{"id":117504,"date":"2014-10-10T08:24:18","date_gmt":"2014-10-10T08:24:18","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2014\/10\/szabo_aebi-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:16:52","modified_gmt":"2023-08-23T21:16:52","slug":"szabo_aebi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2014\/10\/szabo_aebi\/","title":{"rendered":"Das Schweizer Kreuz darf neu auch auf Waren angebracht werden"},"content":{"rendered":"<p>Konsumenten und Konsumentinnen sch\u00e4tzen Schweizer Waren und Dienstleistungen ganz besonders. Kein Wunder also, dass solche Produkte im In- und Ausland einen hervorragenden Ruf geniessen. Dies haben verschiedene Studien und Umfragen gezeigt, zuletzt die Studie \u00abSwissness Worldwide 2013\u00bb.<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> Deshalb kann f\u00fcr Schweizer Produkte teilweise ein h\u00f6herer Preis verlangt werden als f\u00fcr vergleichbare Produkte, die nicht aus der Schweiz stammen oder deren Herkunft unbekannt ist. Es handelt sich dabei um die sogenannte Swissness-Pr\u00e4mie. So nutzen denn auch immer mehr Unternehmen die Swissness und verwenden auf ihren Produkten neben der eigenen Marke zus\u00e4tzlich das Schweizer Kreuz <i>(Co-Branding)<\/i> oder einen anderen Hinweis auf die Schweiz. Dies, obwohl das Schweizer Kreuz nach dem geltenden Recht gar nicht gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig gebraucht werden d\u00fcrfte.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nParallel zum Erfolg der Swissness haben auch die Missbr\u00e4uche stark zugenommen. Das hat zu Klagen aus der Wirtschaft sowie von Konsumenten und Konsumentinnen gef\u00fchrt und schliesslich auch parlamentarische Vorst\u00f6sse<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a> ausgel\u00f6st. Um Missbr\u00e4uche zu verhindern und die Swissness-Pr\u00e4mie langfristig zu erhalten, hat das Parlament am 21. Juni 2013 \u2013 nach dreieinhalb Jahren intensiver Debatten \u2013 die Swissness-Vorlage verabschiedet. Es hat die vom Bundesrat vorgeschlagenen \u00c4nderungen des Markenschutz- und des Wappenschutzgesetzes deutlich gutgeheissen.<a href=\"#footnote_3\" id=\"footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor\">[3]<\/a>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDer Bundesrat hat am 20. Juni 2014 das Vernehmlassungsverfahren zu vier Swissness-Ausf\u00fchrungsverordnungen er\u00f6ffnet.<a href=\"#footnote_4\" id=\"footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor\">[4]<\/a> Diese Verordnungen sollen die vom Parlament beschlossenen \u00c4nderungen zum Gebrauch der Angabe \u00abSchweiz\u00bb und des Schweizer Kreuzes f\u00fcr alle Produkte und Dienstleistungen mit weiteren Regeln pr\u00e4zisieren und konkretisieren.&#13;<\/p>\n<h2>Welche Ziele verfolgt die Swissness-Revision?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Herkunftsangabe \u00abSchweiz\u00bb und das Schweizer Kreuz sollen im Inland besser gesch\u00fctzt werden \u2013 auch mit Blick auf die Rechtsdurchsetzung im In- und Ausland. Neu sind deshalb zus\u00e4tzliche Instrumente vorgesehen, welche die Rechtsdurchsetzung im In- und Ausland erleichtern sollen. Dazu geh\u00f6ren zum Beispiel das Register f\u00fcr geografische Angaben f\u00fcr nicht landwirtschaftliche Produkte (analog dem Register f\u00fcr landwirtschaftliche Erzeugnisse, das vom BLW gef\u00fchrt wird), die geografische Marke sowie sch\u00e4rfere Strafen und ein Klagerecht des IGE f\u00fcr besonders krasse F\u00e4lle.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas Herzst\u00fcck der Revision sind pr\u00e4zise Regeln \u00fcber die geografische Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, die im Markenschutzgesetz verankert werden. Mit diesen Regeln werden die Kriterien festgelegt, die bestimmen, wie viel \u00abSchweiz\u00bb in einem Produkt drin sein muss, damit auch \u00abSchweiz\u00bb draufstehen darf.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGleichzeitig soll das heute geltende Verbot aufgehoben werden, das Schweizer Kreuz auf Produkten anzubringen. Heute gilt das Verbot selbst dann, wenn es sich um Schweizer Produkte handelt! Das ist nicht mehr zeitgem\u00e4ss. Nur wer seine Dienstleistungen oder Waren mit dem Schweizer Kreuz oder der Angabe \u00abSchweiz\u00bb schm\u00fccken will, muss die Swissness-Regeln beachten. Die Vorlage enth\u00e4lt unterschiedliche Regeln f\u00fcr Lebensmittel und Industrieprodukte. Das macht Sinn, denn die Konsumentinnen und Konsumenten erwarten von einem Schweizer K\u00e4se nicht dasselbe wie von einer Schweizer Zahnb\u00fcrste.&#13;<\/p>\n<h2>Swissness bei Lebensmitteln<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Tatsache, dass die Lebensmittelbranche schon heute die Swissness von Lebensmitteln in der Kommunikation intensiv nutzt und auf den Produkten auslobt, zeigt deren Wert und die Bedeutung der Marke Schweiz f\u00fcr die Kunden. Eine vom Bundesamt f\u00fcr Landwirtschaft alle zwei Jahre durchgef\u00fchrte Konsumentenbefragung<a href=\"#footnote_5\" id=\"footnote-anchor_5\" class=\"inline-footnote__anchor\">[5]<\/a> zur Pr\u00e4ferenz zeigt dies auch in der neusten Auflage von 2013 deutlich auf: So bevorzugen die Konsumenten beispielsweise zu 84% Schweizer Eier gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen. Bei Milch und Milchprodukten liegt dieser Wert bei 73%, bei Getreideprodukten bei 63% oder bei Wurstwaren bei 59%. F\u00fcr die meisten anderen Lebensmittel liegen die Werte im selben Bereich.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie missbr\u00e4uchliche oder zweifelhafte Verwendung der \u00abMarke Schweiz\u00bb bei Lebensmitteln f\u00fchrt zu einem Image- und Wertverlust. Das ist f\u00fcr die international eher im oberen Preissegment positionierten Produkte der schweizerischen Land- und Ern\u00e4hrungswirtschaft besonders fatal, da damit der Marktwert der Marke langfristig zu erodieren droht.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te haben am 21. Juni 2013 nach langwierigen Beratungen \u2013 die Botschaft des Bundesrates stammt aus dem Jahr 2009 \u2013 das revidierte Markenschutzgesetz verabschiedet. Damit ist ein wichtiger Grundstein f\u00fcr einen besseren Schutz der Marke Schweiz und des Schweizer Kreuzes \u2013 auch bei Lebensmitteln \u2013 gelegt worden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas revidierte Markenschutzgesetz regelt die Swissness-Anforderungen f\u00fcr Lebensmittel bereits ziemlich detailliert. Es legt fest, dass der wesentliche Verarbeitungsschritt in der Schweiz stattfinden muss. Zudem m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich 80% des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, aus der Schweiz stammen. Bei Milch und Milchprodukten sind es 100%. Folgende Ausnahmen bei der Berechnung des minimalen Swissness-Anteils sind auf Gesetzesstufe verankert:&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li>Naturprodukte, die in der Schweiz aufgrund der nat\u00fcrlichen Gegebenheiten nicht produziert werden k\u00f6nnen (z. B. Zitronen, Salzwasserfische);<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Rohstoffe mit einem Selbstversorgungsgrad von weniger als 20% (z. B. Haseln\u00fcsse);<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Naturprodukte, die etwa aufgrund eines Ernteausfalls nicht verf\u00fcgbar sind;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Rohstoffe mit einem Selbstversorgungsgrad von 20% bis 49,9% (z. B. Erdbeeren) werden nur zur H\u00e4lfte angerechnet. Die Berechnung kann aufgrund der Warenfl\u00fcsse eines Kalenderjahres f\u00fcr das betreffende Produkt erfolgen.<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>\n<p>&#13;<br \/>\nDie in Vernehmlassung befindliche Verordnung \u00fcber die Herkunftsangabe \u00abSchweiz\u00bb f\u00fcr Lebensmittel (HASLV) sieht weitere Elemente vor, welche f\u00fcr die praktische Umsetzung relevant sind: So kann das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) weitere Naturprodukte, die in der Schweiz zwar erzeugt werden, jedoch gem\u00e4ss den erforderlichen technischen Anforderungen f\u00fcr den bestimmten Verwendungszweck nicht produziert werden k\u00f6nnen, von der Anrechnung ausnehmen. Eine Bagatellklausel sieht zudem vor, dass Zutaten, die f\u00fcr das Endprodukt weder wesentlich noch namensgebend sind (z. B. Hefen, Zusatzstoffe, Gew\u00fcrze), ebenfalls ausgenommen werden k\u00f6nnen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nNeben diesen diversen Flexibilit\u00e4ten sind folgende Eckpunkte f\u00fcr die Lebensmittelindustrie von Bedeutung: Die Zusammenfassung von einzelnen Rohstoffen zu sogenannten Halbfabrikaten ist nicht zul\u00e4ssig. Denn sonst w\u00fcrden ausl\u00e4ndische Rohstoffe in einem schweizerischen Halbfabrikat als schweizerisch angerechnet (z. B. w\u00fcrde Kakao im Halbfabrikat Schokolade als schweizerisch gelten). Zudem wird normales Trinkwasser nicht zur Ermittlung des Swissness-Anteils angerechnet (mit Ausnahme von Quell- und Mineralwasser), um eine \u00abVerw\u00e4sserung\u00bb der Swissness zu vermeiden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nF\u00fcr die einzelnen Unternehmen soll die Umsetzung der neuen Swissness-Regeln m\u00f6glichst unkompliziert sein: Selbstverst\u00e4ndlich ist weder eine Bewilligung noch irgendein anderes Verfahren f\u00fcr die Nutzung der Marke Schweiz notwendig. Vielmehr obliegt es (wie bisher) der betrieblichen Selbstkontrolle, ob ein Produkt den Anforderungen an eine Auslobung mit Swissness gen\u00fcgt. Und nicht zu vergessen ist die Tatsache, dass die Verwendung der Herkunftsbezeichnung Schweiz freiwillig bleibt.&#13;<\/p>\n<h2>Swissness bei Industrieprodukten<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBei Industrieprodukten m\u00fcssen mindestens 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen, wobei auch die Kosten f\u00fcr Forschung und Entwicklung sowie Qualit\u00e4tssicherung und Zertifizierung bei der Berechnung ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Zudem muss der wesentliche Herstellungsschritt in der Schweiz erfolgen. Auch hier sind Ausnahmen vorgesehen f\u00fcr Naturprodukte, die in der Schweiz nicht vorkommen (z. B. Stahl, Mineral\u00f6l).&#13;<\/p>\n<h2>Das Schweizer Kreuz auf Waren wird legal<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas heute marketingm\u00e4ssig wertvollste Herkunftszeichen, das Schweizer Kreuz, darf nach Inkrafttreten der Vorlage auf Schweizer Waren angebracht werden. Damit wird den Produzenten ein wichtiger Werbetr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestellt, der heute den Dienstleistungsunternehmen vorbehalten ist. Handelt es sich gem\u00e4ss den neuen Regeln um Schweizer Waren, wird es in Zukunft also m\u00f6glich sein, auf einer Packung Biskuits oder auf der Verpackung von Unterw\u00e4sche legal das Schweizer Kreuz anzubringen. Dagegen ist der Gebrauch des Schweizer Wappens \u2013 d. h. des Schweizer Kreuzes in einem Wappenschild \u2013 weiterhin der Eidgenossenschaft vorbehalten.&#13;<\/p>\n<h2>Neues Register und geografische Marke<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZur Verst\u00e4rkung des Schutzes der geografischen Angaben in der Schweiz und vor allem im Ausland wird ein <i>neues Register f\u00fcr geografische Angaben f\u00fcr nicht landwirtschaftliche Produkte<\/i> geschaffen. Es soll vom Institut f\u00fcr Geistiges Eigentum (IGE) gef\u00fchrt werden. Damit k\u00f6nnen in Zukunft geografische Angaben auch f\u00fcr Waren wie Uhren und Textilien in ein Register eingetragen werden. Die in Vernehmlassung befindliche Registerverordnung regelt Eintragung und Schutz dieser Angaben.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nAusserdem ist vorgesehen, dass s\u00e4mtliche in ein Register eingetragenen geografischen Angaben als <i>geografische Marken<\/i> gesch\u00fctzt werden k\u00f6nnen. So wird es m\u00f6glich, gesch\u00fctzte Bezeichnungen wie \u00abGruy\u00e8re\u00bb f\u00fcr K\u00e4se oder \u00abSchweiz\u00bb f\u00fcr Uhren auch als Marke zu sch\u00fctzen. Wie die Eintragung in das Register f\u00fcr geografische Angaben ist auch die Registrierung einer geografischen Marke eine offizielle Schutzanerkennung. Damit k\u00f6nnen der Schutz und die Durchsetzung im Ausland deutlich vereinfacht werden: Die Herkunftsangabe hat nunmehr einen klar identifizierbaren Rechtsinhaber (Branchenverband oder die f\u00fcr das fragliche Lebensmittel repr\u00e4sentative Gruppierung), der mit dem erlangten Schutztitel gegen Trittbrettfahrer im In- und Ausland vorgehen kann. Die Markenschutzverordnung regelt die Einzelheiten f\u00fcr die Eintragung dieser neuen Markenart.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDavon unabh\u00e4ngig k\u00f6nnen interessierte Branchen die Kriterien f\u00fcr die Verwendung der Herkunftsangabe \u00abSchweiz\u00bb f\u00fcr bestimmte Produkte oder Dienstleistungen in einer Branchenverordnung noch detaillierter regeln. Mit pr\u00e4ziseren Regeln kann den Besonderheiten einer Branche Rechnung getragen werden. Gleichzeitig ist eine Branchenverordnung auch Voraussetzung daf\u00fcr, dass gewisse Ausnahmen zum Zug kommen, welche das Gesetz vorsieht (z. B. Auflistung von in der Schweiz ungen\u00fcgend verf\u00fcgbaren Rohstoffen).&#13;<\/p>\n<h2>Wie geht es weiter?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Inkraftsetzung des Swissness-Gesamtpakets ist auf den 1. Januar 2017 vorgesehen. Produkte, welche vor dem Inkrafttreten hergestellt worden sind und die den Kriterien nach bisherigem Recht entsprechen, d\u00fcrfen noch w\u00e4hrend zwei Jahren ab Inkrafttreten verkauft werden.<b><\/b><\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Stephan Feige, Peter Fischer, Dominique von Matt, Sven Reinecke, Gastbeitrag Felix Addor (2013): Swissness Worldwide 2013 \u2013 Image und internationaler Mehrwert der Marke Schweiz.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Postulat 06.3056 Hutter (\u00abSchutz der Marke Schweiz\u00bb) und Postulat 06.3174 Fetz (\u00abVerst\u00e4rkung der Marke Made in Switzerland\u00bb).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_3\" class=\"footnote--item\">Bundesgesetz vom 28. August 1992 \u00fcber den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (SR 232.11); Bundesgesetz vom 5. Juni 1931 zum Schutz \u00f6ffentlicher Wappen und anderer \u00f6ffentlicher Zeichen (SR 232.21).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_4\" class=\"footnote--item\">Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 17. Oktober 2014. Die Unterlagen k\u00f6nnen im Internet auf der Seite www.admin.ch\/ch\/d\/gg\/pc\/pendent.html eingesehen werden. Weitere Informationen zur Vorlage k\u00f6nnen beim IGE \u00fcber die Internetadresse www.ige.ch\/swissness und beim Bundesamt f\u00fcr Landwirtschaft \u00fcber die Internetadresse www.blw.admin.ch > Themen > Produktion und Absatz > Swissness heruntergeladen werden.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_5\" class=\"footnote--item\">Demoscope Research & Marketing (2013), Herkunft von Landwirtschaftsprodukten.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_5\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Konsumenten und Konsumentinnen sch\u00e4tzen Schweizer Waren und Dienstleistungen ganz besonders. Kein Wunder also, dass solche Produkte im In- und Ausland einen hervorragenden Ruf geniessen. 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Denn K\u00e4ufer sind bereit, f\u00fcr Schweizer Produkte mehr auszugeben als f\u00fcr Artikel aus anderen L\u00e4ndern. Die Marke Schweiz ist damit pures Geld wert. Deren Wert zieht diverse in- und ausl\u00e4ndische Nachahmer an, welche ihre Produkte gerne damit schm\u00fccken. Die missbr\u00e4uchliche oder zweifelhafte Verwendung der Swissness f\u00fchrt zu einem Image- und Wertverlust der Marke Schweiz. 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