{"id":118664,"date":"2013-09-01T12:00:00","date_gmt":"2013-09-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2013\/09\/brechbuehl-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:23:26","modified_gmt":"2023-08-23T21:23:26","slug":"brechbuehl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2013\/09\/brechbuehl\/","title":{"rendered":"Ein Gesamtpaket f\u00fcr die Reform der Altersvorsorge als Ausweg aus der Sackgasse"},"content":{"rendered":"<p>Nach dem Scheitern der 11. AHV-Revision und der Vorlage zur Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes nimmt der Bundesrat einen neuen Anlauf zur Reform der Altersvorsorge. Er hat sich dabei f\u00fcr einen neuen strategischen Ansatz entschieden. An\u00a0Stelle der bisher \u00fcblichen sektoriellen Revisionen legt er eine umfassende Reform der Altersvorsorge vor. Die erste und die zweite S\u00e4ule sollen in einer gemeinsamen Vorlage an die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen der Zukunft angepasst werden. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201309_04_Brechbuehl_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"251\" \/>&#13;<\/p>\n<p class=\"bildquelle\">Foto: Keystone<\/p>\n<p>&#13;<br \/>\nDas schweizerische Drei-S\u00e4ulen-System wurde 1972 in der Bundesverfassung verankert. Es besteht aus der staatlichen Vorsorge f\u00fcr die gesamte Wohnbev\u00f6lkerung als erster S\u00e4ule, der beruflichen Vorsorge f\u00fcr Arbeitnehmende als zweiter S\u00e4ule und der steuerbeg\u00fcnstigten Selbstvorsorge f\u00fcr erwerbst\u00e4tige Personen als dritter S\u00e4ule (siehe <i>Kasten 1<\/i>&#13;<\/p>\n<h3>Unterschiedliche Stossrichtungen der drei S\u00e4ulen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie drei S\u00e4ulen unterscheiden sich nicht nur in Bezug auf die versicherten Personen, sondern auch auf die Leistungsziele und die Finanzierung. Aufgabe der ersten S\u00e4ule ist die Sicherung des Existenzbedarfs, worunter nach der Botschaft des Bundesrates vom 10.\u2009November 1971 zur Einf\u00fchrung der Verfassungsgrundlage des Drei-S\u00e4ulen-Prinzips ein einfacher aber menschenw\u00fcrdiger Lebensstandard verstanden wird. Die berufliche Vorsorge hat die Aufgabe in einem angemessenen Rahmen die Weiterf\u00fchrung der bisherigen Lebenshaltung zu gew\u00e4hrleisten. Die\u00a0dritte S\u00e4ule steht f\u00fcr weitergehende Bed\u00fcrfnis zur Verf\u00fcgung. Gleichzeitig ist sie eine wichtige Form der beruflichen Vorsorge f\u00fcr selbst\u00e4ndig erwerbende Personen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n). Die Leistungen der ersten und der zweiten S\u00e4ule sollen zusammen 60% des letzten Bruttoeinkommens bis zu 84\u2009240 Franken (Stand 2013) abdecken.&#13;<br \/>\nBBl 1971 II 1619.Heute werden die in der Verfassung vorgesehenen Leistungsziele nur sehr knapp erreicht. F\u00fcr Personen, deren Renten nicht zur Sicherung des Existenzbedarfs ausreichen, stehen zwar steuerfinanzierte Erg\u00e4nzungsleistungen zur Verf\u00fcgung. Sie kommen aber bereits nach dem Wortlaut von Artikel 112a der Bundesverfassung nur subsidi\u00e4r zu Anwendung. Daraus ergibt sich die zentrale Erkenntnis f\u00fcr den Reformprozess: Im Bereich der gesetzlich geregelten ersten und zweiten S\u00e4ule besteht kein Platz f\u00fcr Leistungsabbau. Es gilt, das Leistungsniveau zu erhalten.&#13;<\/p>\n<h2>Demografische Entwicklung als Herausforderung f\u00fcr die AHV<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Herausforderungen, welche die erste und die zweite S\u00e4ule zu bew\u00e4ltigen haben, sind mit den jeweiligen Finanzierungssystemen verkn\u00fcpft. Die erste S\u00e4ule beruht auf dem Umlageverfahren. Dies bedeutet, dass die Leistungen der AHV im wesentlichen aus den laufenden Einnahmen finanziert werden. F\u00fcr die Finanzierung der Leistungen der AHV sind daher zwei Faktoren entscheidend: die demografische Entwicklung und die Entwicklung der beitragspflichtigen Lohnsumme.Die demografische Entwicklung zeichnet sich durch eine Alterung der Bev\u00f6lkerung aus. Diese wird zwar durch Einwanderung gemildert, kann aber nicht vollst\u00e4ndig korrigiert werden. Das Referenzszenario f\u00fcr die \u00a0Reform der Altersvorsorge beruht auf einem positiven Einwanderungssaldo von durchschnittlich 40\u2009000 Personen pro Jahr. Diese Zahlen h\u00e4ngen von der wirtschaftlichen Entwicklung und von politischen Entscheidungen ab, nicht zuletzt aber auch vom Ergebnis der bevorstehenden Volksabstimmungen \u00fcber Einwanderungsinitiativen.&#13;<br \/>\nVolksinitiative \u00abGegen Masseneinwanderung\u00bb, eingereicht am 14.2.2012 mit 135557 g\u00fcltigen Unterschriften (BBl 2012 3869); Volksinitiative \u00abStopp der \u00dcberbev\u00f6lkerung \u2013 zur Sicherung der nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen\u00bb, eingereicht am 2.11.2012 mit 119816 g\u00fcltigen Unterschriften (BBl 2012 9786). Neben dem Referenzszenario stehen dem Bundesrat daher auch ein Szenario mit einem kleineren und ein Szenario mit einem gr\u00f6sseren Migrationssaldo zur Verf\u00fcgung. Mittlerweile ist jedoch unbestritten, dass jedes Szenario eine zunehmende Alterung der schweizerischen Wohnbev\u00f6lkerung ergibt (siehe <i>Grafik 1<\/i>). Noch gr\u00f6sser sind die Unsicherheiten in Bezug auf das Wachstum der Lohnsumme. Das Referenzszenario basiert auf einem Reallohnwachstum von 1,0% pro Jahr. Das BSV arbeitet jedoch auch mit Szenarien, welche ein schw\u00e4cheres oder ein st\u00e4rkeres Reallohnwachstum ausweisen. Jedes Szenario ergibt einen Handlungsbedarf f\u00fcr die AHV. Die Umlageergebnisse (Einnahmen der AHV ohne Verm\u00f6gensertr\u00e4ge abz\u00fcglich der Ausgaben) der AHV werden in den n\u00e4chsten Jahren negativ (siehe <i>Grafik 2<\/i>). In einer ersten Zeit k\u00f6nnen diese negativen Umlageergebnisse noch durch den Ertrag auf den Anlagen des AHV-Ausgleichsfonds aufgefangen werden. Sp\u00e4testens nach dem Jahr 2020 ist jedoch mit negativen Jahresabschl\u00fcssen der AHV zu rechnen, die bis zum Jahr 2030 einen rasch steigenden erheblichen Finanzierungsbedarf bewirken. Nach dem Referenzszenario bel\u00e4uft sich der Finanzierungsbedarf im Jahr 2020 auf 1,6\u00a0Mrd. Franken. Er wird j\u00e4hrlich zunehmen und im Jahr 2030 voraussichtlich bei 8,9 Mrd. Franken liegen.&#13;<\/p>\n<h2>Ungen\u00fcgende Kapitalertr\u00e4ge belasten die berufliche Vorsorge<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie berufliche Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren. F\u00fcr die versicherten Personen wird ein Altersguthaben gebildet. Dieses wird mit dem Umwandlungssatz in eine j\u00e4hrlich Altersrente umgewandelt. F\u00fcr dessen H\u00f6he ist die Lebenserwartung (inkl. Hinterlassenenkomponente) der leistungsberechtigten Personen sowie der Ertrag auf den Deckungskapitalien, der sogenannte technische Zinssatz, massgebend. In Bezug auf die Lebenserwartung stellen sich f\u00fcr die berufliche Vorsorge die gleichen Herausforderungen wie f\u00fcr die AHV. Wesentlich wichtiger ist jedoch, dass zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen seit mindestens zehn Jahren nicht mehr in der\u00a0Lage sind, den gem\u00e4ss BVG geltenden Umwandlungssatz von 6,8% zu finanzieren. Daf\u00fcr w\u00e4re n\u00e4mlich, je nach Struktur der Vorsorgeeinrichtung, ein Ertrag auf den Anlagen zwischen 4,5% und 5,0% notwendig. Der zu hohe Umwandlungssatz hat zwei negative Auswirkungen:&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li>Erstens wird in der beruflichen Vorsorge ein an und f\u00fcr sich systemfremdes Umlageelement eingef\u00fchrt. Weniger technisch ausgedr\u00fcckt bedeutet dies, dass gute Anlagejahre nicht f\u00fcr die Verbesserung der Vorsorge der aktiven Versicherten eingesetzt werden k\u00f6nnen, sondern der Finanzierung der bereits laufenden Renten dienen m\u00fcssen.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Zweitens ist die Systemstabilit\u00e4t gef\u00e4hrdet. So verf\u00fcgen zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen nicht \u00fcber die Wertschwankungsreserven, die sie f\u00fcr ihre Anlagestrategie ben\u00f6tigen w\u00fcrden.<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>\n<p>&#13;<br \/>\nIn den letzten 15 Jahren sind \u2013 mit Ausnahme der 1. BVG-Revision \u2013 s\u00e4mtliche Reformversuche in der AHV und der beruflichen Vorsorge, welche die finanzielle Stabilit\u00e4t der Vorsorgesysteme zum Ziel hatten, mit massiven Nein-Mehrheiten abgelehnt worden (siehe <i>Kasten 2<\/i>&#13;<\/p>\n<h3>Gescheiterte Reformversuche der Vergangenheit<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie 11. AHV-Revision wurde die in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 mit einem Nein-Stimmenanteil von 67,9% abgelehnt. Gleichzeitig lehnte der Souver\u00e4n auch eine Erh\u00f6hung der Mehrwertsteuer zugunsten von AHV und IV mit 68,6% ab. Kein einziger Kanton stimmte der Verfassungs\u00e4nderung zu.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nMit Botschaften vom 21. Dezember 2005 legte der Bundesrat dem Parlament eine neue Version der 11. Revision mit den vermeintlich unbestrittenen Punkten vor. Diese wurde vom Nationalrat in der Schlussabstimmung am 1.\u2009Oktober 2010 mit 118 gegen 72 Stimmen abgelehnt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nMit der 1. BVG-Revision wurde der Mindestumwandlungssatz von 7,2% auf 6,8% gesenkt. Dabei wurde aber mit einer gleichzeitigen Reduktion des Koordinationsabzuges sichergestellt, dass das Leistungsniveau im BVG gehalten werden konnte. Am 22. November 2006 legte der Bundesrat dem Parlament eine weitere Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8% auf 6,4% vor. Anders als in der 1. BVG-Revision sollte diese Senkung nicht durch korrigierende Massnahmen kompensiert werden. In der Volksabstimmung vom 7.\u2009M\u00e4rz 2010 wurde die Senkung jedoch mit 72,7% abgelehnt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n). Der gemeinsame Nenner der drei gescheiterten Revisionsversuche liegt darin, dass die finanzielle Konsolidierung der Vorsorgewerke im Wesentlichen durch Leistungskorrekturen realisiert werden sollte. Dies im Gegensatz zu fr\u00fcheren Revisionen, in welchen immer auf eine Ausgewogenheit zwischen Leistungen und Finanzierung geachtet wurde.&#13;<\/p>\n<h2>Eckwerte der Reform der Altersvorsorge<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAngesichts des Verfassungsauftrages, welcher f\u00fcr die AHV und das BVG gilt, kann die Sicherung des Leistungsniveaus sowie die Erhaltung gesunder Finanzierungsgrundlagen der Vorsorgewerke kein Gegensatz sein. Vielmehr geht es heute darum, die Leistungen zu erhalten und ihre Finanzierung zu sichern. Dieses Ziel soll mit einem neuen strategischen Ansatz f\u00fcr die Reform der Altersvorsorge erreicht werden. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 21. Juni 2013 seine Eckwerte zur Reform Altersvorsorge 2020 festgelegt. Im Zentrum der Reform steht die Erhaltung des Leistungsniveaus. Dieses Ziel steckt den Rahmen f\u00fcr die verschiedenen Massnahmen ab.&#13;<\/p>\n<h2>Erh\u00f6hung des Referenzrentenalters f\u00fcr Frauen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit der Reform soll das Referenzrentenalter f\u00fcr Frauen auf 65 Jahre erh\u00f6ht werden. Mit dem Begriff des \u00abReferenzrentenalters\u00bb wird zum Ausdruck gebracht, dass die heutige beschr\u00e4nkte Flexibilisierung des Altersr\u00fccktritts erweitert werden soll. Wie heute wird es m\u00f6glich sein, die Altersrente vorzubeziehen oder bis zum 70. Altersjahr aufzuschieben. Vorbezug und Aufschub sind mit einem versicherungstechnisch berechneten Abzug bzw. Zuschlag zur Rente verbunden. Neu ist die M\u00f6glichkeit eines gleitenden \u00dcbergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. F\u00fcr Personen mit langer Beitragsdauer und tiefen Einkommen soll ausserdem eine erleichterte vorzeitige Pensionierung m\u00f6glich gemacht werden. Referenzrentenalter bedeutet weiter, dass auch im BVG die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet werden, den flexiblen Altersr\u00fccktritt einzuf\u00fchren, dies mindestens im gleichen Umfang wie die AHV. Darin ist jedoch keine generelle Erh\u00f6hung des Rentenalters \u00fcber 65 hinaus versteckt. Eine Studie, die im Auftrag des BSV im Vorfeld der Reformarbeiten erstellt wurde, hat aufgezeigt, dass f\u00fcr eine solche Erh\u00f6hung derzeit die Grundlagen auf dem Arbeitsmarkt fehlen w\u00fcrden. Der Bundesrat will in der vorliegenden Reform aber die Anreize so setzen, dass die Versicherten wenn immer m\u00f6glich bis zum gesetzlichen Rentenalter erwerbst\u00e4tig bleiben oder sogar dar\u00fcber hinaus. In diesem Zusammenhang ist auch die geplante Erh\u00f6hung des Mindestr\u00fccktrittsalters von 58 auf 62 Jahre in der beruflichen Vorsorge zu verstehen.&#13;<\/p>\n<h2>Sicherung des Leistungsniveaus in der obligatorischen beruflichen Vorsorge<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn der beruflichen Vorsorge muss der Umwandlungssatz an die l\u00e4ngere Lebenserwartung und die schlechteren Anlagem\u00f6glichkeiten angepasst werden. Er soll innerhalb einer Frist von vier Jahren jedes Jahr um 0,2 Prozentpunkte sinken, bis er den Satz von 6,0% erreicht. Selbstverst\u00e4ndlich betrifft diese Senkung nur Renten, auf die der Anspruch nach dem Inkrafttreten der Reform entsteht.Damit das Leistungsniveau im Rahmen des BVG erhalten werden kann, muss die Kapitalisierung verst\u00e4rkt werden. Der Bundesrat sieht daf\u00fcr drei Massnahmen vor:&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li>Erstens soll der Koordinationsabzug&#13;<br \/>\nDer Koordinationsabzug legt den Teil des Lohnes fest, der im BVG nicht versichert ist, da er bereits durch die AHV abgedeckt wird. Der Koordinationsabzug entsprach vor der 1. BVG-Revision der maximalen j\u00e4hrlichen Altersrente der AHV; seit der Revision liegt er bei 7\/8 dieser Rente. gesenkt und gleichzeitig neu definiert werden. Neu soll er im BVG-Bereich 25% des AHV-Lohns betragen, was eine Verbesserung der Vorsorge von teilzeitbesch\u00e4ftigten Personen und Personen mit mehreren Arbeitgebern zur Folge haben wird. Dadurch d\u00fcrfte sich in erster Linie die berufliche Vorsorge der Frauen verbessern.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Zweitens sollen die Altersgutschriften erh\u00f6ht werden. Wobei sie mit zunehmendem Alter weniger stark ansteigen sollen, was einer immer wieder erhobenen Forderung entspricht, die berufliche Vorsorge \u00e4lterer gegen\u00fcber j\u00fcngeren Personen eher zu verbilligen. F\u00fcr \u00e4ltere Personen werden diese Massnahmen alleine aber nicht zum Erhalt des Leistungsniveaus ausreichen, da f\u00fcr sie die Zeit zum Aufbau des zus\u00e4tzlichen Altersguthabens zu kurz ist.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>F\u00fcr Personen, deren Renten im BVG-Bereich liegen, ist daher drittens eine \u00dcbergangsregelung mit Einmalzahlungen des Sicherheitsfonds BVG vorgesehen.<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>\n<p>&#13;<br \/>\nVoraussetzung daf\u00fcr, dass eine Senkung des Umwandlungssatzes akzeptiert wird, ist aber nicht nur der Erhalt des Leistungsniveaus, sondern auch eine Verbesserung der Transparenz, insbesondere im Bereich der Sammelstiftungen. Auch die H\u00f6he der Risikopr\u00e4mien soll \u00fcberpr\u00fcft werden. Schliesslich soll mit einer Studie abgekl\u00e4rt werden, ob das heutige System der Mindestquote, wonach den Kapitalgebern der Versicherungsgesellschaften 10% des Umsatzes aus dem Gesch\u00e4ft der beruflichen Vorsorge zustehen, im Interesse der Vorsorgeeinrichtungen und damit der Versicherten korrigiert werden kann.Der Bundesrat will \u00fcberdies mit einer weiteren Massnahme die Leistungen der beruflichen Vorsorge besser in \u00dcbereinstimmung mit den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen bringen. Der Mindestzins, der f\u00fcr die Verzinsung der BVG-Altersguthaben der aktiven Versicherten massgebend ist, soll nicht mehr im Voraus, sondern ex post, in Kenntnis der effektiven Renditem\u00f6glichkeiten der Vorsorgeeinrichtungen, festgesetzt werden.&#13;<\/p>\n<h2>Neuregelung der Hinterlassenenrenten in\u00a0der\u00a0AHV<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn der AHV wird eine Neuregelung der Hinterlassenenrenten f\u00fcr Witwen und Waisen, deren Anspruch nach dem Inkrafttreten der Reform entsteht, vorgeschlagen. Kinderlose Witwen sollen keine Witwenrente mehr beanspruchen k\u00f6nnen. Selbstverst\u00e4ndlich muss diese Regelung mit einer angemessenen \u00dcbergangsregelung verbunden werden. Die Witwenrente f\u00fcr Witwen mit Kindern soll von 80% auf 60% der Altersrente reduziert werden. Im Gegenzug soll die Waisenrente von 40% auf 50% der Altersrente erh\u00f6ht werden.&#13;<\/p>\n<h2>Zusatzfinanzierung und Stabilisierung der AHV<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit den vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich der Leistungen und der Beitr\u00e4ge der AHV kann rund ein Sechstel der absehbaren Finanzierungsl\u00fccke gedeckt werden. Die verbleibende L\u00fccke will der Bundesrat mit einer gestaffelten Erh\u00f6hung der Mehrwertsteuer um maximal 2 Prozentpunkte decken. Ein erstes zus\u00e4tzliches Mehrwertsteuerprozent soll beim Inkrafttreten der Reform erhoben werden. Wann das zweite Prozent ben\u00f6tigt wird, h\u00e4ngt nicht zuletzt von der wirtschaftlichen Entwicklung ab. Aufgrund des Referenzszenarios d\u00fcrfte dies zwischen 2027 und 2030 der Fall sein.Zur Sicherung der finanziellen Stabilit\u00e4t der AHV schl\u00e4gt der Bundesrat ausserdem einen sogenannten Interventionsmechanismus vor.&#13;<br \/>\nVgl. dazu den Beitrag von Simon Luck auf S. 12 ff in dieser Ausgabe. Das Primat liegt auch hier bei der Politik. Sobald sich abzeichnet, dass der Ausgleichsfonds unter den Stand von 70% einer Jahresausgabe sinken wird, ist der Bundesrat verpflichtet, dem Parlament Stabilisierungsmassnahmen vorzuschlagen. Lassen sich diese nicht rechtzeitig in Kraft setzen und sinkt der Ausgleichsfonds der AHV tats\u00e4chlich unter den Stand von 70% einer Jahresausgabe, so setzt der Bundesrat eine Erh\u00f6hung der AHV-Beitr\u00e4ge um h\u00f6chstens 1 Prozentpunkt in Kraft und friert die Renten ein, und zwar so lange, bis sie unter einen Wert von 95% der normal indexierten Rente fallen. Ziel des Bundesrates ist es dabei, die zweite Stufe des Interventionsmechanismus gar nie ausl\u00f6sen zu m\u00fcssen, weil es rechtzeitig gelingt, die notwendigen Massnahmen umzusetzen. Die im Interventionsmechanismus vorgesehenen Massnahmen k\u00f6nnen eine Reform der AHV denn auch nicht ersetzen. Sie erm\u00f6glichen aber eine gewisse Stabilisierung und schaffen einen zus\u00e4tzlichen zeitlichen Spielraum f\u00fcr die Umsetzung einer Reform.Schliesslich soll auch der Bundesbeitrag an die AHV neu definiert werden. Der Bund deckt 19,55% der Ausgaben der AHV. Die heutige Regelung des Bundesbeitrags verschafft der AHV eine konjunkturunabh\u00e4ngige Finanzierungsquelle. Dabei steigen die Ausgaben des Bundes zur Finanzierung des Bundesbeitrages an die AHV st\u00e4rker an als seine Einnahmen. Der daraus resultierende Zielkonflikt soll so behoben werden, dass sich nur noch die H\u00e4lfte des Bundesbeitrages an die AHV entsprechend den Ausgaben der AHV entwickelt, die andere H\u00e4lfte dagegen im Einklang mit der Entwicklung der Mehrwertsteuereinnahmen.&#13;<\/p>\n<h2>Ausblick und weiteres Vorgehen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Reaktionen auf die Eckwerte des Bundesrates zur Reform Altersvorsorge 2020 haben aufgezeigt, dass diese Reform kein Spaziergang sein wird. Es gibt aber keine Alternative, wenn die Leistungen auf der Basis einer gesunden Finanzierung von AHV und beruflicher Vorsorge gesichert werden sollen. Die auf einer Gesamtkonzeption beruhende Strategie des Bundesrates ist daher die richtige Antwort auf das Scheitern der vorherigen sektoriellen Vorlagen. Die derzeitige finanzielle Lage der Altersvorsorge ergibt einen zeitlichen Spielraum, welcher f\u00fcr die Vorbereitung einer koh\u00e4renten Vorlage genutzt werden muss. Der Bundesrat will die Reform der Altersvorsorge dem Parlament daher in einer einzigen Botschaft unterbreiten. Die gesetzlichen \u00c4nderungen werden Teil eines Mantelerlasses sein, mit welchem das AHV-Gesetz, das BVG und weitere Erlasse abge\u00e4ndert werden. Entsprechend hat der Bundesrat das Eidg. Departement des Innern (EDI) beauftragt, bis Ende 2013 eine Vernehmlassungsvorlage zur Reform der Altersvorsorge 2020 vorzubereiten. Das Vernehmlassungsverfahren soll im ersten Quartal 2014 durchgef\u00fchrt werden. Ende 2014 soll die Botschaft zur Reform der Altersvorsorge verabschiedet werden k\u00f6nnen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1: \u00abVer\u00e4nderung der Altersstruktur der schweizerischen Wohnbev\u00f6lkerung, 2013\u20132035\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 2: \u00abEntwicklung der Umlageergebnisse der AHV, 2013\u20132035\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Unterschiedliche Stossrichtungen der drei S\u00e4ulen&#13;<\/p>\n<h3>Unterschiedliche Stossrichtungen der drei S\u00e4ulen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie drei S\u00e4ulen unterscheiden sich nicht nur in Bezug auf die versicherten Personen, sondern auch auf die Leistungsziele und die Finanzierung. Aufgabe der ersten S\u00e4ule ist die Sicherung des Existenzbedarfs, worunter nach der Botschaft des Bundesrates vom 10.\u2009November 1971 zur Einf\u00fchrung der Verfassungsgrundlage des Drei-S\u00e4ulen-Prinzips ein einfacher aber menschenw\u00fcrdiger Lebensstandard verstanden wird. Die berufliche Vorsorge hat die Aufgabe in einem angemessenen Rahmen die Weiterf\u00fchrung der bisherigen Lebenshaltung zu gew\u00e4hrleisten. Die\u00a0dritte S\u00e4ule steht f\u00fcr weitergehende Bed\u00fcrfnis zur Verf\u00fcgung. Gleichzeitig ist sie eine wichtige Form der beruflichen Vorsorge f\u00fcr selbst\u00e4ndig erwerbende Personen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Gescheiterte Reformversuche der Vergangenheit&#13;<\/p>\n<h3>Gescheiterte Reformversuche der Vergangenheit<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie 11. AHV-Revision wurde die in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 mit einem Nein-Stimmenanteil von 67,9% abgelehnt. Gleichzeitig lehnte der Souver\u00e4n auch eine Erh\u00f6hung der Mehrwertsteuer zugunsten von AHV und IV mit 68,6% ab. Kein einziger Kanton stimmte der Verfassungs\u00e4nderung zu.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nMit Botschaften vom 21. Dezember 2005 legte der Bundesrat dem Parlament eine neue Version der 11. Revision mit den vermeintlich unbestrittenen Punkten vor. Diese wurde vom Nationalrat in der Schlussabstimmung am 1.\u2009Oktober 2010 mit 118 gegen 72 Stimmen abgelehnt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nMit der 1. BVG-Revision wurde der Mindestumwandlungssatz von 7,2% auf 6,8% gesenkt. Dabei wurde aber mit einer gleichzeitigen Reduktion des Koordinationsabzuges sichergestellt, dass das Leistungsniveau im BVG gehalten werden konnte. Am 22. November 2006 legte der Bundesrat dem Parlament eine weitere Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8% auf 6,4% vor. Anders als in der 1. BVG-Revision sollte diese Senkung nicht durch korrigierende Massnahmen kompensiert werden. In der Volksabstimmung vom 7.\u2009M\u00e4rz 2010 wurde die Senkung jedoch mit 72,7% abgelehnt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach dem Scheitern der 11. AHV-Revision und der Vorlage zur Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes nimmt der Bundesrat einen neuen Anlauf zur Reform der Altersvorsorge. Er hat sich dabei f\u00fcr einen neuen strategischen Ansatz entschieden. An\u00a0Stelle der bisher \u00fcblichen sektoriellen Revisionen legt er eine umfassende Reform der Altersvorsorge vor. 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