{"id":117720,"date":"2014-07-01T12:00:00","date_gmt":"2014-07-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2014\/07\/gyr-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:18:53","modified_gmt":"2023-08-23T21:18:53","slug":"gyr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2014\/07\/gyr\/","title":{"rendered":"Kundenschutz im Bankensektor"},"content":{"rendered":"<p>Es bestehen bereits wirksame Regeln und Gesetze im Sinne des Anlegerschutzes, welche laufend angepasst werden. Das B\u00f6rsengesetz beispielsweise enth\u00e4lt Sanktionen f\u00fcr marktmissbr\u00e4uchliches Verhalten. Es gibt die Verhaltensregeln f\u00fcr Effektenh\u00e4ndler, die Richtlinien f\u00fcr Verm\u00f6gensverwaltungsauftr\u00e4ge der Bankiervereinigung und das Sorgfaltspflichtenheft VSB. F\u00fcr gewisse Anlageprodukte wie Aktien, Anleihensobligationen und Anlagefonds besteht \u00fcberdies eine Prospektpflicht mit einer strengen Prospekthaftung. Nicht zu vergessen sind die Einlagensicherung, das Konkursprivileg, das Absonderungsrecht f\u00fcr Wertschriften sowie die Eigenmittelanforderungen an die Banken und der Bankenombudsman als unabh\u00e4ngige Schlichtungsstelle.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nSeit der Finanzkrise wurden vielf\u00e4ltige Forderungen der Politik, aber auch der Bev\u00f6lkerung nach einem verst\u00e4rkten Kundenschutz laut. Die jetzt an die Hand genommene Ausarbeitung eines neuen Finanzdienstleistungsgesetzes (Fidleg) soll diesen W\u00fcnschen Rechnung tragen.&#13;<\/p>\n<h2>Vor- und Nachteile eines verst\u00e4rkten Anlegerschutzes<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Fidleg soll auf verschiedenen Ebenen sektoren\u00fcbergreifende Regeln schaffen, beispielsweise einheitliche Informationspflichten am Point of Sale, Transparenzverpflichtungen, Ausbildungsvorschriften f\u00fcr Kundenberater, Anpassungen des Zivilprozessrechts und einen erweiterten Kreis der Beaufsichtigten. Ein solch umfassendes Regelwerk ist grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fcssen. Die erh\u00f6hte Transparenz und eine bessere Information unterst\u00fctzen die Kundeninnen und Kunden in ihrem eigenverantwortlichen Handeln und tragen zur Aufkl\u00e4rung (Empowerment) bei. Es ist jedoch davon abzusehen, die Informationspflichten derart auszugestalten, dass alle Risiken der Anleger abgefedert bzw. auf die Banken \u00fcberw\u00e4lzt werden. Denn dies k\u00f6nnte die Risikobereitschaft der Kundinnen und Kunden erh\u00f6hen und die Anlagekosten unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig in die H\u00f6he treiben.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEine einheitliche Produktdokumentation im Sinne eines Basisdokumentes scheint sinnvoll, bestehen doch bereits heute solche Dokumente. Von einer umfassenden Prospektpflicht ist jedoch abzusehen, da Aufwand und Nutzen in keinem Verh\u00e4ltnis mehr st\u00fcnden und die entstehenden Kosten letztendlich den Kundinnen und Kunden zur Last fallen w\u00fcrden. Auch besteht die Gefahr, dass durch den hohen Aufwand einzelne Produkte nicht mehr angeboten bzw. M\u00e4rkte nicht mehr bedient w\u00fcrden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEin weiterer wichtiger Punkt ist die Ausbildung der Kundenberater. Die Ausbildung im Bankensektor ist im schweizerischen Bildungssystem gut verankert und hat sich bew\u00e4hrt. Darauf sollte aufgebaut werden.&#13;<\/p>\n<h2>Problematische prozessrechtliche Versch\u00e4rfungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit dem Fidleg soll auch die Durchsetzung von Anspr\u00fcchen Privater gegen\u00fcber Banken und anderen Finanzdienstleistern erleichtert werden. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der durchschnittliche Retailkunde nicht die (finanziellen) M\u00f6glichkeiten hat, einen Finanzdienstleister einzuklagen. Angedacht wurden im Vorfeld u. a. eine Beweislastumkehr f\u00fcr die Einhaltung der Verhaltensregeln und die grunds\u00e4tzliche Tragung der Prozesskosten durch die Finanzdienstleister. Tats\u00e4chlich k\u00f6nnen heute prozessuale Schwierigkeiten bestehen, einen Finanzdienstleister einzuklagen. Das ist jedoch kein spezifisches Problem der Finanzbranche, sondern vielmehr ein generelles Problem der Anspruchsdurchsetzung mit potenziell hohem Streitwert. Zur Verhinderung von Klagefluten sieht die Zivilprozessordnung Kostenvorsch\u00fcsse vor, die sich nach der H\u00f6he des Streitwerts bemessen. Diese Kostenbemessung ist ein grunds\u00e4tzliches Problem, das nicht einseitig f\u00fcr einen bestimmten Wirtschaftssektor versch\u00e4rft werden darf \u2013 insbesondere nicht, indem die Prozesskosten generell der Unternehmensseite auferlegt werden. Auch eine Beweislastumkehr zulasten der Finanzdienstleistungsunternehmen macht keinen Sinn: Durch die erh\u00f6hten Informations- und Transparenzpflichten hat der Kunde gen\u00fcgend Beweise in der Hand, um begr\u00fcndete Anspr\u00fcche auf dem Rechtsweg durchzusetzen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es bestehen bereits wirksame Regeln und Gesetze im Sinne des Anlegerschutzes, welche laufend angepasst werden. Das B\u00f6rsengesetz beispielsweise enth\u00e4lt Sanktionen f\u00fcr marktmissbr\u00e4uchliches Verhalten. Es gibt die Verhaltensregeln f\u00fcr Effektenh\u00e4ndler, die Richtlinien f\u00fcr Verm\u00f6gensverwaltungsauftr\u00e4ge der Bankiervereinigung und das Sorgfaltspflichtenheft VSB. F\u00fcr gewisse Anlageprodukte wie Aktien, Anleihensobligationen und Anlagefonds besteht \u00fcberdies eine Prospektpflicht mit einer strengen Prospekthaftung. 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Ein neues Finanzdienstleistungsgesetz soll den Kundenschutz in seiner Gesamtsicht verst\u00e4rken. Durch erh\u00f6hte Informations- und Transparenzpflichten soll der Anleger in der Lage sein, die Konsequenzen seines Handelns besser abzusch\u00e4tzen und eigenst\u00e4ndig zu handeln. Der aufgekl\u00e4rte und selbstst\u00e4ndig agierende Anleger wird hoffentlich bei der Ausgestaltung des Gesetzes wegleitend sein.","post_hero_image_description":"","post_hero_image_description_copyright_de":"","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":[{"kasten_title":"Gleiche Leistungen, gleiche Risiken, gleiche Regeln","kasten_box":"Im Rahmen des Fidleg sollen neu auch die unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalter unter die Aufsicht der Finma gestellt werden. Dies ist ein grosser Schritt in Richtung Kundenschutz im Bankensektor, gelten doch f\u00fcr alle Anbieter gleicher Dienstleistungen gleiche Verhaltensregeln. 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