{"id":118604,"date":"2013-10-01T12:00:00","date_gmt":"2013-10-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2013\/10\/schneider-13\/"},"modified":"2023-08-23T23:23:18","modified_gmt":"2023-08-23T21:23:18","slug":"schneider-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2013\/10\/schneider-13\/","title":{"rendered":"Neue Anforderungen an die Liquidit\u00e4tshaltung von Banken"},"content":{"rendered":"<p>Die Finanzkrise zeigte unl\u00e4ngst auf, dass viele Banken nicht nur \u00fcber zu wenig Eigenmittel zur Unterlegung von Handelsgesch\u00e4ften und Verbriefungen verf\u00fcgten, sondern auch \u00fcber ungen\u00fcgend Liquidit\u00e4t. Obwohl Banken stets Liquidit\u00e4tsrisiken ausgesetzt sind, da sie kurzfristige Passiven l\u00e4ngerfristig ausleihen, wurde diesen Risiken auf nationaler und internationaler Ebene lange Zeit zu wenig Beachtung geschenkt. Die Liquidit\u00e4tsverordnung des Bundesrates vom 30.November 2012 setzt internationale Vorgaben um und schliesst diese Regulierungsl\u00fccke im Schweizer\u00a0Recht.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201310_17_Schneider_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"247\" \/>&#13;<\/p>\n<p class=\"bildquelle\">Foto: Keystone<\/p>\n<p>&#13;<br \/>\nDem Begriff \u00abLiquidit\u00e4t\u00bb k\u00f6nnen je nach Perspektive verschiedene Bedeutungen zukommen. Auf Ebene der M\u00e4rkte bezeichnet die Marktliquidit\u00e4t die M\u00f6glichkeit, Verm\u00f6genswerte ver\u00e4ussern oder als Zahlungsmittel verwenden zu k\u00f6nnen. Wie schnell dies ohne Preiszugest\u00e4ndnisse erfolgen kann, h\u00e4ngt von der Aufnahmef\u00e4higkeit des jeweiligen Marktes ab.&#13;<\/p>\n<h2>Banken haben ein besonderes Liquidit\u00e4tsrisiko<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Forderung nach einer jederzeitigen und fristgerechten Zahlungsbereitschaft \u2013 und damit nach einer ausreichenden Liquidit\u00e4tshaltung \u2013 betrifft jedes Unternehmen und nicht speziell den Bankensektor. Dennoch sind Banken im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen einem besonderen Liquidit\u00e4tsrisiko ausgesetzt, da sie im Rahmen ihrer Fristentransformationsfunktion relativ kurzfristige Passiven (z.B. Kundeneinlagen) l\u00e4ngerfristig ausleihen (z.B. in Form von Hypothekardarlehen). Unter normalen Umst\u00e4nden stehen den Banken zahlreiche M\u00f6glichkeiten offen, Liquidit\u00e4t zu generieren, um ihren Verpflichtungen vollst\u00e4ndig und fristgem\u00e4ss nachzukommen, so etwa durch Verkauf eigener Verm\u00f6genswerte oder durch zus\u00e4tzliche Kapitalzufl\u00fcsse. Brechen diese M\u00f6glichkeiten in einer Krisensituation weg, droht letzten Endes auch einer solid finanzierten Bank die Zahlungsunf\u00e4higkeit.&#13;<\/p>\n<h2>Liquidit\u00e4tseinbruch mit drastischen\u00a0Folgen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWie ein Mangel an Liquidit\u00e4t Banken zum Verh\u00e4ngnis werden kann, offenbarte unl\u00e4ngst die Finanzkrise. Vor der Krise war die Aufnahme von Liquidit\u00e4t f\u00fcr Banken einfach und g\u00fcnstig. Im Laufe der Krise erlitten komplexe Anlageprodukte wie Kreditverbriefungen starke Wertverminderungen, was am Ende einen erh\u00f6hten Bedarf an Kapital und Liquidit\u00e4t im Bankensektor zur Folge hatte. In Kombination damit f\u00fchrten Unsicherheiten \u00fcber die wirtschaftlichen Aussichten von Gegenparteien zu einem Liquidit\u00e4tseinbruch am Interbankenmarkt und schliesslich zu dessen Erliegen. Zentralbanken waren gezwungen, einzugreifen und den Interbankenmarkt mit Liquidit\u00e4t zu st\u00fctzen sowie die Leitzinsen auf ein historisches Tief zu senken. Die geldpolitischen Massnahmen reichten jedoch nicht aus, und mehrere Regierungen beschlossen, ihre Banken (und Versicherungen) mit staatlichen Rettungspaketen zu unterst\u00fctzen.&#13;<br \/>\nVgl. Finma, Bericht \u00abFinanzmarktkrise und Finanzmarktaufsicht\u00bb vom 14. September 2009 (Finma-Bericht), S. 11.&#13;<\/p>\n<h2>Lehren aus der Krise<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDen Liquidit\u00e4tsrisiken wurde im Gegensatz zu den Marktpreis-, Kredit- und Zins\u00e4nderungsrisiken sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene lange Zeit nur wenig Beachtung geschenkt. Zwar erliess der Basler Ausschuss f\u00fcr Bankenaufsicht bereits im Jahr 2000 Empfehlungen mit Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Bewirtschaftung der Liquidit\u00e4tsrisiken.&#13;<br \/>\nVgl. \u00abSound Practices for Managing Liquidity in\u00a0Banking\u00a0Organisations\u00bb vom Februar 2000 (<a href=\"http:\/\/www.bis.org\/publ\/bcbs69.htm\">http:\/\/www.bis.org\/publ\/bcbs69.htm<\/a>). Es stellte sich jedoch heraus, dass diese von den Banken zu wenig konsequent umgesetzt wurden.&#13;<br \/>\nFinma-Bericht, S. 39. Der Basler Ausschuss zog seine Lehren aus der Krise, \u00fcberarbeitete besagte Grunds\u00e4tze und erliess im September 2008 die \u00abPrinciples for Sound Liquidity Risk Management and Supervision\u00bb.&#13;<br \/>\nSiehe <a href=\"http:\/\/www.bis.org\/publ\/bcbs144.htm\">http:\/\/www.bis.org\/publ\/bcbs144.htm<\/a>. Erg\u00e4nzend ver\u00f6ffentlichte er im Dezember 2010 im Rahmen des Reformpaketes zur Bankenregulierung Basel III die Standards zur Liquidit\u00e4tsausstattung mit der Einf\u00fchrung einer kurzfristigen Liquidit\u00e4tsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) und einer strukturellen Liquidit\u00e4tsquote (Net Stable Funding Ratio NSFR).&#13;<br \/>\nSiehe <a href=\"http:\/\/www.bis.org\/publ\/bcbs188.htm\">http:\/\/www.bis.org\/publ\/bcbs188.htm<\/a> (Fassung 2010); <a href=\"http:\/\/www.bis.org\/publ\/bcbs238.htm\">http:\/\/www.bis.org\/publ\/bcbs238.htm<\/a> (revidiert 2013).&#13;<\/p>\n<h2>Neue Liquidit\u00e4tsanforderungen in\u00a0der\u00a0Schweiz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Liquidit\u00e4tsanforderungen im Schweizer Recht ergaben sich bis anhin aus dem Grundsatz in Art. 4 Bankengesetz (BankG), den ausf\u00fchrenden Bestimmungen in der Bankenverordnung (BankV) und den Bestimmungen im Nationalbankgesetz und in der dazugeh\u00f6rigen Verordnung.&#13;<br \/>\nDiese Anforderungen betreffen die sog. Kassenliquidit\u00e4t oder Mindestreserven, welche neben dem Gl\u00e4ubigerschutz auf die geldmengenpolitische Zielsetzung ausgerichtet sind. Hierauf soll nicht weiter eingegangen\u00a0werden. Mit der Liquidit\u00e4tsverordnung vom 30.\u2009November 2012 (LiqV) wurden die Schweizer Vorschriften zur Liquidit\u00e4tsregulierung auf den 1.\u2009Januar 2013 nun an die Entwicklungen auf dem Finanzmarkt und die internationalen Vorgaben angepasst. Zwar wurden \u00fcbergangsweise die Vorschriften aus der BankV in die LiqV \u00fcbernommen; diese sollen jedoch in B\u00e4lde durch die Vorgaben des Basler Ausschusses zu LCR und NSFR ersetzt werden. Bereits in die LiqV aufgenommen wurden die Vorschriften zum Liquidit\u00e4tsmanagement gem\u00e4ss den Basler \u00abPrinciples for Sound Liquidity Risk Management and Supervision\u00bb. Auf einige Punkte der LiqV wird im Folgenden kurz eingegangen.&#13;<\/p>\n<h2>Allgemeine Bestimmungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie allgemeinen Bestimmungen enthalten insbesondere den Grundsatz, dass Banken jederzeit \u00fcber gen\u00fcgend Liquidit\u00e4t verf\u00fcgen m\u00fcssen, um ihren Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen zu k\u00f6nnen. Unter anderem m\u00fcssen Banken zu diesem Zweck eine ausreichend bemessene und nachhaltige Liquidit\u00e4tsreserve halten, um auch dann liquide zu sein, wenn andere Finanzierungsquellen nicht zug\u00e4nglich sind.&#13;<\/p>\n<h2>Qualitative Anforderungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit den qualitativen Anforderungen an die Bewirtschaftung der Liquidit\u00e4tsrisiken (Liquidit\u00e4tsmanagement) wurden die Grunds\u00e4tze des Basler Ausschusses aus dem Jahre 2008&#13;<br \/>\nVgl. Fussnote 5. in das Schweizer Recht \u00fcberf\u00fchrt. Danach m\u00fcssen die Schweizer Banken&#13;<br \/>\nDie systemrelevanten Banken per 1. Januar 2013; alle\u00a0\u00fcbrigen Banken per 1. Januar 2014 (Art. 33 LiqV). in einem ersten Schritt \u2013 entsprechend ihrer Gesch\u00e4ftsstrategie und Rolle im Finanzsystem \u2013 ihre Liquidit\u00e4tsrisikotoleranz \u2013 sprich ihre Bereitschaft, Liquidit\u00e4tsrisiken einzugehen \u2013 festlegen. Gest\u00fctzt darauf bestimmen sie die Strategien zur Bewirtschaftung der Liquidit\u00e4tsrisiken, namentlich die Risikosteuerungs- und Controllingprozesse (Kontroll- und Informationssysteme, interne Weisungen und Organisationsstruktur). Ebenfalls verlangt wird die Durchf\u00fchrung verschiedener Stresstests, welche schwerwiegende, extreme Ereignisse simulieren, die mit geringer Wahrscheinlichkeit eintreten, aber dennoch plausibel sind. Sie liefern Aussagen dar\u00fcber, ob eine Bank auch in einem Stressszenario weiterhin ihren Zahlungspflichten nachkommen kann. Erg\u00e4nzend haben die Banken ein Notfallkonzept mit Strategien im Umgang mit Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen zu erstellen. Der Grad der Anforderungen an das Liquidit\u00e4tsmanagement tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass Banken je nach Gr\u00f6sse und Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten unterschiedlich grossen Liquidit\u00e4tsrisiken ausgesetzt sind. Entsprechend werden an Banken mit einer geringen Risikoexponierung und -komplexit\u00e4t weniger weit gehende Anforderungen gestellt.&#13;<\/p>\n<h2>Quantitative Anforderungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie quantitativen Anforderungen schreiben den Banken vor, wie sie ihre Liquidit\u00e4t zu berechnen haben und welche Verm\u00f6genswerte als liquide Aktiven angerechnet werden d\u00fcrfen. Aktuell gelten noch die Liquidit\u00e4tsbestimmungen, die aus der BankV in die LiqV \u00fcberf\u00fchrt wurden. Sie stammen aus dem Jahre 1988, wurden nie grundlegend \u00fcberarbeitet und sind entsprechend veraltet. Sie sollen nun in einem n\u00e4chsten Schritt durch die neuen Vorgaben des Basler Ausschusses ersetzt werden (LCR per 1. Januar 2015 und NSFR per 1. Januar 2018). Die LCR-Quote wird dar\u00fcber Auskunft geben, ob eine Bank \u00fcber gen\u00fcgend hochwertige liquide Aktiven verf\u00fcgt, um ihren Zahlungsverpflichtungen \u00fcber 30 Tage unter bestimmten Stressszenarien nachzukommen. Betr\u00e4gt die Quote 100%, gilt die LCR als erf\u00fcllt. Nach heutiger Planung soll in der Schweiz von den Banken der volle Erf\u00fcllungsgrad von 100% erst per 1. Januar 2019 verlangt werden (Staffelung in 10%-Schritten ab 2015 mit Start bei 60%). Dies entspricht den Erleichterungen, die auch vom Basler Ausschuss im Januar 2013 f\u00fcr die Einf\u00fchrung der LCR beschlossen wurden.&#13;<\/p>\n<h2>Besondere Bestimmungen f\u00fcr systemrelevante\u00a0Banken<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZus\u00e4tzlich zu den Bestimmungen, die f\u00fcr alle Banken gelten, enth\u00e4lt die LiqV besondere Bestimmungen f\u00fcr systemrelevante Banken, da die Illiquidit\u00e4t einer Grossbank gravierende Folgen f\u00fcr das restliche Bankensystem h\u00e4tte. Bereits vor Ausbruch der Finanzkrise erkannte die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission (EBK) die Gefahr, die von systemrelevanten Banken ausgehen kann und beschloss, in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB) f\u00fcr die beiden Grossbanken ein separates strengeres Liquidit\u00e4tsregime auszuarbeiten. Dieses Regime wurde in die LiqV \u00fcbernommen. Der Grundsatz, dass systemrelevante Banken strengere Liquidit\u00e4tsanforderungen einzuhalten haben, erhielt schliesslich auch im Rahmen des Massnahmepakets \u00abToo big to fail\u00bb im Bankengesetz eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Grundlage (Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG).&#13;<\/p>\n<h2>Wie geht es weiter?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nObwohl die LiqV erst seit einem halben Jahr in Kraft ist, laufen bereits die Revisionsarbeiten zur Umsetzung der LCR. Ziel ist die Verabschiedung der ge\u00e4nderten Bestimmungen durch den Bundesrat im Fr\u00fchling 2014 und deren Inkraftsetzung per 1. Januar 2015.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Kurzfristige und strukturelle Liquidit\u00e4tsquote&#13;<\/p>\n<h3>Kurzfristige und strukturelle Liquidit\u00e4tsquote<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie kurzfristige Liquidit\u00e4tsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) ist das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Bestand an hochwertigen liquiden Aktiven und dem Nettomittelabfluss, bezogen auf eine Frist von 30 Tagen unter bestimmten Stressszenarien. Eine Bank muss dementsprechend gen\u00fcgend qualitativ hochwertige, liquide Aktiven halten, um ihre Liquidit\u00e4tsbed\u00fcrfnisse \u00fcber 30 Tage in einem Stressszenario decken zu k\u00f6nnen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nBei der strukturellen Liquidit\u00e4tsquote (Net\u00a0Stable Funding Ratio, NSFR) handelt es sich um ein aufsichtsrechtliches Mass f\u00fcr die l\u00e4ngerfristige Liquidit\u00e4t. Sie wurde vom Basler Ausschuss zwar konzeptionell festgelegt; es bestehen jedoch noch zahlreiche offene Punkte und Interpretationsfragen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Finanzkrise zeigte unl\u00e4ngst auf, dass viele Banken nicht nur \u00fcber zu wenig Eigenmittel zur Unterlegung von Handelsgesch\u00e4ften und Verbriefungen verf\u00fcgten, sondern auch \u00fcber ungen\u00fcgend Liquidit\u00e4t. Obwohl Banken stets Liquidit\u00e4tsrisiken ausgesetzt sind, da sie kurzfristige Passiven l\u00e4ngerfristig ausleihen, wurde diesen Risiken auf nationaler und internationaler Ebene lange Zeit zu wenig Beachtung geschenkt. 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