind die gesamten steuersystematisch realisierten stillen Reserven abgeschrieben, wird die ordentliche Steuerbelastung im jeweiligen Kanton dann aber voll sp\u00fcrbar. Verharrt diese bei den Kantonen mit h\u00f6herer ordentlicher Gewinnsteuerbelastung auch dannzumal auf diesem Niveau, m\u00fcssen diese Kantone mit der Abwanderung von Steuersubstrat in andere Kantone oder ins Ausland rechnen. Alternativ k\u00f6nnen die Kantone ihre Gewinnsteuer senken. Dies erlaubt es ihnen zwar, die Gesellschaften zu halten, beschert ihnen aber Mindereinnahmen.&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Einf\u00fchrung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie zinsbereinigte Gewinnsteuer auf \u00fcberdurchschnittlichem Eigenkapital kann einerseits steuerlich wettbewerbsf\u00e4hige Rahmenbedingungen f\u00fcr die konzerninterne Finanzierung bieten. Bisher wurde diese Aktivit\u00e4t vor allem im Rahmen der <i>Swiss Finance Branch<\/i> (also der schweizerischen Betriebsst\u00e4tte einer ausl\u00e4ndischen Konzernfinanzierungsgesellschaft) und des Holdingstatus wahrgenommen. Dar\u00fcber hinaus bildet die Massnahme eine Voraussetzung daf\u00fcr, dass Schweizer Konzerne ihre Treasury-Funktion in der Schweiz zentralisieren k\u00f6nnen. Damit hierzu wettbewerbsf\u00e4hige Rahmenbedingungen geschaffen werden, bedarf es jedoch zus\u00e4tzlicher Massnahmen im Bereich der Verrechnungssteuer.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nAnderseits entfaltet die Massnahme Fl\u00e4chenwirkung f\u00fcr alle Gesellschaften, die \u00fcber Sicherheitseigenkapital verf\u00fcgen. Die Massnahme senkt den effektiven Durchschnittsgewinnsteuersatz, sodass sie im Hinblick auf den Standortentscheid einer Gesellschaft analog wirkt wie eine allgemeine Gewinnsteuersenkung.&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Anpassungen bei der Kapitalsteuer<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nGesellschaften, die bei der Gewinnsteuer einem kantonalen Steuerstatus unterstehen, profitieren bisher von einer reduzierten Kapitalsteuer. Mit der Abschaffung der Steuerstatus entf\u00e4llt diese Sonderregelung. Um Attraktivit\u00e4tseinbussen zu vermeiden, sollen die Kantone neu das Eigenkapital, das im Zusammenhang mit Beteiligungen, Immaterialg\u00fcterrechten und Darlehen an Konzerngesellschaften steht, auch bei der Kapitalsteuer reduziert besteuern k\u00f6nnen. Die Massnahme dient dazu, die heutige Kompetitivit\u00e4t der Kapitalsteuer zu erhalten.&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Abschaffung der Emissionsabgabe<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital wirkt sich auf alle Gesellschaften, die neues Eigenkapital begeben, positiv aus. Dies gilt namentlich f\u00fcr zuziehende Gesellschaften mit sehr grossem Kapital und f\u00fcr Konzernzentralen, aber auch f\u00fcr bereits im Inland ans\u00e4ssige Unternehmen mit grossen Investitionsvorhaben. Sie tr\u00e4gt \u00fcberdies zur gleichm\u00e4ssigeren Besteuerung der Finanzierungswege bei, da die Beteiligungsfinanzierung \u2013 d. h. die Ausgabe von neuem Eigenkapital \u2013 nicht mehr zus\u00e4tzlich mit der Emissionsabgabe belastet wird.&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Anpassungen beim Beteiligungsabzug und der Verlustverrechnung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Anpassungen beim Beteiligungsabzug und bei der Verlustverrechnung f\u00fchren dazu, dass Mehrfachbelastungen im Konzern beseitigt werden und in den Unternehmen anfallende Verluste ebenfalls vollumf\u00e4nglich geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Die neue Regelung beim Beteiligungsabzug ist zwar f\u00fcr Verluste auf Beteiligungen etwas weniger attraktiv als die heutige Regelung, daf\u00fcr aber in Gewinnsituationen attraktiver.&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Einf\u00fchrung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Anpassungen bei der Teilbesteuerung ausgesch\u00fctteter Gewinne und die Einf\u00fchrung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften nehmen die Kritik des Bundesgerichts am Qualifikationskriterium der geltenden Teilbesteuerung auf. Sie bringen eine gleichm\u00e4ssigere Besteuerung unterschiedlicher Rechtsformen und Finanzierungswege.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nSchon heute bestehen teilweise steuerliche Anreize, eine unternehmerische T\u00e4tigkeit in Form einer Kapitalgesellschaft und nicht in Form einer selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit aufzunehmen. Diese Tendenz wird versch\u00e4rft, wenn es im Zuge der Unternehmenssteuerreform III zu kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen kommt. Mit einer sachgerechten Besteuerung der Anteilseigner werden diese unerw\u00fcnschten Einfl\u00fcsse des Steuerrechts auf unternehmerisches Handeln reduziert.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm Sinne der Finanzierungsneutralit\u00e4t steht der Verbilligung der teureren Finanzierungswege auf Unternehmensebene eine Verteuerung der Selbstfinanzierung durch die Kapitalgewinnbesteuerung auf Haushaltsebene gegen\u00fcber. Neben der verbesserten Neutralit\u00e4t des Steuersystems ergibt sich dadurch auch eine standortpolitisch attraktive Verlagerung der Steuerlast von der Unternehmens- auf die Investorenebene. Gleichzeitig f\u00fchrt die Besteuerung der Kapitalgewinne auf Wertschriften zu einer h\u00f6heren Rechtssicherheit, indem die heutigen sehr komplexen Abgrenzungsfragen zwischen steuerbaren Ertr\u00e4gen und steuerfreien Kapitalgewinnen entfallen.&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Sicherung und punktuelle Verbesserung der Standortattraktivit\u00e4t<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDen bisherigen Steuerregimen fehlt es an internationaler Akzeptanz. Um Schaden f\u00fcr die schweizerische Volkswirtschaft infolge Gegenmassnahmen des Auslands abzuwenden, m\u00fcssen diese abgeschafft werden. Insgesamt l\u00e4sst sich mit den Massnahmen, welche auf mobile Ertr\u00e4ge abzielen, die hohe Standortattraktivit\u00e4t halten und punktuell sogar verbessern. Die Massnahmen sind aber weniger zielgenau als die bisherigen Steuerregime. Es kommt daher zu Mitnahmeeffekten, welche namentlich Kantonen und Gemeinden Mindereinnahmen bescheren. Diese sind jedoch in Kauf zu nehmen, da ein Verzicht auf Massnahmen f\u00fcr mobile Ertr\u00e4ge zu massiven Abwanderungen von wirtschaftlicher Substanz f\u00fchren w\u00fcrde. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass die Steuereinnahmen noch st\u00e4rker sinken w\u00fcrden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie prim\u00e4r steuersystematisch begr\u00fcndeten Massnahmen verbessern die Rechtssicherheit und bauen die Verzerrungen der unternehmerischen Entscheidungen ab. Zus\u00e4tzlich leisten sie einen Beitrag zur Verbesserung der Standortattraktivit\u00e4t.&#13;<\/p>\n<div id=\"graphic-links\">&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<a href=\"http:\/\/10.32.68.4\/files\/editions\/201411\/images\/tabelle_daepp_1_de.png?t=&amp;showTitle=0\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignnone\" src=\"http:\/\/10.32.68.4\/files\/editions\/201411\/images\/tabelle_daepp_1_de.png?t=&amp;showTitle=0\" alt=\"\" width=\"771\" height=\"686\" \/><\/a>&#13;<br \/>\n&#13;\n<\/div>\n<p>&#13;\n<\/p><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Lizenzbox sichert Ertr\u00e4ge, die im Zusammenhang mit der Verwertung von Immaterialg\u00fcterrechten \u2013 wie Patenten, Marken oder Urheberrechten \u2013 stehen, wie dies h\u00e4ufig in der Pharmaindustrie der Fall ist. &#13; &#13; &#13; &#13; Die Unternehmensbesteuerung steht verst\u00e4rkt im Brennpunkt des internationalen Interesses. 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Der konkrete Vorschlag orientiert sich an der Patent Box des Vereinigten K\u00f6nigreichs, die allgemein als hoch kompetitiv eingesch\u00e4tzt wird. Es ist denkbar, dass sich der k\u00fcnftige internationale bzw. OECD-Standard in Bezug auf die internationale Akzeptanz solcher Boxen-L\u00f6sungen ver\u00e4ndert. Diesen Entwicklungen ist im weiteren Verlauf des Projekts besondere Beachtung zu schenken. Gegebenenfalls ist erneut zu pr\u00fcfen, ob und \u2013 falls ja \u2013 in welcher Ausgestaltung eine Lizenzbox eingef\u00fchrt werden soll. Zinsbereinigte Gewinnsteuer auf \u00fcberdurchschnittlichem Eigenkapital: Bei der klassischen Gewinnsteuer k\u00f6nnen die Fremdkapitalzinsen als gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeter Aufwand von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Die zinsbereinigte Gewinnsteuer erweitert den Abzug der Finanzierungskosten \u00fcber den bestehenden Abzug f\u00fcr Zinsen auf Fremdkapital hinaus, indem zus\u00e4tzlich kalkulatorische Zinsen auf dem Eigenkapital von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. In der vorgeschlagenen Ausgestaltung soll dabei der Abzug f\u00fcr die kalkulatorische Zinsen nur auf jenem Betrag des Eigenkapitals gew\u00e4hrt werden, der eine angemessen definierte durchschnittliche Eigenfinanzierung \u00fcberschreitet. Zu diesem Zweck wird das Eigenkapital in zwei Komponenten aufgespalten:&#13;\n<ul class=\"kasten-list\">&#13;\n\t<li>Das Kerneigenkapital eines Unternehmens ist das Eigenkapital, welches ein Unternehmen f\u00fcr seine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit langfristig ben\u00f6tigt. Die Berechnung des Kerneigenkapitals erfolgt auf der Basis der Gewinnsteuerwerte verschiedener Kategorien von Aktiven, denen jeweils spezifische Kerneigenkapitalquoten je Aktivenkategorie zugeordnet werden.<\/li>&#13;\n\t<li>Jener Teil des Eigenkapitals, welcher den Betrag des Kerneigenkapitals gegebenenfalls \u00fcbersteigt, gilt\u00a0als Sicherheitseigenkapital. Auf diesem wird der kalkulatorische Eigenkapitalzinsabzug gew\u00e4hrt.<\/li>&#13;\n<\/ul>&#13;\n&nbsp;&#13;\n&#13;\n&nbsp;"},{"kasten_title":"Kasten 2: Steuersystematisch motivierte Massnahmen","kasten_box":"Anpassungen bei der Verlustverrechnung: Im geltenden Recht k\u00f6nnen Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Gesch\u00e4ftsjahren abgezogen werden. Neu soll diese Begrenzung aufgehoben werden, sodass Verluste zeitlich unbeschr\u00e4nkt vorgetragen werden k\u00f6nnen. Zugleich sollen die Steuereinnahmen gegl\u00e4ttet werden, indem vorgeschrieben wird, dass j\u00e4hrlich jeweils 20% des Reingewinns vor Verlustverrechnung versteuert werden m\u00fcssen. Anpassungen beim Beteiligungsabzug: Der Beteiligungsabzug nimmt Beteiligungsertr\u00e4ge von der Gewinnsteuer aus, da diese Ertr\u00e4ge bereits andernorts von der Gewinnsteuer erfasst worden sind. Damit l\u00e4sst sich eine Mehrfachbelastung dieser Ertr\u00e4ge vermeiden. Die Schweiz kennt bisher die indirekte Freistellung der Beteiligungsertr\u00e4ge durch die anteilige K\u00fcrzung des Steuerbetrages. Neu soll auf die international \u00fcbliche direkte Freistellung gewechselt werden, bei der die Beteiligungsertr\u00e4ge von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden k\u00f6nnen. Zugleich werden die Beteiligungsertr\u00e4ge nicht mehr durch einen Finanzierungs- und Verwaltungsaufwandanteil gek\u00fcrzt. Einf\u00fchrung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften und Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren: Im geltenden Recht sind Kapitalgewinne im beweglichen Privatverm\u00f6gen steuerfrei. Neu soll dieser Grundsatz eingeschr\u00e4nkt werden, indem Kapitalgewinne auf Wertschriften der Einkommenssteuer unterliegen. Umgekehrt k\u00f6nnen Kapitalverluste neu mit Kapitalgewinnen und\/oder mit Kapitalertr\u00e4gen verrechnet und vorgetragen werden. Um der Vorbelastung durch die Gewinnsteuer Rechnung zu tragen, sollen Kapitalertr\u00e4ge und -gewinne auf Beteiligungsrechten bei allen Investoren nur zu 70% in die Bemessungsgrundlage einfliessen. 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