{"id":118739,"date":"2013-07-01T12:00:00","date_gmt":"2013-07-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2013\/07\/gabathuler-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:23:56","modified_gmt":"2023-08-23T21:23:56","slug":"gabathuler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2013\/07\/gabathuler\/","title":{"rendered":"Die Bedeutung Europ\u00e4ischer Betriebsr\u00e4te f\u00fcr die Schweiz wurde bisher untersch\u00e4tzt"},"content":{"rendered":"<p>Eine EU-Richtlinie verpflichtet in\u00a0mehreren EU-L\u00e4ndern t\u00e4tige Unternehmen unter bestimmten Bedingungen dazu, einen &shy;Europ\u00e4ischen Betriebsrat (EBR) einzurichten. Davon ist auch die Schweiz betroffen, denn die Richtlinie erfasst multinationale Unternehmen unabh\u00e4ngig von &shy;ihrem Hauptsitz. Rund 50 Schweizer Unternehmen verf\u00fcgen zurzeit \u00fcber einen EBR. Auf freiwilliger Basis sind die Arbeitnehmenden der Schweizer Standorte in gut 150 EBR vertreten. Die zahlenm\u00e4ssige Bedeutung von schweizerischen Abordnungen in &shy;Europ\u00e4ischen Betriebsr\u00e4ten &shy;wurde somit bisher untersch\u00e4tzt. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201307_15_Gabathuler_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"247\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie EU-Richtlinie \u00fcber Europ\u00e4ische Betriebsr\u00e4te gilt f\u00fcr Unternehmen mit mindestens 1000 Besch\u00e4ftigten in Staaten des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums (EWR), wovon in mindestens zwei Staaten je mindestens 150 Arbeitnehmende besch\u00e4ftigt sein m\u00fcssen (siehe <i>Kasten 1<\/i>&#13;<\/p>\n<h3>Die Richtlinie \u00fcber Europ\u00e4ische Betriebsr\u00e4te<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie 1994 erlassene Richtlinie (RL 94\/95\/EG) geht auf das Projekt der damaligen EG-Kommission zur\u00fcck, im Hinblick auf die Vollendung des EG-Binnenmarktes dessen \u00absoziale Dimension\u00bb zu erweitern. Ziel war, neben dem institutionalisierten Sozialdialog auf Spitzenverbands- und Branchenebene ein Instrument des Sozialdialogs auf Unternehmensebene zu schaffen. Konkret geht es um das Recht der Arbeitnehmenden auf Information und Konsultation in l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Angelegenheiten, also beispielsweise bei Umstrukturierungen, welche Standorte in mehreren EU-Staaten betreffen, oder bei \u00dcbernahmen und Fusionen. Der EBR ist komplement\u00e4r zu den bestehenden, gem\u00e4ss nationalem Recht errichteten Arbeitnehmervertretungen; eine Mitbestimmung der Arbeitnehmenden auf Unternehmensebene ist nicht vorgesehen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nBis zum ihrem Inkrafttreten im September 1996 konnten gem\u00e4ss Art. 13 der Richtlinie freiwillige Vereinbarungen mit der Arbeitnehmerseite abgeschlossen werden (Art. 13-Vereinbarungen). F\u00fcr Unternehmen, in welchen bis dahin noch keine Verhandlungen aufgenommen worden waren, schreibt die Richtlinie Verhandlungen zwischen Management und gew\u00e4hlten Arbeitnehmervertretern nach detaillierten Bestimmungen vor (Art. 6-Vereinbarungen). Kommt in einem solchen Verfahren keine Vereinbarung zu Stande, wird ein EBR gem\u00e4ss den auch inhaltlich detaillierten subsidi\u00e4ren Bestimmungen der Richtlinie eingerichtet. Letzteres ist bisher nur in wenigen F\u00e4llen geschehen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n2009 wurde die Richtlinie neu gefasst (RL 2009\/38\/EG). In einigen Punkten wurden \u2013 wie von den europ\u00e4ischen Gewerkschaften gew\u00fcnscht \u2013 die Rechte und Kompetenzen der EBR erweitert, ohne allerdings den grundlegenden Charakter der Bestimmungen (Beschr\u00e4nkung auf Information und Konsultation, Vorrang freiwilliger Vereinbarungen auf Konzernebene) zu ver\u00e4ndern.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEinen Sonderfall unter den EBR stellen die aufgrund einer weiteren EU-Richtlinie (RL 2001\/86\/EG) errichteten Betriebsr\u00e4te in Europ\u00e4ischen Aktiengesellschaften (SE) dar. Auch hier gilt das Prinzip des Vorrangs freiwilliger Vereinbarungen; allerdings ist f\u00fcr nach bisherigem nationalem Recht bereits bestehende Formen der Mitbestimmung auf Unternehmensebene ein Bestandesschutz vorgesehen. So kann es vorkommen, dass der SE-Betriebsrat eine Vertretung der Arbeitnehmenden in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat delegieren kann.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n). Nach unseren Recherchen sind aktuell 110 Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz von der Richtlinie betroffen.&#13;<br \/>\nBer\u00fccksichtigt wurden Unternehmen, welche gem\u00e4ss dem Verzeichnis \u00abTop 500\u00bb der Schweizerischen Handelszeitung (Ausgabe 2011) mehr als 1000 Besch\u00e4ftigte im Ausland haben und in mindestens zwei Staaten des EWR vertreten sind. Das Europ\u00e4ische Gewerkschaftsinstitut (EGI) geht in einer eigenen Sch\u00e4tzung von 102 betroffenen Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz aus. Davon verf\u00fcgen 50 \u00fcber einen EBR oder \u2013 in seltenen F\u00e4llen \u2013 \u00fcber ein richtlinienkonformes anderes \u00abVerfahren zur Unterrichtung und Anh\u00f6rung der Arbeitnehmer\u00bb. Somit ist die <i>Compliance Rate<\/i> der Schweizer Unternehmen sogar leicht h\u00f6her als diejenige aller betroffenen Unternehmen mit Hauptsitz innerhalb oder ausserhalb des EWR.&#13;<br \/>\nDas EGI geht von insgesamt 955 Unternehmen mit einem EBR aus, bei 2445 mutmasslich betroffenen Unternehmen. Dies entspricht einer Compliance Rate von gut 39% gegen\u00fcber gut 45% gem\u00e4ss unserer Sch\u00e4tzung f\u00fcr multinationale Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz. Von den 20 gewichtigsten an der Schweizer B\u00f6rse kotierten Unternehmen, die den Swiss Market Index (SMI) ausmachen, verf\u00fcgen 14 \u00fcber einen EBR. Die Schweiz ist damit hinter den USA und Japan der drittwichtigste Sitzstaat von Unternehmen mit EBR, der sich ausserhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie befindet. Dies unterstreicht die Bedeutung der Schweiz als Standort in Europa t\u00e4tiger multinationaler Konzerne. In einigen Schweizer Unternehmen \u2013 und wenigen heute in ausl\u00e4ndischem Besitz befindlichen Unternehmen, deren Hauptsitz fr\u00fcher in der Schweiz war \u2013 nehmen Schweizer Gewerkschaften im Auftrag ihrer europ\u00e4ischen Dachverb\u00e4nde auch die externe gewerkschaftliche Betreuung bzw. die Koordination der jeweiligen EBR wahr. Damit ist bereits klar, dass die EBR-Richtlinie auch f\u00fcr das Nicht-EU-Land Schweiz von grosser Bedeutung ist.&#13;<\/p>\n<h2>Bisher fehlender \u00dcberblick zur Schweizer &shy;Beteiligung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nObwohl die Richtlinie f\u00fcr die Schweiz rechtlich nicht anwendbar ist, sind in betr\u00e4chtlichem Ausmass auch Schweizer Arbeitnehmende in EBR vertreten.&#13;<br \/>\nEine 2011 eingereichte Motion von Nationalr\u00e4tin Susanne Leutenegger Oberholzer (SP, BL), welche unter dem Titel \u00abMitwirkung in EU-Betriebsr\u00e4ten: Gleiche Rechte f\u00fcr Schweizer Arbeitnehmende\u00bb die \u00dcbernahme der EBR-Richtlinie durch die Schweiz verlangt hatte, war im Sommer 2012 von der Mehrheit des Nationalrats auf Antrag des Bundesrats verworfen worden. Hintergrund ist die ausdr\u00fcckliche Strategie des Europ\u00e4ischen Gewerkschaftsbunds (EGB) in den 1990er-Jahren, in den Verhandlungen mit den Konzernleitungen \u00fcber die Einrichtung von EBR eine Vertretung der Schweizer Standorte (und der damals ebenfalls noch nicht obligatorisch einbezogenen britischen) zu erwirken. Zudem waren bei den Verhandlungen in verschiedenen Schweizer Unternehmen auch Funktion\u00e4re schweizerischer Gewerkschaften \u2013 der damaligen Branchenverb\u00e4nde GBI und SMUV (heute Unia) und in einem Fall des VPOD \u2013 als Experten in die Verhandlungen involviert.Die vielf\u00e4ltige internationale Literatur \u00fcber Europ\u00e4ische Betriebsr\u00e4te hat sich bisher kaum der Tatsache gewidmet, dass auf freiwilliger Basis in vielen F\u00e4llen Arbeitnehmende der Schweizer Standorte einbezogen sind.&#13;<br \/>\nVgl. Marginson et al. (1998, 21 f.), welche Art. 13-Vereinbarungen auf ihre Drittstaatenwirkung analysieren. Sie treffen aber keine Unterscheidung zwischen Unternehmen mit Standorten in der Schweiz und solchen ohne. Auf diese Erhebung st\u00fctzen sich auch Ziltener (2000, 265 ff.) und Waddington (2011, 68). In der Schweiz wurde innerhalb der Unia von Zeit zu Zeit versucht, sich einen \u00dcberblick \u00fcber das Ausmass des Einbezugs der Schweiz in EBR zu verschaffen. Diese Listen blieben begrenzt auf Unternehmen im Organisationsbereich dieser Gewerkschaft. Zudem fielen auch Unternehmen, zu denen kein gewerkschaftlicher Kontakt bestand (namentlich im Dienstleistungssektor), aus dem Fokus heraus.Unserer Untersuchung liegt eine Analyse aller verf\u00fcgbaren Vereinbarungen \u00fcber EBR bez\u00fcglich der geografischen Reichweite sowie Angaben der Unternehmen selber zugrunde. Erg\u00e4nzend wurden Angaben von Gewerkschaften und Wirtschaftsverb\u00e4nden und von weiteren Insidern herangezogen. Die hier pr\u00e4sentierten Ergebnisse beruhen dementsprechend teils auf der Analyse der Vereinbarungen&#13;<br \/>\nVerf\u00fcgbar in der Regel auf der Datenbank des EGI: <a href=\"http:\/\/www.ewcdb.org\">http:\/\/www.ewcdb.org<\/a>., teils auf Ausk\u00fcnften der Unternehmen und auf Angaben von Insidern.&#13;<\/p>\n<h2>Resultate der quantitativen Erhebung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Gesamtheit der Unternehmen mit EBR und Besch\u00e4ftigten in der Schweiz beziffern wir auf 471 (siehe <i>Grafik 1<\/i>). Von diesen verf\u00fcgen nach unserem gegenw\u00e4rtigen Wissensstand 158 (33,5%) \u00fcber einen bis zwei, in einigen F\u00e4llen bis zu vier Schweizer Vertreter im EBR \u2013 wobei in einigen F\u00e4llen diese Vertretung derzeit vakant ist. In acht dieser F\u00e4lle sind Schweizer nur als Beobachter im EBR pr\u00e4sent, was zur Folge haben kann, dass das Management dem EBR \u00fcber die Schweizer L\u00e4ndergesellschaft keinerlei Informationen zukommen l\u00e4sst. Hinzu kommen 22 EBR (4,9%), in denen eine Vertretung der Schweizer Standorte durch andere, in der Regel Nachbarstaaten, vorgesehen ist, oder eine Schweizer Vertretung einzig aus dem Grund ausgeschlossen ist, weil die Mindestzahl von Besch\u00e4ftigten, die f\u00fcr eine Vertretung vereinbart ist, nicht erreicht wird (<i>theoretische Vertretung<\/i>). In diesen F\u00e4llen liegt also kein Ausschluss aufgrund der Nichtmitgliedschaft der Schweiz in der EU bzw. dem EWR vor. In 247 F\u00e4llen (52,4%) ist eine Vertretung der Schweiz nicht vorgesehen, und in 43 F\u00e4llen (9,1%) konnte der Status nicht ermittelt werden. Insgesamt gehen wir von derzeit knapp 230 schweizerischen EBR-Mitgliedern aus.&#13;<\/p>\n<h2>\u00dcberdurchschnittliche Vertretung der Schweizer Unternehmen&#8230;<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBez\u00fcglich dem Hauptsitz der jeweiligen Unternehmen ergibt sich ein interessantes Bild: Bei den 50 Schweizer Unternehmen ist eine reale oder \u00abtheoretische\u00bb Vertretung deutlich h\u00e4ufiger als bei ausl\u00e4ndischen Unternehmen (72% gegen\u00fcber 34,1%); eine Vertretungsh\u00e4ufigkeit von \u00fcber 35% weisen britische, japanische und US-amerikanische Unternehmen auf. Bei skandinavischen, deutschen und franz\u00f6sischen Unternehmen liegt sie um die 30%, w\u00e4hrend Unternehmen aus Beneluxstaaten, Italien oder \u00d6sterreich bei unter 30% liegen. Allgemein f\u00e4llt auf, dass Unternehmen mit Hauptsitz ausserhalb Europas eher dazu neigen, s\u00e4mtliche europ\u00e4ische Standorte, unabh\u00e4ngig vom Geltungsbereich der Richtlinie, zu ber\u00fccksichtigen, als solche mit Standort in der EU (siehe <i>Tabelle 1<\/i>). Diese Tendenz ist unabh\u00e4ngig von der Branchenzugeh\u00f6rigkeit festzustellen.&#13;<\/p>\n<h2>\u2026 in der Chemie-\/Pharmaindustrie sowie in Dienstleistungsbranchen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAllgemeine Unterschiede bez\u00fcglich der Branchenzugeh\u00f6rigkeit konnten ebenfalls festgestellt werden, allerdings mit schw\u00e4cherer Tendenz: \u00dcber dem Durchschnitt von knapp 38,4% liegen die Unternehmen der chemischen und pharmazeutischen Industrie, die Finanzbranche, die Transport- und Logistikbranche sowie andere Dienstleistungen (z.B. Telekom, Einzelhandel, Hotellerie und Tourismus, Informatik). Ziemlich genau im Durchschnitt liegen die zahlenm\u00e4ssig gewichtigste Branche, die Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM), sowie die Nahrungsmittel- und Restaurationsbranche, w\u00e4hrend Holz und Bau sowie andere Industrien (z.B. Textil- und Bekleidungs-, Papier- und Verpackungsindustrie) deutlich darunter liegen. Die Branchenunterschiede sind allerdings zumindest teilweise auf das unterschiedliche zahlenm\u00e4ssige Gewicht schweizerischer Unternehmen zur\u00fcckzuf\u00fchren: Deren Anteil ist etwa in der Finanzbranche h\u00f6her als in anderen Branchen, was auch die in diesem Sektor st\u00e4rkere Vertretung erkl\u00e4ren d\u00fcrfte. Die h\u00f6here Vertretungsh\u00e4ufigkeit in der Chemieindustrie im Vergleich etwa zur MEM-Industrie ist ausschliesslich auf den nahezu vollst\u00e4ndigen Einschluss bei Schweizer Unternehmen zur\u00fcckzuf\u00fchren \u2013 w\u00e4hrend in der MEM-Industrie auch einige Unternehmen mit Schweizer Hauptsitz keine Schweizer Arbeitnehmende in ihrem EBR haben.&#13;<\/p>\n<h2>H\u00e4ufigere Vertretung bei Vereinbarungen \u2028vor 1996<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Hinblick auf die Frage, ob die geografische Reichweite der EBR-Vereinbarungen das Nicht-EU-Land Schweiz mit erfasst oder nicht, ist ein Vergleich der verschiedenen Typen von Vereinbarungen aufschlussreich (siehe Kasten 1). Bei den insgesamt 226 freiwilligen Vereinbarungen nach Art. 13 aus der Zeit vor Inkrafttreten der Richtlinie 1996 ist eine Schweizer Vertretung im EBR klar h\u00e4ufiger vorgesehen (48,7% der F\u00e4lle) als bei den 189 betrachteten, danach verhandelten Vereinbarungen nach Art. 6 (30,7%).&#13;<br \/>\nNeben diesen beiden zahlenm\u00e4ssig bedeutenden Typen gibt es unter den 471 erfassten Unternehmen auch 27 SE-Betriebsr\u00e4te und 6 nach subsidi\u00e4ren Vorschriften &shy;errichtete EBR. Weitere 23 EBR konnten keinem Typ &shy;zugeordnet werden. Dieser Befund l\u00e4sst sich f\u00fcr Schweizer, f\u00fcr EU- und f\u00fcr aussereurop\u00e4ische Unternehmen gleichermassen feststellen. Auch in sechs von acht Branchen \u2013 darunter den drei zahlenm\u00e4ssig gewichtigsten \u2013 sind die Schweizer Standorte in nach Art. 13 errichteten EBR st\u00e4rker vertreten als in solchen nach Art. 6. Eine plausible Erkl\u00e4rung daf\u00fcr bietet die oben erw\u00e4hnte Position des EGB zugunsten eines Einbezugs der Schweizer Standorte: Bei Verhandlungen vor Inkrafttreten der Richtlinie waren auf Arbeitnehmerseite h\u00e4ufig die branchenzust\u00e4ndigen europ\u00e4ischen Gewerkschaftsdachverb\u00e4nde \u2013 oder in deren Auftrag die nationalen Gewerkschaften des Hauptsitzstaats \u2013 federf\u00fchrend. Dies f\u00fchrte zu vergleichsweise g\u00fcnstigen Bedingungen f\u00fcr die Durchsetzung der EGB-Strategie. Vereinbarungen nach Art. 6 hingegen m\u00fcssen auf Arbeitnehmerseite von einem durch die Besch\u00e4ftigten nach jeweiligen nationalen Vorschriften gew\u00e4hlten \u00abbesonderen Verhandlungsgremium\u00bb verhandelt werden, in welchem die Schweizer Standorte h\u00f6chstens auf freiwilliger Basis vertreten sind. Diese Vorgehensweise reduziert wiederum die Wahrscheinlichkeit, dass eine Schweizer Beteiligung auf dem Verhandlungsweg zustande kommt.&#13;<\/p>\n<h2>Weiterf\u00fchrende Untersuchungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Anschluss an die quantitative Analyse wird das an der Universit\u00e4t Z\u00fcrich angesiedelte Nationalfonds-Projekt verschiedene Schweizer Vertretungen in Europ\u00e4ischen Betriebsr\u00e4ten aus Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Herkunft genauer untersuchen.&#13;<br \/>\nEine j\u00fcngst erschienene geschichtswissenschaftliche Dissertation \u00fcber die Schweizer Gewerkschaften und Europa (Wyler 2012, 216 ff.) untersuchte erstmals Schweizer EBR-Vertretungen in drei multinationalen Unternehmen. Es handelt sich um Industrieunternehmen im Organisationsbereich der Gewerkschaft Unia. Im Zentrum stehen unter anderem folgende Fragen: Welche Funktionen \u00fcben EBR aus, und was ist ihr konkreter Nutzen f\u00fcr das Management sowie f\u00fcr die Arbeitnehmenden und ihre Interessenverb\u00e4nde? Haben die Schweizer Vertreter als \u00abDrittstaatenvertreter\u00bb einen speziellen Status innerhalb der EBR? Was sind die Bedingungen f\u00fcr eine gute EBR-Praxis? Ein besonderes Augenmerk wird auch auf die Spezifika der Arbeitsbeziehungen in unserem Land gelegt werden, etwa der \u2013 auch in der EU-Sozialpolitik anzutreffende \u2013 Vorrang freiwilliger Vereinbarungen der Sozialpartner vor detaillierten Rechtsvorschriften oder die historisch gewachsene Vielfalt von Gewerkschaften sowie Angestellten- und Berufsverb\u00e4nden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1: \u00abUntersuchungsrahmen der Studie (EBR = Europ\u00e4ischer Betriebsrat)\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 1: \u00abUnternehmen mit EBR und Arbeitnehmenden in der Schweiz, nach Hauptsitz\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Die Richtlinie \u00fcber Europ\u00e4ische Betriebsr\u00e4te&#13;<\/p>\n<h3>Die Richtlinie \u00fcber Europ\u00e4ische Betriebsr\u00e4te<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie 1994 erlassene Richtlinie (RL 94\/95\/EG) geht auf das Projekt der damaligen EG-Kommission zur\u00fcck, im Hinblick auf die Vollendung des EG-Binnenmarktes dessen \u00absoziale Dimension\u00bb zu erweitern. Ziel war, neben dem institutionalisierten Sozialdialog auf Spitzenverbands- und Branchenebene ein Instrument des Sozialdialogs auf Unternehmensebene zu schaffen. Konkret geht es um das Recht der Arbeitnehmenden auf Information und Konsultation in l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Angelegenheiten, also beispielsweise bei Umstrukturierungen, welche Standorte in mehreren EU-Staaten betreffen, oder bei \u00dcbernahmen und Fusionen. Der EBR ist komplement\u00e4r zu den bestehenden, gem\u00e4ss nationalem Recht errichteten Arbeitnehmervertretungen; eine Mitbestimmung der Arbeitnehmenden auf Unternehmensebene ist nicht vorgesehen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nBis zum ihrem Inkrafttreten im September 1996 konnten gem\u00e4ss Art. 13 der Richtlinie freiwillige Vereinbarungen mit der Arbeitnehmerseite abgeschlossen werden (Art. 13-Vereinbarungen). F\u00fcr Unternehmen, in welchen bis dahin noch keine Verhandlungen aufgenommen worden waren, schreibt die Richtlinie Verhandlungen zwischen Management und gew\u00e4hlten Arbeitnehmervertretern nach detaillierten Bestimmungen vor (Art. 6-Vereinbarungen). Kommt in einem solchen Verfahren keine Vereinbarung zu Stande, wird ein EBR gem\u00e4ss den auch inhaltlich detaillierten subsidi\u00e4ren Bestimmungen der Richtlinie eingerichtet. Letzteres ist bisher nur in wenigen F\u00e4llen geschehen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n2009 wurde die Richtlinie neu gefasst (RL 2009\/38\/EG). In einigen Punkten wurden \u2013 wie von den europ\u00e4ischen Gewerkschaften gew\u00fcnscht \u2013 die Rechte und Kompetenzen der EBR erweitert, ohne allerdings den grundlegenden Charakter der Bestimmungen (Beschr\u00e4nkung auf Information und Konsultation, Vorrang freiwilliger Vereinbarungen auf Konzernebene) zu ver\u00e4ndern.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEinen Sonderfall unter den EBR stellen die aufgrund einer weiteren EU-Richtlinie (RL 2001\/86\/EG) errichteten Betriebsr\u00e4te in Europ\u00e4ischen Aktiengesellschaften (SE) dar. Auch hier gilt das Prinzip des Vorrangs freiwilliger Vereinbarungen; allerdings ist f\u00fcr nach bisherigem nationalem Recht bereits bestehende Formen der Mitbestimmung auf Unternehmensebene ein Bestandesschutz vorgesehen. So kann es vorkommen, dass der SE-Betriebsrat eine Vertretung der Arbeitnehmenden in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat delegieren kann.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Kontakt&#13;<\/p>\n<h3>Kontakt<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nVertreter von Unternehmen und &shy;Verb\u00e4nden, die bisher nicht kontaktiert &shy;wurden und die sachdienliche Informationen oder Interesse an weiteren Resultaten der Studie haben, sind eingeladen, mit den &shy;Autoren Kontakt aufzunehmen (per Email an <i><a href=\"mailto:gabathuler@soziologie.uzh.ch\">gabathuler@soziologie.uzh.ch<\/a><\/i>). Allgemeine Informationen \u00fcber das Projekt finden sich auf <i><a href=\"http:\/\/www.suz.uzh.ch\/ebr.html\">http:\/\/www.suz.uzh.ch\/ebr.html<\/a><\/i>.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 3: Literatur&#13;<\/p>\n<h3>Literatur<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\n\u2013 Marginson, Paul, Gilman, Mark, Jacobi, Otto, Krieger, Hubert (1998): Negotiating European Works Councils. An Analysis of Agreements under Article 13. Luxembourg: Office for Official Publications of the European Communities.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2212 Waddington, Jeremy (2011): European Works Councils. A Transnational Industrial Relations Institution in the Making. New York\/Abingdon: Routledge.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2212 Wildhaber, Isabelle (2009): Entwicklungen im europ\u00e4ischen Arbeitsrecht: Zur Neufassung der Richtlinie \u00fcber Europ\u00e4ische Betriebsr\u00e4te 2009\/38\/EG und zu deren Auswirkungen f\u00fcr die schweizerische Praxis. In: ArbR, Mitteilungen des Instituts f\u00fcr Schweizerisches Arbeitsrecht, S. 11\u201332.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2212 Wyler, Rebekka (2012): Schweizer Gewerkschaften und Europa 1960\u20132005. M\u00fcnster: Westf\u00e4lisches Dampfboot.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u2212 Ziltener, Patrick (2000): Zwischen Interaktion und Integration: Das europ\u00e4ische Mehrebenensystem als Handlungsfeld der Schweizer Gewerkschaften. In: Armingeon, Klaus, Geissb\u00fchler, Simon (Hrsg.): Gewerkschaften in der Schweiz. Herausforderungen und Optionen. Z\u00fcrich: Seismo, S. 219\u2013289.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine EU-Richtlinie verpflichtet in\u00a0mehreren EU-L\u00e4ndern t\u00e4tige Unternehmen unter bestimmten Bedingungen dazu, einen &shy;Europ\u00e4ischen Betriebsrat (EBR) einzurichten. Davon ist auch die Schweiz betroffen, denn die Richtlinie erfasst multinationale Unternehmen unabh\u00e4ngig von &shy;ihrem Hauptsitz. Rund 50 Schweizer Unternehmen verf\u00fcgen zurzeit \u00fcber einen EBR. Auf freiwilliger Basis sind die Arbeitnehmenden der Schweizer Standorte in gut 150 EBR vertreten. 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