{"id":118714,"date":"2013-09-01T12:00:00","date_gmt":"2013-09-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2013\/09\/wendelspiess-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:23:28","modified_gmt":"2023-08-23T21:23:28","slug":"wendelspiess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2013\/09\/wendelspiess\/","title":{"rendered":"Vertrauen in die Lebensversicherungen in der 2. S\u00e4ule st\u00e4rken"},"content":{"rendered":"<p>Private Lebensversicherer \u00fcbernehmen in der beruflichen Vorsorge eine wichtige Funktion, indem sie R\u00fcckversicherungsl\u00f6sungen f\u00fcr Vorsorgeeinrichtungen anbieten. Die\u00a0Palette reicht von der Versicherung einzelner Spitzenrisiken bis zur \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher Risiken. Im letztgenannten Fall f\u00fchrt die Lebensversicherung somit die berufliche Vorsorge faktisch selber durch. Deshalb m\u00fcssen die Anforderungen bez\u00fcglich der Transparenz und des fairen Interessenausgleichs in diesem Gesch\u00e4ftsbereich der Privatversicherer entsprechend hoch sein. Diese Zielsetzung verfolgt der Bundesrat im Bereich der beruflichen Vorsorge im Rahmen des Projekts Altersvorsorge 2020.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201309_07_Wendelspiess_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"247\" \/>&#13;<\/p>\n<p class=\"bildquelle\">Foto: Keystone<\/p>\n<p>&#13;<br \/>\nIn der Schweiz sind die Arbeitnehmenden grunds\u00e4tzlich obligatorisch in einer Vorsorgeeinrichtung f\u00fcr die berufliche Vorsorge versichert. Nach der Form k\u00f6nnen die Vorsorgeeinrichtungen in Pensionskassen, Sammel-, Gemeinschafts- oder Verbandseinrichtungen unterteilt werden. Gerade kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) k\u00f6nnen oder wollen keine eigene Pensionskasse f\u00fchren, weshalb sie sich oft mittels eines Anschlussvertrages als eigenst\u00e4ndiges Vorsorgewerk einer Sammeleinrichtung anschliessen. Dabei wird je nach Auspr\u00e4gung der Autonomie zwischen autonomen, teilautonomen und kollektiven Sammeleinrichtungen unterschieden. Autonome Einrichtungen tragen s\u00e4mtliche Risiken selber und teilautonome einen Teil der Risiken (so genannte \u00abautonome Welt\u00bb). Kollektive Sammeleinrichtungen tragen selbst keine Risiken: Diese Aufgabe \u00fcbertragen sie den Lebensversicherern (\u00abVollversicherung\u00bb). Die \u00dcbernahme der Risiken erfolgt durch einen Kollektivlebensversicherungsvertrag im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zwischen der Sammeleinrichtung und dem Lebensversicherer. Im Gegensatz zu den Vorsorgeeinrichtungen, welche den BVG-Aufsichtsbeh\u00f6rden unterstehen, fallen die Lebensversicherer unter das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und sind damit von der Eidg. Finanzmarktaufsicht (Finma) zu beaufsichtigen.&#13;<\/p>\n<h2>Segen oder Fluch?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie gegenw\u00e4rtige unsichere Wirtschaftslage f\u00fchrt dazu, dass die Nachfrage von KMU nach einer Vollversicherungsl\u00f6sung stetig zunimmt. Der Grund hierf\u00fcr ist in erster Linie in der Planungssicherheit f\u00fcr KMU zu sehen. Die Lebensversicherer garantieren \u2013 im Gegensatz zur autonomen Welt \u2013 jederzeit ihre Versicherungsleistungen, weshalb sich die angeschlossenen Unternehmen nie an allf\u00e4lligen Sanierungsmassnahmen beteiligen m\u00fcssen. In dieser Hinsicht sind die Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge ein Segen, da sie ein wichtiges Bed\u00fcrfnis der Unternehmen befriedigen. Trotz dieser Entwicklung f\u00fchrt die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge sowohl in der \u00d6ffentlichkeit als auch in der Politik immer wieder zu kontroversen Diskussionen. So ergab eine VOX-Analyse im Nachgang zur abgelehnten Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes beispielsweise, dass die Nein-Stimmenden ihre Motivation unter anderem mit dem \u00abRentenklau\u00bb der Pensionskassen und Lebensversicherer begr\u00fcndeten. Als Folge dieses offensichtlichen Vertrauensverlusts im Publikum wurden die Ausf\u00fchrungsbestimmungen zur Strukturreform BVG versch\u00e4rft. Damit konnte die Pensionskassen-Governance verbessert werden. Dennoch gehen die politischen Diskussionen weiter, weshalb der Bundesrat im Bereich der teilautonomen und kollektiven Vorsorgeeinrichtungen weitere Massnahmen pr\u00fcfen l\u00e4sst.&#13;<\/p>\n<h2>Eckpunkte der Altersvorsorgereform 2020<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Bundesrat ver\u00f6ffentlichte am 21. Juni 2013 die Eckwerte der Reform Altersvorsorge 2020 und beauftragte das Eidg. Finanzdepartement (EFD) zusammen mit dem Departement des Innern (EDI), bis Ende 2013 institutionelle Massnahmen im Bereich der beruflichen Vorsorge auszuarbeiten und f\u00fcr die vorgesehene Vernehmlassungsvorlage zu konkretisieren. Die Eckpunkte zu den institutionellen Massnahmen in der beruflichen Vorsorge sehen die \u00dcberpr\u00fcfung der H\u00f6he der Mindestquote, Transparenzvorschriften sowie die Verhinderung von Quersubventionierungen zwischen den Versicherungsprozessen vor. Diese Aspekte werden im Folgenden kurz beleuchtet.&#13;<\/p>\n<h2>Mindestquote<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nUnter der Mindestquote \u2013 oder <i>Legal Quote<\/i> \u2013 wird der Anteil an den Ertr\u00e4gen verstanden, der den Versicherten aus den Lebensversicherungsvertr\u00e4gen im Minimum gutgeschrieben werden muss. Das VAG legt die H\u00f6he dieser Mindestbeteiligung der Versicherten an den \u00dcbersch\u00fcssen auf mindestens 90% fest. Dem Bundesrat wird \u00fcberlassen, wie die Berechnung der Mindestquote zu erfolgen hat. Er hat sich grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die sogenannte ertragsbasierte Methode und nur in sehr guten Anlagejahren f\u00fcr die ergebnisbasierte Methode entschieden. Der Bundesrat will gem\u00e4ss den Eckwerten zur Altersvorsorgereform an der Methodik zur Ermittlung der Mindestquote nichts \u00e4ndern. F\u00fcr die Akzeptanz der Regelung ist f\u00fcr den Bundesrat weniger die Methode als die faire Aufteilung der erwirtschafteten Ertr\u00e4ge zwischen Versicherten und den Versicherern entscheidend. Er will mit anderen Worten die H\u00f6he der Mindestquote \u00fcberpr\u00fcfen lassen und hat daf\u00fcr ein externes Gutachten in Auftrag gegeben. Die Erarbeitung von wissenschaftlichen Grundlagen zu dieser Frage ist zu begr\u00fcssen, da das Gutachten einen gewissen Beitrag zur Versachlichung der Diskussion leisten kann. Denn ein allf\u00e4lliger \u00c4nderungsvorschlag oder die Beibehaltung der H\u00f6he der Mindestquote birgt viel politischen Z\u00fcndstoff.&#13;<\/p>\n<h2>Transparenz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Bereich der beruflichen Vorsorge ist der Grundsatz der Transparenz in Artikel 65a BVG festgelegt. Das VAG und die AVO \u00fcbernehmen dieses Prinzip und pr\u00e4zisieren es f\u00fcr die Lebensversicherer. Namentlich m\u00fcssen die Versicherer den Versicherten die Betriebsrechnung und die Angaben zur Ermittlung der \u00dcberschusszuweisung und -zuteilung zur Verf\u00fcgung stellen. Die Finma publiziert zudem j\u00e4hrlich den Offenlegungsbericht, mit dem die Ergebnisse der Betriebsrechnungen den interessierten Kreisen zug\u00e4nglich gemacht werden. Das Zielpublikum dieses sehr guten und informativen Berichts sind in erster Linie die Versicherungsunternehmen oder die Fachjournalisten. Damit auch die Versicherten leichter Zugang zu den Informationen erhalten, sind neu geeignete Vereinfachungen in der Darstellung im Offenlegungsbericht vorgesehen. Dar\u00fcber hinaus soll bei vergleichbaren Situationen in der autonomen Welt \u2013 wie offene Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen mit verschiedenen, unabh\u00e4ngigen Arbeitgebern \u2013 eine analoge Berichterstattung erfolgen. Dies erh\u00f6ht die Vergleichbarkeit der Resultate \u00fcber den gesamten Markt und leistet einen weiteren Beitrag zur Erh\u00f6hung der Transparenz. Das gleiche Ziel verfolgt die vorgesehene Untersuchung zu den Verwaltungs- und Verm\u00f6gensverwaltungskosten in der Kollektivlebensversicherung.&#13;<\/p>\n<h2>Quersubventionierungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAus Gr\u00fcnden der Transparenz muss in der Betriebsrechnung die Pr\u00e4mie in einen Spar-, einen Risiko- und einen Kostenteil aufgeschl\u00fcsselt werden. Unter der Ber\u00fccksichtigung von Solvenzaspekten und des Vorsichtsprinzips sollte grunds\u00e4tzlich jeder diese Pr\u00e4mienteile ausgeglichen sein. Der Risikoanteil weist aber in den letzten sieben Jahren regelm\u00e4ssig einen grossen \u00dcberschuss aus, welcher zum Teil f\u00fcr die Quersubventionierung des Sparprozesses verwendet wurde. Solche Quersubventionierungen f\u00fchren zu Intransparenzen, welche die Offenlegung der Pr\u00e4mienteile eigentlich vermeiden will. Ziel der kommenden Arbeiten muss es deshalb sein, ein Instrumentarium f\u00fcr die Versicherer zu schaffen, damit der notwendige Mittelbedarf transparent auf die Pr\u00e4mienzahler \u00fcberw\u00e4lzt werden kann und Quersubventionierungen somit nur noch in Ausnahmef\u00e4llen vorkommen. Es gilt nun die Vernehmlassungsvorlage abzuwarten, um sich ein erstes vollst\u00e4ndiges Bild von den Reformen in der beruflichen Vorsorge machen zu k\u00f6nnen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Private Lebensversicherer \u00fcbernehmen in der beruflichen Vorsorge eine wichtige Funktion, indem sie R\u00fcckversicherungsl\u00f6sungen f\u00fcr Vorsorgeeinrichtungen anbieten. Die\u00a0Palette reicht von der Versicherung einzelner Spitzenrisiken bis zur \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher Risiken. Im letztgenannten Fall f\u00fchrt die Lebensversicherung somit die berufliche Vorsorge faktisch selber durch. 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