{"id":117702,"date":"2014-07-01T12:00:00","date_gmt":"2014-07-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2014\/07\/gerber_buerki-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:17:37","modified_gmt":"2023-08-23T21:17:37","slug":"gerber_buerki","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2014\/07\/gerber_buerki\/","title":{"rendered":"Die internationale Regulierungsentwicklung fordert die Schweizer Finanzmarktpolitik heraus"},"content":{"rendered":"<p>Eine kluge Regulierung wahrt auch in einem von verst\u00e4rkter Harmonisierung gepr\u00e4gten internationalen Rahmen Differenzierungs- und Wettbewerbschancen. Beispiele dazu sind Finanzpl\u00e4tze wie London oder Luxemburg: Sie zeigen auf, wie sich ein Standort in einem sich regulatorisch stark angleichenden europ\u00e4ischen Wettbewerbsumfeld erfolgreich positionieren kann. Zugleich verdeutlichen sie die Bedeutung einer umsichtigen Finanzmarktpolitik. Eine solche Politik soll durch eine zielorientierte Gestaltung der Rahmenbedingungen f\u00fcr die Volkswirtschaft als Ganzes Nutzen schaffen. Dieser Nutzen \u00e4ussert sich in Form von hochwertigen Finanzdienstleistungen f\u00fcr die Haushalte und Unternehmen, gesteigerter Wertsch\u00f6pfung sowie in der Schaffung von Arbeitspl\u00e4tzen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEine wichtige Aufgabe der Finanzmarktpolitik der Schweiz ist es, die Koh\u00e4renz des Policy-Mix der verschiedenen Instrumente zu gew\u00e4hrleisten. Eine so verstandene Finanzmarktpolitik schafft somit auch einen Orientierungsmassstab im Hinblick auf die nationale und die internationale Regulierungsgestaltung:&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li>Mit der Finanzmarktpolitik werden klare Ziele gesetzt, welche mit der Gestaltung der Rahmenbedingungen und damit auch mit der Finanzmarktregulierung angestrebt werden. Es sind dies Qualit\u00e4t, Stabilit\u00e4t und Integrit\u00e4t.<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a><\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Bei der Gestaltung der Finanzmarktregulierung sind verschiedene Grunds\u00e4tze zu beachten. Dazu geh\u00f6ren unter anderem Kosten-Nutzen-\u00dcberlegungen, das Schaffen einheitlicher, neutraler Wettbewerbsbedingungen oder die Orientierung an international anerkannten Standards. In Bezug auf den Prozess geh\u00f6rt der rechtzeitige Einbezug der Betroffenen bei der Gestaltung der Regulierung dazu.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Als wichtiger Finanzplatz ist es f\u00fcr die Schweiz zentral, bei der Gestaltung internationaler Standards aktiv mitzuwirken. Dies bedingt ein konsequentes Einbringen von Schweizer Interessen in den namhaften Standardsetzungsgremien.<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2>Europ\u00e4ischer Rechtsrahmen im Wandel<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Dienstleistungserbringung von ausl\u00e4ndischen Finanzintermedi\u00e4ren ist weltweit sehr unterschiedlich und meistens restriktiv reguliert. Das Spektrum von Marktzutrittsbedingungen reicht von einem grunds\u00e4tzlich offenen Marktzutritt bis hin zu einem g\u00e4nzlichen Zutrittsverbot. Die Zutrittsbedingungen variieren je nach Gesch\u00e4ftsfeld. Als Folge der globalen Krise wurde die Finanzmarktregulierung vielerorts grundlegend versch\u00e4rft. Vorrangige Ziele waren dabei die St\u00e4rkung der Widerstandsf\u00e4higkeit der Finanzsysteme und die Erh\u00f6hung von Transparenz und Kundenschutz. Neben den USA hat auch die Europ\u00e4ische Union (EU) eine umfassende Reform der Finanzmarktregulierung f\u00fcr den EU\/EWR-Raum initiiert. Zun\u00e4chst standen Massnahmen zur Erh\u00f6hung der Stabilit\u00e4t und zur St\u00e4rkung des Kundenschutzes im Vordergrund. Heute wird vermehrt Gewicht auf wachstumsorientierte Massnahmen gelegt. Diese Reform soll zugleich die Harmonisierung und die Integration des europ\u00e4ischen Binnenmarktes f\u00fcr Finanzdienstleistungen vorantreiben. Dazu soll der Marktzutritt f\u00fcr Finanzdienstleister aus Drittstaaten in den EU\/EWR-Raum mittels einer Vereinheitlichung der Marktzutrittsvoraussetzungen f\u00fcr alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich geregelt werden (Drittstaatenregime).&#13;<\/p>\n<h2>Auswirkungen auf die Schweiz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Regulierungsbestrebungen der EU stellen die Schweizer Finanzmarktpolitik vor grosse Herausforderungen. Nach Einsch\u00e4tzung der Branche ist der Zugang zum EU\/EWR-Raum n\u00e4mlich von vitaler Bedeutung f\u00fcr den Finanzmarkt Schweiz. Schweizer Finanzintermedi\u00e4re exportieren einen bedeutenden Teil ihrer Dienstleistungen in den europ\u00e4ischen Markt. Der EU\/EWR-Raum bildet aufgrund der engen geografischen und kulturellen Verbundenheit traditionell einen Schwerpunkt des grenz\u00fcberschreitenden Gesch\u00e4fts der Schweizer Banken. Trotz geringer Wachstumsdynamik und S\u00e4ttigungstendenzen bleibt der EU-Markt attraktiv f\u00fcr das grenz\u00fcberschreitende Gesch\u00e4ft. Falls die Schweiz den grenz\u00fcberschreitenden Zugang zum EU-Finanzmarkt in wichtigen Bereichen verliert, kann dies weitreichende Folgen f\u00fcr die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Schweizer Finanzplatzes haben. Welche Handlungsspielr\u00e4ume bleiben der Schweiz also, um den Marktzutritt f\u00fcr Schweizer Finanzdienstleister in den EU\/EWR-Raum \u2013 aber auch in wichtige andere (Wachstums-)M\u00e4rkte \u2013 nachhaltig zu sichern oder zu erleichtern?&#13;<\/p>\n<h2>\u00c4quivalenz: Einziges L\u00f6sungskonzept?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn zahlreichen bereits verabschiedeten oder zumindest im Entwurfsstadium vorliegenden EU-Regulierungen finden sich \u00fcber alle Sektoren im Finanzbereich hinweg zum Teil sehr unterschiedlich ausgestaltete Drittstaatenregimes. Sie machen den Marktzutritt f\u00fcr Finanzdienstleister aus Drittstaaten unter anderem davon abh\u00e4ngig, ob das Heimatland des Anbieters \u00fcber eine im Vergleich mit der EU \u00e4quivalente (Drittstaaten-)Regulierung verf\u00fcgt. Urspr\u00fcnglich im Verh\u00e4ltnis zwischen EU und USA diskutiert, wird \u00c4quivalenz nunmehr von der EU als fester Bestandteil von harmonisierten Drittstaatenregeln in der EU-Regulierung aufgenommen.&#13;<\/p>\n<h2>Der \u00c4quivalenzansatz mit Chancen \u2026<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer von der EU-Kommission gew\u00e4hlte Ansatz der \u00c4quivalenz bietet der Schweiz zahlreiche Vorteile. Im Vordergrund steht die Schaffung einheitlicher Marktzutrittsbestimmungen f\u00fcr Drittstaaten. Damit k\u00f6nnen die derzeit noch sehr fragmentierten nationalen Marktzutrittsvorschriften \u00fcberwunden und identische Wettbewerbsbedingungen f\u00fcr alle Finanzdienstleister aus einem Drittstaat f\u00fcr den EU\/EWR-Raum geschaffen werden. Aus innenpolitischer Sicht bietet eine \u00c4quivalenzstrategie f\u00fcr die Schweiz relativ moderate H\u00fcrden, weil sie im Ergebnis einen Gleichlauf der Gesetzgebungsprozesse mit den Interessen der Betroffenen gew\u00e4hrleistet: Wo der Nutzen eines Marktzutritts als \u00fcberwiegend beurteilt wird, sind \u00e4quivalente Regeln anzustreben. Wo die Kosten \u00fcberwiegen, d\u00fcrfte eine eigenst\u00e4ndige L\u00f6sung bevorzugt werden. In zeitlicher Hinsicht bietet der \u00c4quivalenzansatz \u2013 sofern der Regulierungsbedarf rechtzeitig erkannt wird \u2013 im Regelfall ein flexibles Instrument, um den Marktzutritt zu erreichen. In \u00f6konomischer Hinsicht ist mit einer (einzelfallbezogenen) Entscheidung zugunsten einer EU-\u00e4quivalenten Regulierung in der Tendenz ein hohes Wertsch\u00f6pfungspotenzial verbunden. Denn damit l\u00e4sst sich spezifisch in denjenigen Bereichen \u00c4quivalenz erzielen, welche ein entsprechendes Ertragspotenzial versprechen. Auch bleibt es bei einer schweizerischen Regulierung mit ihren Zust\u00e4ndigkeiten und Rechtswegen.&#13;<\/p>\n<h2>\u2026 aber auch mit Risiken<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAllerdings bestehen auch Nachteile dieses prima vista als K\u00f6nigsweg erscheinenden Ansatzes. Der Umfang der \u00c4quivalenzpr\u00fcfung variiert je nach Regulierungsprojekt stark, und es gibt keine einheitliche und klare Definition des \u00c4quivalenzmassstabs. Je nach Regulierungsprojekt bewegt sich dieser zwischen einem buchstabengetreuen Rechtsvergleich und einer ergebnisorientierten Betrachtungsweise. Aus Sicht der betroffenen Drittstaaten birgt diese Unsch\u00e4rfe potenziell erhebliche Rechtsunsicherheiten. Insofern garantiert ein in der Schweiz verfolgter \u00c4quivalenzansatz noch keinen effektiven Marktzutritt, weil die EU-Kommission einseitig \u00fcber das Vorliegen einer \u00e4quivalenten schweizerischen Finanzmarktregulierung und -aufsicht entscheidet. Aus dem einseitigen Anerkennungsverfahren ergibt sich f\u00fcr die Schweiz zudem ein Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zur EU. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die EU-Kommission sich in ihrem \u00c4quivalenzentscheid von anderen Dossiers im Verh\u00e4ltnis mit der Schweiz leiten l\u00e4sst. Das \u00c4quivalenz-G\u00fctesiegel erm\u00f6glicht auch nicht in allen Bereichen eine Zulassung in der gesamten EU (EU-Pass). Der gewichtigste Nachteil ist jedoch, dass das \u00c4quivalenzerfordernis nicht zwingend das einzige Marktzutrittshindernis im Rahmen der Drittstaatenregimes darstellt. Beispielsweise musste im Verlauf der Revision der EU-Richtlinie \u00fcber M\u00e4rkte f\u00fcr Finanzinstrumente Mifid\u00a0II<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a> lange Zeit mit einem Zweigniederlassungserfordernis gerechnet werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass derartige zus\u00e4tzliche Marktzutrittshindernisse auch in k\u00fcnftigen Regulierungen wieder ein Thema sein k\u00f6nnen. Diesfalls w\u00e4re eine \u00c4quivalenzstrategie f\u00fcr sich alleine nicht ausreichend, um den Marktzutritt zu gew\u00e4hrleisten.&#13;<\/p>\n<h2>Laufender Anpassungsbedarf \u2013 beschr\u00e4nkter Einfluss<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr den Staat ist die einzelfallweise Entscheidung \u00fcber Umfang und Intensit\u00e4t einer EU-\u00e4quivalenten Regulierung mit einigem Aufwand verbunden. Die \u00c4quivalenz ist keine best\u00e4ndige Gr\u00f6sse, die sich nicht mehr ver\u00e4ndert, hat man sie einmal erreicht. Sie setzt ein systematisches und umfassendes Monitoring der Regulierungsentwicklung in der EU voraus. Angesichts des komplexen EU-Regulierungsrahmens und der Unvorhersehbarkeiten im EU-Regulierungsprozess besteht keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass marktzutrittsrelevante Querbez\u00fcge oder gar neue unmittelbare Marktzutrittsh\u00fcrden zeitnah identifiziert und behoben werden k\u00f6nnen. Unter dem \u00c4quivalenzgrundsatz bewahrt sich die Schweiz zwar Handlungsautonomie bei der Entscheidung, ob sie eine Angleichung an die EU-Regulierung w\u00fcnscht. Sie hat aber grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss darauf, wie die EU-Regulierung aussieht. Mit gezielten politischen und technischen Interventionen kann sie versuchen, drohende Verschlechterungen der Marktzugangsbedingungen zu adressieren. Allerdings sind die Erfolgsaussichten angesichts des Drittstaatenstatus der Schweiz, der Vielzahl der in EU-Gesetzgebungsprozessen beteiligten Akteure und der materiellen Breite der Regulierungsvorhaben als sehr begrenzt einzusch\u00e4tzen.&#13;<\/p>\n<h2>Langfristig sind weitere Massnahmen notwendig<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAus finanzmarktpolitischer Sicht bietet die europ\u00e4ische Rechtsentwicklung Chancen und Risiken zugleich. Durch harmonisierte Drittstaatenregeln werden klare Voraussetzungen geschaffen, an denen sich ein Drittstaat orientieren kann. Erf\u00fcllt der Drittstaat diese Kriterien, werden dessen Finanzdienstleister mit Marktzutritt belohnt. Die Pr\u00fcfung erfolgt einseitig durch die EU und ist daher aus Sicht des Drittstaates mit erheblicher Unsicherheit verbunden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEine \u00c4quivalenzstrategie kann aus Sicht der Schweiz auch in denjenigen Bereichen sinnvoll sein, in denen keine explizite EU-Drittstaatenregelung besteht. Dies ist beispielsweise bei Mifid\u00a0II im Privatkundengesch\u00e4ft der Fall. Hier gibt es Spielraum f\u00fcr bilaterale Vereinbarungen mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten betreffend den Marktzutritt. Um Marktchancen zu erhalten und Reputationsrisiken zu vermeiden, ist es daher sinnvoll, sich bei der Ausgestaltung der Finanzmarktregulierung an den international g\u00e4ngigen Standards beziehungsweise an der Regulierung der wichtigsten Handelspartner zu orientieren. Auch aus Kosten\u00fcberlegungen bevorzugen international t\u00e4tige Finanzdienstleister m\u00f6glichst einheitliche Regeln. Heterogene Anforderungen erh\u00f6hen den Aufwand zur Umsetzung und Kontrolle der Anforderungen und auch die damit verbundenen operationellen und rechtlichen Risiken.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nInsgesamt erm\u00f6glicht eine ausschliesslich auf \u00c4quivalenz ausgerichtete Schweizer Finanzmarktpolitik den am Marktzugang interessierten Schweizer Finanzdienstleistern keine langfristige Planungssicherheit. Eine Verbesserung des Marktzutritts ist mittels \u00c4quivalenzansatz allein oft kaum m\u00f6glich. Er kann h\u00e4ufig lediglich den bestehenden Marktzugang bewahren, sofern die EU-Regulierung ein solches Erfordernis vorsieht. Der \u00c4quivalenzansatz sollte zwar ein wichtiger Teil der Gesamtstrategie zum Marktzutritt sein. Er muss jedoch durch langfristig wirkende Optionen zur Sicherung und Verbesserung des Marktzutritts erg\u00e4nzt werden.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Vgl. Schweizerischer Bundesrat, Strategische Stossrichtungen f\u00fcr die Finanzmarktpolitik der Schweiz; Bericht in Beantwortung des Postulats Graber (09.3209) vom 16.12.2009 und Bericht zur Finanzmarktpolitik des Bundes vom 19.12.2012.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Markets in Financial Instruments Directive.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine kluge Regulierung wahrt auch in einem von verst\u00e4rkter Harmonisierung gepr\u00e4gten internationalen Rahmen Differenzierungs- und Wettbewerbschancen. 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Mit der horizontalen Gesetzgebung sollen neutrale Wettbewerbsvoraussetzungen f\u00fcr alle Finanzdienstleister, die Finanzprodukte vertreiben, sichergestellt werden. Dies gilt auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische, grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tige Anbieter, bei denen auf unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige organisatorische H\u00fcrden wie einen Filialzwang verzichtet wurde. W\u00e4hrend der Ausarbeitung der Gesetze wurden Kosten-Nutzen-\u00dcberlegungen f\u00fcr die Marktteilnehmer vorgenommen und eine Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung erstellt. Im Streben, transparent und verst\u00e4ndlich zu regulieren und Betroffene einzubeziehen, wurde ein Hearing durchgef\u00fchrt, mittels dessen die \u00d6ffentlichkeit und die interessierten Kreise sehr fr\u00fch in der Ausarbeitungsphase \u00fcber die geplanten Stossrichtungen informiert und angeh\u00f6rt wurden. Die Erkenntnisse aus dem Hearing sind in die Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage eingeflossen.&#13;\n&#13;\na Vgl. Bericht zur Finanzmarktpolitik des Bundes vom 19.12.2012 (S. 17 f.)."}],"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":117705,"main_focus":[156666,157277],"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":"","artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"3009","post_abstract":"","magazine_issue":"20140708","seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":null,"korrektor":null,"planned_publication_date":null,"original_files":null,"external_release_for_author":"19700101","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/5489b323c57de"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/117702"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2892"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=117702"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/117702\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":127041,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/117702\/revisions\/127041"}],"acf:post":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/main_focus_post\/157277"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/main_focus_post\/156666"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/0"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3682"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2892"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/34520"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=117702"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=117702"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=117702"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=117702"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=117702"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=117702"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}