{"id":118699,"date":"2013-09-01T12:00:00","date_gmt":"2013-09-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2013\/09\/schelling-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:23:24","modified_gmt":"2023-08-23T21:23:24","slug":"schelling","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2013\/09\/schelling\/","title":{"rendered":"Die Unternehmensbesteuerung im Spannungsfeld zwischen internationaler Akzeptanz und Wettbewerbsf\u00e4higkeit"},"content":{"rendered":"<p>Grenz\u00fcberschreitende Steuerfragen stehen gegenw\u00e4rtig weit vorne auf den Traktandenlisten von G20, OECD und EU. Neben dem Informationsaustausch und den Transparenzvorschriften liegt der Fokus dabei auf der Besteuerung internationaler Unternehmen. Wie andere L\u00e4nder mit moderater Besteuerung ist auch die Schweiz mit einem besonderen Anpassungsdruck konfrontiert. Eine n\u00e4chste Unternehmenssteuerreform soll die internationale Akzeptanz der Unternehmensbesteuerung verbessern und gleichzeitig die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Landes erhalten. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201309_15_Schelling_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"264\" \/>&#13;<\/p>\n<p class=\"bildquelle\">Foto: Keystone<\/p>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Kompetenz zur Ausgestaltung der Steuer- und Abgabenordnung inklusive der Bestimmung der Steuerbelastung ist grunds\u00e4tzlich ein zentrales Merkmal staatlicher Autorit\u00e4t und Selbstbestimmung. Die staatliche Befugnis zur Erhebung von Steuern spielt im westlichen demokratischen Verfassungsdenken eine wichtige Rolle.&#13;<br \/>\nVgl. dazu stellvertretend den vor dem Ausbruch des Unabh\u00e4ngigkeitskriegs gegen die britische Kolonialmacht im 18. Jahrhundert von amerikanischen Kolonisten gepr\u00e4gten Satz: \u00abNo taxation without representation\u00bb.. In der Schweiz bestimmt die Bundesverfassung die in die Kompetenzen des Bundes sowie der Kantone und Gemeinden fallenden Steuern, z\u00e4hlt die vom Bund zu erhebenden Steuern auf und befristet grunds\u00e4tzlich deren Erhebungsgrundlage. Damit bedarf diese periodisch einer ausdr\u00fccklichen Best\u00e4tigung.Auch innerhalb der EU sind deren Mitgliedstaaten darauf bedacht, sich die umfassende Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der direkten Steuern zu erhalten. Allgemein gilt f\u00fcr Ratsbeschl\u00fcsse der EU auf steuerlichem Gebiet das Einstimmigkeitserfordernis.&#13;<\/p>\n<h2>Steuerdialog mit der EU<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie EU setzt ungeachtet der Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliedstaaten wichtige Rahmenbedingungen f\u00fcr die Gesetzgebung auf dem Gebiet der direkten Besteuerung von Unternehmen. Fundament der Interventionen der EU in diesem Bereich bilden insbesondere die vier Grundfreiheiten, das Instrumentarium gegen staatliche Beihilfen sowie der Kodex \u00fcber die Unternehmensbesteuerung, der zum so genannten <i>Soft Law<\/i> geh\u00f6rt. Die Rahmenbedingungen f\u00fcr die Steuergesetzgebung im Binnenmarkt wurden und werden gegen\u00fcber den EU-Mitgliedstaaten rigoros durchgesetzt. Aber auch Drittstaaten wie die Schweiz, die eine besonders enge wirtschaftliche Verflechtung mit dem EU-Binnenmarkt aufweisen, werden unter Androhung nachteiliger Abwehrmassnahmen zur Einhaltung dieser nRahmenbedingungen angehalten. Dies ist die Grundlage des seit 2007 unter verschiedenen Vorzeichen gef\u00fchrten Steuerdialogs zwischen der Schweiz und der EU, der auf die Modifikation von schweizerischen Steuerregimes abzielt, welche mit den diskutierten Kriterien nicht vereinbar sind. Konkret in \u00dcberpr\u00fcfung stehen drei kantonale Steuerregimes (Holdings, Gemischte Gesellschaften, Verwaltungsgesellschaften) sowie die Regelungen \u00fcber die Besteuerung von Prinzipalgesellschaften und Finanzbetriebsst\u00e4tten. Diskutiert werden auch schweizerische Steuererleichterungen f\u00fcr Unternehmen im Rahmen der neuen Regionalpolitik. Kritischer Punkt sind m\u00f6gliche Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus Praktiken wie der steuerlichen Beg\u00fcnstigung von Auslandertr\u00e4gen gegen\u00fcber Inlandertr\u00e4gen \u2013 dem sogenannten <i>Ring Fencing<\/i> \u2013 ergeben.&#13;<\/p>\n<h2>Die Bestrebungen der OECD<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEine zentrale Rolle in der Ausformung der internationalen Steuerpolitik kommt der OECD zu. Auf Veranlassung einflussreicher Mitgliedstaaten hat das Fiskalkomitee der OECD im Zusammenspiel mit den G20-Staaten zur Jahresmitte 2013 einen breit angelegten, 15 Punkte umfassenden Aktionsplan gegen die Aush\u00f6hlung der Steuerbemessungsgrundlagen und die Verschiebung von Gewinnen verabschiedet (<i>Base Erosion and Profit Shifting, BEPS).<\/i> Die Schweiz beteiligt sich an diesen Arbeiten und bringt ihren Standpunkt ein. Durch das Projekt BEPS wird nun auch das Forum \u00fcber sch\u00e4dliche Steuerpraktiken <i>(Forum on Harmful Tax Practices, FHTP)<\/i> abgedeckt, welches anhand eines Kriterienkatalogs Unternehmenssteuerregimes in den OECD-Mitgliedstaaten unter die Lupe nimmt. F\u00fcnf schweizerische Regimes, die auch auf der Liste der EU stehen, sind Gegenstand einer \u00dcberpr\u00fcfung durch das Forum: die drei kantonalen Steuerregimes, die Prinzipalgesellschaften und Steuererleichterungen im Rahmen der neuen Regionalpolitik. Deren Beurteilung wird das Forum im Verlauf der weiteren Arbeiten vornehmen.&#13;<\/p>\n<h2>Steuerwettbewerb im internationalen Fokus<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEs zeichnet sich ab, dass die OECD, die EU und gegebenenfalls auch die UNO das Netz steuerlicher Verhaltensregeln f\u00fcr Staaten und Unternehmen k\u00fcnftig enger stricken werden. Dies ist zum einen die Folge der engeren weltweiten wirtschaftlichen Vernetzung, zum andern aber auch eine Reaktion auf die finanzpolitische Bedr\u00e4ngnis und hohe Schuldenlast, der sich viele Staaten ausgesetzt sehen. Der OECD-Generalsekret\u00e4r Angel Gurria \u00e4usserte sich vor den Finanzministern der G20 im Juli 2013 in Moskau sinngem\u00e4ss, mit dem Aktionsplan zu BEPS untern\u00e4hmen die G20 und die OECD die tiefgreifendste Umw\u00e4lzung auf unternehmenssteuerlichem Gebiet seit den 1920er-Jahren. Die steuerpolitischen und technischen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des staatlichen Gesetzgebers werden durch diese Entwicklungen m\u00f6glicherweise sp\u00fcrbare Einschr\u00e4nkungen erfahren. Gleichzeitig wird sich auf absehbare Zeit nichts daran \u00e4ndern, dass jeder Staat die H\u00f6he seiner Ausgaben (Leistungen) und Einnahmen (Steuern und Abgaben) grunds\u00e4tzlich selbst verantwortet. Die Staaten hinsichtlich der H\u00f6he der Steuer- und Fiskalbelastung auch in Zukunft unterscheiden. Somit ist weiterhin f\u00fcr einen Wettbewerb um steuerzahlende Individuen und Unternehmen gesorgt, der Teil des internationalen Standortwettbewerbs um g\u00fcnstige Rahmenbedingungen ist. Jeder Staat nimmt seine Befugnis zur Steuererhebung auf seine eigene Weise wahr, die sich oft schon in den Grundz\u00fcgen und nahezu immer im Detail von der Vorgehensweise anderer Staaten unterscheidet. Politische Konzepte und konkret die Finanzierung der vom Gesetzgeber und der Regierung bestimmten staatlichen Aufgaben sind ausschlaggebend f\u00fcr den sachlichen Umfang und die H\u00f6he der Steuerbelastung in einem Staat. Damit die Staaten ihre Befugnis zur Steuererhebung angemessen aus\u00fcben k\u00f6nnen, m\u00fcssen auf dem internationalen Parkett der Grundsatz der Souver\u00e4nit\u00e4t des staatlichen Gesetzgebers zum Erlass der Steuergesetzgebung auf seinem Territorium und das Funktionsprinzip des internationalen Steuerwettbewerbs gew\u00e4hrleistet sein. Bemerkenswerterweise heisst es im Communiqu\u00e9 zum Treffen der Finanzminister und Zentralbankgouverneure der G20 vom 20. Juli 2013, das \u00abParadigma der Souver\u00e4nit\u00e4t\u00bb m\u00fcsse im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zu BEPS Beachtung finden.Der Steuerwettbewerb ist eine ordnungspolitische Gr\u00f6sse. Er ist zugleich ein Faktum der internationalen und der schweizerischen Realpolitik, ein staatliches Differenzierungsinstrument und ein Faktor zur budgetpolitischen Disziplinierung des Fiskus. Der Steuerwettbewerb erm\u00f6glicht es Individuen und Unternehmen, staatliche Leistungen in Relation zur Steuer- und Abgabenbelastung zu setzen und diese Relation mit jener in anderen Staaten zu vergleichen.&#13;<\/p>\n<h2>Die Problematik von Abwehrmassnahmen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit Abwehrmassnahmen gehen Staaten insbesondere gegen andere Staaten vor, die nach ihrer Einsch\u00e4tzung wettbewerbsverzerrende steuerliche Regimes anwenden, ungen\u00fcgende Kooperation und Transparenz an den Tag legen oder ein zu tiefes Steuerbelastungsniveau aufweisen. Konkret geht es um steuerliche oder administrative Benachteiligungen oder um Hinzurechnungsbesteuerungen mit direkter oder indirekter Wirkung gegen\u00fcber Unternehmen, die auf dem Hoheitsgebiet von Staaten t\u00e4tig sind, gegen welche sich die Abwehrmassnahmen richten. Staaten, die solche Abwehrmassnahmen erlassen, legitimieren ihr Vorgehen in der Regel unter Hinweis auf ihre Gesetzgebungssouver\u00e4nit\u00e4t. Bislang fehlt es in diesem Bereich an anerkannten internationalen Regeln und Mechanismen, welche eine Unterscheidung zwischen zul\u00e4ssigen und unzul\u00e4ssigen Abwehrmassnahmen erm\u00f6glichen.Die Verletzung anerkannter internationaler Standards oder Rechtsgrunds\u00e4tze durch einen Staat kann Sanktionen durch andere Staaten nach sich ziehen. Die Arbeiten der OECD im Bereich der Unternehmensbesteuerung k\u00f6nnen in der Weise standardbildend wirken, dass die Schweiz und andere OECD-Mitgliedstaaten als wettbewerbsverzerrend beurteilte Regimes oder Praktiken zur\u00fccknehmen m\u00fcssen. Im Gegensatz zur OECD sind die Rechtss\u00e4tze und der Kodex der EU \u2013 vorbeh\u00e4ltlich der Bestimmungen in bilateralen Vertr\u00e4gen \u2013 auf die Schweiz als Nichtmitgliedstaat nicht anwendbar. Mangels eines beidseits anerkannten allgemeinen Standards ringen die Schweiz und die EU im Rahmen des Steuerdialogs um eine L\u00f6sung auf dem Verst\u00e4ndigungsweg. W\u00fcrden insk\u00fcnftig standardwidrige oder in einer bilateralen Verst\u00e4ndigung ausgeschlossene Regimes nicht ge\u00e4ndert oder beseitigt, k\u00f6nnten Gegenmassnahmen grunds\u00e4tzlich mit der Bindung des Zielstaates der Sanktionen an die verletzte Regel begr\u00fcndet werden. \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich bei den Standards des <i>Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes,<\/i> welchen die Schweiz durch ihre Zugeh\u00f6rigkeit zu diesem Forum ebenfalls verpflichtet ist.&#13;<\/p>\n<h2>Anforderungen an die Mindestbesteuerung und ihre Folgen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nKein anerkannter internationaler Standard liegt insbesondere zur Frage vor, was eine tiefe Besteuerung ist. So bedient sich beispielsweise die OECD bei der Pr\u00fcfung der Sch\u00e4dlichkeit von Steuerpraktiken des Kriteriums <i>No or low taxation,<\/i> ohne zu definieren, wo die Grenze zum Tiefsteuerniveau liegt oder wie diese ermittelt werden kann. Auch innerhalb der EU gibt es im geltenden Recht keine definierte Grenze, jenseits derer auf Tiefbesteuerung zu schliessen ist. In einem EU-Richtlinienvorschlag aus dem Jahre 2011 \u00fcber eine Gemeinsame konsolidierte K\u00f6rperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage wird hinsichtlich der Anerkennung von Zinsabz\u00fcgen im Rahmen der Missbrauchsbek\u00e4mpfung f\u00fcr Drittstaaten ein Mindeststeuerniveau zugrunde gelegt: Der allgemeine gesetzliche K\u00f6rperschaftsteuersatz des Drittlandes muss mindestens 40% des durchschnittlichen gesetzlichen K\u00f6rperschaftsteuersatzes in den Mitgliedstaaten betragen. Dabei handelt es sich jedoch bisher lediglich um einen Gesetzgebungsentwurf. Einzelne Staaten setzen in ihrem Steuerrecht Mindestbesteuerungsanforderungen an das Zielland von unternehmerischen Investitionen. Wird die Anforderung im Drittland nicht erreicht, werden \u2013 vereinfacht dargestellt \u2013 von einem beherrschten Unternehmen erzielte, definierte Gewinne beim beherrschenden Unternehmen im Inland besteuert, wobei im Drittland bezahlte Gewinnsteuern abgezogen werden k\u00f6nnen. Derartige Bestimmungen werden weltweit in Anlehnung an die US-Gesetzgebung \u00fcber sogenannte <i>Controlled Foreign Corporations<\/i> oft als <i>CFC-Regelungen<\/i> bezeichnet. Damit beansprucht der so handelnde Staat in dem von ihm gesetzten Rahmen die Besteuerung von Gewinnen, welche durch Inl\u00e4nder beherrschte Unternehmen im Ausland erzielt haben, auf der H\u00f6he seines eigenen Steuerniveaus. Eine wirtschaftliche Folge davon ist, dass Investitionen in unter der Mindestbesteuerungsschwelle liegenden Drittl\u00e4ndern an Attraktivit\u00e4t verlieren und der Heimmarkt dadurch eine Abschottung erf\u00e4hrt. Die Mindestbesteuerungsanforderungen im Rahmen von CFC-Regelungen sind unterschiedlich; in einzelnen Staaten werden Schwellensteuers\u00e4tze von 20% und mehr zugrunde gelegt. Die Frage, ob solche Regelungen ordnungspolitisch haltbar und wettbewerbskonform sind, steht im Raum. Jedenfalls sind sie grunds\u00e4tzlich f\u00fcr eine Reihe von L\u00e4ndern problematisch, die wie die Schweiz ein insgesamt gem\u00e4ssigtes Gewinnsteuerniveau aufweisen. Hinzu kommt, dass einzelne Staaten ihre CFC-Regelungen nicht gegen\u00fcber allen L\u00e4ndern nach einheitlichen Kriterien anzuwenden scheinen und in diesem Zusammenhang fallweise schwarze bzw. weisse L\u00e4nderlisten aufstellen, die intransparente oder unbegr\u00fcndete Unterscheidungen enthalten k\u00f6nnen. Im Bereich der EU k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten ihre CFC-Regelungen unter den vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof gesetzten Voraussetzungen nicht gegen\u00fcber anderen Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten anwenden, wohl aber gegen\u00fcber Drittl\u00e4ndern. Solche F\u00e4lle uneinheitlicher Rechtsanwendung bergen ein erhebliches Schadens- und Diskriminierungspotenzial f\u00fcr betroffene L\u00e4nder wie die Schweiz.&#13;<\/p>\n<h2>Unternehmenssteuerreform zur Anpassung an das sich ver\u00e4ndernde Umfeld<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAuf der Grundlage weiter zur\u00fcckreichender Vorarbeiten sind Vertreter von Bund und Kantonen im Rahmen einer gemeinsamen Projektorganisation des Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartements (EFD) und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) seit Herbst 2012 mit der steuer- und finanzpolitischen Stossrichtung der n\u00e4chsten Unternehmenssteuerreform besch\u00e4ftigt. Ein Zwischenbericht vom 7. Mai 2013 bietet einen \u00dcberblick \u00fcber die Ausgangslage, die Zielsetzung, den Stand der Arbeiten und das geplante weitere Vorgehen. In die laufenden Arbeiten werden auch weitere Kreise \u2013 insbesondere aus der Wirtschaft \u2013 konsultativ einbezogen. Auf der Basis eines durch die Projektorganisation zu erstellenden Schlussberichts wird der Bundesrat voraussichtlich 2014 eine Vernehmlassungsvorlage zur n\u00e4chsten Unternehmenssteuerreform pr\u00e4sentieren.Das Vorhaben dient insbesondere dem Zweck, die schweizerische Unternehmenssteuerordnung unter Erhaltung der Wettbewerbsf\u00e4higkeit auf die dargelegten internationalen Entwicklungen abzustimmen. Steuerliche Regelungen, die auf heute nicht mehr gebilligten Konzepten beruhen, m\u00fcssen im Spannungsfeld zwischen internationaler Akzeptanz, steuerlicher Wettbewerbsf\u00e4higkeit und fiskalischer Ergiebigkeit zukunftsweisend abgel\u00f6st werden. Die f\u00fcr Unternehmen am Wirtschaftsstandort Schweiz wichtige Planungs- und Rechtssicherheit in Steuerangelegenheiten soll dadurch gefestigt werden.Der Zwischenbericht spricht sich f\u00fcr eine Stossrichtung der Reform aus, die aus drei Elementen besteht:&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li>Einf\u00fchrung von neuen, konformen Sonderregelungen (insbesondere hinsichtlich Immaterialg\u00fctern und Zinsen);<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Senkung von kantonalen Gewinnsteuers\u00e4tzen;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Abbau bestimmter Steuerlasten zur generellen St\u00e4rkung der Standortattraktivit\u00e4t (insbesondere Emissionsabgabe auf Eigenkapital, Konzernfinanzierung und Kapitalsteuer).<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>\n<p>&#13;<br \/>\nDie finanziellen Lasten f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Haushalte sollen durch die Reform im Rahmen des bestehenden Finanzausgleichs ausgewogen verteilt werden. Aus der Reform resultierende Mindereinnahmen von Bund und Kantonen m\u00fcssen durch geeignete Gegenfinanzierungen kompensiert werden, damit ein Gleichgewicht in den Finanzhaushalten der \u00f6ffentlichen Gemeinwesen erhalten werden kann.&#13;<\/p>\n<h2>Klare Abgrenzung unzul\u00e4ssiger Praktiken f\u00fcr die Zukunft<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nVor dem Hintergrund der anstehenden Unternehmenssteuerreform w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, im internationalen Steuerwettbewerb die Parameter zul\u00e4ssiger Regelungsinhalte pr\u00e4ziser von wettbewerbsverzerrenden Regimes und Praktiken sowie potenziell sch\u00e4dlichen Beihilfen abgrenzen zu k\u00f6nnen. Dies gilt besonders hinsichtlich der steuerlichen Beg\u00fcnstigung von Immaterialg\u00fctern und den damit verbundenen Aufw\u00e4nden und Ertr\u00e4gen. Es ist zu hoffen, dass die weiteren Arbeiten rund um die OECD-Projekte Base Erosion and Profit Shifting und Forum on Harmful Tax Practices sowie der Steuerdialog mit der EU hier mehr Klarheit schaffen werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grenz\u00fcberschreitende Steuerfragen stehen gegenw\u00e4rtig weit vorne auf den Traktandenlisten von G20, OECD und EU. Neben dem Informationsaustausch und den Transparenzvorschriften liegt der Fokus dabei auf der Besteuerung internationaler Unternehmen. Wie andere L\u00e4nder mit moderater Besteuerung ist auch die Schweiz mit einem besonderen Anpassungsdruck konfrontiert. 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