{"id":117669,"date":"2014-07-01T12:00:00","date_gmt":"2014-07-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2014\/07\/dorner_eggen-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:17:26","modified_gmt":"2023-08-23T21:17:26","slug":"dorner_eggen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2014\/07\/dorner_eggen\/","title":{"rendered":"Verbesserter Kundenschutz mit dem neuen Finanzdienstleistungsgesetz"},"content":{"rendered":"<p>Das Schweizer Finanzmarktrecht soll die Kunden \u2013 d. h. Gl\u00e4ubiger, Anleger und Versicherte \u2013 vor unzul\u00e4ssigem Verhalten anderer Marktteilnehmer sch\u00fctzen und das Vertrauen in einen stabilen und funktionierenden Markt st\u00e4rken. Diesem Ziel dienen die bestehenden Regeln \u00fcber die Bewilligung und die Beaufsichtigung von Finanzdienstleistern. Neben der prudenziellen Aufsicht sind jedoch auch ein angemessenes Verhalten der Finanzdienstleister ihren Kunden gegen\u00fcber sowie Transparenz \u00fcber die angebotenen Produkte wichtig f\u00fcr den Kundenschutz. Hier weist das geltende Recht M\u00e4ngel auf. Insbesondere sch\u00fctzen die Vorschriften die Marktteilnehmer nur unzureichend vor dem Informations- und Kr\u00e4fteungleichgewicht zwischen Kunden und Finanzdienstleistern. Im M\u00e4rz 2012 beauftragte deshalb der Bundesrat das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement (EFD), eine sektor\u00fcbergreifende Regulierung von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen zu erarbeiten.<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a> Ziele des Finanzdienstleistungsgesetzes (Fidleg) sind eine St\u00e4rkung des Kundenschutzes sowie die F\u00f6rderung der Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Schweizer Finanzplatzes.&#13;<\/p>\n<h2>Verhaltensregeln verbessern die Qualit\u00e4t der Kundenbetreuung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr einen fundierten Anlageentscheid sind Kunden auf Informationen \u00fcber ihren Finanzdienstleister sowie \u00fcber die angebotenen Finanzdienstleistungen angewiesen. Die Verhaltensregeln des Fidleg verlangen deshalb, dass jeder Finanzdienstleister angemessene <i>Informationen<\/i> \u00fcber sich selbst und sein T\u00e4tigkeitsfeld zur Verf\u00fcgung stellt. Weiter muss er die Kunden auf seine wirtschaftlichen Bindungen an Dritte hinweisen und sie \u00fcber den Inhalt, die Risiken und die Kosten seiner Finanzdienstleistung und der angebotenen Finanzinstrumente aufkl\u00e4ren. Er darf sich k\u00fcnftig nur noch als unabh\u00e4ngig bezeichnen, wenn er eine ausreichende Anzahl von Finanzinstrumenten in seine Evaluation einbezieht und keine finanziellen Anreize von Dritten entgegennimmt, ohne sie vollumf\u00e4nglich an die Kunden weiterzugeben.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDamit ein Finanzdienstleister im Interesse seiner Kunden t\u00e4tig werden kann, muss er deren Kenntnisse und Erfahrungen bez\u00fcglich der infrage stehenden Gesch\u00e4ftsart kennen. Er ist daher im Vorfeld einer <i>Dienstleistung<\/i> zu einer <i>Angemessenheitspr\u00fcfung<\/i> verpflichtet, das heisst, er beurteilt nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung f\u00fcr diesen angemessen sind. Wenn er eine Transaktion f\u00fcr unangemessen h\u00e4lt, setzt er den Kunden dar\u00fcber in Kenntnis.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nFinanzdienstleister k\u00f6nnen ihre Kunden bei der Anlage des Verm\u00f6gens nur beraten, wenn sie deren Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und finanzielle Verh\u00e4ltnisse kennen. Das Fidleg verlangt deshalb, dass ein Finanzdienstleister nur dann zur Durchf\u00fchrung eines Gesch\u00e4fts raten darf, wenn eine <i>Eignungspr\u00fcfung<\/i> ergeben hat, dass das Gesch\u00e4ft vor dem Hintergrund der Anlageziele und der finanziellen Verh\u00e4ltnisse des Kunden angebracht ist und dieser ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen hat, um die Risiken des Gesch\u00e4fts zu verstehen. Nicht nur bei der Anlageberatung, sondern auch vor Abschluss eines Vertrags \u00fcber die Verm\u00f6gensverwaltung hat der Finanzdienstleister sicherzustellen, dass der Kunde die Dienstleistung versteht und die gew\u00e4hlte Anlagestrategie seinen Zielen und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen entspricht.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDer Kontakt zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kunden erfolgt in der Regel \u00fcber einen Kundenberater des Dienstleisters. Damit die Kunden in der Praxis auch tats\u00e4chlich korrekt beraten werden, ist sicherzustellen, dass Kundenberater die erw\u00e4hnten <i>Verhaltensregeln kennen und \u00fcber die notwendige Fachkunde<\/i> verf\u00fcgen. Die Verhaltensregeln ber\u00fccksichtigen die unterschiedlichen Bed\u00fcrfnisse der angesprochenen Kundensegmente. F\u00fcr die Betreuung von professionellen Kunden wie Banken, Versicherungen oder gr\u00f6sseren Unternehmen gelten weniger strenge Vorschriften als f\u00fcr die Beratung von Privatkunden. Die Verhaltensregeln sind \u00f6ffentliches Recht und sollen durch die Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcberpr\u00fcft werden. Verst\u00f6sse k\u00f6nnen vom einzelnen Kunden nicht bei der Aufsichtsbeh\u00f6rde geltend gemacht werden. Ihm werden durch das Fidleg neue Instrumente zur privaten Rechtsdurchsetzung zur Verf\u00fcgung gestellt.&#13;<\/p>\n<h2>Produktdokumentationen schaffen Transparenz f\u00fcr den Anleger<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Prospektpflichten f\u00fcr Finanzprodukte sind derzeit uneinheitlich und l\u00fcckenhaft. Sie gen\u00fcgen den Bed\u00fcrfnissen der Anleger nicht. So k\u00f6nnen nicht kotierte Aktien einer Schweizer Gesellschaft nach den geltenden Bestimmungen im Obligationenrecht \u00f6ffentlich angeboten werden, ohne dass die Anleger \u00fcber die Risiken und Chancen des Angebots aufgekl\u00e4rt werden m\u00fcssen. Hingegen sieht die Selbstregulierung der SIX Swiss Exchange bereits heute im Kotierungsreglement f\u00fcr die Zulassung von Effekten weit h\u00f6here, international kompatible Anforderungen vor.&#13;<\/p>\n<h2>Prospektpflicht<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nUm bei diesen M\u00e4ngeln Abhilfe zu schaffen, f\u00fchrt das Fidleg eine umfassende <i>Prospektpflicht f\u00fcr Effekten<\/i> ein. Ein Prospekt ist zu ver\u00f6ffentlichen f\u00fcr alle vereinheitlichten und zum massenweisen Handel geeigneten Bucheffekten, Wertpapiere, Wertrechte und Derivate, die \u00f6ffentlich angeboten oder an einem Handelsplatz gehandelt werden. Die Anforderungen an den Prospekt sind weitgehend vereinheitlicht. Sie tragen aber den unterschiedlichen Verh\u00e4ltnissen auf den verschiedenen M\u00e4rkten Rechnung. So sind namentlich Erleichterungen f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmen sowie diverse Ausnahmen nach der Art des Angebots und der Effekten vorgesehen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas Fidleg sieht vor, dass Prospekte vor ihrer Ver\u00f6ffentlichung in der Regel einer <i>Pr\u00fcfung<\/i> zu unterziehen sind. Dies entspricht schon heute der Praxis der B\u00f6rse bei kotierten Effekten. Die Pr\u00fcfung soll durch eine Pr\u00fcfstelle erfolgen, welche von der Finma zur Wahrnehmung dieser \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgabe zugelassen wird. Es ist davon auszugehen, dass f\u00fcr diese Aufgabe im Markt Bewerber vorhanden sind oder sich bilden werden.&#13;<\/p>\n<h2>Basisinformationsblatt f\u00fcr Privatkunden<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Prospekt ist mit seinen umfassenden Informationen \u00fcber Art, Gegenstand und Risiken einer Effekte als Grundlage f\u00fcr den Anlageentscheid eines Privatkunden nur bedingt tauglich. Er enth\u00e4lt nach seiner Funktion eine umfassende Beschreibung des Produkts und ist f\u00fcr die Kunden oft zu ausf\u00fchrlich und zu wenig \u00fcbersichtlich. Mangels anderweitiger Angaben st\u00fctzen sich die Kunden bei ihren Kaufentscheiden deshalb regelm\u00e4ssig auf Werbematerialien der Produktanbieter ab. Dies kann zu Missverst\u00e4ndnissen und falschen Erwartungen f\u00fchren. Bereits gem\u00e4ss geltendem Recht ist daher im Kollektivanlagenbereich f\u00fcr Effektenfonds und \u00fcbrige Fonds f\u00fcr traditionelle Anlagen ein Dokument mit den \u00abWesentlichen Informationen f\u00fcr die Anlegerinnen und Anleger\u00bb zu ver\u00f6ffentlichen. Das Fidleg nimmt diesen Ansatz auf und sieht vor, dass alle Ersteller von \u2013 auch nicht als Effekten ausgestalteten \u2013 <i>Finanzinstrumenten<\/i> (mit Ausnahme der Aktien) ein <i>Basisinformationsblatt (BIB)<\/i> zu erstellen haben, soweit das Finanzinstrument an Privatkunden verkauft werden soll. Das BIB ist dem Kunden vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verf\u00fcgung zu stellen. Es soll als Kurzdokumentation eine fundierte Anlageentscheidung und einen Vergleich verschiedener Finanzinstrumente erm\u00f6glichen. Entsprechend ist das BIB in leicht verst\u00e4ndlicher Sprache abzufassen, mit den wesentlichen Produktinformationen zu versehen und unabh\u00e4ngig von der Art des Finanzinstruments einheitlich auszugestalten. Die Informationen erfassen insbesondere Art und Merkmale eines Finanzinstruments, das Risiko- und Renditeprofil sowie die Kosten. In der EU sind im Rahmen der Prips-Verordnung vergleichbare Vorschriften absehbar.&#13;<\/p>\n<h2>Private Rechtsdurchsetzung st\u00e4rkt die Position der Kunden<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Stellung der Kunden wird nur dann verbessert, wenn diese mit den Mitteln der <i>privaten Rechtsdurchsetzung<\/i> erfolgreich gegen ein Fehlverhalten ihres Finanzdienstleisters vorgehen k\u00f6nnen. Das Fidleg st\u00e4rkt deshalb die Institution der Ombudsstelle und verlangt, dass sich alle Finanzdienstleister einer Ombudsstelle anschliessen. Sie soll jedoch wie die bekannten Ombudsstellen der Banken und Versicherungen weiterhin ausschliesslich als Schlichtungsstelle auftreten und keine Entscheidkompetenz erhalten. Dar\u00fcber hinaus werden als Varianten eine neue Form der Prozessfinanzierung oder ein durch die Finanzbranche getragenes Schiedsgericht vorgeschlagen. Schliesslich sind auch Mittel des kollektiven Rechtsschutzes vorgesehen, insbesondere ein Gruppenvergleichsverfahren zur einvernehmlichen Beilegung bei einer grossen Zahl von Anspruchsberechtigten.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Unter Mitwirkung des Eidgen\u00f6ssischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und der Eidgen\u00f6ssischen Finanzmarktaufsicht (Finma).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Schweizer Finanzmarktrecht soll die Kunden \u2013 d. h. Gl\u00e4ubiger, Anleger und Versicherte \u2013 vor unzul\u00e4ssigem Verhalten anderer Marktteilnehmer sch\u00fctzen und das Vertrauen in einen stabilen und funktionierenden Markt st\u00e4rken. Diesem Ziel dienen die bestehenden Regeln \u00fcber die Bewilligung und die Beaufsichtigung von Finanzdienstleistern. 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