{"id":119184,"date":"2013-01-01T12:00:00","date_gmt":"2013-01-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2013\/01\/merckx-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:25:34","modified_gmt":"2023-08-23T21:25:34","slug":"merckx","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2013\/01\/merckx\/","title":{"rendered":"Auswirkungen der Immigration auf die L\u00f6hne: Zehn Jahre \u2028Erfahrungen mit der Personenfreiz\u00fcgigkeit"},"content":{"rendered":"<p>Mit dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen wurde der Schweizer Arbeitsmarkt f\u00fcr Arbeitnehmende und Dienstleistungserbringer aus den EU\/Efta-Staaten schrittweise ge\u00f6ffnet. Um negative Auswirkungen im Zusammenhang mit der \u00d6ffnung des Arbeitsmarkts auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu verhindern, wurden flankierende Massnahmen eingef\u00fchrt. Insbesondere die Auswirkungen der &shy;Zuwanderung auf die L\u00f6hne in der Schweiz sind ein wiederkehrendes Thema der politischen Diskussion. Nach rund zehn Jahren Erfahrung mit der Personenfreiz\u00fcgigkeit kann gem\u00e4ss den vorhandenen empirischen Studien kein allgemeiner Druck auf die L\u00f6hne in der Schweiz festgestellt werden. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201301_10_Merckx_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"247\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen &shy;Schweiz-EU<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA)&#13;<br \/>\nAbkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit; SR 0.142.112.681. zwischen der Schweiz und der EU&#13;<br \/>\nF\u00fcr die Efta-Staaten gelten dieselben Bestimmungen. ist im Jahr 2002 in Kraft getreten. Durch die Einf\u00fchrung der Personenfreiz\u00fcgigkeit wurde der Zugang zum Arbeitsmarkt in den Vertragsstaaten schrittweise liberalisiert. In der Schweiz wurden die Kontingente f\u00fcr Arbeitskr\u00e4fte aus Mitgliedstaaten der EU und der Europ\u00e4ischen Freihandelsassoziation (Efta) sukzes&shy;sive aufgehoben. Gleichzeitig wurden die vorg\u00e4ngigen Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen und das Prinzip des In&shy;l\u00e4ndervorrangs \u2013 bisher eine Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung einer Arbeitsbewilligung \u2013 schrittweise abgeschafft. Durch das FZA wurden zudem grenz\u00fcberschreitende Dienst&shy;leistungen teilweise liberalisiert. Entsandte Arbeitskr\u00e4fte und Selbst\u00e4ndigerwerbende k\u00f6nnen ihre Dienste nun ohne besondere &shy;Bewilligung w\u00e4hrend maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr in der ganzen Schweiz anbieten. Dabei unterstehen sie einzig der Meldepflicht. Seit dem Inkrafttreten des FZA sind knapp 370\u2009000 Personen (netto) aus den EU\/Efta-Staaten in die Schweiz zugewandert. Auch die Besch\u00e4ftigung von Grenzg\u00e4ngern stieg in den letzten zehn Jahren von etwa 160\u2009000 auf \u00fcber 260\u2009000 Personen. Die Zahl der meldepflichtigen Dienstleistungserbringer nahm seit dem Inkrafttreten des FZA &shy;stetig zu und lag im Jahr 2011 bei knapp 90\u2009000 Personen. In den letzten zehn Jahren ist die Schweizer Wirtschaft im internationalen Vergleich (Industriel\u00e4nder) \u00fcberdurchschnittlich gewachsen. Dank der gestiegenen Zuwanderung aus den EU\/Efta-Staaten konnte die hohe Nachfrage des Schweizer Arbeitsmarkts nach zus\u00e4tzlichen \u2013 insbesondere qualifizierten \u2013 Arbeitskr\u00e4ften weitgehend gedeckt werden. Die Personenfreiz\u00fcgigkeit hat also die Rekrutierungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Schweizer Unternehmen verbessert und damit das Wirtschafts- und Besch\u00e4ftigungswachstum in den letzten zehn Jahren beg\u00fcnstigt.&#13;<\/p>\n<h2>Flankierende Massnahmen zum freien Personenverkehr<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Zusammenhang mit der \u00d6ffnung des Arbeitsmarktes im Rahmen des FZA bestand die Bef\u00fcrchtung, dass eine zunehmende &shy;Zuwanderung die Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz negativ beeinflussen k\u00f6nnte. Deshalb wurden begleitend zur schrittweisen Einf\u00fchrung der Personen&shy;freiz\u00fcgigkeit flankierende Massnahmen eingesetzt (vgl. <i><\/i>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Kasten 1<\/b>&#13;<\/p>\n<h3>Flankierende Massnahmen zum freien Personenverkehr<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Jahr 2004 wurden flankierende Massnahmen a eingef\u00fchrt, um die Arbeitnehmenden im &shy;Zusammenhang mit der Personenfreiz\u00fcgigkeit &shy;gegen das Risiko von missbr\u00e4uchlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu sch\u00fctzen. Dank dieser Massnahmen kann die Einhaltung der minimalen oder \u00fcblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz \u00fcberpr\u00fcft werden. Werden minimale Lohn- oder Arbeitsbedingungen nicht eingehalten, so sieht die Gesetzgebung Sanktionen vor. Bei Feststellung von wiederholt missbr\u00e4uchlichen Lohnunterbietungen k\u00f6nnen Mindestl\u00f6hne f\u00fcr &shy;eine Branche erlassen werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nMit der Umsetzung der flankierende Mass&shy;nahmen wurden verschiedene Akteure betraut. Im Rahmen der Kontrollt\u00e4tigkeit der Vollzugs&shy;organe werden einerseits die ausl\u00e4ndischen &shy;Dienstleistungserbringer \u00fcberpr\u00fcft, bei denen die vorherrschenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden m\u00fcssen. Andererseits werden die Arbeitsbedingungen bei Schweizer Unternehmen im Rahmen der Arbeitsmarktaufsicht der tripartiten Kommissionen (bestehend aus Vertretern der Sozialpartner und des Staates) oder im Rahmen des gew\u00f6hnlichen Vollzugs von allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen (GAV) durch die parit\u00e4tischen Kommissionen (bestehend aus Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeber) \u00fcberpr\u00fcft. Die Arbeitsmarktbeobachtung im Rahmen der flankierenden Massnahmen umfasst somit die \u00dcberpr\u00fcfung der Arbeitsbedingungen bei aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmenden sowie bei Schweizer Unternehmen in allen Branchen, unabh\u00e4ngig davon, ob ein allgemeinverbindlich erkl\u00e4rter GAV f\u00fcr eine Branche existiert.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Kontrollt\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit den flankierenden Massnahmen wurde in den letzten Jahren stetig ausgebaut und j\u00fcngst auf hohem Niveau konsolidiert. Im Jahr 2011 wurden durch die Vollzugsorgane der flankierenden Massnahmen rund 16\u2009000 Betriebe (Entsendebetriebe und Selbst\u00e4ndigerwerbende) und 38\u2009000 Personen im Bereich der meldepflichtigen Dienstleistungserbringung aus dem Ausland kontrolliert. Ausserdem wurden im Jahr 2011 die Lohn- und Arbeitsbedingungen bei 19\u2009000 Schweizer Arbeitgebern und bei 103\u2009000 Angestellten von Schweizer Arbeitgebern \u00fcberpr\u00fcft. Gesamthaft wurden im Bereich der flankierenden Massnahmen im Jahr 2011 Kontrollen bei rund 35\u2009000 Betrieben durchgef\u00fchrt; dabei wurden die Lohn- und Arbeitsbedingungen von rund 141\u2009000 Arbeits&shy;kr\u00e4ften kontrolliert.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie bisherigen Erfahrungen mit den flankierenden Massnahmen haben gezeigt, dass in der Gesetzgebung einige L\u00fccken bestanden. Diese L\u00fccken konnten mit dem Inkrafttreten des revidierten Entsendegesetzes b&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nper 1. Januar 2012 &shy;geschlossen werden. Insbesondere das Ph\u00e4nomen der Scheinselbst\u00e4ndigkeit ausl\u00e4ndischer Dienstleistungserbringer wird mit den neuen &shy;Instrumenten wirksamer bek\u00e4mpft werden k\u00f6nnen. Ausserdem arbeitet das Seco zusammen mit den Vollzugsorganen daran, die Effizienz der flankierenden Massnahmen durch Verbesserungen im Vollzug weiter zu erh\u00f6hen. Zus\u00e4tzlich hat sich das Parlament am 14.\u2009Dezember 2012 dazu entschieden, die flankierenden Massnahmen mit einer Subunternehmerhaftung im Baugewerbe zu\u00a0erg\u00e4nzen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\na Das Seco publiziert j\u00e4hrlich einen Bericht \u00fcber die Umsetzung der flankierenden Massnahmen, der die Kontrollergebnisse jeweils im Detail darstellt: <a href=\"http:\/\/www.seco.admin.ch\">www.seco.admin.ch<\/a>, Themen, Arbeit, Freier Personenverkehr und flankierende Massnahmen, Flankierende Massnahmen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nb Bundesgesetz u\u0308ber flankierende Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und u\u0308ber die Kontrolle der in Normalarbeitsvertra\u0308gen vorgesehenen Mindestlo\u0308hne (Entsendegesetz, EntsG); SR 823.20.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n). Die flankierenden Massnahmen erm\u00f6glichen die nachtr\u00e4gliche Kontrolle der minimalen oder \u00fcblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bei Schweizer Unternehmen wie auch bei ausl\u00e4ndischen Dienstleistungserbringern. Des Weiteren bestehen verschiedene M\u00f6glichkeiten zur Intervention, wenn die minimalen oder \u00fcblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden. Im Rahmen der flankierenden Massnahmen werden die Auswirkungen des FZA auf die allgemeine Entwicklung des Arbeitsmarktes regelm\u00e4ssig beurteilt. Dazu werden einerseits die Ergebnisse der Kontrollen durch die Vollzugsorgane ausgewertet. Andererseits wurden in den letzten Jahren verschiedene Studien auf Basis diverser statistischer Erhebungen durchgef\u00fchrt, die den Einfluss der Zuwanderung auf die Lohnentwicklung analysieren. Die wichtigsten Ergebnisse der Arbeitsmarktbeobachtung werden im folgenden Abschnitt zusammengefasst.&#13;<\/p>\n<h2>Auswirkungen der Zuwanderung auf\u00a0die\u00a0L\u00f6hne<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Bef\u00fcrchtungen, dass eine verst\u00e4rkte Zuwanderung im Arbeitsmarkt zu einem erh\u00f6hten Druck auf die L\u00f6hne f\u00fchrt, gr\u00fcnden in der \u00dcberlegung, dass mit der Zuwanderung das Angebot an Arbeitskr\u00e4ften bei einer konstanten Anzahl Arbeitspl\u00e4tze (einer gleichbleibenden Nachfrage nach Arbeit) &shy;zunimmt und somit der Gleichgewichtslohn\u00a0abnimmt. Ein solcher Sachverhalt setzt &shy;allerdings voraus, dass die Zuwanderung unabh\u00e4ngig von der Nachfrage der Unternehmen nach Arbeitskr\u00e4ften stattfindet. In der Schweiz zeigt sich aber, dass die Zuwan&shy;derung haupts\u00e4chlich auf diese Nachfrage zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Dies \u00e4ussert sich bei&shy;spielsweise darin, dass die Zuwanderung haupts\u00e4chlich in Bereichen erfolgt, in denen auch ans\u00e4ssige Erwerbspersonen zus\u00e4tzliche Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten finden.&#13;<br \/>\n8. Bericht des Observatoriums zum Freiz\u00fcgigkeitsabkommen Schweiz-EU, 25. Mai 2012. Wenn zugewanderte Arbeitskr\u00e4fte (z.B. Hochqualifizierte) nicht in Konkurrenz zu einheimischen Arbeitskr\u00e4ften stehen, sondern erg\u00e4nzend auf dem Arbeitsmarkt auftreten, kann die Zuwanderung sogar zu einer ansteigenden Nachfrage nach einheimischen Arbeitskr\u00e4ften f\u00fchren. Die Auswirkungen einer erh\u00f6hten Zuwanderung in die Schweiz k\u00f6nnen somit in einem theoretischen Modell nicht abgesch\u00e4tzt und m\u00fcssen empirisch untersucht werden. Zur Analyse der Auswirkung der Zuwanderung auf die L\u00f6hne k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich verschiedene \u00f6konomische Modelle verwendet werden. Eine Reihe von Autoren haben dazu einen makro\u00f6konomischen Ansatz verwendet, bei dem die Entwicklung des Arbeitsmarkts ohne die Personenfreiz\u00fcgigkeit simuliert wird \u2013 etwa unter der Annahme, dass seit 2002 keine zus\u00e4tzliche Zuwanderung mehr stattgefunden hat. Die simulierten Ergebnisse werden dann mit den tats\u00e4chlichen Ergebnissen \u2013 der tats\u00e4chlichen Lohnverteilung \u2013 verglichen. <i>Aeppli et al. (2008)<\/i> konnten mithilfe dieser Methode einen positiven Effekt auf die Durchschnittsl\u00f6hne feststellen. Hingegen stellt <i>Stalder (2010)<\/i> mit der Simulation eines \u00e4hnlichen Modells einen gewissen Lohndruck \u2212 im Sinne eines niedrigeren Lohnwachstums aufgrund der Zuwan&shy;derung \u2212 fest. In einer aktuellen Studie, bei der auch die neusten statistischen Erhebungen mitber\u00fccksichtigt wurden und ebenfalls ein makro\u00f6konomisches Modell verwendet &shy;wurde, finden <i>M\u00fcller, Asensio und Graf (2013)<\/i> je nach Untersuchungsgruppe seit 2002 unterschiedliche Effekte der Zuwanderung auf die L\u00f6hne.&#13;<br \/>\nVgl. Artikel von Asensio, Graf und M\u00fcller auf S. 43 in &shy;dieser Ausgabe. So konnte einerseits ein gewisser Lohndruck bei Personen mit einer fortgeschrittenen Berufserfahrung und einem terti\u00e4ren Ausbildungsabschluss festgestellt werden. Andererseits schliessen die Autoren bei niedrigqualifizierten Schweizern und solchen mit einer Berufsausbildung auf einen positiven Lohneffekt aufgrund der Zuwanderung im Zusammenhang mit dem FZA.Dieser Befund k\u00f6nnte dadurch erkl\u00e4rt werden, dass die Nachfrage nach Niedrigqualifizierten mit der Zuwanderung zugenommen hat, weil die zugewanderten Arbeitskr\u00e4fte eher komplement\u00e4r zu den niedrigqualifizierten einheimischen Arbeitskr\u00e4ften auf dem Arbeitsmarkt auftreten und diese somit nicht direkt konkurrenzieren. <i>Gerfin und Kaiser (2010)<\/i> versuchen, solche Zusammenh\u00e4nge (Substitutionselastizit\u00e4ten zwischen den Zugewanderten und den Einheimischen) zu sch\u00e4tzen und berechnen auf Basis dieser Sch\u00e4tzungen den Effekt der Zuwanderung auf die L\u00f6hne. Aufgrund ihrer Ergebnisse gehen sie kurzfristig von geringf\u00fcgigen Auswirkungen der Zuwanderung auf die L\u00f6hne von Arbeitskr\u00e4ften mit tiefer und mittlerer Qualifikation aus. L\u00e4ngerfristig betrachtet rechnen sie mit einem positiven Effekt.Eine weitere Methode zur Analyse der Auswirkung der Zuwanderung auf die L\u00f6hne beruht auf einer (Regressions-)Analyse von erhobenen Lohndaten, wie z.B. der Lohnstrukturerhebung (LSE) oder der Schweizerischen Arbeitskr\u00e4fteerhebung (Sake). Ein Vorteil dieser (direkten) Methode besteht darin, dass untersucht wird, wie sich die L\u00f6hne tats\u00e4chlich entwickelt haben. <i>Henneberger und Ziegler (2011)<\/i> untersuchen mit diesem Ansatz die Lohnentwicklung in Grenzregionen, die gem\u00e4ss Annahme der Autoren von der Zuwanderung st\u00e4rker betroffen sind, und vergleichen sie mit der Lohnentwicklung in Zentralregionen. Sie stellen einen Lohndruck bei Neuanstellungen fest, der sich bei Niedrigqualifizierten etwas st\u00e4rker akzentuiert als bei Hochqualifizierten. Auch <i>Sheldon und Cueni (2011)<\/i> verwenden diesen Ansatz. Sie vergleichen allerdings keine r\u00e4umlich abgegrenzten Arbeitsm\u00e4rkte, sondern bilden verschiedene Teilm\u00e4rkte auf Basis der Ausl\u00e4nderanteile. Im Gegensatz zu <i>Henneberger und Ziegler (2011)<\/i> stellen <i>Sheldon und Cueni (2011)<\/i> keinen allgemeinen Lohndruck fest. Bei Hochqualifizierten finden sie sogar einen Lohnanstieg aufgrund der Zuwanderung. Ein Lohndruck wurde lediglich bei niedrigqualifizierten ans\u00e4ssigen Arbeitskr\u00e4ften aus Drittstatten&#13;<br \/>\nL\u00e4nder, die nicht zur EU27\/Efta geh\u00f6ren. eruiert.<i>Favre (2011)<\/i> untersucht zus\u00e4tzlich die Auswirkung der Zuwanderung auf die L\u00f6hne verschiedener Berufs- und T\u00e4tigkeitsgruppen entlang der Lohnverteilung. Bei Arbeitnehmenden mit anspruchsvollen T\u00e4tigkeiten findet er im oberen Bereich der Lohnverteilung (bei den h\u00f6chsten L\u00f6hnen dieser T\u00e4tigkeitsgruppe) einen Lohndruck, der auf die erh\u00f6hte Konkurrenz durch Zuwanderer in diesem Segment zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Bei Arbeitnehmenden mit weniger anspruchsvollen T\u00e4tigkeiten ist eine erh\u00f6hte Konkurrenz durch Zugewanderte im unteren Bereich der Lohnverteilung zu erkennen, die jedoch zu keinem Lohndruck gef\u00fchrt hat.Die Mehrheit der Autoren kommen zum Schluss, dass insgesamt kein Lohndruck aufgrund der Zuwanderung im Zusammenhang mit dem FZA festgestellt werden kann. Bei gewissen Gruppen \u2013 etwa bei Hochqualifizierten \u2013 finden allerdings einige empirische Untersuchungen einen Lohndruck bzw. eine ged\u00e4mpfte Lohnentwicklung. Dies zeigt, dass die Arbeitsmarktbeobachtung im Rahmen der flankierenden Massnahmen wichtig ist. Dabei kann beispielsweise der Fokus der Kontrollen auf bestimmte Branchen, die n\u00e4her untersucht werden sollten, oder auf bestimmte Gruppen von Arbeitskr\u00e4ften gelegt werden.&#13;<\/p>\n<h2>Lohnkontrollen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Rahmen der durch die flankierenden Massnahmen eingerichteten Arbeitsmarktbeobachtung wird grunds\u00e4tzlich kontrolliert, ob die minimalen oder \u00fcblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen am Arbeitsort eingehalten werden. Wenn n\u00f6tig werden Verst\u00f6sse geahndet oder korrigierende Massnahmen eingef\u00fchrt, um einem Druck auf das Lohngef\u00fcge entgegenzuwirken. In Branchen mit einem allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) \u00fcberpr\u00fcfen die parit\u00e4tischen Kommissionen, die mit dem Vollzug der Kontrollen in diesen Branchen betraut sind, vor allem die Einhaltung der in den Bestimmungen des GAV vorgesehenen Lohn- und Arbeitsbedingungen und sanktionieren allf\u00e4llige Verst\u00f6sse.&#13;<br \/>\n2011 ergab die Kontrolle bei etwa 29% der einem allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten GAV unterstehenden Entsendebetriebe oder Schweizer Unternehmen (nur im Bereich Personalverleih) einen Verdacht auf Nichteinhaltung der Lohnbestimmungen des GAV. Die durch die parit\u00e4tischen Kommissionen verh\u00e4ngten Konventionalstrafen f\u00fcr diese vermuteten Verst\u00f6sse sind allerdings deutlich weniger h\u00e4ufig und betreffen nur etwa 20%\u201330% der vermuteten Verst\u00f6sse (bei Entsendebetrieben). In Branchen ohne allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten GAV kontrollieren die f\u00fcr die Arbeitsmarktbeobachtung zust\u00e4ndigen tripartiten Kommissionen, ob Entsendebetriebe und Schweizer Unternehmen die orts- und branchen\u00fcblichen Lohnbedingungen einhalten. Wird ein Fall von Lohnunterbietung festgestellt, leiten die tripartiten Kommissionen ein Verst\u00e4ndigungsverfahren mit dem Arbeitgeber ein. Ziel ist es dabei, dass dieser den Lohnunterschied nachzahlt oder zumindest zuk\u00fcnftig die L\u00f6hne anhebt. Bei wiederholter missbr\u00e4uchlicher Lohnunterbietung innerhalb einer Branche k\u00f6nnen regulierende Massnahmen ergriffen werden, beispielsweise durch die Einf\u00fchrung von zwingenden Mindestl\u00f6hnen f\u00fcr die betroffene Branche. 2011 zeigten die Kontrollen, dass bei etwa 11% der \u00fcberpr\u00fcften Entsendebetriebe oder Schweizer Unternehmen in Branchen ohne allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten GAV f\u00fcr mindestens einen Mitarbeitenden des Unternehmens der Verdacht auf Nichteinhaltung der \u00fcblichen Lohnbedingungen bestand.&#13;<br \/>\nDiese Ergebnisse stellen nicht das allgemeine Risiko der Lohnunterbietung in Branchen ohne allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten GAV dar, da die zu kontrollierenden Unternehmen oft gezielt ausgew\u00e4hlt werden: Einerseits wird ein Fokus der Kontrollen auf Arbeitgeber (Entsendebetriebe oder Schweizer Arbeitgeber) und auf Wirtschaftssektoren gelegt, bei denen eine erh\u00f6hte Wahrscheinlichkeit f\u00fcr Lohnunterbietungen vermutet wird. Andererseits werden Unternehmen zum Teil aufgrund eines begr\u00fcndeten Verdachts kontrolliert. Allerdings waren die Verst\u00e4ndigungsverfahren in der Mehrzahl der F\u00e4lle erfolgreich (2011: 75%). Seit dem Inkrafttreten der flankierenden Massnahmen mussten nur in wenigen F\u00e4llen Kollektivmassnahmen ergriffen werden, um die L\u00f6hne vor wiederholter missbr\u00e4uchlicher Lohnunterbietung zu sch\u00fctzen. Auf Bundesebene umfassen diese Massnahmen die Einf\u00fchrung eines Normalarbeitsvertrages (NAV) mit zwingendem Mindestlohn f\u00fcr die Hauswirtschaft und in der Deutschschweiz die erleichterte Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des GAV f\u00fcr das Reinigungsgewerbe.&#13;<br \/>\nBesteht in einer betroffenen Branche bereits ein GAV, k\u00f6nnen die darin enthaltenen Lohnbestimmungen erleichtert allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden. NAV mit zwingendem Mindestlohn wurden \u2028zudem in den Kantonen Genf (Sch\u00f6nheitspflege und Hauswirtschaft), Tessin (Reifenwechsel und -reparatur, Callcenter, Herstellung von elektrischen Apparaten, Herstellung von Computern sowie elektronischen und optischen Produkten, Detailhandel) und im Wallis (Industrielle \u2028Wartung und Reinigung sowie Bauhauptgewerbe) eingef\u00fchrt.&#13;<br \/>\nDie NAV im Kanton Tessin f\u00fcr die Branchen Herstellung von elektrischen Apparaten, Herstellung von Computern sowie elektronischen und optischen Produkten und Detailhandel treten am 1. April 2013 in Kraft. Der NAV f\u00fcr die industrielle Wartung und Reinigung im Kanton Wallis ist noch bis 13. M\u00e4rz 2013 in Kraft.Da die Kontrollen nicht zuf\u00e4llig, sondern oft gezielt durchgef\u00fchrt werden, k\u00f6nnen daraus keine allgemeinen Schlussfolgerungen \u00fcber die Auswirkungen des FZA auf die L\u00f6hne gezogen werden. Dank dieser Kontrollen ist es jedoch m\u00f6glich, den Umfang der notwendigen Interventionen zum Schutz der L\u00f6hne in bestimmten Branchen des Arbeitsmarktes seit der Einf\u00fchrung des FZA besser abzusch\u00e4tzen.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie bisher durchgef\u00fchrten wissenschaftlichen Studien \u00fcber die Auswirkungen des FZA auf die L\u00f6hne in der Schweiz zeigen, dass der freie Personenverkehr keinen allgemeinen Lohndruck auf die einheimischen Arbeitskr\u00e4fte verursacht hat. Ein gewisser Lohndruck in bestimmten Sektoren l\u00e4sst sich jedoch nicht ausschliessen. In diesen Bereichen werden in der Regel intensivierte Kontrollen durch die Vollzugsorgane der flan&shy;kierenden Massnahmen durchgef\u00fchrt. Werden auf Basis solcher Kontrollen wiederholt missbr\u00e4uchliche Lohnunterbietungen festgestellt und f\u00fchren daraufhin eingelei&shy;teten Verst\u00e4ndigungsverfahren nicht zum \u2028gew\u00fcnschten Erfolg, k\u00f6nnen entsprechende Massnahmen \u2013 wie etwa der Erlass von Mindestl\u00f6hnen \u2013 ergriffen werden. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass von diesen Instrumenten nur in Ausnahmef\u00e4llen Gebrauch gemacht werden musste. Dies ist unter anderem auf die gut funktionierende Sozialpartnerschaft zur\u00fcckzuf\u00fchren, dank der auch schon vor der Einf\u00fchrung des FZA Branchenl\u00f6sungen im Rahmen von GAV gefunden werden konnten. Unter gewissen Voraussetzungen k\u00f6nnen solche GAV und die darin enthaltenen Mindestlohnbestimmungen auf Antrag der Sozialpartner allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden. Auf Basis dieses Instruments der Sozialpartnerschaft wurden seit 2002 vermehrt verbindliche Mindestl\u00f6hne f\u00fcr einzelne Branchen erlassen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Kasten 1: Flankierende Massnahmen zum freien Personenverkehr<\/b>&#13;<\/p>\n<h3>Flankierende Massnahmen zum freien Personenverkehr<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Jahr 2004 wurden flankierende Massnahmen a eingef\u00fchrt, um die Arbeitnehmenden im &shy;Zusammenhang mit der Personenfreiz\u00fcgigkeit &shy;gegen das Risiko von missbr\u00e4uchlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu sch\u00fctzen. Dank dieser Massnahmen kann die Einhaltung der minimalen oder \u00fcblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz \u00fcberpr\u00fcft werden. Werden minimale Lohn- oder Arbeitsbedingungen nicht eingehalten, so sieht die Gesetzgebung Sanktionen vor. Bei Feststellung von wiederholt missbr\u00e4uchlichen Lohnunterbietungen k\u00f6nnen Mindestl\u00f6hne f\u00fcr &shy;eine Branche erlassen werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nMit der Umsetzung der flankierende Mass&shy;nahmen wurden verschiedene Akteure betraut. Im Rahmen der Kontrollt\u00e4tigkeit der Vollzugs&shy;organe werden einerseits die ausl\u00e4ndischen &shy;Dienstleistungserbringer \u00fcberpr\u00fcft, bei denen die vorherrschenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden m\u00fcssen. Andererseits werden die Arbeitsbedingungen bei Schweizer Unternehmen im Rahmen der Arbeitsmarktaufsicht der tripartiten Kommissionen (bestehend aus Vertretern der Sozialpartner und des Staates) oder im Rahmen des gew\u00f6hnlichen Vollzugs von allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen (GAV) durch die parit\u00e4tischen Kommissionen (bestehend aus Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeber) \u00fcberpr\u00fcft. Die Arbeitsmarktbeobachtung im Rahmen der flankierenden Massnahmen umfasst somit die \u00dcberpr\u00fcfung der Arbeitsbedingungen bei aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmenden sowie bei Schweizer Unternehmen in allen Branchen, unabh\u00e4ngig davon, ob ein allgemeinverbindlich erkl\u00e4rter GAV f\u00fcr eine Branche existiert.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Kontrollt\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit den flankierenden Massnahmen wurde in den letzten Jahren stetig ausgebaut und j\u00fcngst auf hohem Niveau konsolidiert. Im Jahr 2011 wurden durch die Vollzugsorgane der flankierenden Massnahmen rund 16\u2009000 Betriebe (Entsendebetriebe und Selbst\u00e4ndigerwerbende) und 38\u2009000 Personen im Bereich der meldepflichtigen Dienstleistungserbringung aus dem Ausland kontrolliert. Ausserdem wurden im Jahr 2011 die Lohn- und Arbeitsbedingungen bei 19\u2009000 Schweizer Arbeitgebern und bei 103\u2009000 Angestellten von Schweizer Arbeitgebern \u00fcberpr\u00fcft. Gesamthaft wurden im Bereich der flankierenden Massnahmen im Jahr 2011 Kontrollen bei rund 35\u2009000 Betrieben durchgef\u00fchrt; dabei wurden die Lohn- und Arbeitsbedingungen von rund 141\u2009000 Arbeits&shy;kr\u00e4ften kontrolliert.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie bisherigen Erfahrungen mit den flankierenden Massnahmen haben gezeigt, dass in der Gesetzgebung einige L\u00fccken bestanden. Diese L\u00fccken konnten mit dem Inkrafttreten des revidierten Entsendegesetzes b per 1. Januar 2012 &shy;geschlossen werden. Insbesondere das Ph\u00e4nomen der Scheinselbst\u00e4ndigkeit ausl\u00e4ndischer Dienstleistungserbringer wird mit den neuen &shy;Instrumenten wirksamer bek\u00e4mpft werden k\u00f6nnen. Ausserdem arbeitet das Seco zusammen mit den Vollzugsorganen daran, die Effizienz der flankierenden Massnahmen durch Verbesserungen im Vollzug weiter zu erh\u00f6hen. Zus\u00e4tzlich hat sich das Parlament am 14.\u2009Dezember 2012 dazu entschieden, die flankierenden Massnahmen mit einer Subunternehmerhaftung im Baugewerbe zu\u00a0erg\u00e4nzen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\na Das Seco publiziert j\u00e4hrlich einen Bericht \u00fcber die Umsetzung der flankierenden Massnahmen, der die Kontrollergebnisse jeweils im Detail darstellt: <a href=\"http:\/\/www.seco.admin.ch\">www.seco.admin.ch<\/a>, Themen, Arbeit, Freier Personenverkehr und flankierende Massnahmen, Flankierende Massnahmen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nb Bundesgesetz u\u0308ber flankierende Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und u\u0308ber die Kontrolle der in Normalarbeitsvertra\u0308gen vorgesehenen Mindestlo\u0308hne (Entsendegesetz, EntsG); SR 823.20.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<b>Kasten 2: Literatur<\/b>&#13;<\/p>\n<h3>Literatur<\/h3>\n<p>&#13;<\/p>\n<ul>&#13;<\/p>\n<li>Aeppli, Roland und Gassebner, Martin (2008): Auswirkungen des Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommens mit der EU auf den schweizerischen Arbeitsmarkt, in Aeppli, Roland et al. (Hrsg.): Auswirkungen der bilateralen Abkommen auf die Schweizer Wirtschaft. KOF Swiss Economic Institute, ETH Z\u00fcrich, S. 45.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Favre, Sandro (2011): The Impact of Immigration on the Wage Distribution in Switzerland. NRN Working Paper 1108\/2011, Universit\u00e4ten Linz und Z\u00fcrich.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Gerfin, Michael und Kaiser, Boris (2010): The Effects of Immigration on Wages: An Application of the Structural Skill-Cell Approach, in: Schweizerische Zeitschrift f\u00fcr Volkswirtschaft und Statistik, Bd. 146, Nr. 4, S. 709\u2013739.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Henneberger, Fred und Ziegler, Alexandre (2011): Evaluation der Wirksamkeit der flankierenden Massnahmen zur Personenfreiz\u00fcgigkeit \u2013 Teil 2: \u00dcberpr\u00fcfung von Lohndruck aufgrund der Personenfreiz\u00fcgigkeit, FAA Diskussionspapier 125, Universit\u00e4t St. Gallen.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>M\u00fcller, Tobias, Asensio, No\u00e9 und Graf, Roman (2013): Les effets de la libre circulation des personnes sur les salaires Suisse. Laboratoire d\u2019\u00e9conomie appliqu\u00e9e LEA, Observatoire Universitaire de l\u2019Emploi OUE, Universit\u00e9 de Gen\u00e8ve.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Sheldon, George und Cueni, Dominique (2011): Arbeitsmarktintegration von EU\/ EFTA-B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern in der Schweiz. WWZ Forschungsbericht 2011\/04 (B-121), Wirtschaftswissenschaftliches Zentrum der Universit\u00e4t Basel.<\/li>\n<p>&#13;<\/p>\n<li>Stalder, Peter (2010): Free Migration between the EU and Switzerland: Impacts on the Swiss Economy and Implications for Monetary Policy. Swiss National Bank (SNB), Z\u00fcrich.<\/li>\n<p>&#13;\n<\/ul>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen wurde der Schweizer Arbeitsmarkt f\u00fcr Arbeitnehmende und Dienstleistungserbringer aus den EU\/Efta-Staaten schrittweise ge\u00f6ffnet. 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