{"id":117374,"date":"2014-11-09T12:19:06","date_gmt":"2014-11-09T12:19:06","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2014\/11\/premieres-reflexions-sur-la-troisieme-reforme-de-limposition-des-entreprises\/"},"modified":"2023-08-23T23:16:41","modified_gmt":"2023-08-23T21:16:41","slug":"erste-ueberlegungen-zum-entwurf-fuer-die-unternehmenssteuerreform-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2014\/11\/erste-ueberlegungen-zum-entwurf-fuer-die-unternehmenssteuerreform-iii\/","title":{"rendered":"Erste \u00dcberlegungen zum Entwurf f\u00fcr die Unternehmenssteuerreform III"},"content":{"rendered":"<div>Der Widerstand der Europ\u00e4ischen Kommission gegen die steuerliche Sonderbehandlung gewisser Unternehmenskategorien in verschiedenen Kantonen l\u00f6ste in der Schweiz eine Debatte aus (siehe Kasten\u00a01). Der Bund entschied sich f\u00fcr einen \u00abDialog\u00bb mit der EU, ohne jedoch formelle Verhandlungen aufzunehmen. Die Europ\u00e4ische Kommission, die sich ihrer rechtlich problematischen Argumentation offensichtlich bewusst war, \u00e4nderte in der Folge ihren Forderungskatalog und verlangte von der Schweiz 2010, sich an den EU-Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung zu halten. Dieser enth\u00e4lt Grunds\u00e4tze gegen einen sch\u00e4dlichen Steuerwettbewerb, die sich am OECD-Bericht von 1998 orientieren. Der Kodex verbietet insbesondere das Ring-Fencing, also die steuerliche Ungleichbehandlung von Ertr\u00e4gen aus dem In- bzw. Ausland, wie dies bei den kritisierten kantonalen Steuerregimen der Fall ist.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>In der Zwischenzeit verst\u00e4rkte die OECD ihre Bem\u00fchungen in diese Richtung. Nach dem Bericht von 1998 verfassten die OECD und namentlich das Global Forum on Taxationweitere Arbeiten zur Besteuerung multinationaler Unternehmen. Ab 2012 sorgten mehrere multinationale Konzerne insbesondere aus dem digitalen Sektor f\u00fcr Skandale, als sich herausstellte, dass sie effektiv kaum Steuern bezahlen. Diese Problematik schlug in den Medien hohe Wellen und war schliesslich Ausl\u00f6ser des OECD-Programms Base Erosion Profit Shifting (Beps). Es bek\u00e4mpft die doppelte Nichtbesteuerung, aggressive Steuerpraktiken sowie missbr\u00e4uchliche Methoden bei den Verrechnungspreisen. Erneut geriet die Schweiz \u2013 diesmal neben weiteren Staaten \u2013 aufgrund der steuerlichen Sonderbehandlung gewisser Unternehmenskategorien in die Kritik.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Die Schweiz hat parallel dazu Arbeiten f\u00fcr eine Neugestaltung der Unternehmensbesteuerung lanciert und insbesondere das System der kantonalen Steuerregime einer gr\u00fcndlichen Pr\u00fcfung unterzogen.<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> Am 1.\u00a0Juli 2014 setzten die Schweiz und die EU eine gemeinsame Erkl\u00e4rung auf, die den Steuerstreit beendete und damit die Bestrebungen des Bundes und den Fortschritt seiner Arbeiten zur Anpassung der Unternehmensbesteuerung anerkannte. Die Schweiz hat am Ende der grunds\u00e4tzlichen Abschaffung der kantonalen Steuerregime zugestimmt. Dies war auch der Ausgangspunkt der umfassenden Unternehmenssteuerreform III, f\u00fcr die soeben das Vernehmlassungsverfahren er\u00f6ffnet wurde.<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a><\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Grundz\u00fcge des Entwurfs<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Am 19. September 2014 er\u00f6ffnete das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement (EFD) das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz \u00fcber steuerliche Massnahmen zur St\u00e4rkung der Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III). Diese ehrgeizige Reform sieht verschiedene steuerpolitischeMassnahmen vor:<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li>Abschaffung der kantonalen Steuerstatus;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Einf\u00fchrung einer Lizenzbox;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>zinsbereinigte Gewinnsteuer (Schutzzinsabzug);<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Anpassung der Kapitalsteuer;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Regelung f\u00fcr die Aufdeckung stiller Reserven;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Anpassungen bei der Verlustverrechnung;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Anpassungen beim Beteiligungsabzug;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Einf\u00fchrung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren auf Dividenden.<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>\n<p>&#13;\n<\/p><\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Ausserdem werden verschiedene L\u00f6sungen f\u00fcr die Ausgleichszahlungen des Bundes gepr\u00fcft, wie eine Anpassung der vertikalen Ausgleichsmassnahmen oder des Ressourcenausgleichs.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Abschaffung der kantonalen Steuerregime<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Diese Massnahme ist eine logische Reaktion auf den internationalen Druck gegen\u00fcber der Schweiz. Der Status der <i>Domizilgesellschaft<\/i> (d. h. einer Gesellschaft, die in der Schweiz grunds\u00e4tzlich keine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt) oder der Status der <i>Gemischten Gesellschaft<\/i> (die ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit vorwiegend im Ausland aus\u00fcbt) sind F\u00e4lle von Ring-Fencing, die weder mit dem EU-Recht (Verhaltenskodex) noch mit den OECD-Grunds\u00e4tzen vereinbar sind. Bei einem solchen System werden im Ausland erwirtschaftete Gewinne deutlich tiefer besteuert als solche aus der Schweiz. Weniger eindeutig scheint uns die Frage der <i>Holdinggesellschaften<\/i> mit kantonalem Steuerstatus. Der Grundgedanke des Systems besteht darin, eine wirtschaftliche Dreifachbelastung zu vermeiden (Steuer auf dem Gewinn der Niederlassung, auf der Dividende bei der Aussch\u00fcttung und auf dem Gewinn der Muttergesellschaft) \u2013 ein Ziel, das international anerkannt ist. Die Kritik richtet sich gegen eine vollst\u00e4ndige Steuerbefreiung, von der die kantonalen Holdings profitieren, falls sie die entsprechenden rechtlichen Bedingungen erf\u00fcllen: Damit m\u00fcssen sie auf Gewinnen aus ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit (z. B. Lizenzgeb\u00fchren, Zinsen) nur Bundessteuern entrichten. Meines Erachtens ist die Behandlung der kantonalen Holdings vergleichbar mit dem System der Lizenzbox, das \u2013 zumindest vorderhand \u2013 toleriert wird. Denn bei der f\u00fcr diese Einnahmen geltenden tieferen Besteuerung spielt die Herkunft des Gewinns keine Rolle.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Lizenzbox<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Bei dieser Massnahme wird eine bestimmte Kategorie von Ertr\u00e4gen \u2013 Gewinne aus Immaterialg\u00fcterrechten \u2013 nicht mit dem ordentlichen Satz, sondern privilegiert besteuert. Das Hauptziel besteht darin, Forschung und Entwicklung zu f\u00f6rdern. Das Abgrenzungskriterium ist nicht problematisch, da hier nicht nach der geografischen Herkunft der Ertr\u00e4ge unterschieden wird, sondern aufgrund ihrer rechtlichen Einordnung. Gegenw\u00e4rtig scheint dieses Verfahren im EU-Recht zul\u00e4ssig. Das Beps-Projekt der OECD wird jedoch genaue Substanzanforderungen enthalten, d. h., das Unternehmen muss massgeblich zu einer Erfindung beigetragen haben.<a href=\"#footnote_3\" id=\"footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor\">[3]<\/a> Der Entwurf des Bundesrates sieht eine Erm\u00e4ssigung von h\u00f6chstens 80% f\u00fcr die Berechnung des steuerbaren Gewinns aus \u00abLizenzeinnahmen\u00bb vor.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Zinsbereinigte Gewinnsteuer<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Der Grundgedanke dieser \u00c4nderung besteht darin, Eigen- und Fremdkapital steuerlich gleichzubehandeln. Mit anderen Worten: Der Entwurf erweitert in gewisser Weise die Abz\u00fcge f\u00fcr Fremdkapitalzinsen auf den Schutzzinsabzug f\u00fcr Eigenkapital. Im Wesentlichen sind k\u00fcnftig Zinsabz\u00fcge auch f\u00fcr Eigenkapital zul\u00e4ssig, gegebenenfalls nach Abzug eines Verlusts und verschiedener Korrekturposten (insbesondere Abzug der nicht betriebsnotwendigen Aktiven). Der Schutzzinsabzug soll regelm\u00e4ssig der Marktentwicklung angepasst werden.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Anpassungen bei der Kapitalsteuer<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Der Entwurf sieht die M\u00f6glichkeit vor, dass die Kantone Eigenkapital, das im Zusammenhang mit Beteiligungen, Immaterialg\u00fcterrechten und Darlehen an Konzerngesellschaften steht, auch bei der Kapitalsteuer reduziert besteuern k\u00f6nnen. Damit wird ber\u00fccksichtigt, dass Gesellschaften, die bei der Gewinnsteuer einem kantonalen Steuerstatus unterstehen, im bisherigen Recht ebenfalls von einem reduzierten Satz bei der Kapitalsteuer profitieren.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Aufdeckung stiller Reserven<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Beim \u00dcbergang zur ordentlichen Besteuerung ist vorgesehen, die bestehenden stillen Reserven zu ber\u00fccksichtigen. Besteuert werden sollen nur Ertr\u00e4ge, die auf Wertzuwachs entfallen, der w\u00e4hrend der Dauer einer ordentlichen Steuerpflicht in der Schweiz entstanden ist.<a href=\"#footnote_4\" id=\"footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor\">[4]<\/a> Die Unternehmen k\u00f6nnen somit stille Reserven \u2013 einschliesslich des selbst geschaffenen Goodwills (Unternehmensmehrwert) \u2013 neu bei Beginn der Steuerpflicht steuerneutral in der Steuerbilanz aufdecken. Diese Reserven k\u00f6nnen in der Folge gem\u00e4ss den einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tzen abgeschrieben werden.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Diese Massnahme senkt tendenziell die Steuerbelastung bei der Schaffung von Eigenkapital. Sie tr\u00e4gt ebenso wie der Schutzzinsabzug zur Gleichbehandlung der verschiedenen Finanzierungsarten von Unternehmen bei.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Anpassungen bei der Verlustverrechnung<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Die zeitliche Beschr\u00e4nkung auf sieben Jahre wird aufgehoben. Verluste k\u00f6nnen somit neu zeitlich unbeschr\u00e4nkt abgezogen werden.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Anpassungen beim Beteiligungsabzug<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Mit dem neuen System w\u00fcrde die indirekte Freistellung der Beteiligungsertr\u00e4ge ge\u00e4ndert. Anders als in den meisten Nachbarl\u00e4ndern sieht das geltende Recht eine Erm\u00e4ssigung der normalerweise geschuldeten Gewinnsteuer im Verh\u00e4ltnis des Nettoertrages aus Beteiligungen zum gesamten Reingewinn vor. <a href=\"#footnote_5\" id=\"footnote-anchor_5\" class=\"inline-footnote__anchor\">[5]<\/a>Der Entwurf schl\u00e4gt eine direkte Freistellung einschliesslich der Kapitalgewinne aus Beteiligungen vor, vergleichbar mit der niederl\u00e4ndischen <i>Participation Exemption.\u00a0<a href=\"#footnote_6\" id=\"footnote-anchor_6\" class=\"inline-footnote__anchor\">[6]<\/a><\/i>Eine Ausnahme wird f\u00fcr die Kapitalgewinne von Banken aus dem Umlaufverm\u00f6gen eingef\u00fchrt.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Eine weitere zentrale Massnahme des Reformentwurfs ist die Besteuerung privater Kapitalgewinne aus der Ver\u00e4usserung von Beteiligungen. Kapitalverluste k\u00f6nnen entsprechend verrechnet und vorgetragen werden, aber nur mit Kapitalgewinnen. Das Gesetz w\u00fcrde unterscheiden zwischen Kapitalgewinnen aus Beteiligungsrechten, die zu 70% besteuert werden, und Kapitalgewinnen, die in vollem Umfang steuerbar sind.<a href=\"#footnote_7\" id=\"footnote-anchor_7\" class=\"inline-footnote__anchor\">[7]<\/a> Dieselbe Unterscheidung gilt f\u00fcr die Verrechnung von Kapitalverlusten.<a href=\"#footnote_8\" id=\"footnote-anchor_8\" class=\"inline-footnote__anchor\">[8]<\/a><\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Das Teilbesteuerungsverfahren wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingef\u00fchrt und trat auf Bundesebene am 1. Januar 2009 in Kraft. Ziel des Verfahrens ist die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung. Die Reform betrifft zwei Elemente. In erster Linie w\u00fcrde damit das Teilbesteuerungsverfahren auf Genussscheine erweitert und die geltende Mindestbeteiligungsquote wegfallen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die aktuell unterschiedliche Regelung f\u00fcr kleine und grosse Beteiligungen dem Grundsatz der Belastungsgleichheit widerspricht.<a href=\"#footnote_9\" id=\"footnote-anchor_9\" class=\"inline-footnote__anchor\">[9]<\/a> Als zweite Massnahme w\u00fcrde die Entlastung auf 30% beschr\u00e4nkt, um der programmierten Senkung des Gewinnsteuersatzes als Folge der Unternehmenssteuerreform III Rechnung zu tragen.<a href=\"#footnote_10\" id=\"footnote-anchor_10\" class=\"inline-footnote__anchor\">[10]<\/a><\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2 class=\"article-subtitle\">Vertikale Ausgleichszahlungen<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Nach der Abschaffung der Steuerstatus werden zahlreiche Kantone ihren ordentlichen Gewinnsteuersatz betr\u00e4chtlich senken m\u00fcssen, um zu vermeiden, dass allzu viele Unternehmen abwandern. Zu erw\u00e4hnen sind hier insbesondere Unternehmen in den Kantonen Genf oder Waadt, die auf Handel spezialisiert sind. Die betroffenen Beh\u00f6rden m\u00fcssen daher mit bedeutend geringeren Steuereinnahmen rechnen. Das Gewinnsteueraufkommen des Bundes hingegen bleibt \u2013 falls keine Unternehmen abwandern \u2013 unver\u00e4ndert. Ohne bundesseitige Beteiligung an den kantonalen Mindereinnahmen w\u00e4re das Kosten-Nutzen-Verh\u00e4ltnis zwischen den beiden Staatsebenen ungleich verteilt.<a href=\"#footnote_11\" id=\"footnote-anchor_11\" class=\"inline-footnote__anchor\">[11]<\/a> Deshalb sieht der Bund <i>vertikale Ausgleichsmassnahmen<\/i> in der H\u00f6he von 1 Mrd. Franken vor. Dazu soll der Kantonsanteil an den gesamten Einnahmen der direkten Bundessteuer um 3,5 Prozentpunkte von heute 17% auf 20,5% erh\u00f6ht werden.<\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div>Ausserdem wird der <i>Ressourcenausgleich<\/i> angepasst, der im Zuge der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) eingef\u00fchrt worden war. Zur Erinnerung: Der Ressourcenausgleich ber\u00fccksichtigt mit einer Gewichtung (sogenannter Beta-Faktor) die Tatsache, dass die Auslandsgewinne von Gesellschaften mit Steuerstatus gem\u00e4ss Art. 28 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) weniger hoch besteuert werden. Mit der Abschaffung der M\u00f6glichkeit f\u00fcr einen kantonalen Steuerstatus entf\u00e4llt die Grundlage f\u00fcr diese Tiefergewichtung. Diese Unternehmen w\u00fcrden ins Ressourcenpotenzial aufgenommen, was zu einem sprunghaften Anstieg des gesamtschweizerischen Ressourcenpotenzials f\u00fchren w\u00fcrde. Das w\u00e4re vor allem f\u00fcr Kantone der Fall, in denen viele Unternehmen mit Steuerstatus ans\u00e4ssig sind.<a href=\"#footnote_12\" id=\"footnote-anchor_12\" class=\"inline-footnote__anchor\">[12]<\/a> Deshalb sollen neue Gewichtungsfaktoren der geringeren steuerlichen Aussch\u00f6pfbarkeit der Gewinne Rechnung tragen.<\/div>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Siehe bereits Zwischenbericht des Steuerungsorgans zuhanden des EFD, Massnahmen zur St\u00e4rkung der steuerlichen Wettbewerbsf\u00e4higkeit (Unternehmenssteuerreform III), Bern, 7. Mai 2013; Matteotti, R., Roth, Ph.: Die Unternehmenssteuerreform III zwischen Kompetitivit\u00e4t und Kompatibilit\u00e4t, Archiv f\u00fcr Schweizerisches Abgaberecht, 81 (2012\/13) S.  681.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Siehe EFD: Erl\u00e4uternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage \u00fcber das Bundesgesetz \u00fcber steuerliche Massnahmen zur St\u00e4rkung der Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III), 19. September 2014 (nachfolgend EFD, Erl\u00e4uternder Bericht).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_3\" class=\"footnote--item\">EFD, Erl\u00e4uternder Bericht, Kap. 1.2.3.2., S. 27.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_4\" class=\"footnote--item\">EFD, Erl\u00e4uternder Bericht, Kap. 1.2.3.5., S. 34.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_5\" class=\"footnote--item\">Siehe Art. 70 DBG.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_5\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_6\" class=\"footnote--item\">Siehe Art. 58a E-DBG; Art. 24a E-StHG.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_6\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_7\" class=\"footnote--item\">Siehe Art. 20 Absatz 1 Buchstaben g und h E-DBG und Artikel 7 Absatz 1bis E-StHG.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_7\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_8\" class=\"footnote--item\">Siehe Art. 32a E-DBG und Artikel 9 Absatz 1bis E-StHG.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_8\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_9\" class=\"footnote--item\">BGE 136 I 65, Erw. 5.5.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_9\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_10\" class=\"footnote--item\">EFD, Erl\u00e4uternder Bericht, Kap. 1.2.3.10., S. 37.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_10\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_11\" class=\"footnote--item\">EFD, Erl\u00e4uternder Bericht, Kap. 1.2.4., S. 38.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_11\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_12\" class=\"footnote--item\">EFD, Erl\u00e4uternder Bericht, Kap. 1.2.5.1., S. 50.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_12\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Widerstand der Europ\u00e4ischen Kommission gegen die steuerliche Sonderbehandlung gewisser Unternehmenskategorien in verschiedenen Kantonen l\u00f6ste in der Schweiz eine Debatte aus (siehe Kasten\u00a01). 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Das umfangreiche Reformprojekt befindet sich aktuell in der Vernehmlassung. Kernpunkte sind verschiedene steuerliche Massnahmen sowie eine Anpassung der Ausgleichszahlungen des Bundes. Der Entwurf vermag insgesamt zu \u00fcberzeugen. Gewisse Aspekte d\u00fcrften aber auf Kritik stossen. Dazu geh\u00f6ren die zu wenig gezielten Ausgleichsmassnahmen zugunsten der Kantone, das komplexe System f\u00fcr den Schutzzinsabzug sowie die Besteuerung von Kapitalgewinnen auf Wertschriften.","post_hero_image_description":"Mit der Aufhebung der kantonalen Steuerstatus werden mehrere Kantone gezwungen sein, ihren Gewinnsteuersatz deutlich zu senken. Neuenburg geht mit einem Satz von 15,7% voraus.","post_hero_image_description_copyright_de":"","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":[{"kasten_title":"Der Konflikt mit der Europ\u00e4ischen Union","kasten_box":"Alles nahm am 26. September 2005 seinen Anfang. Damals erhielt die Eidgenossenschaft ein Schreiben von der Europ\u00e4ischen Kommission, in dem sie Auskunft zu \u00abbestimmten kantonalen Steuerregimen f\u00fcr Unternehmen\u00bb verlangte. Nach der Pr\u00fcfung der bundesr\u00e4tlichen Antwort teilte die Europ\u00e4ische Kommission im Februar 2007 dem Bundesrat mit, dass sie die Behandlung gewisser Unternehmen mit kantonalem Steuerstatus beanstande (Holding-, Domizil- und Gemischte Gesellschaften). In den Augen der Europ\u00e4ischen Kommission ist diese Art von Steuerstatus nicht mit dem Freihandelsabkommen (FHA) vom 22. Juli 1972 zwischen der EU und der Schweiza vereinbar. Ein solcher Status besteht im Allgemeinen darin, dass ein selektiver, vom ordentlichen System abweichender Besteuerungsmechanismus zur Anwendung kommt, namentlich indem Ertr\u00e4ge aus dem Ausland vorteilhafter besteuert werden als solche aus der Schweiz. Die Europ\u00e4ische Kommission sieht darin eine Wettbewerbsverzerrung gegen\u00fcber der EU in Form einer unzul\u00e4ssigen staatlichen Beihilfe. Rechtlich scheint dieses Argument kaum haltbar zu sein. Das FHA ist ein klassisches Abkommen aus den 1970er-Jahren, in dem es im Wesentlichen um den Warenverkehr geht. Weder im Buchstaben noch im Geist erstreckt sich das Abkommen auf die Unternehmensbesteuerung. Eine Auslegung des Abkommens nach Treu und Glauben auf der Grundlage des Wiener \u00dcbereinkommens legt den Schluss nahe, dass die Frage der Besteuerung aufgrund eines Steuerstatus nicht in den Geltungsbereich des Abkommens f\u00e4llt \u2013 schon allein deshalb, weil dieses System in den 1970er-Jahren bereits existierte.b a SR 0.632.401. b Siehe auch Oberson, Xavier (2014): Pr\u00e9cis de droit fiscal international, Bern, 4. Auflage, S. 91ff."},{"kasten_title":"Einsch\u00e4tzung des Entwurfs und Vorschl\u00e4ge","kasten_box":"Der im September 2014 vorgelegte Reformentwurf ist ehrgeizig. Die zentrale Massnahme besteht als Reaktion auf den internationalen Druck darin, die kantonalen Steuerstatus abzuschaffen. Diese an sich unumg\u00e4ngliche Massnahme wird je nach Kanton unterschiedliche Auswirkungen haben. Viele Kantone werden gezwungen sein, ihren Gewinnsteuersatz deutlich zu senken, beispielsweise Genf (die Rede ist von einer Senkung auf 13%), Waadt (Senkung auf 13,8%) oder Freiburg. Der Kanton Neuenburg geht mit einem Satz von 15,7% voraus. Ausgleichsmassnahmen durch den Bund, insbesondere im Rahmen der NFA-Reform, sind in diesem Zusammenhang unabdingbar. Umstrittener ist die Grundidee des Entwurfs, Ausgleichszahlungen an alle Kantone und nicht nur gezielt an die am st\u00e4rksten betroffenen Kantone zu entrichten. In Sinne einer Anpassung an die internationale Entwicklung \u00fcbernimmt der Entwurf im Ausland erprobte Massnahmen: die Lizenzbox und den Schutzzinsabzug. Zu bedenken ist dabei, dass die OECD ihre Arbeiten noch nicht abgeschlossen hat und dass die EU die Rechtm\u00e4ssigkeit gewisser Massnahmen infrage stellt. Die Reform muss anpassungsf\u00e4hig sein. Es w\u00e4re nutzlos, komplizierte Systeme einzuf\u00fchren, die bei den internationalen Instanzen schon bald wieder auf Widerstand stossen. Aus diesem Grund ist fraglich, ob es sich lohnt, sich ausf\u00fchrlich mit dem komplexen, bereits umstrittenen System des Schutzzinsabzugs zu besch\u00e4ftigen. Der Reformentwurf enth\u00e4lt aber noch problematischere Elemente. Strittig scheint insbesondere, unter dem Deckmantel der Unternehmenssteuerreform III auch eine gezielte Teilreform der Besteuerung nat\u00fcrlicher Personen vorzunehmen. Die \u00c4nderung des Teilbesteuerungsverfahrens auf Dividenden scheint plausibel, falls die Erleichterungen wirklich der Bek\u00e4mpfung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dienen. Anders sieht es bei der Einf\u00fchrung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften aus. Eine solche Massnahme ist unseres Erachtens nur im Rahmen eines Gesamtpakets zur Besteuerung nat\u00fcrlicher Personen in Betracht zu ziehen. Wir halten es in einem modernen Steuersystem f\u00fcr nicht vertretbar, eine Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften einzuf\u00fchren, ohne gleichzeitig die Besteuerung der Verm\u00f6gen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Bereits 2001 erwog die Expertenkommission Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung (ERU) eine Beteiligungsgewinnsteuer, jedoch parallel zu einer Steuerbefreiung f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen (Arbeitsinstrument).a Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Thematik w\u00fcrde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnte aber eine interessante L\u00f6sung in einer Abschaffung der kantonalen Verm\u00f6genssteuern bestehen, kombiniert mit der Einf\u00fchrung einer (ausschliesslich) kantonalen Besteuerung von privaten Wertpapiergewinnen, deren zentrale Elemente im Steuerharmonisierungsgesetz festzulegen w\u00e4ren. Damit w\u00fcrde eine international immer weniger konkurrenzf\u00e4hige Steuer durch eine andere ersetzt, deren wirtschaftliches Substrat n\u00e4her beim Verm\u00f6gen l\u00e4ge. Die Festlegung der Steuers\u00e4tze w\u00e4re im Sinne des Steuerf\u00f6deralismus weiterhin Sache der Kantone. a Expertenkommission Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung (ERU): Schlussbericht, Juni 2001."}],"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":117377,"main_focus":[156658,156659,157273,157274],"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":"","artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"3318","post_abstract":"","magazine_issue":"20141101","seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":null,"korrektor":null,"planned_publication_date":null,"original_files":null,"external_release_for_author":"19700101","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/5486cb72a2f97"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/117374"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4121"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=117374"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/117374\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":126998,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/117374\/revisions\/126998"}],"acf:post":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/main_focus_post\/157274"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/main_focus_post\/157273"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/main_focus_post\/156659"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/main_focus_post\/156658"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4121"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=117374"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=117374"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=117374"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=117374"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=117374"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=117374"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}