{"id":118784,"date":"2013-07-01T12:00:00","date_gmt":"2013-07-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2013\/07\/schaltegger-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:24:03","modified_gmt":"2023-08-23T21:24:03","slug":"schaltegger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2013\/07\/schaltegger\/","title":{"rendered":"Insolvenzordnung f\u00fcr Staaten: Lehren aus der Schweiz?"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen der aktuellen Verschuldungskrise in Europa r\u00fcckt die Frage einer Insolvenzordnung f\u00fcr Staaten wieder in den Fokus von Politik und Wissenschaft. Was k\u00f6nnte eine rechtliche Regelung pr\u00e4ventiv zur Verhinderung von Verschuldungskrisen und kurativ zur effizienteren Beilegung von Verschuldungskrisen bringen? Wenig bekannt ist, dass die Schweiz seit \u00fcber 60 Jahren eine Insolvenzordnung f\u00fcr Gemeinden kennt.&#13;<br \/>\nDer vorliegende Beitrag basiert auf einem l\u00e4ngeren Artikel, der am 8. M\u00e4rz 2013 in Freiburg i. Br. anl\u00e4sslich des Symposiums \u00abF\u00f6deralismus und Subsidiarit\u00e4t\u00bb vorgestellt wurde und ist in einer gek\u00fcrzten Fassung in der Zeitschrift \u00abAktuelle Juristische Praxis\u00bb 7\/2013 &shy;erschienen. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201307_13_Schaltegger_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"244\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nW\u00e4hrend Jahren war trotz weltweit steigender Schuldenst\u00e4nde die Solvenz staatlicher Schuldner kaum gef\u00e4hrdet. Dies \u00e4nderte\u00a0sich, als ab Oktober 2009 Griechenland und weitere L\u00e4nder in finanzielle Notlage gerieten. In den damaligen Diskussionen meinte der deutsche Finanzminister Wolfgang Sch\u00e4uble am 4. Mai 2010: \u00abWir m\u00fcssen uns \u00fcberlegen, wie im Extremfall Mitgliedsl\u00e4nder in die geordnete Insolvenz gehen k\u00f6nnen, ohne dass die Euro-Zone insgesamt gef\u00e4hrdet ist\u00bb. Dabei ist die Insolvenz staatlicher Akteure ein relativ h\u00e4ufig auftretendes Ph\u00e4nomen, wenn man einen l\u00e4ngeren Zeithorizont betrachtet. F\u00fcr den Zeitraum zwischen 1800 und 2007 fanden <i>Reinhard und Rogoff (2008)<\/i> mindestens 250 F\u00e4lle von Zahlungsausf\u00e4llen auf Auslandsschulden und rund 70 F\u00e4lle, in denen ein Staat seine Inlandsschulden nicht mehr bedienen konnte. Die Folgen waren f\u00fcr die betroffenen Staaten sowie f\u00fcr weitere, zun\u00e4chst unbeteiligte Staaten existenziell. So verlor Neufundland seine Souver\u00e4nit\u00e4t an Kanada, als es im Jahr 1936 seine Auslandsschulden nicht mehr bedienen konnte.Im Nachgang des Zahlungsausfalls Argentiniens unterbreitete die stellvertretende IWF-Direktorin Anne O. Krueger unter der Bezeichnung <i>Sovereign Debt Restructuring Mechanism<\/i> einen Vorschlag f\u00fcr eine Insolvenzordnung. Das Ziel bestand darin, den Schuldnerstaaten die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, fr\u00fchzeitig die Schuldenlast unter Wahrung der Gl\u00e4ubigerrechte zu reduzieren und gleichsam die Umschuldung vorhersehbar zu machen.&#13;<br \/>\nVgl. Krueger (2002), S. 4\u20135. Als legislatorisches Vorbild diente das <i>Chapter-9-Verfahren<\/i> des United States Bankruptcy Code. Der Schuldnerstaat sollte\u00a0einen Schulden- und Zinsstopp verlangen\u00a0k\u00f6nnen. Der Zweck bestand darin, einen Verhandlungsrahmen f\u00fcr die Umschuldungsverhandlungen zu errichten und \u2013 wenn keine Einigung zustande k\u00e4me \u2013 eine Grundlage f\u00fcr verbindliche Restrukturierungen zu schaffen.&#13;<br \/>\nVgl. Krueger (2002), S. 20. Die Realisierung scheiterte jedoch am politischen Widerstand der USA.&#13;<\/p>\n<h2>Gesetzliche L\u00f6sungen im Vorteil<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie derzeitigen Ad-hoc-Entscheidungen sind der Rechtssicherheit abtr\u00e4glich und verst\u00e4rken die Unsicherheit.&#13;<br \/>\nVgl. von Hagen (2011), S. 5; ebenso Krueger (2002), S.1. Der Ablauf nach Bekanntwerden der Zahlungsunf\u00e4higkeit sollte regelgebunden und f\u00fcr die Involvierten besser vorhersehbar verlaufen. Eine gesetzliche Insolvenzordnung reduziert die Unsicherheit und bildet einen verl\u00e4sslichen Erwartungsrahmen f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger. Damit scheint sie als Koordinationsinstrument zwischen den widerstrebenden Interessen einer Verhandlungsl\u00f6sung konzeptionell \u00fcberlegen zu sein. Die Verhandlungsl\u00f6sung erm\u00f6glicht zwar eine marktorientierte Schulden&shy;restrukturierung, bietet jedoch keinen ausreichenden Rechtschutz und verursacht hohe Transaktionskosten.&#13;<br \/>\nVgl. Sester (2012), S. 114. Die meisten vorgeschlagenen Verhandlungsl\u00f6sungen setzen die Einf\u00fchrung von <i>Collective Action Clauses<\/i> voraus, sodass bestehende Vertr\u00e4ge erg\u00e4nzt und teilweise neu verhandelt werden m\u00fcssten. Gesetzliche L\u00f6sungen haben den Vorteil, dass Mehrheitsentscheide f\u00fcr alle Gl\u00e4ubiger verbindlich erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, ohne die Vertr\u00e4ge neu auszuhandeln, und sie tendenziell die diskretion\u00e4ren Handlungsr\u00e4ume der Involvierten vermindern.&#13;<br \/>\nVgl. Krueger (2002), S. 30\u201331.&#13;<\/p>\n<h2>Entstehung der geltenden Rechtslage in\u00a0der Schweiz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSeit \u00fcber einem halben Jahrhundert existiert in der Schweiz mit dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 \u00fcber die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere K\u00f6rperschaften des kantonalen \u00f6ffentlichen Rechts (SchGG, SR 282.11) eine gesetzliche Regelung im Sinne einer <i>kurativen<\/i> Regel bei \u00dcberschuldung.Die Entstehung reicht bis ins 19. Jahrhundert zur\u00fcck. Die Vorkommnisse rund um die <i>Finanzierung der Nationalbahn<\/i> st\u00fcrzten die Gemeinden Baden, Lenzburg, Zofingen und Winterthur im ausgehenden 19. Jahrhundert in akute finanzielle Schwierigkeiten. Im Fr\u00fchjahr 1883 ernannte der Bundesrat eine Expertenkommission und betraute sie, die Finanzlage der vier Garantiest\u00e4dte zu untersuchen. In Anbetracht des unzureichenden Verm\u00f6gens der vier betroffenen Einwohnergemeinden beteiligten sich die Kantone Aargau und Z\u00fcrich entsprechend ihrer Leistungsf\u00e4higkeit mit \u00f6ffentlichen Mitteln. Der Bund stand den Kantonen zugunsten ihrer finanziell angeschlagenen Gemeinden mit einem Darlehen zur Seite, um die Restschulden zu tilgen. Um zu verhindern, dass sich diese Vorkommnisse wiederholen, wurde zun\u00e4chst beabsichtigt, die Insolvenz \u00f6ffentlich-rechtlicher Schuldner gemeinsam mit der Einf\u00fchrung eines eidgen\u00f6ssischen Konkursrechts zu regeln.&#13;<br \/>\nBotschaft vom 6. April 1886, BBl 1886 II 30. Der Bundesrat verzichtete letztlich darauf, die entsprechenden Bestimmungen in den endg\u00fcltigen Entwurf des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes aufzunehmen. Es blieb den Kantonen \u00fcberlassen, Vorschriften f\u00fcr ihre Gemeinden zu erlassen.Die Weltwirtschaftskrise hatte zur Folge, dass eine wachsende Anzahl von Kantonen und Gemeinden \u2013 insbesondere jene mit lokal ans\u00e4ssiger Uhrenindustrie sowie aus Tourismusregionen \u2013 in finanzielle Schwierigkeiten gerieten. Angesichts fehlender bundesrechtlicher Regelungen stand es den Kantonen weiterhin frei, selbst\u00e4ndig Bestimmungen \u00fcber die Stellung von Anleihensgl\u00e4ubiger zu erlassen. Wiederholt wurde dieser Umstand zum Nachteil der Gl\u00e4ubiger ausgenutzt. Das Vertrauen in die Zahlungswilligkeit der \u00f6ffentlich-rechtlichen Schuldner wurde schliesslich ersch\u00fcttert, als der Kanton Neuenburg die gesetzliche Grundlage f\u00fcr einen Schuldenschnitt der Gemeinden schuf.In den Krisenzeiten und W\u00e4hrungswirren der 1930er-Jahre wirkte sich damit das Fehlen verbindlicher Regeln erneut negativ aus. Um die M\u00e4rkte zu beruhigen und zu verhindern, dass die Gl\u00e4ubiger selber in finanzielle Bedr\u00e4ngnis gerieten, erliess der Bundesrat zun\u00e4chst Sondervorschriften \u00fcber die Bewertung von Anleihen \u00f6ffentlich-rechtlicher K\u00f6rperschaften&#13;<br \/>\nAS 52 62. und verabschiedete am 24. November 1936 \u2013 gest\u00fctzt auf Notrecht \u2013 den Beschluss \u00fcber den Schutz der Rechte der Anleihensgl\u00e4ubiger von K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts.&#13;<br \/>\nAS 52&nbsp;841. Um zu verhindern, dass nach Auslaufen der Bundesratsbeschl\u00fcsse wieder der alte Rechtszustand eintritt, wurde mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs begonnen. Inhaltlich orientierte man sich an den notrechtlichen Bestimmungen und an den Vorschl\u00e4gen aus den 1880er-Jahren. Aus politischen Gr\u00fcnden sollte die Insolvenzordnung nicht auf die Kantone anwendbar sein.&#13;<br \/>\nBotschaft vom 12. Juni 1939, BBl 1939 II 1\u201333.In Anbetracht der kriegerischen Bedrohung und der dadurch resultierenden Ungewissheit auf dem Kapitalmarkt, beschloss der St\u00e4nderat in der Dezembersession 1939 einstimmig, vorl\u00e4ufig nicht auf das Gesch\u00e4ft einzutreten.&#13;<br \/>\nSiehe Amtliches stenographisches Bulletin des St\u00e4nderates 1939 609\u2013614. Auf Dr\u00e4ngen von Vertretern der Banken und der Versicherungen sowie einzelnen Kantonen gelangte das Gesch\u00e4ft erneut in die parlamentarische Beratung.&#13;<br \/>\nNachtragsbotschaft vom 27. Dezember 1944, BBl 1945 I 1\u201331. Am 4. Dezember 1947 verabschiedeten die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te das SchGG.&#13;<\/p>\n<h2>Auftretende Spannungsfelder<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBereits der Begriff <i>Zahlungsunf\u00e4higkeit<\/i> bereitet erhebliche Schwierigkeiten, wenn er auf \u00f6ffentlich-rechtliche Schuldner angewandt wird.&#13;<br \/>\nVgl. Roubini (2002), S. 321\u2013322. Die Abgrenzung zwischen einem vor\u00fcbergehenden Liquidit\u00e4tsengpass, Zahlungsunf\u00e4higkeit und Zahlungsunwilligkeit ist nicht immer klar. Ein Ausweg besteht darin, dass der Zahlungsausfall zun\u00e4chst als objektives Aufgreifkriterium bestimmt wird und erst in einem weiteren Schritt \u2013 nach der Pr\u00fcfung des Sachverhalts \u2013 das Insolvenzverfahren ausgel\u00f6st wird. Ein \u00e4hnliches Vorgehen w\u00e4hlt das SchGG.Weiter wird eingewendet, dass eine verbindliche Insolvenzordnung mit der <i>Souver\u00e4nit\u00e4t \u00f6ffentlich-rechtlicher Schuldner<\/i> nicht vereinbar sei.&#13;<br \/>\nVgl. etwa Sester (2012), S. 114. Es ist zu bezweifeln, dass dieser Einwand dem heutigen Verst\u00e4ndnis des Souver\u00e4nit\u00e4tsbegriffes gerecht wird. Die Wahrung der Schuldnersouver\u00e4nit\u00e4t ist in erster Linie von der Ausgestaltung des Verfahrens abh\u00e4ngig. Wird nicht die Liquidation, sondern die Sanierung und die Wiederherstellung der Zahlungsf\u00e4higkeit bezweckt, verliert die Thematik an Brisanz.&#13;<br \/>\nKrueger (2002), S. 11 sowie Paulus (2003), S. 239.&#13;<\/p>\n<h2>Schuldner-Moral-Hazard<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nUnter dem Begriff <i>Schuldner-Moral-Hazard<\/i> findet sich in zahlreichen Publikationen der Hinweis auf negative Anreizwirkungen, die eine Insolvenzordnung auf das Ausgabenverhalten und die Zahlungsmoral haben k\u00f6nnte.&#13;<br \/>\nSiehe Roubini (2002), S. 330\u2013332. Eine Insolvenzordnung muss dieser Problematik besonders Rechnung tragen. Langfristig d\u00fcrften die Marktkr\u00e4fte den effektivsten Schutz gegen missbr\u00e4uchliches Verhalten und \u00fcberm\u00e4ssig risikobehaftete Kreditfinanzierung bieten. Ein Schuldner, der sich missbr\u00e4uchlich f\u00fcr zahlungsunf\u00e4hig erkl\u00e4rt, wird eine erheblich h\u00f6here Zinslast tragen m\u00fcssen, die wegen der h\u00f6heren Ausfallwahrscheinlichkeit um eine entsprechende Risikopr\u00e4mie angepasst wird. Eine wichtige Bedingung, dass die pr\u00e4ventive Wirkung der Marktkr\u00e4fte zum Tragen kommt, ist der grunds\u00e4tzliche Verzicht auf eine vollst\u00e4ndige Ausl\u00f6sung (<i>Bail-out<\/i>). Die Aussicht, von jemandem ausgel\u00f6st zu werden, unterwandert die Kapitalmarktreaktionen und honoriert missbr\u00e4uchliches Verhalten des Schuldners indirekt.&#13;<\/p>\n<h2>Abgrenzung des Haftungssubstrats<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEin weiteres Spannungsfeld betrifft das Haftungssubstrat. Als <i>Haftungssubstrat<\/i> kommen zun\u00e4chst Steuereinnahmen in Betracht. Allerdings k\u00f6nnen nicht beliebig neue finanzielle Mittel durch Steuererh\u00f6hungen generiert werden, ohne dass es zu Ausweichreaktionen kommt. Auch die Verwertung bestehender staatlicher Verm\u00f6genswerte st\u00f6sst an ihre Grenzen. F\u00e4llt eine Totalliquidation ausser Betracht, muss ein Schuldner notwendigerweise \u00fcber ausreichende finanzielle Mittel verf\u00fcgen, um weiterhin seinen grundlegenden Aufgaben nachkommen zu k\u00f6nnen. Anders verh\u00e4lt es sich in Bezug auf Verm\u00f6genswerte, die nicht unmittelbar hoheitlichen Zwecken dienen. Diese sind rechtlich und faktisch verwertbar. Die rechtliche Privilegierung des Verwaltungsverm\u00f6gens setzt jedoch falsche Anreize. Davon profitieren diejenigen Gemeinden am st\u00e4rksten, die mehr Aufgaben \u00fcbernehmen. Je mehr Aufgaben ein Gemeinwesen erf\u00fcllt, desto h\u00f6her d\u00fcrften die Verbindlichkeiten und dadurch auch die finanziellen Risiken ansteigen. Diesen Vorwurf muss sich auch das SchGG gefallen lassen. Unabh\u00e4ngig von der konkret gew\u00e4hlten gesetzlichen Regelung erscheint es wichtig, die verwertbaren Verm\u00f6genswerte im Voraus festzulegen. Es d\u00fcrfte wesentlich einfacher sein, vor dem Eintritt der Zahlungsunf\u00e4higkeit Konsens \u00fcber den Umfang der verwertbaren Verm\u00f6genswerte sowie die Reihenfolge ihrer Verwertung zu erzielen.&#13;<\/p>\n<h2>Bisher einzige Anwendung im Fall &shy;Leukerbad<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEs dauerte rund 50 Jahre nach Inkrafttreten des SchGG, bis es im <i>Fall Leukerbad<\/i> ein erstes Mal zur Anwendung kam. Ende der 1990er-Jahre brachen die Munizipal- und die Burgergemeinde Leukerbad unter der Schuldenlast zusammen. Vorausgegangen waren zweifelhafte Investitionsentscheidungen und finanzielle Beteiligungen an Infrastrukturprojekten zugunsten der \u00f6rtlichen Tourismusbranche. Die Gesamtschuld gegen\u00fcber externen Gl\u00e4ubigern betrug zeitweise 350 Mio. Franken. Da eine nachhaltige Sanierung ausser Frage stand, einigten sich die involvierten Parteien im Jahr 2003 auf ein frei&shy;williges Sanierungskonzept, das von den &shy;Gl\u00e4ubigern erhebliche Zugest\u00e4ndnisse abverlangte.Vor dem Hintergrund, dass in der Schweiz seit Erlass des SchGG lediglich eine Gemeindeinsolvenz eintrat, kann man sich fragen, ob Bef\u00fcrchtungen angebracht sind, dass das Vorliegen einer Insolvenzordnung zu einer allzu verschwenderischen und risikoreichen Ausgabenpolitik des Schuldners beitr\u00e4gt. Wesentlich ist der institutionelle Rahmen. Wird zudem auf eine einseitige Schuldenbefreiung verzichtet, wie dies das SchGG vorsieht, kann der Schuldner-Moral-Hazard wirksam gemindert werden.&#13;<\/p>\n<h2>Schweizerische L\u00f6sung mit interessanten Ans\u00e4tzen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nJede Form der Insolvenzordnung f\u00fcr Staaten h\u00e4ngt im Wesentlichen davon ab, dass die Restrukturierung der Schulden nach den vorher definierten Regeln vollzogen wird. International existieren heute jedoch keine solchen Regelungen. Die USA wendet eine Insolvenzordnung f\u00fcr nachgelagerte Gebietsk\u00f6rperschaften an, und auch die Schweiz kennt seit \u00fcber 60 Jahren einer Regelung der Gemeindeinsolvenz. Die schweizerische L\u00f6sung im SchGG verf\u00fcgt dabei \u00fcber einige interessante Ans\u00e4tze. Die gr\u00f6sste Herausforderung liegt darin, dass sowohl f\u00fcr den \u00f6ffentlich-rechtlichen Schuldner als auch f\u00fcr dessen Gl\u00e4ubiger hinreichend starke Anreize gesetzt werden, damit sie sich trotz teilweise gegens\u00e4tzlicher Interessen an das zuvor vereinbarte Regelwerk halten und ein Abweichen nicht belohnt wird.&#13;<br \/>\nVgl. Roubini (2002), S. 323.Eine Insolvenzordnung allein vermag dies nicht zu bewerkstelligen. Weitere institutionelle Vorkehren sind notwendig. In Bezug auf die Schweiz sind einerseits der Rechtsstaat \u2013 insbesondere die Gerichte mit ihrer normenkonkretisierenden Rechtsprechung \u2013 sowie die direkte Demokratie mit ihrer ausgabend\u00e4mpfenden Wirkung bedeutende Institutionen. Andererseits tragen der f\u00f6derale Steuerwettbewerb und die Finanzautonomie der nachgelagerten Gebietsk\u00f6rperschaften zur Wirksamkeit der Insolvenzordnung bei.Einige Instrumente des SchGG w\u00e4ren ohne Weiteres in abge\u00e4nderter Form auf internationale Verh\u00e4ltnisse \u00fcbertragbar. Die Ausl\u00f6sung des Insolvenzverfahrens muss mit harten Einschnitten f\u00fcr den Schuldner verbunden sein, um den Missbrauch m\u00f6glichst unattraktiv zu machen und sicherzustellen, dass die politischen Akteure keinen Anreiz haben, die Insolvenz f\u00fcr ihre Zwecke zu missbrauchen. Diese Forderung erf\u00fcllt das SchGG, indem es die Finanzhoheit einschr\u00e4nkt und bestimmte Kompetenzen auf einen Beirat \u00fcbertr\u00e4gt. Andererseits gew\u00e4hrt es dem Schuldner vor\u00fcbergehend die ben\u00f6tigte Erleichterung, wenn es tats\u00e4chlich notwendig ist. Eine erfolgreiche Konsolidierung der Finanzen erfordert dabei nicht bloss die Umschuldung, sondern bedingt auch die Restrukturierung der Ausgaben sowie die Neuordnung der Aufgaben. Wichtige Instrumente fehlen jedoch, wenn wie in der Schweiz keine verbindlichen Vorschriften \u00fcber den Abschluss eines Nachlassvertrages zwischen Schuldner und Gl\u00e4ubiger bestehen. Eine Insolvenzordnung sollte daher sowohl einen vor\u00fcbergehenden Zinsenstopp als auch die M\u00f6glichkeit eines geordneten Schuldenschnitts vorsehen, falls der Schuldnerstaat nicht \u00fcber die Mittel verf\u00fcgt, um die Gl\u00e4ubiger in absehbarer Frist zu befriedigen, und eine nachhaltige Sanierung damit unm\u00f6glich wird.&#13;<br \/>\nPaulus (2003), S. 240.&#13;<\/p>\n<h2>Insolvenzordnung kann in Krisen \u2028d\u00e4mpfend &shy;wirken<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer wohl entscheidende Vorteil einer gesetzlichen Insolvenzordnung wie das SchGG besteht darin, dass sie allen Beteiligten die Grenzen ihrer einklagbaren Anspr\u00fcche, die m\u00f6glichen Rechtsfolgen und die sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen aufzeigt. Damit kann sie entscheidend dazu beitragen, dass die involvierten Parteien ihre Maximalforderungen aufgeben und sich auf Verhandlungen einlassen. Ein Insolvenzverfahren sollte nur als <i>ultima ratio<\/i> zur Verf\u00fcgung stehen, wenn alle anderen Mittel sich als unzureichend herausgestellt haben.&#13;<br \/>\nKrueger (2002), S. 4\u20135. Unter dieser Bedingung hat eine Insolvenzordnung durchaus das Potenzial, beruhigend auf die wirtschaftliche Lage einzuwirken und ihren Anteil zur geordneten und speditiven Abwicklung k\u00fcnftiger Schuldenkrise zu leisten.&#13;<br \/>\nVgl. Panizza, Sturzenegger und Zettelmeyer (2009).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Instrumente des Gesetzes&#13;<\/p>\n<h3>Instrumente des Gesetzes<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nAls <i>lex specialis<\/i> geht das SchGG den Bestimmungen des\u00a0Bundesgesetz vom 11. April 1889 \u00fcber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vor. Die Entstehungsgeschichte sowie die parlamentarische Beratung f\u00fchren zum Schluss, dass das SchGG einen doppelten Schutzzweck verfolgt, indem einerseits das gesamte Kreditwesen und andererseits die Gl\u00e4ubiger gesch\u00fctzt werden sollen. Als zul\u00e4ssige Verwertungsarten nennt das Gesetz die Pf\u00e4ndung sowie die Pfandverwertung (Art. 2 Abs. 1 SchGG). Die Gesamtliquidation &shy;eines Gemeinwesens f\u00e4llt ausser Betracht. Den\u00a0Kantonen ist es vorbehalten, Vorschriften \u00fcber das Nachlassvertragsrecht aufzustellen (Art.\u00a03 Abs. 1 SchGG).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nAls Haftungssubstrat dient in erster Linie das Finanzverm\u00f6gen eines Gemeinwesens (Art. 7 SchGG). Unpf\u00e4ndbar sind das Verwaltungsverm\u00f6gen sowie Steuerforderungen des Gemeinwesens (Art. 9 SchGG). Als zul\u00e4ssige Eingriffe in Rechte der Anleihensgl\u00e4ubiger nennt das SchGG unter anderem die zeitliche Erstreckung der Amortisationsfrist sowie die Stundung (Art. 13 lit. a\u2013c SchGG). Ausnahmsweise kann der Zinsfuss zeitlich befristet bis zur H\u00e4lfte herabgesetzt sowie ein Nachlass auf verfallene Zinsen gew\u00e4hrt &shy;werden (Art. 13 lit. e und lit. f SchGG).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Einleitung des Verfahrens erfolgt auf Gesuch des Schuldners, wobei eine einl\u00e4ssliche &shy;Darstellung der finanziellen Lage erforderlich ist (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 SchGG). Als Forum dient den Gl\u00e4ubigern die Gl\u00e4ubigerversammlung (Art. 17 ff. SchGG). Sie entscheidet mit qualifizierter Mehrheit \u00fcber Eingriffe in die Gl\u00e4ubigerrechte (Art. 20 SchGG). Es gilt gemeinhin der Grundsatz der Gl\u00e4ubigergleichbehandlung (Art. 22 Abs. 2 SchGG). Den eigentlichen Kern des SchGG bilden die Bestimmungen \u00fcber die Beiratschaft. Sie kann auf Verlangen des Schuldners, der Kantonsregierung und jedes Gl\u00e4ubigers, der\u00a0ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, angeordnet werden (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 3 SchGG). Vorausgesetzt wird, dass das Gemeinwesen sich zahlungsunf\u00e4hig erkl\u00e4rt oder voraussichtlich w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit nicht in der Lage sein wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Beiratschaft kann zun\u00e4chst f\u00fcr die Dauer von drei Jahren angeordnet werden und, wenn es die Umst\u00e4nde erfordern, l\u00e4ngstens um weitere drei Jahre verl\u00e4ngert werden (Art. 30 SchGG). \u00dcber die Anordnung einer Beiratschaft entscheidet schliesslich die Aufsichtsbeh\u00f6rde (Art. 32 Abs. 1 SchGG). Ihr Zweck besteht darin, die verfallenen Verpflichtungen im Rahmen des Finanzplanes einzul\u00f6sen, den Finanzhaushalt zu ordnen und nach M\u00f6glichkeit die Ausgaben zu vermindern und die Einnahmen zu erh\u00f6hen (Art.\u00a034 SchGG). Als Mittel kann der Beirat namentlich Steuerr\u00fcckst\u00e4nde und andere ausstehende Forderungen eintreiben, Aktiven des Finanzverm\u00f6gens verwerten, bestehende Steuern und sonstige Abgaben erh\u00f6hen sowie mit Zustimmung der Kantonsregierung neue Steuern und Abgaben einf\u00fchren (Art. 35 ff. SchGG). Die Aufsichtsbeh\u00f6rde hat bei der Anordnung der Beiratschaft deren Kompetenzen genau zu umschreiben\u00a0(Art. 39 Abs. 1 SchGG).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsfreiheit der ordentlichen Organe wird erheblich eingeschr\u00e4nkt, zumal ihre &shy;Beschl\u00fcsse und Verf\u00fcgungen der Zustimmung der Beiratschaft bed\u00fcrfen (Art. 39 Abs. 2 SchGG). Aus Sicht des Schuldners reduziert die Beiratschaft den akuten Betreibungsdruck. F\u00fcr die vor Anordnung der Beiratschaft eingegangenen &shy;Verpflichtungen k\u00f6nnen keine Betreibungen angehoben oder fortgesetzt werden und der Fristenlauf f\u00fcr solche Verpflichtungen wird gehemmt (Art. 41 SchGG).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Literatur&#13;<\/p>\n<h3>Literatur<\/h3>\n<p>&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li>Von Hagen, J\u00fcrgen (2011): Debt Resolution in the European Monetary Union, Referate im Rahmen des Symposiums \u00abRechtsfragen des Europ\u00e4ischen Finanzraumes \u2013 Insolvenzordnung f\u00fcr die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union?\u00bb, Bonn 2011.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Kenen, Peter B. (1990): Organizing Debt Relief: The Need for a New Institution, in: Journal of Economic Perspectives 4, S. 7\u201318.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Krueger, Anne O. (2002): A New Approach To Sovereign Debt Restructuring, Washington, D.C. 2002.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Panizza, Ugo, Sturzenegger, Federico und Zettelmeyer, Jeromin (2009): The Economics and Law of Sovereign Debt and Default, in: Journal of Economic Literature 47, S. 651\u2013698.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Paulus, Christoph G. (2003): Ein Insolvenzverfahrensrecht f\u00fcr Staaten, in: Dabrowski Martin, Fischer Andreas, Gabriel, Karl und Lienkamp, Christoph (Hrsg.): Die Diskussion um ein Insolvenzrecht f\u00fcr Staaten, Bewertungen eines L\u00f6sungsvorschlages zur \u00dcberwindung der Internationalen Schuldenkrise, Berlin 2003, S. 231\u2013259.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Reinhard, Carmen M. und Rogoff, Kenneth S. (2008): This Time is Different: A Panoramic View of Eight Centuries of Financial Crisis, in: NBER Working Paper Nr. 13882.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Rogoff, Kenneth S. und Zettelmeyer, Jeromin (2002): Bankruptcy Procedures for Sovereigns: A History of Ideas, 1976\u20132001, in: IMF Staff Papers 49, S. 470\u2013507.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Roubini, Nouriel (2002): Do We Need a New Bankruptcy Regime?, in: Brookings Papers on Economic Activity 2002, S. 321\u2013333.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Sester, Peter (2012): Proposal for a Contractual Sovereign Debt Restructuring Mechanism, in: Nobel Peter und Benevenuto Rachel (Hrsg.): Law and Economics of Money and Currency, Fourth International Conference on Law and Economics, Z\u00fcrich\/Basel\/Genf 2012, S. 111\u2013120.<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen der aktuellen Verschuldungskrise in Europa r\u00fcckt die Frage einer Insolvenzordnung f\u00fcr Staaten wieder in den Fokus von Politik und Wissenschaft. 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