{"id":118814,"date":"2013-06-01T12:00:00","date_gmt":"2013-06-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2013\/06\/jungo-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:23:59","modified_gmt":"2023-08-23T21:23:59","slug":"jungo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2013\/06\/jungo\/","title":{"rendered":"Revision des B\u00f6rsengesetzes: Insider kann neu jede nat\u00fcrliche Person sein"},"content":{"rendered":"<p>Am 1. Mai 2013 ist die Revision des B\u00f6rsengesetzes in Kraft &shy;getreten. Sie schafft sowohl im Strafrecht als auch im Aufsichtsrecht Normen, welche markt&shy;missbr\u00e4uchliches Verhalten effizient sanktionieren. Bestehende L\u00fccken geschlossen, Unklarheiten und die Rechtsdurchsetzung . Zudem erfolgt in wichtigen &shy;Punkten eine Angleichung an das Recht der EU. Diese \u00c4nderungen verbessern nicht nur der Anlegerschutz im Sinne der Chancengleichheit, sondern st\u00e4rken auch die Integrit\u00e4t und Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Finanzplatzes Schweiz. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201306_21_Jungo_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"277\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie strafrechtliche und aufsichtsrechtliche Bek\u00e4mpfung von marktmissbr\u00e4uchlichen Verhaltensweisen war vor der Revision des B\u00f6rsengesetzes&#13;<br \/>\nBundesgesetz vom 24. M\u00e4rz 1995 \u00fcber die B\u00f6rsen und den Effektenhandel (BEHG, SR 954.1). teilweise unzureichend. Im Strafrecht war insbesondere der Straftatbestand des Insiderhandels (aArt. 161 StGB&#13;<br \/>\nSchweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).) zu bem\u00e4ngeln. Er war unpr\u00e4zis und im Vergleich zum europ\u00e4ischen Recht zu eng gefasst. St\u00f6rend war speziell, dass er als Sonderdelikt ausgestaltet und damit nur f\u00fcr einen beschr\u00e4nken Personenkreis anwendbar war. Zudem waren die Straftatbest\u00e4nde des Insiderhandels und der Kursmanipulation (aArt. 161bis StGB) nicht Verbrechen sondern Vergehen und damit \u2013 entgegen den Empfehlungen der <i>Groupe d\u2019action financi\u00e8re (Gafi)<\/i> \u2013 keine Vortaten zur Geldw\u00e4scherei. Im Aufsichtsrecht unbefriedigend war vorab der Umstand, dass Insiderhandel und Marktmanipulation \u2013 im Unterschied zum Recht der EU \u2013 nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche Marktteilnehmer verboten waren.Die erkannten Unzul\u00e4nglichkeiten bei der Bek\u00e4mpfung von marktmissbr\u00e4uchlichen Verhaltensweisen gef\u00e4hrdeten nicht nur den Schutz der Anleger am B\u00f6rsenmarkt, sondern auch die Integrit\u00e4t und damit die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des schweizerischen Finanzplatzes. Zudem war der Marktzutritt schweizerischer Finanzdienstleister in der EU in Frage gestellt.&#13;<\/p>\n<h2>Parlamentarische Beratung gepr\u00e4gt von Konsens<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Bundesrat verabschiedete die Botschaft zur Revision des B\u00f6rsengesetzes (B\u00f6rsendelikte und Marktmissbrauch) am 31. August 2011 zu Handen des Parlaments. Der St\u00e4nderat nahm die Vorlage in der Folge am 20. Dezember 2011 einstimmig an. Am 14. Juni 2012 entschied der Nationalrat im Abweichung vom Beschluss des St\u00e4nderates, im Straftatbestand des Insiderhandels (Art. 40 BEHG) teilweise auf die Voraussetzung der Erzielung eines Verm\u00f6gensvorteils zu verzichten. Der St\u00e4nderat hielt allerdings in der Beratung vom 13. September 2012 an seinem urspr\u00fcnglichen Entschluss fest, woraufhin sich der Nationalrat am 18. September 2013 dem Entscheid des St\u00e4nderates anschloss. Das e damit die Vorlage des Bundesrates in der Schlussabstimmung vom 28. September 2012 letztlich ohne \u00c4nderungen. Sie ist per 1. Mai 2013 in Kraft getreten. Die parlamentarische Beratung war somit weitgehend gepr\u00e4gt von einem breit abgest\u00fctzten Konsens. Nebst der aufgezeigten Diskussion um das Tatbestandsmerkmal des Verm\u00f6gensvorteils im Straftatbestand des Insiderhandels gab einzig die Frage der Abschaffung der Kontrollpr\u00e4mie im \u00dcbernahmerecht Anlass zu gr\u00f6sseren Diskussionen. So wurden in beiden R\u00e4ten Antr\u00e4ge auf Beibehaltung der M\u00f6glichkeit zur Bezahlung einer Kontrollpr\u00e4mie gestellt, welche jedoch erfolglos waren.&#13;<\/p>\n<h2>Grundz\u00fcge der Revision: Strafrecht<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Straftatbest\u00e4nde des Insiderhandels und der Kursmanipulation haben einen engen Sachzusammenhang zum B\u00f6rsengesetz. Sie werden daher mit der Revision des B\u00f6rsengesetzes aus dem Strafgesetzbuch herausgel\u00f6st und neu im B\u00f6rsengesetz verankert (Art. 40 und 40a BEHG). Der Straftatbestand des Insiderhandels wird zudem ausgedehnt und pr\u00e4zisiert. Insider kann neu jede nat\u00fcrliche Person sein. Sondereigenschaften des T\u00e4ters werden nicht mehr verlangt. Ausserdem werden als Verbrechen ausgestaltete qualifizierte Tatbest\u00e4nde des Insiderhandels und der Kursmanipulation geschaffen. Damit sind die beiden Delikte Vortaten zur Geldw\u00e4scherei. Die Zust\u00e4ndigkeit zur strafrechtlichen Verfolgung und Beurteilung von Insiderhandel und der Kursmanipulation geht von den Kantonen auf die Bundesanwaltschaft und das Bundesstrafgericht \u00fcber (Art. 44 BEHG). Damit wird das zur Verfolgung dieser Delikte notwendige Know-how zentralisiert und eine einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt.Mit Revision des B\u00f6rsengesetzes wird zudem die H\u00f6chstbusse bei vors\u00e4tzlicher Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen auf 10 Mio. Franken festgesetzt (Art. 41 BEHG). Bis anhin berechnete sich die Busse aufgrund der Differenz zwischen dem Anteil, \u00fcber den die meldepflichtige Person neu verf\u00fcgt, und dem letzten von ihr gemeldeten Grenzwert. Sie durfte dabei h\u00f6chstens das Doppelte des Kauf- oder Verkaufspreises betragen (aArt. 41 Abs. 2 BEHG). Damit bestand keine genau bezifferte H\u00f6chstbusse, was aus rechtsstaatlichen Gr\u00fcnden problematisch war. Ausserdem h\u00e4tten theoretisch im Extremfall Bussen in Milliardenh\u00f6he ausgesprochen werden k\u00f6nnen, was dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entsprach. Neu ist im \u00dcbrigen auch die Nichtbefolgung einer rechtskr\u00e4ftig festgestellten Pflicht zur Unterbreitung eines \u00f6ffentlichen Kaufangebots unter Strafe gestellt (Art. 41a BEHG).&#13;<\/p>\n<h2>Aufsichtsrecht<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAufgrund ihrer grossen Sch\u00e4dlichkeit f\u00fcr den Finanzmarkt und um eine L\u00fccke zum europ\u00e4ischen Recht zu schliessen, werden Insiderhandel und Marktmanipulation im Aufsichtsrecht neu f\u00fcr s\u00e4mtliche Marktteilnehmer verboten (Art. 33e und 33f BEHG). Das Verbot der Marktmanipulation umfasst dabei \u2013 im Gegensatz zum strafrechtlichen Tatbestand der Kursmanipulation \u2013 nebst Scheingesch\u00e4ften auch s\u00e4mtliche echten Transaktionen mit manipulatorischem Charakter. Da das Aufsichtsrecht nicht auf die Vergeltung eines Fehlverhaltens, sondern auf den Schutz der Anleger abzielt, setzen die aufsichtsrechtlichen Verbote von Insiderhandel und Marktmanipulation im Unterschied zu den strafrechtlichen Tatbest\u00e4nden des Insiderhandels und der Kursmanipulation keinen Verm\u00f6gensvorteil, keine Bereicherungsabsicht und kein subjektives Verschulden voraus. Damit die Verbote nicht zu weit greifen, erteilte das Parlament dem Bundesrat den Auftrag, Vorschriften \u00fcber zul\u00e4ssige Verhaltensweisen zu erlassen (Art. 33e Abs. 2 und Art. 33f Abs. 2 BEHG). Zur Durchsetzung der aufsichtsrechtlichen Verbote des Insiderhandels und der Marktmanipulation kann die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (Finma) nicht nur gegen\u00fcber den Beaufsichtigten, sondern auch gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Marktteilnehmern die Aufsichtsinstrumente der Auskunftspflicht, der Feststellungsverf\u00fcgung, der Ver\u00f6ffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verf\u00fcgung sowie der Einziehung des Gewinns einsetzen (Art. 34 BEHG). Gegen\u00fcber den Beaufsichtigten stehen der Finma auch die \u00fcbrigen im FINMAG&#13;<br \/>\nBundesgesetz vom 22. Juni 2007 \u00fcber die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1) vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen sowie das T\u00e4tigkeitsverbot nach Artikel 35a BEHG zur Verf\u00fcgung. Mit der Revision des B\u00f6rsengesetzes wird zudem die Durchsetzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen (Art. 20 BEHG) verbessert. So hat die Finma neu die Kompetenz, bei hinreichenden Anhaltspunkten f\u00fcr eine Meldepflichtverletzung als ersten Schritt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Stimmrechtssuspendierung auszusprechen (Art. 34b Bst. a BEHG). Um zu verhindern, dass diese durch den Kauf von neuen Beteiligungen umgangen wird, kann die Finma ausserdem ein Zukaufsverbot verf\u00fcgen (Art. 34b Bst. b BEHG). Beide Massnahmen sind aufzuheben, sobald die Finma festgestellt hat, dass die Meldepflicht nicht verletzt wurde oder die betroffene Person ihrer Meldepflicht nachkommt. Stellt die Finma eine Meldepflichtverletzung fest, so kann sie in einem zweiten Schritt neu auch gegen\u00fcber Marktteilnehmern, die nicht zu den Beaufsichtigten z\u00e4hlen, gewisse weitere Aufsichtsinstrumente einsetzen (Art. 34 BEHG). Sie kann insbesondere die Einziehung des Gewinns anordnen \u2013 eine Massnahme, die sie gegen\u00fcber den Beaufsichtigten seit 2009 ergreifen kann. Ferner wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen \u00fcber die Offenlegung von Beteiligungen und \u00fcber \u00f6ffentliche Kaufangebote ausgedehnt auf Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind (Art. 20 und Art. 22 BEHG). Dadurch werden die Interessen der Publikumsaktion\u00e4re besser gesch\u00fctzt. Im \u00dcbernahmewesen wird schliesslich nebst kleineren Anpassungen im Bereich der Verfahrensvorschriften die M\u00f6glichkeit zur Bezahlung einer Kontrollpr\u00e4mie abgeschafft. Diese verstiess gegen das im \u00dcbernahmerecht geltende Prinzip der Gleichbehandlung der Aktion\u00e4re. Ausserdem ist die Bezahlung einer Kontrollpr\u00e4mie in einer Vielzahl anderer Finanzpl\u00e4tze \u2013 insbesondere in den Mitgliedstaaten der EU \u2013 nicht vorgesehen, was sich letztlich negativ auf die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Finanzplatzes Schweiz auswirkte.&#13;<\/p>\n<h2>Ausf\u00fchrungsbestimmungen in der &shy;B\u00f6rsenverordnung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nGleichzeitig mit der Revision des B\u00f6rsengesetzes wurde die Revision der B\u00f6rsenverordnung&#13;<br \/>\nVerordnung vom 2. Dezember 1996 \u00fcber die B\u00f6rsen und den Effektenhandel (BEHV; SR 954.11). in Kraft gesetzt. Mit dieser erliess der Bundesrat in zwei Bereichen entsprechende Ausf\u00fchrungsbestimmungen.Zun\u00e4chst wird in der B\u00f6rsenverordnung der Begriff der \u00abHauptkotierung\u00bb definiert (vgl. Art. 53b Abs. 1 BEHV). Damit wird Rechtssicherheit geschaffen und sichergestellt, dass der Begriff in den Bereichen des Offenlegungsrechts und des \u00dcbernahmerechts einheitlich verwendet wird. Eine Hauptkotierung liegt vor, wenn die ausl\u00e4ndische Gesellschaft mindestens dieselben Pflichten f\u00fcr die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung an einer B\u00f6rse in der Schweiz zu erf\u00fcllen hat wie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz. Dies ist nach heutiger Rechtslage der Fall, wenn die ausl\u00e4ndische Gesellschaft nach den Kotierungsvorschriften der SIX Swiss Exchange prim\u00e4rkotiert ist. Die B\u00f6rse hat zu ver\u00f6ffentlichen, welche Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz im Ausland in der Schweiz hauptkotiert sind (Art. 53b Abs. 2 BEHV). Solche Gesellschaften m\u00fcssen die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte ver\u00f6ffentlichen (Art. 53b Abs. 2 und 3 BEHV). Mit diesen Vorschriften wird auch in Bezug auf ausl\u00e4ndische Gesellschaften die praktische Umsetzbarkeit der Bestimmungen \u00fcber die Offenlegung von Beteiligungen und \u00fcber \u00f6ffentliche Kaufangebote gew\u00e4hrleistet. Die B\u00f6rsenverordnung regelt zudem abschliessend jene Verhaltensweisen, die auch dann zul\u00e4ssig sind, wenn sie unter die aufsichtsrechtlichen Verbote des Insiderhandels und der Marktmanipulation fallen (vgl. Art. 53a BEHV). Die Ausnahmen orientieren sich am bisher geltenden Rundschreiben der Finma 2008\/38 \u00abMarkverhaltensregeln\u00bb, tragen jedoch den aktuellen Entwicklungen des Marktes und internationalen Regelungen Rechnung. Sie betreffen insbesondere den R\u00fcckkauf eigener Beteiligungen im Rahmen eines \u00f6ffentlichen R\u00fcckkaufangebots und &shy;Effektengesch\u00e4fte zum Zweck der Preisstabilisierung nach einer \u00f6ffentlichen Effektenplatzierung. Zudem wird der in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung bereits bisher anerkannte Grundsatz \u00abKeiner kann sein eigener Insider sein\u00bb gesetzlich verankert. Die in der B\u00f6rsenverordnung definierten Ausnahmen gelten aufgrund von Artikel 14 StGB auch f\u00fcr die Straftatbest\u00e4nde des Insiderhandels und der Kursmanipulation. Verhaltensweisen, die nicht unter die aufsichtsrechtlichen Verbote des Insiderhandels und der Marktmanipulation fallen, sind ohne Weiteres zul\u00e4ssig. Sie werden in der B\u00f6rsenverordnung nicht erw\u00e4hnt. Eine entsprechende Aufz\u00e4hlung w\u00e4re nie abschliessend und w\u00fcrde damit die Gefahr von ungerechtfertigten Umkehrschl\u00fcssen mit sich bringen, w\u00e4re wenig flexibel und w\u00fcrde dem generell-abstrakten Charakter einer Verordnung zuwiderlaufen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Finma in ihrem Rundschreiben 2008\/38 \u00abMarktverhaltensregeln\u00bb \u2013 das zurzeit umfassend revidiert wird \u2013 aus Gr\u00fcnden der Rechtsicherheit auch weiterhin beispielhaft zul\u00e4ssige und unzul\u00e4ssige Verhaltensweisen im Rahmen des Effektenhandels genauer umschreiben wird.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. Mai 2013 ist die Revision des B\u00f6rsengesetzes in Kraft &shy;getreten. Sie schafft sowohl im Strafrecht als auch im Aufsichtsrecht Normen, welche markt&shy;missbr\u00e4uchliches Verhalten effizient sanktionieren. Bestehende L\u00fccken geschlossen, Unklarheiten und die Rechtsdurchsetzung . Zudem erfolgt in wichtigen &shy;Punkten eine Angleichung an das Recht der EU. 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