{"id":117762,"date":"2014-07-01T12:00:00","date_gmt":"2014-07-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2014\/07\/wuerth_jungo-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:17:50","modified_gmt":"2023-08-23T21:17:50","slug":"wuerth_jungo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2014\/07\/wuerth_jungo\/","title":{"rendered":"Koh\u00e4rente Aufsicht dank dem Finanzinstitutsgesetz"},"content":{"rendered":"<p>Im Verm\u00f6gensverwaltungsgesch\u00e4ft in der Schweiz sind nach geltendem Recht zwei Gruppen von Verm\u00f6gensverwaltern t\u00e4tig: einerseits die prudenziell (also beh\u00f6rdlich) beaufsichtigten Banken, Effektenh\u00e4ndler, Fondsleitungen und Verm\u00f6gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und andererseits die prudenziell nicht beaufsichtigten \u00abunabh\u00e4ngigen\u00bb oder \u00abexternen\u00bb Verm\u00f6gensverwalter. Diese uneinheitliche Ausgestaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen f\u00fcr Institute, welche die gewerbsm\u00e4ssige Verm\u00f6gensverwaltung f\u00fcr Dritte betreiben, hat nicht nur einen unzureichenden Schutz der Kundinnen und Kunden nicht beaufsichtigter Verm\u00f6gensverwalter zur Folge. Sie f\u00fchrt auch zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen unter den Finanzinstituten.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nMit dem neuen Finanzinstitutsgesetz (Finig) werden daher die \u00abunabh\u00e4ngigen\u00bb oder \u00abexternen\u00bb Verm\u00f6gensverwalter einschliesslich der Verwalter von Verm\u00f6genswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen neu einer prudenziellen Aufsicht unterstellt. Dar\u00fcber hinaus regelt das Finig \u00a0\u2013 im Sinne einer Regulierungspyramide\u00a0\u2013 auch die Anforderungen an alle anderen Finanzinstitute, welche die gewerbsm\u00e4ssige Verm\u00f6gensverwaltung f\u00fcr Dritte betreiben. Dies betrifft die Banken, die Effektenh\u00e4ndler (neu Wertpapierh\u00e4user genannt), die Fondsleitungen und die Verm\u00f6gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen. Dabei werden die heute im Bankengesetz (BankG), im B\u00f6rsengesetz (BEHG) und im Kollektivanlagengesetz (KAG) enthaltenen Bestimmungen materiell unver\u00e4ndert ins Finig \u00fcbergef\u00fchrt. Soweit m\u00f6glich und sinnvoll, werden sie jedoch einheitlich ausgestaltet. Dadurch wird eine koh\u00e4rente Regulierung der in der Verm\u00f6gensverwaltung t\u00e4tigen Finanzinstitute erreicht.&#13;<\/p>\n<h2>Welche Finanzinstitute erfasst das Gesetz?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Finig ist pyramidenf\u00f6rmig aufgebaut: Mit zunehmendem T\u00e4tigkeitsfeld der Verm\u00f6gensverwalter steigen auch die Aufsichtsintensit\u00e4t und die Regulierungsanforderungen (siehe <i>Grafik 1).<\/i>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<a href=\"http:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/content\/uploads\/2014\/07\/grafik_wuerth_jungo_de1.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-3613\" src=\"http:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/content\/uploads\/2014\/07\/grafik_wuerth_jungo_de1-600x398.png\" alt=\"grafik_wuerth_jungo_de[1]\" width=\"600\" height=\"398\" \/><\/a>&#13;<\/p>\n<h2>Verm\u00f6gensverwalter<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAls Basisform der Verm\u00f6gensverwaltung wird neu der Verm\u00f6gensverwalter von Individualverm\u00f6gen auf unterster Regulierungsstufe einer prudenziellen Aufsicht unterstellt. Bei diesem handelt es sich um Personen, die gest\u00fctzt auf einen Auftrag gewerbsm\u00e4ssig im Namen und f\u00fcr Rechnung von (einfachen) Kundinnen und Kunden Verm\u00f6genswerte verwalten oder auf andere Weise \u00fcber Verm\u00f6genswerte von Kundinnen und Kunden verf\u00fcgen k\u00f6nnen.&#13;<\/p>\n<h2>Qualifizierte Verm\u00f6gensverwalter<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAuf der n\u00e4chsth\u00f6heren Regulierungsstufe erfasst das Finig die \u00abqualifizierten Verm\u00f6gensverwalter\u00bb oder \u00abAsset-Manager\u00bb. Diese verwalten im Namen und f\u00fcr Rechnung von kollektiven Kapitalanlagen oder von schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen Verm\u00f6genswerte. Die Bestimmungen \u00fcber den Verm\u00f6gensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen werden dabei materiell grunds\u00e4tzlich unver\u00e4ndert aus dem Kollektivanlagengesetz (KAG) \u00fcbernommen. Neu wird hingegen der Verm\u00f6gensverwalter von Verm\u00f6genswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen einer prudenziellen Aufsicht unterstellt. Die \u00dcberwachung der Einhaltung der vorsorgerechtlichen Vorschriften verbleibt im Kompetenzbereich der f\u00fcr die Vorsorgeeinrichtungen zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rden.&#13;<\/p>\n<h2>Fondsleitungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nFondsleitungen \u00fcben eine qualifizierte Form des Asset-Managements aus. Sie verwalten im eigenen Namen und f\u00fcr Rechnung von kollektiven Kapitalanlagen deren Kollektivverm\u00f6gen. Aus diesem Grund werden auch sie als eigenst\u00e4ndige Institutsform aus dem KAG herausgel\u00f6st und materiell unver\u00e4ndert ins Finig \u00fcbergef\u00fchrt. Da die Verhaltensregeln und die Kundensegmentierung neu im Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) enthalten sind, regelt das KAG in Zukunft (nur) noch die kollektiven Kapitalanlagen als Produkt und wird damit zu einem produktespezifischen Gesetz.&#13;<\/p>\n<h2>Wertpapierh\u00e4user<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Hauptkategorie der heute im BEHG geregelten Effektenh\u00e4ndler bilden die Kundenh\u00e4ndler. Diese \u00fcben wie die Fondsleitungen im Wesentlichen eine qualifizierte Form der Verm\u00f6gensverwaltung aus, indem sie im eigenen Namen und f\u00fcr Rechnung des Kunden Effekten handeln k\u00f6nnen. Auch sie werden daher, einschliesslich der \u00fcbrigen Kategorien der Effektenh\u00e4ndler, neu im Finig geregelt. Damit kann das BEHG, welches infolge der Schaffung des neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzes auf die Bestimmungen \u00fcber die Effektenh\u00e4ndler reduziert wird, vollst\u00e4ndig aufgehoben werden. Mit der \u00dcberf\u00fchrung des Effektenh\u00e4ndlers ins Finig dr\u00e4ngt sich zudem auf, die irref\u00fchrende und international ungebr\u00e4uchliche Bezeichnung \u00abEffektenh\u00e4ndler\u00bb durch \u00abWertpapierhaus\u00bb zu ersetzen. Zudem werden die heute eigenst\u00e4ndigen Effektenh\u00e4ndlerkategorien des Emissionshauses und des Derivathauses mangels Relevanz in der Praxis aufgegeben, und ihr T\u00e4tigkeitsgebiet wird den Banken und Wertpapierh\u00e4usern vorbehalten.&#13;<\/p>\n<h2>Banken<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nNebst den Verm\u00f6gensverwaltern, den qualifizierten Verm\u00f6gensverwaltern, den Fondsleitungen und den Wertpapierh\u00e4usern verwalten auch die Banken Verm\u00f6genswerte f\u00fcr Rechnung Dritter. Sie handeln dabei wie Wertpapierh\u00e4user in eigenem Namen, k\u00f6nnen im Unterschied zu Letzteren jedoch insbesondere auch das Zinsdifferenzgesch\u00e4ft betreiben. Im Vergleich zu den \u00fcbrigen Finanzinstituten umfasst ihr Gesch\u00e4ftsbereich das weiteste T\u00e4tigkeitsfeld. Deshalb stehen sie auf der obersten Regulierungsstufe der Finanzinstitute, welche Verm\u00f6gen ihrer Kunden verwalten. Viele der allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten des Finig sind heute im BankG enthalten. Zudem finden eine Vielzahl der bankenrechtlichen Regeln auch f\u00fcr Wertpapierh\u00e4user Anwendung, speziell die Bestimmungen \u00fcber Finanzgruppen und -konglomerate, Eigenmittel und Rechnungslegung. Im Sinne einer einheitlichen und konsistenten Gesetzgebung wird daher das BankG ebenfalls ins Finig \u00fcbergef\u00fchrt. Damit k\u00f6nnen Synergien genutzt und Abgrenzungsfragen gekl\u00e4rt werden. Dies f\u00fchrt zu einer einfacheren, vereinheitlichten und besser auf die risikobasierten Anforderungen an die Finanzinstitute abgestimmten Regulierung. Mit der \u00dcberf\u00fchrung k\u00f6nnen zudem die strukturellen Defizite des BankG behoben werden. Inhaltlich bleiben die Bestimmungen des BankG unver\u00e4ndert.&#13;<\/p>\n<h2>\u00dcbernahme der Bewilligungskaskade gem\u00e4ss KAG<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Finig wird eine Bewilligungskaskade vorgesehen. Bewilligungen mit strengeren Bewilligungsvoraussetzungen umfassen dabei grunds\u00e4tzlich die darunterliegende(n) Bewilligungsform(en). Damit werden beispielsweise Banken in Zukunft keine zus\u00e4tzlichen Bewilligungen mehr als Wertpapierh\u00e4user, qualifizierte Verm\u00f6gensverwalter oder Verm\u00f6gensverwalter einholen m\u00fcssen. Keinen Teil der Bewilligungskaskade bildet die Bewilligung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Fondsleitung, da diese zwingend als schweizerische Aktiengesellschaft errichtet werden muss und ihr prim\u00e4rer Gesellschaftszweck von Gesetzes wegen auf die Aus\u00fcbung des Fondsgesch\u00e4fts eingeschr\u00e4nkt ist. Eine Fondsleitung braucht jedoch keine zus\u00e4tzliche Bewilligung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als qualifizierter oder einfacher Verm\u00f6gensverwalter.&#13;<\/p>\n<h2>Aufsichtsorganisation f\u00fcr Verm\u00f6gensverwalter<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Unterstellung aller Verm\u00f6gensverwalter unter eine prudenzielle Aufsicht f\u00fchrt zu einer Zunahme der Beaufsichtigten und damit der Aufsichtslast f\u00fcr die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (Finma). Die Vernehmlassungsvorlage stellt daher als Alternative zu einer Beaufsichtigung s\u00e4mtlicher Finanzinstitute durch die Finma die Beaufsichtigung der Verm\u00f6gensverwalter von Individualverm\u00f6gen durch eine Aufsichtsorganisation (AO) zur Diskussion. Diese ist in Anlehnung an die US-amerikanische <i>Financial Industry Regulatory Authority (Finra)<\/i> eine gesteuerte halbstaatliche Aufsichtsorganisation. In ihrem Aufgabenbereich kommen der AO in weiten Teilen dieselben Kompetenzen zu wie der Finma. Konsequenterweise dr\u00e4ngt sich eine Regelung der AO im Finanzmarktaufsichtsgesetz (Finmag) auf. Die AO wird als Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz errichtet. Der von der Generalversammlung gew\u00e4hlte Verwaltungsrat ist das strategische Organ. Seine Mitglieder m\u00fcssen die betroffenen Finanzinstitute und die Wissenschaft jeweils in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis repr\u00e4sentieren. Sowohl der Verwaltungsrat als auch dessen Pr\u00e4sidentin oder Pr\u00e4sident sind vom Bundesrat zu genehmigen. Die vom Verwaltungsrat gew\u00e4hlte Gesch\u00e4ftsleitung ist ihrerseits von der Finma zu genehmigen. Sie nimmt die operativen Funktionen wahr. Ihre Mitglieder m\u00fcssen von den in ihren Aufsichtsbereich fallenden Finanzinstituten unabh\u00e4ngig sein, die im Finanzbereich \u00fcblichen Gew\u00e4hrsanforderungen erf\u00fcllen sowie fachliche Qualifikationen aufweisen. Grunds\u00e4tzlich ist denkbar, dass mehr als eine AO errichtet wird. In diesem Fall muss der Bundesrat jedoch Regeln f\u00fcr die Abgrenzung der Aufsichtsbereiche verschiedener AO erlassen, damit eine Arbitrage der unterstellten Verm\u00f6gensverwalter verhindert werden kann.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1: \u00abRegulierungspyramide des neuen Finanzinstitutsgesetzes\u00bb<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Verm\u00f6gensverwaltungsgesch\u00e4ft in der Schweiz sind nach geltendem Recht zwei Gruppen von Verm\u00f6gensverwaltern t\u00e4tig: einerseits die prudenziell (also beh\u00f6rdlich) beaufsichtigten Banken, Effektenh\u00e4ndler, Fondsleitungen und Verm\u00f6gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und andererseits die prudenziell nicht beaufsichtigten \u00abunabh\u00e4ngigen\u00bb oder \u00abexternen\u00bb Verm\u00f6gensverwalter. 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