{"id":118279,"date":"2014-01-01T12:00:00","date_gmt":"2014-01-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2014\/01\/sansonetti-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:20:43","modified_gmt":"2023-08-23T21:20:43","slug":"sansonetti","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2014\/01\/sansonetti\/","title":{"rendered":"Bek\u00e4mpfung von Geldw\u00e4scherei und Terrorismusfinanzierung: Die Schweiz setzt die revidierten Gafi-Empfehlungen um"},"content":{"rendered":"<p>Die alten internationalen Standards zur Bek\u00e4mpfung von Geldw\u00e4scherei und Terrorismusfinanzierung stammten aus dem Jahr 1989. Sie bedurften somit einer tiefgreifenden Revision. Im Februar 2012 pr\u00e4sentierte die Groupe d\u2019action financi\u00e8re (Gafi) den Mitgliedern ihre neuen Empfehlungen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Schweiz hat im Laufe der vergangenen Jahrzehnte schrittweise ein solides und umfassendes System zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei errichtet, das pr\u00e4ventive und repressive Massnahmen verbindet. Obwohl die schweizerische Gesetzgebung bereits heute weitgehend im Einklang mit den Vorgaben der Gafi steht, zeigen die neuen Gafi-Standards und die im Jahre 2005 vorgenommene L\u00e4nderpr\u00fcfung auf, dass noch L\u00fccken bestehen, die Anpassungen erfordern. Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2013 eine Botschaft \u00fcber das neue Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Gafi zuhanden des Parlaments \u00fcbermittelt. Die Vorlage zielt darauf ab, das Schweizer System an den internationalen Standard anzupassen und die Wirksamkeit des Dispositivs zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei zu verst\u00e4rken. Die bundesr\u00e4tliche Botschaft beinhaltet \u00c4nderungen zu folgenden Punkten:&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li>Transparenz von juristischen Personen und Inhaberaktien;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Schwere Steuerdelikte als Vortaten zur Geldw\u00e4scherei;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Politisch exponierte Personen;Vorschriften \u00fcber die Barzahlung bei Fahrnis- sowie bei Grundst\u00fcckk\u00e4ufen;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Kompetenzen der Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4scherei;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Gezielte Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus und Terrorismusfinanzierung.<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>\n<p>&#13;<br \/>\nDie \u00c4nderungen sollten bis zur n\u00e4chsten Gafi-Evaluation 2015 umgesetzt worden sein.&#13;<\/p>\n<h2>Transparenz von juristischen Personen und Inhaberaktien<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie im Bereich der Transparenz von juristischen Personen vorgesehenen Massnahmen regeln einerseits die neuen Pflichten, die sich aus der Revision der Gafi-Standards ableiten, und andererseits die M\u00e4ngel, die bei der letzten Evaluation festgestellt wurden. Die revidierten Standards verlangen von der Schweiz insbesondere, dass sie hinsichtlich der Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und in Bezug auf die Transparenz nicht b\u00f6rsenkotierter Gesellschaften mit Inhaberaktien aktiv werden muss. In der Frage der Inhaberaktien sind auch die Vorgaben des <i>Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes<\/i> zu erf\u00fcllen, welche die Identifizierung der einzelnen Aktieninhaber vorschreiben.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie vorgeschlagene gesetzliche L\u00f6sung bietet den Gesellschaften mit Inhaberaktien die Wahl zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten:&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li>Meldung des Aktion\u00e4rs an die Gesellschaft betreffend seiner Identit\u00e4t; ab einer Beteiligung von 25% des Kapitals oder der Stimmen: Meldung der Identit\u00e4t der wirtschaftlich Berechtigten;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Meldung des Aktion\u00e4rs an einen Finanz&shy;intermedi\u00e4r gem\u00e4ss Definition des Geldw\u00e4schereigesetzes (GwG<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a>);<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>erleichterte Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Ausgabe der Inhaberaktien in Form von Bucheffekten. In diesem Fall muss die zentrale Verwahrungsstelle der Aktien von der Gesellschaft bezeichnet worden sein, und sie muss auf die Identifika&shy;tionsdaten zugreifen k\u00f6nnen, die vom Finanzintermedi\u00e4r, der die Identifizierung des Aktion\u00e4rs vorgenommen hat, erhoben wurden.<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Meldepflicht der Identit\u00e4t der wirtschaftlich Berechtigten ab einer Beteiligung von 25% gilt auch f\u00fcr Namenaktion\u00e4re von nicht b\u00f6rsenkotierten Gesellschaften und f\u00fcr Teilhaber von Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH). Schliesslich wird die Eintragungspflicht von Stiftungen in das Handelsregister mit einer \u00c4nderung des Zivilgesetzbuchs auf alle Stiftungen \u2013 einschliesslich der Familien- und der kirchlichen Stiftungen ausgeweitet.&#13;<\/p>\n<h2>Feststellung der wirtschaftlich &shy;berechtigten Person<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Gafi-Empfehlungen schreiben vor, dass der Finanzintermedi\u00e4r die Identit\u00e4t der wirtschaftlich Berechtigten einer Gesch\u00e4ftsbeziehung systematisch identifizieren und anhand eines risikobasierten Ansatzes \u00fcberpr\u00fcfen muss. Diese Erfordernis ist zwar nicht formell im GwG verankert, wird jedoch in der Schweiz im Prinzip schon seit langem anerkannt und angewendet. Der Gesetzesentwurf enth\u00e4lt deshalb eine Anpassung des GwG, mit der die formelle Identifikationspflicht der wirtschaftlich Berechtigten von nicht b\u00f6rsenkotierten Gesellschaften oder von Tochtergesellschaften solcher Firmen eingef\u00fchrt wird. Ferner schl\u00e4gt der Entwurf in Erg\u00e4nzung zu den geltenden Bestimmungen die Einf\u00fchrung abgestufter Sorgfaltspflichten bei der Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Personen von operativen Gesellschaften vor.&#13;<\/p>\n<h2>Schwere Steuerdelikte als Vortaten zur\u00a0Geldw\u00e4scherei<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Gafi hat die Liste der Straftaten, die zwingend Vortaten zur Geldw\u00e4scherei darstellen, mit \u00abSteuerdelikten im Bereich der direkten und indirekten Steuern\u00bb erg\u00e4nzt, ohne sie jedoch n\u00e4her zu definieren. Die Staaten k\u00f6nnen sich darauf beschr\u00e4nken, nur die nach innerstaatlichem Recht als schwer geltenden Straftaten in ihr Recht aufzunehmen. In der Schweiz waren das bis zur Ausarbeitung dieser Vorlage die Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nBei den indirekten Steuern sieht der Gesetzesentwurf vor, den Anwendungsbereich von Artikel 14 Absatz 4 VStrR<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a>, der einen Verbrechenstatbestand umschreibt, so auszuweiten, dass nicht nur der grenz\u00fcberschreitende Warenverkehr, sondern auch andere vom Bund erhobene Steuern erfasst werden. Das betrifft namentlich die Mehrwertsteuer auf Lieferungen im Inland und auf Dienstleistungen sowie die Verrechnungssteuer.Bei den direkten Steuern schl\u00e4gt der Gesetzesentwurf eine \u00c4nderung des im Strafgesetzbuch enthaltenen Ansatzes betreffend Vortaten zur Geldw\u00e4scherei vor, anstatt einen Verbrechenstatbestand in der Steuergesetzgebung zu verankern. Neu sollen nicht nur die Verbrechen, sondern auch der Steuerbetrug nach Artikel 186 DBG<a href=\"#footnote_3\" id=\"footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor\">[3]<\/a> oder nach Artikel 59 StHG<a href=\"#footnote_4\" id=\"footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor\">[4]<\/a>, bei dem es sich um Vergehen handelt, als Vortat zur Geldw\u00e4scherei gelten, sofern die hinterzogenen Steuern 200\u2009000 Franken pro Steuerperiode \u00fcbersteigen. Dieser Vorschlag hat den Vorteil, auf dem aktuellen Steuerstrafrecht zu beruhen und dessen Revision nicht zu pr\u00e4judizieren. Dies steht im Gegensatz zum Vorschlag, der in Vernehmlassung gegangen war. So bleiben beide Vorlagen vollst\u00e4ndig voneinander getrennt. Mit der Festlegung eines Schwellenwerts von \u00fcber 200\u2009000 Franken an hinterzogenen Steuern soll zum einen die neue Vortat auf schwere F\u00e4lle begrenzt und zum andern verhindert werden, dass die Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4scherei mit Verdachtsmeldungen zu Bagatellf\u00e4llen \u00fcberschwemmt wird. Der Schwellenwert ist angemessen. Die Sch\u00e4digung des Gemeinwesens an Verm\u00f6genswerten, die er darstellt, ist gross genug, um die Einstufung als Geldw\u00e4schereivortat zu rechtfertigen.&#13;<\/p>\n<h2>Politisch exponierte Personen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Revision der Gafi-Empfehlungen brachte \u2013 gest\u00fctzt auf den risikobasierten Ansatz \u2013 eine Identifikationspflicht der politisch exponierten Personen (PEP) mit sich. Diese Identifikationspflicht bezieht sich sowohl auf inl\u00e4ndische PEP wie auch auf Personen, die bei einer internationalen Organisation eine wichtige Funktion aus\u00fcben oder ausge\u00fcbt haben (PEP von IO). Die Sorgfaltspflichten, die f\u00fcr alle Arten von politisch exponierten Personen gelten, betreffen auch deren Familienangeh\u00f6rige und ihnen nahestehende Personen. Der Gesetzesentwurf sieht daher vor, im GwG eine Definition der inl\u00e4ndischen PEP mit f\u00fchrenden \u00f6ffentlichen Funktionen sowie der PEP von IO, die unter die Grunddefinition der Gafi fallen, hinzuzuf\u00fcgen. Er enth\u00e4lt die Einf\u00fchrung von Sorgfaltsmassnahmen in Anwendung des risikobasierten Ansatzes f\u00fcr die zwei neu geschaffenen PEP-Kategorien. Letztere gelten \u2013 im Gegensatz zu den ausl\u00e4ndischen PEP \u2013 nicht a priori als Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit erh\u00f6htem Risiko.&#13;<\/p>\n<h2>Vorschriften \u00fcber die Barzahlung bei Fahrnis- und Grundst\u00fcckk\u00e4ufen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Rahmen der letzten Evaluation der Schweiz hat die Gafi festgestellt, dass bestimmte Berufsgattungen im Nichtfinanzsektor den Anforderungen zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei ungen\u00fcgend unterstellt sind. Zu diesen Berufsgattungen geh\u00f6rt auch der Immobilienhandel. Verschiedene parlamentarische Vorst\u00f6sse fordern die Unterstellung der Immobilienh\u00e4ndler und der Notare unter das GwG. Anstatt diese beiden Berufsgattungen per se zu unterstellen, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass ein Finanzintermedi\u00e4r nach GwG beizuziehen ist, wenn bei einem Grundst\u00fcckkauf der Anteil einer Zahlung 100\u2009000 Franken \u00fcbersteigt. Diese Zahlungsmodalit\u00e4t ist im Kaufvertrag festzuhalten. F\u00fcr Fahrnisk\u00e4ufe ist eine \u00e4hnliche Pflicht ebenfalls vorgeschlagen.&#13;<\/p>\n<h2>Kompetenzen der Meldestelle f\u00fcr &shy;Geldw\u00e4scherei<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSchon die \u00c4nderung des GwG vom 21. Juni 2013, die am 1. November 2013 in Kraft getreten ist, r\u00e4umte der Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4scherei (Mros) neue Kompetenzen ein, um bei den Finanzintermedi\u00e4ren zus\u00e4tzliche Informationen einzuholen. Darin enthalten ist auch die Befugnis, mit ausl\u00e4ndischen Gegenstellen unter gewissen Bedingungen Finanzinformationen auszutauschen und die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit diesen zu regeln. Um die Wirksamkeit des Verdachtsmeldesystems gem\u00e4ss Gafi-Standards zu erh\u00f6hen, sind nun zus\u00e4tzliche Massnahmen vorgesehen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nZur Erstellung qualitativ hochstehender Analysen ben\u00f6tigt die Mros Zugang zu einem m\u00f6glichst breiten Spektrum an finanziellen und administrativen Daten sowie zu Informationen von Strafverfolgungsbeh\u00f6rden. Deshalb soll die interne Amtshilfe so ausgestaltet werden, dass andere Bundes-, Kantons- und Gemeindebeh\u00f6rden der Mros auf Ersuchen hin alle Informationen liefern m\u00fcssen, die f\u00fcr die Analysen der Verdachtsmeldungen erforderlich sind.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nZudem soll die Meldestelle \u00fcber ausreichend Zeit verf\u00fcgen, um ihre Analysen zu vertiefen. Zu diesem Zweck soll die im GwG vorgesehene Verm\u00f6genssperre gelockert werden. Die Verm\u00f6genssperre soll nicht mehr durch die Verdachtsmeldung des Finanzintermedi\u00e4rs ausgel\u00f6st werden, sondern nur noch dann erfolgen, wenn die Mros die Meldung an die zust\u00e4ndige Strafbeh\u00f6rde weiterleitet, nachdem sie den Fall vertieft gepr\u00fcft hat. Das Gesetz sieht eine Frist von 30 Werktagen f\u00fcr die Analyse der Verdachtsmeldungen durch die Mros vor. Dies erlaubt eine eingehendere Analyse und begrenzt gleichzeitig die Zeit, w\u00e4hrend der ein Finanzintermedi\u00e4r die Gesch\u00e4ftsbeziehung, die Gegenstand einer Verdachtsmeldung ist, \u00fcberwachen muss.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm GwG wird ferner ein Mechanismus eingef\u00fchrt, um zu vermeiden, dass die Verm\u00f6genswerte, die Gegenstand einer Verdachtsmeldung sind, w\u00e4hrend der Analyse aus der Schweiz abfliessen und eine allf\u00e4llige Beschlagnahme vereitelt wird. Der Finanzintermedi\u00e4r muss in einem solchen Fall die Mros benachrichtigen und die Durchf\u00fchrung der Transaktion w\u00e4hrend f\u00fcnf Tagen aussetzen. Dasselbe gilt f\u00fcr Verdachtsf\u00e4lle, bei denen es um Terrorismusfinanzierung geht.&#13;<\/p>\n<h2>Gezielte Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nHier geht es darum, im GwG ein formelles Verfahren einzuf\u00fchren, das den Umgang mit ausl\u00e4ndischen Listen durch die Bundesbeh\u00f6rden regelt und die Pflichten der Finanzintermedi\u00e4re definiert, denen die Aufsichtsbeh\u00f6rden Daten zu im Ausland gelisteter Personen und Organisationen \u00fcbermittelt haben. Das GwG sieht somit neu vor, dass an die Schweiz gerichtete ausl\u00e4ndische Listen von Personen und Organisationen auf Erf\u00fcllung formaler Minimalanforderungen hin gepr\u00fcft werden. Das Eidgen\u00f6ssische Finanzdepartement (EFD) entscheidet nach Anh\u00f6rung der interessierten Departemente \u00fcber die Weiterleitung der Listen an die Aufsichtsbeh\u00f6rden (d.h. die Finma und die Eidgen\u00f6ssische Spielbankenkommission).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Aufsichtsbeh\u00f6rden erhalten ihrerseits neu die formelle Kompetenz, die Listen den Finanzintermedi\u00e4ren und den Selbstregulierungsorganisationen weiterzuleiten. Weiss der Finanzintermedi\u00e4r aufgrund seiner Abkl\u00e4rungen oder besteht f\u00fcr ihn Grund zur Annahme, dass eine gelistete Person in eine Gesch\u00e4ftsbeziehung oder eine Transaktion involviert ist, so hat er eine Verdachtsmeldung zu erstatten. Bisher wird die Meldepflicht erst bei einem begr\u00fcndeten Verdacht ausgel\u00f6st. Die Neuerung dehnt die Meldepflicht somit auf diejenigen F\u00e4lle aus, bei denen der Finanzintermedi\u00e4r aufgrund seiner Abkl\u00e4rungen davon ausgehen muss, dass es sich bei der von ihm identifizierten Person oder Organisation um einen im Ausland gelisteten Terroristen oder eine im Ausland gelistete terroristische Organisation handelt.<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Bundesgesetz \u00fcber die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor \u00ad(Geldw\u00e4schereigesetz, SR 955.0).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Bundesgesetz \u00fcber das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_3\" class=\"footnote--item\">Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (SR 642.11).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_4\" class=\"footnote--item\">Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die alten internationalen Standards zur Bek\u00e4mpfung von Geldw\u00e4scherei und Terrorismusfinanzierung stammten aus dem Jahr 1989. 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Die internationalen Standards f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei und der Terrorismusfinanzierung von 1989 waren in den letzten Jahren Gegenstand einer tiefgreifenden Revision, die 2012 abgeschlossen wurde. W\u00e4hrend das Schweizer Recht die revidierten Standards bereits weitgehend umsetzt, sind gewisse Anpassungen n\u00f6tig, um die Standards effektiver zu erf\u00fcllen und die Geldw\u00e4schereibek\u00e4mpfung weiter zu verst\u00e4rken. Der Bundesrat hat eine entsprechende Botschaft verabschiedet.","post_hero_image_description":"","post_hero_image_description_copyright_de":"","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":[{"kasten_title":"Die Groupe d\u2019action financi\u00e8re","kasten_box":"Die Groupe d\u2019action financi\u00e8re (Gafi) ist das wichtigste internationale Gremium f\u00fcr die Zusammenarbeit gegen die Geldw\u00e4scherei, die Terrorismusfinanzierung und neu die Finanzierung von Massenvernichtungswaffen. Die Hauptaufgabe der 1989 in Paris gegr\u00fcndeten Organisation ist es, Methoden der Geldw\u00e4scherei, der Terrorismusfinanzierung und neu der Finanzierung von Massenvernichtungswaffen zu identifizieren und die Politik zur Bek\u00e4mpfung dieser Ph\u00e4nomene auf internationaler Ebene zu vereinheitlichen."},{"kasten_title":"Nationale Risikoanalyse","kasten_box":"Die Revision der Gafi-Standards 2012 bedeutete einen Paradigmenwechsel auf internationaler Ebene. Die L\u00e4nder m\u00fcssen nun ihre Geldw\u00e4scherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken systematisch bewerten und auf dieser Basis Massnahmen treffen, um diese Risiken wirksam zu verminderna.&#13;\n&#13;\nDie Umsetzung der internationalen Standards muss durch eine periodische Bewertung aller Risiken auf nationaler Ebene begleitet werden. Der Bundesrat hat zu diesem Zweck die Koordination innerhalb der Bundesverwaltung im Hinblick auf die Bek\u00e4mpfung von Geldw\u00e4scherei und Terrorismusfinanzierung verst\u00e4rkt und eine interdepartementale Arbeitsgruppe unter der Federf\u00fchrung des Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartements geschaffen. Die nationale Risikoanalyse wird es der Schweiz erlauben, ihr Dispositiv zu optimieren, indem es in den Bereichen, in denen das Risiko als hoch erachtet wird, ausgebaut und in Bereichen mit geringerem Risiko gelockert wird. Die von der Arbeitsgruppe durchgef\u00fchrten Analysen werden die Bem\u00fchungen der Finanzintermedi\u00e4re bei der Risikobewertung unterst\u00fctzen.&#13;\n&#13;\n&nbsp;&#13;\n&#13;\na Empfehlung 1 der Gafi; vgl. <a href=\"http:\/\/www.fatf-gafi.org\">http:\/\/www.fatf-gafi.org<\/a>, Key Content: Fatf Recommendations."}],"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":118282,"main_focus":null,"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":"","artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"2835","post_abstract":"","magazine_issue":"20140102","seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":null,"korrektor":null,"planned_publication_date":null,"original_files":null,"external_release_for_author":"19700101","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/54ca32cc4ecb1"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/118279"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3996"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=118279"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/118279\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":127129,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/118279\/revisions\/127129"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/0"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3997"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3996"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=118279"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=118279"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=118279"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=118279"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=118279"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=118279"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}