{"id":118949,"date":"2013-05-01T12:00:00","date_gmt":"2013-05-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2013\/05\/wuerth-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:24:38","modified_gmt":"2023-08-23T21:24:38","slug":"wuerth","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2013\/05\/wuerth\/","title":{"rendered":"Kollektivanlagengesetz und -verordnung: Revision"},"content":{"rendered":"<p>Der Zugang der Schweiz zum &shy;europ\u00e4ischen Finanzmarkt ist nur gew\u00e4hrleistet, wenn die Gesetzgebung von der EU als \u00e4quivalent anerkannt wird. Die internationale Versch\u00e4rfung der Vorschriften \u2013 vor allem auf EU-Ebene \u2013 seit dem Ausbruch der Finanz&shy;krise machte eine Revision des erst seit 2006 g\u00fcltigen Kollektiv&shy;anlagegesetzes in der Schweiz unumg\u00e4nglich. Die Teil&shy;revision von Gesetz und Ver&shy;ordnung, die im nachfolgenden Artikel vorgestellt wird, ist seit\u00a0dem 1. M\u00e4rz 2013 in Kraft, mit Ausnahme einzelner &shy;Bestimmungen, f\u00fcr welche &shy;\u00dcbergangsfristen gelten. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201305_14_Wuerth_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"244\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Rasante Entwicklung des EU-Rechts<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Anforderungen an Anlegerschutz und Wettbewerbsf\u00e4higkeit im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen \u00e4nderten sich nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 \u00fcber die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)&#13;<br \/>\nBundesgesetz vom 23. Juni 2006 \u00fcber die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetzes, KAG), SR 951.31. sehr schnell. Mit der Finanzkrise wurden die L\u00fccken in der Regulierung der Verwaltung und Verwahrung sowie des Vertriebs offenbar. Mit der Versch\u00e4rfung der Vorschriften auf EU-Ebene fiel das Niveau der schweizerischen Regelung noch weiter zur\u00fcck. In der EU wurde die &shy;europ\u00e4ische <i>Alternative Investment Funds Managers Directive (AIFM-Richtlinie)<\/i>&#13;<br \/>\nRichtlinie 2011\/61\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 \u00fcber die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur \u00c4nderung der Richtlinien 2003\/41\/EG und 2009\/65\/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\/2009 und (EU) Nr. 1095\/2010, ABl. L 174\/1 vom 1.7.2011, S. 1. verabschiedet, welche s\u00e4mtliche Verm\u00f6gens&shy;verwalter von kollektiven Kapitalanlagen, die\u00a0nicht bereits beaufsichtigt werden, einer &shy;Aufsicht unterstellt und der Verwahrstelle strenge Haftungsvorschriften auferlegt. Inzwischen wird auch die <i>Under&shy;takings for Collective Investments in Trans&shy;ferable Securities (UCITS-Richtlinie)<\/i>&#13;<br \/>\nRichtlinie 2009\/65\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen f\u00fcr gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32. \u00fcber&shy;arbeitet. Unter anderem sollen ihre Verwahrungsvorschriften an diejenigen der AIFM-Richtlinie angeglichen werden.&#13;<\/p>\n<h2>Hauptziele der KAG-Revision<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Teilrevision des KAG (nKAG) \u2013 so der Vorschlag des Bundesrates \u2013 sollte diesen Regulierungsr\u00fcckstand aufholen und eine Verst\u00e4rkung des Anlegerschutzes, den Schutz der Reputation des Finanzplatzes Schweiz, den Erhalt dessen Wettbewerbsf\u00e4higkeit sowie den Marktzutritt f\u00fcr die schweizerischen Verm\u00f6gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen gew\u00e4hrleisten. Da der Erhalt des Zugangs zum EU-Markt von der Anerkennung der \u00c4quivalenz der schweizerischen Gesetzgebung gegen\u00fcber der EU-Regulierung im Kollektivanlagenbereich abh\u00e4ngt, sollten namentlich:&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li>s\u00e4mtliche schweizerischen Verm\u00f6gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen von schweizerischen und ausl\u00e4ndischen kollektiven Kapitalanlagen unter eine Aufsicht gestellt werden;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>die Anforderungen an die Verwahrstelle erh\u00f6ht werden, insbesondere bei der Delegation der Aufgaben und der entsprechenden Haftung;<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>die Vertriebsvorschriften sowohl zum Schutz der qualifizierten Anleger als auch der Publikumsanleger gest\u00e4rkt werden.<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>\n<p>&#13;<br \/>\nInteressenskonflikte waren bei der Umsetzung dieser Revisionsziele unvermeidlich. In seinem Entwurf war der Bundesrat bestrebt, das Gesamtinteresse mit einer ausgewogenen Gewichtung der genannten Zielrichtungen zu wahren.&#13;<\/p>\n<h2>Parlamentarische Beratungen im Fokus der Fondswirtschaft<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie parlamentarischen Beratungen wurden massgeblich von der Branche beeinflusst, die sich insbesondere gegen einen sogenannten <i>Swiss Finish<\/i> im bundesr\u00e4tlichen Entwurf wehrte. Von wirtschaftsliberaler Seite wurde namentlich geltend gemacht, dass \u00fcber die EU-Regulierung hinausgehende Bestimmungen im KAG die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Schweizer Fondsmarktes beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrden. Die Interessen der Anleger im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen wurden demgegen\u00fcber nur vereinzelt vertreten. Erst im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens konnten sich parlamentarische Stimmen zur Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Protokollierung von Beratungsgespr\u00e4chen und Anlageempfehlungen sowie zugunsten des Anlegerschutzes durchsetzen. Die vom Bundesrat anvisierte Verst\u00e4rkung des Anlegerschutzes \u2013 insbesondere f\u00fcr die qualifizierten Anleger \u2013 wurde im Gesamtergebnis stark abgeschw\u00e4cht. So gilt beispielsweise der Erwerb kollektiver Kapitalanlagen, der im Rahmen eines Beratungsvertrags erfolgt, gem\u00e4ss neuem Vertriebsbegriff nicht als Vertrieb. Dadurch f\u00e4llt ein Beratungsgespr\u00e4ch des Finanzintermedi\u00e4rs mit dem Anleger in dieser Konstellation auch nicht unter die neue Protokollierungspflicht. F\u00fcr die Aus\u00fcbung von Dienstleistungen im Kollektivanlagenbereich mit einem Bezug zum Ausland verlangte der bundesr\u00e4tliche Entwurf den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen der Eidg. Finanzmarktaufsicht (Finma) und den zust\u00e4ndigen ausl\u00e4ndischen Aufsichtsbeh\u00f6rden. Das Parlament schr\u00e4nkte dieses Erfordernis insoweit ein, als es nunmehr zumeist vom ausl\u00e4ndischen Recht abh\u00e4ngig gemacht wird. &shy;Dadurch wird der Finma die Informationsbeschaffung bei der ausl\u00e4ndischen Aufsichtsbeh\u00f6rde \u2013 unabh\u00e4ngig vom ausl\u00e4ndischen Recht \u2013 in vielen F\u00e4llen erschwert. Dies kann sich nicht zuletzt auf den Anlegerschutz auswirken. Besonders umstritten war sodann die vorgesehene Versch\u00e4rfung der Haftung der Depotbank bei der Delegation ihrer Aufgaben an Dritt- oder Sammelverwahrer. Die gem\u00e4ss europ\u00e4ischer AIFM-Richtlinie vorgesehene Haftung der Verwahrstelle, welche die Verwahrung von Finanzinstrumenten an einen Dritten \u00fcbertragen hat, n\u00e4hert sich einer Kausalhaftung. Die im geltenden Recht vorgesehene Haftung der delegierenden Depotbank beschr\u00e4nkte sich im Gegensatz dazu \u2013 wie auch im Gegensatz zu den allgemeinen Verantwortlichkeitsregeln des KAG \u2013 auf die Aus\u00fcbung geh\u00f6riger Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritt- oder Sammelverwahrers sowie auf die \u00dcberwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Neu gelten auch f\u00fcr die Depotbank die allgemeinen Verantwortlichkeitsregeln des KAG, welche eine dauernde \u00dcberwachung der \u2028Erf\u00fcllung der delegierten Aufgaben verlangen.&#13;<\/p>\n<h2>Die KAG-Revision im Einzelnen<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2>Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Bereich der Verwaltung sieht das revidierte KAG die Unterstellung aller in der Schweiz oder von der Schweiz aus t\u00e4tigen Verm\u00f6gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen vor (Art. 2 Abs. 1 nKAG). In Anlehnung an die Ausnahmeregelung der europ\u00e4ischen AIFM-Richtlinie wurde indes eine sogenannte De-minimis-Regel f\u00fcr kleinere Verm\u00f6gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und <i>Private Equity Funds<\/i> eingef\u00fchrt (Art. 2 Abs. 2 Bst. h nKAG). Die Verm\u00f6gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen unterstehen neu einer ausf\u00fchrlichen Regulierung, die ihre Organisation, ihren Dienstleistungsbereich sowie die Delegation von Aufgaben erfasst (Art. 18\u201318c nKAG). Unter engen Voraussetzungen wird die schweizerische Zweigniederlassung eines ausl\u00e4ndischen Verm\u00f6gensverwalters kollektiver Kapitalanlagen als neue Rechtsform zugelassen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c nKAG).&#13;<\/p>\n<h2>Verwahrung kollektiver Kapitalanlagen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Bereich der Verwahrung f\u00fchrte die Teilrevision auch f\u00fcr die Sicaf&#13;<br \/>\nSoci\u00e9t\u00e9 d\u2019investissement \u00e0 capital fixe. die Pflicht zur Bestellung einer Depotbank ein (Art. 114 nKAG). F\u00fcr die Sicav&#13;<br \/>\nSoci\u00e9t\u00e9 d\u2019investissement \u00e0 capital variable. bestand diese Pflicht sinngem\u00e4ss bereits unter bisherigem Recht. Sie wurde indes neu im Gesetz ausdr\u00fccklich verankert (Art. 44a nKAG). Die Aufbewahrung von Finanzinstrumenten darf eine Depotbank k\u00fcnftig grunds\u00e4tzlich nur noch an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer im In- und Ausland \u00fcbertragen (Art. 73 Abs. 2 und 2bis nKAG). F\u00fcr die Depotbank gelten nunmehr die strengeren allgemeinen Verantwortlichkeitsregeln von Art. 145 KAG.&#13;<\/p>\n<h2>Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nVom Geltungsbereich des Gesetzes ganz ausgenommen, weil ohne Bezug zur Schweiz, wurde der Vertrieb ausl\u00e4ndischer kollektiver Kapitalanlagen, der lediglich von der Schweiz aus erfolgt und sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. e nKAG). Eine wesentliche Neuerung stellt die Definition der nicht institutionellen qualifizierten Anleger dar. Verm\u00f6gende Privatpersonen gelten k\u00fcnftig nicht mehr automatisch als qualifizierte Anleger, sondern m\u00fcssen schriftlich erkl\u00e4ren, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen (Art. 10 Abs. 3bis nKAG). Zudem werden die Anforderungen f\u00fcr die Qualifikation auf Verordnungsstufe erh\u00f6ht. Verm\u00f6gensverwaltungskunden mit entsprechendem Vertrag gelten demgegen\u00fcber weiterhin automatisch als qualifizierte Anleger. Sie k\u00f6nnen indes mittels schriftlicher Erkl\u00e4rung auf ihre Qualifizierung verzichten (Art.\u00a010 Abs.\u00a03ter\u00a0nKAG). Der Finanzintermedi\u00e4r oder der unabh\u00e4ngige Verm\u00f6gensverwalter muss diese Kunden auf die Folgen ihrer Qualifizierung hinweisen und ihnen die M\u00f6glichkeit der schriftlichen Erkl\u00e4rung unterbreiten. In den Bereich des Vertriebs f\u00e4llt auch die bereits erw\u00e4hnte Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Protokollierung der Beratungsgespr\u00e4che und Anlageempfehlungen (Art 24 Abs. 3 nKAG). Die Neuregelung der nicht institutionellen qualifizierten Anleger wird am 1. Juni 2013, die Protokollierungspflicht am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Dadurch wird den Finanzintermedi\u00e4ren eine Frist zur Organisation der neuen administrativen Verfahren gew\u00e4hrt. Sodann wurden die Voraussetzungen f\u00fcr die Genehmigung des Vertriebs von ausl\u00e4ndischen kollektiven Kapitalanlagen an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger erh\u00f6ht. K\u00fcnftig muss beispielsweise auch die betreffende Verwahrstelle einer dem Anlegerschutz dienenden \u00f6ffentlichen Aufsicht sowie hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik einer dem KAG gleichwertigen Regelung unterstehen (Art. 120 Abs. 2 Bst. a und b nKAG). Zwischen der Finma und den f\u00fcr den Vertrieb relevan&shy;ten\u00a0ausl\u00e4ndischen Aufsichtsbeh\u00f6rden muss zudem eine Kooperationsvereinbarung bestehen (Art. 120 Abs. 2 Bst. e nKAG). Der Vertrieb ausl\u00e4ndischer kollektiver Kapital&shy;anlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern vorbehalten sind, ist zwar von einer Genehmigungspflicht ausdr\u00fccklich ausgenommen. Diese ausl\u00e4ndischen kollektiven Kapitalanlagen m\u00fcssen &shy;jedoch stets eine eindeutige Bezeichnung f\u00fchren und einen Vertreter sowie eine Zahlstelle in der Schweiz bezeichnen (Art. 120 Abs. 4 nKAG).&#13;<\/p>\n<h2>Produkteregulierung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMassgeblich neu reguliert wurde der Vertrieb strukturierter Produkte an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger (Art. 5 nKAG). Die Anleger dieser Produkte haben im Gegensatz zu den Anlegern kollektiver Kapitalanlagen kein Absonderungsrecht im Konkurs des Emittenten. Ihre Anlage soll deshalb zumindest durch einen beaufsichtigten Finanzintermedi\u00e4r ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz nKAG). F\u00fcr das Segment der an der B\u00f6rse gehandelten strukturierten Produkte wird nunmehr die Ausgabe strukturierter Produkte durch Sonderzweckgesellschaften \u2013 sogenannte <i>Special Purpose Vehicles<\/i> \u2013 ausdr\u00fccklich geregelt (Art.\u00a05 Abs. 1bis nKAG).Der Gesetzgeber dehnte sodann die vom Bundesrat auf Gesetzesstufe verankerte Zul\u00e4ssigkeit von Einanlegerfonds auf die Sachversicherer aus (Art. 7 Abs. 3 nKAG). Mit deren Zulassung als Alleinanleger wurde die Destinat\u00e4rstheorie fallengelassen, gem\u00e4ss welcher der Alleinanleger zumindest eine Vielzahl von Endbeg\u00fcnstigten vertreten musste, wie dies bei einer Pensionskasse oder Lebensversicherungseinrichtung der Fall ist.&#13;<\/p>\n<h2>Revision der Kollektivanlagenverordnung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit der Revision der Kollektivanlagenverordnung (nKKV) wurde in erster Linie die \u00c4nderung des Kollektivanlagengesetzes vom 28. September 2012 umgesetzt. Vereinzelt wurden aber auch andere Bestimmungen angepasst, wie beispielsweise zu den Anforderungen an die Betriebsorganisation der Bewilligungstr\u00e4ger (Art. 12 Abs. 3 und 12a KKV). Ebenso wurden die zul\u00e4ssigen Anlagen f\u00fcr Immobilienfonds und f\u00fcr die Kommanditgesellschaft f\u00fcr kollektive Kapitalanlagen pr\u00e4zisiert (Art. 86 Abs. 1\u20132bis und 4 sowie Art. 121 Abs. 1, 3, und 4 nKKV). Einzelne Bestimmungen wurden aufgehoben, da sie im Rahmen der Gesetzesrevision gegenstandslos oder auf Gesetzesstufe verankert wurden (beispielsweise Art. 9, 29, 57 KKV). Die revidierte KKV gilt \u2013 wie das KAG \u2013 seit dem 1. M\u00e4rz 2013, mit Ausnahme von Art. 34a, der am 1. Januar 2014 in Kraft treten wird.Im Bereich der <i>Verwaltung<\/i> wurde auf Verordnungsstufe konkretisiert, wer nach ausl\u00e4ndischem Recht als qualifizierter Anleger gilt und damit vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist (Art 2 Abs. 1 Bst. e nKAG; Art. 1 nKKV). Art. 1b nKKV stellt die Grunds\u00e4tze auf f\u00fcr die Berechnung der Schwellenwerte der De-minimis-Regel f\u00fcr die vom Verm\u00f6gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten Verm\u00f6genswerte. F\u00fcr die schweizerischem Recht unterstellten Verm\u00f6gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen wurden die Eigenmittelanforderungen erh\u00f6ht und an die Anforderungen der EU-Regulierung angeglichen. Da die Aus\u00fcbung des Fondsgesch\u00e4fts f\u00fcr ausl\u00e4ndische kollektive Kapitalanlagen f\u00fcr den Verm\u00f6gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen mit gr\u00f6sseren Reputations- und Haftpflichtrisiken verbunden ist, m\u00fcssen Verm\u00f6gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, welche diese T\u00e4tigkeit origin\u00e4r im Sinne der Administration und der Verm\u00f6gensverwaltung ausf\u00fchren, ein h\u00f6heres Mindestkapital ausweisen (Art. 19 ff. nKKV). Die neue Regulierung der ausl\u00e4ndischem Recht unterstellten Verm\u00f6gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ist der Auslandbankenverordnung-Finma&#13;<br \/>\nVerordnung der Eidgen\u00f6ssischen Finanzmarktaufsicht \u00fcber die ausl\u00e4ndischen Banken in der Schweiz (ABV-FINMA, SR 952.111) entnommen (Art. 29a\u201329f nKKV).In Angleichung an die entsprechenden Bestimmungen der UCITS- und AIFM-Richtlinien \u00fcber die <i>Verwahrung<\/i> wurden die Anforderungen f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Depotbank und deren Aufgaben sowie die \u00dcberwachung des beauftragten Dritt- oder Sammelverwahrers nunmehr ausf\u00fchrlich geregelt (Art. 102a, 104 Abs. 1 und 105a nKKV). Im Bereich des <i>Vertriebs<\/i> wurden vorab der neue Vertriebsbegriff und die gesetzlichen Ausnahmen davon umschrieben (Art. 3 nKKV). Als wesentlich ist auch die Revision der Voraussetzungen zu betrachten, welche verm\u00f6gende Privatpersonen erf\u00fcllen m\u00fcssen, um als qualifizierte Anleger gelten zu k\u00f6nnen (Art. 6 und 6a Abs.1 nKKV). Ferner wurden nebst den im Bereich der <i>Produkteregulierung<\/i> umzusetzenden neuen Gesetzesvorschriften namentlich gewisse &shy;Bestimmungen f\u00fcr den Immobilienfonds konkretisiert. So wird der in Artikel 63 KAG erw\u00e4hnte Begriff der \u00abnahestehenden Personen\u00bb im neuen Art. 91a nKKV in einer nicht abschliessenden Aufz\u00e4hlung n\u00e4her umschrieben. Neu geregelt wird sodann die Genehmigung des Fondsvertrags durch die Finma, welche nunmehr ausschliesslich die f\u00fcr den Schutz der Anleger wesentlichen Vertragspunkte pr\u00fcft (Art. 35a und 41 nKKV). Soweit nicht dem Anlegerschutz dienende zwingende Vorschriften des Kollektivanlagenrechts betroffen sind, wird die Vertragsgestaltung den Parteien \u00fcberlassen.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nObwohl die Verst\u00e4rkung des Anlegerschutzes mit der vom Parlament verabschiedeten Revision des KAG nicht mehr in demselben Umfang wie mit dem bundesr\u00e4tlichen Vorschlag umgesetzt wird, erscheint die Revision von Gesetz und Verordnung insgesamt als ausgewogen. Es bleibt abzuwarten, ob die EU diese neue Regulierung als \u00e4quivalent anerkennt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Zugang der Schweiz zum &shy;europ\u00e4ischen Finanzmarkt ist nur gew\u00e4hrleistet, wenn die Gesetzgebung von der EU als \u00e4quivalent anerkannt wird. 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