{"id":119364,"date":"2012-11-01T12:00:00","date_gmt":"2012-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2012\/11\/pluess-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:26:08","modified_gmt":"2023-08-23T21:26:08","slug":"pluess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2012\/11\/pluess\/","title":{"rendered":"Exportkontrolle von Kriegsmaterial \u2013 ein Balanceakt auf dem schmalen Grat \u2028 unterschiedlicher Interessen"},"content":{"rendered":"<p>Im November 2009 wurde die eidgen\u00f6ssische Volksinitiative \u00abF\u00fcr ein Verbot von Kriegsmate&shy;rial-Exporten\u00bb mit rund 68% Nein-Stimmen und durch alle Kantone abgelehnt. Damit hat sich der Schweizer Souver\u00e4n innerhalb von knapp 40 Jahren zum dritten Mal gegen ein Verbot f\u00fcr den Export von R\u00fcstungsg\u00fctern ausgesprochen. Die \u00f6ffentliche Diskussion \u00fcber den Vorfall mit dem Einsatz von Schweizer Handgranaten im Syrien-Konflikt hat jedoch einmal mehr best\u00e4tigt, dass trotz des klaren Volksentscheids die Meinungen dar\u00fcber, an welche L\u00e4nder welche Waffen geliefert werden sollen, weit auseinander gehen und die entsprechenden Diskussionen immer wieder von Neuem gef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Unweigerlich r\u00fcckt damit auch die Exportkontrolle ins Zentrum der Debatte. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201211_23_Pluess_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"247\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Politisches Umfeld der Exportkontrolle von R\u00fcstungsg\u00fctern<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAnfangs Juli 2012 berichtete die Sonntagspresse dar\u00fcber, dass Schweizer Handgranaten in der Auseinandersetzung zwischen dem syrischen Regime und der Opposition eingesetzt w\u00fcrden. Damit war die Frage nach der politischen Opportunit\u00e4t von Kriegsmate&shy;rialausfuhren \u2013 und damit verkn\u00fcpft nach der Wirksamkeit der Schweizer Exportkontrollen \u2013 einmal mehr auf Grund eines ein&shy;zelnen Ereignisses und vor Abkl\u00e4rung und Kommunikation der Hintergr\u00fcnde des Vorfalls erneut lanciert. Die durch das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) veranlassten Untersuchungen haben schliesslich ergeben, dass die bei den syrischen Rebellen aufgetauchten Handgranaten aus einer Lieferung an die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) in den Jahren 2003\/04 stammen. Ein Teil davon wurde 2004 von den VAE ohne Wissen oder Zustimmung der Schweiz an Jordanien verschenkt und fand von dort den Weg nach Syrien. Nachdem die VAE bereits im Jahre 2004 von der Schweiz gelieferte Panzer&shy;haubitzen entgegen der anderslautenden Verpflichtung an Marokko weitergegeben hatten, sah sich der Bundesrat ein zweites Mal mit einer Ver&shy;letzung einer Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung durch die Golfmonarchie konfrontiert. &shy;Allerdings hatte er bereits 2006 nach dem &shy;Bekanntwerden des Panzerhaubitzen-Falls Massnahmen ergriffen, um die Einhaltung der Nichtwiederausfuhr-Verpflichtung zu verbessern. Zus\u00e4tzlich wurde die Kriegsmaterialverordnung 2008 um eine Bestimmung erg\u00e4nzt, welche die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung ausschliesst, wenn im Bestimmungsland der G\u00fcter ein hohes Risiko besteht, dass diese an einen unerw\u00fcnschten Endempf\u00e4nger weitergeleitet werden. Obwohl die Weitergabe der Handgranaten erst vor wenigen Monaten bekannt wurde, haben sich beide F\u00e4lle vor den Mass&shy;nahmen des Bundesrates im Jahre 2006 ereignet. Deshalb haben Bundesrat und das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) zwar verschiedene Versch\u00e4rfungen gegen\u00fcber den VAE und einzelnen anderen L\u00e4ndern \u2013 flankiert von einer Erg\u00e4nzung der Kriegsmaterialverordnung um eine Bestimmung betreffend Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rungen \u2013 beschlossen, gleichzeitig aber auf ein generelles und zeitlich befristetes Ausfuhrverbot nach den VAE verzichtet.&#13;<\/p>\n<h2>Aufgabe der Exportkontrolle<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nGem\u00e4ss Legaldefinition bezweckt das Kriegsmaterialgesetz (KMG) durch die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erf\u00fcllen sowie ihre aussenpolitischen Grunds\u00e4tze zu wahren. Dabei soll in der Schweiz eine an die Bed\u00fcrfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazit\u00e4t aufrechterhalten werden. Bereits die Zweckbestimmung des Kriegs&shy;materialgesetzes l\u00e4sst erahnen, dass die Bewilligung von Kriegsmaterialausfuhren einem Spagat zwischen verschiedenen, teilweise &shy;divergierenden Interessen gleichkommt.&#13;<\/p>\n<h2>Exportkontrolle im Spannungsfeld &shy;unterschiedlicher Interessen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm konkreten Einzelfall hat sich ein Bewilligungsentscheid an den zentralen Zielen der schweizerischen Aussenpolitik , das heisst an der F\u00f6rderung von Sicherheit und Frieden auf der Welt, der Wahrung der Menschenrechte und der F\u00f6rderung der Wohlfahrt. Gleichzeitig m\u00fcssen Kriegsmaterialausfuhren im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz stehen. Und schliesslich sind auch noch die Interessen der Wirtschaft und der nationalen Sicherheit zu ber\u00fccksichtigen. Hier geht es vor allem darum, eine gewisse Autonomie f\u00fcr die Schweizer Armee bei der Beschaffung von R\u00fcstungsg\u00fctern sicherzustellen. Aufgrund der zu geringen Nachfrage auf dem na&shy;tionalen Markt ist die R\u00fcstungsindustrie auf ausl\u00e4ndische M\u00e4rkte \u2013 und damit auf Exportm\u00f6glichkeiten \u2013 angewiesen.Was auf dem Paper einleuchtend und einfach klingt, erfordert in der Praxis eine vertiefte Analyse der unterschiedlichsten Interessen und eine sorgf\u00e4ltige sowie oft heikle Interessenabw\u00e4gung. Um diesen hohen Anforderungen gerecht zu werden, enth\u00e4lt die Kriegsmaterialverordnung einen ganzen Katalog von Bewilligungskriterien, mit denen die Vorgaben in der Zweckbestimmung von Artikel 1 und die Bewilligungsvoraussetzungen in Artikel 22 KMG konkretisiert werden. Die entsprechende Verordnungsbestimmung sieht ein zweistufiges Vorgehen vor. Einerseits enth\u00e4lt sie Kriterien, die im Rahmen \u2028der Pr\u00fcfung eines Ausfuhrgesuches zu ber\u00fccksichtigen sind und der rechtsanwendenden Beh\u00f6rden insofern einen relativ grossen Ermessensspielraum belassen. Andererseits sind darin auch f\u00fcnf Ausschlusskriterien enthalten, welche eine Bewilligung ausschliessen, sofern eine der Voraussetzungen erf\u00fcllt ist. Konkret ist bei der Pr\u00fcfung eines Ausfuhrgesuchs beispielsweise die Situation im Innern des Bestimmungslandes zu ber\u00fccksichtigen, namentlich die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten. Werden in einem potenziellen Empf\u00e4ngerland die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt, ist die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung ausgeschlossen. So hat der Bundesrat am 25. M\u00e4rz 2009, basierend auf der Feststellung, dass die Menschenrechtssituation in Saudi-Arabien der Bewilligung einer Lieferung von Kriegsmaterial aus der Schweiz entgegensteht, verschiedene Ausfuhrgesuche f\u00fcr dieses Land abgelehnt. Seither werden neue Gesuche f\u00fcr die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien nicht mehr bewilligt, w\u00e4hrend andere L\u00e4nder weiterhin R\u00fcstungsg\u00fcter in grossem Umfang in dieses Land exportieren. Schliesslich sieht die Kriegsmaterialverordnung vor, dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auch die Haltung der L\u00e4nder, die sich zusammen mit der Schweiz an interna&shy;tionalen Exportkontrollregimes beteiligen, zu ber\u00fccksichtigen ist. Damit wird eine ge&shy;wisse internationale Harmonisierung angestrebt, was Voraussetzung einer wirksamen Exportkontrollpolitik ist.&#13;<\/p>\n<h2>Grenzen der Exportkontrolle<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDa f\u00fcr den Entscheid \u00fcber ein Ausfuhrgesuch immer nur eine begrenzte Zeit und beschr\u00e4nkte Informationen zur Verf\u00fcgung stehen, sind der Exportkontrolle praktische Grenzen gesetzt. Auch lassen sich zuk\u00fcnftige Entwicklungen im Bestimmungsland oder einer ganzen Region im Zeitpunkt des Be&shy;willigungsentscheids nur bedingt voraus&shy;sehen. Und schliesslich reduzieren sich die faktischen Kontrollm\u00f6glichkeiten, sobald die auszuf\u00fchrenden R\u00fcstungsg\u00fcter die Schweiz verlassen haben. Dieser Tatsache wird durch die Verankerung des Rechts in der Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung, im Bestimmungsland Kontrollen vor Ort durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, Rechnung getragen.&#13;<\/p>\n<h2>Verfahrensm\u00e4ssige Ber\u00fccksichtigung unterschiedlicher Interessen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDieser Pluralismus der Interessen findet auch in der Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens seinen Niederschlag. Dieses sieht vor, dass das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) im Einvernehmen mit den zust\u00e4n&shy;digen Stellen des Eidgen\u00f6ssischen Depar&shy;tements f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten (EDA) \u00fcber die Bewilligung von Ausland&shy;gesch\u00e4ften entscheidet. Soweit sicherheits- oder r\u00fcstungspolitische Belange betroffen sind, erfolgt der Bewilligungsentscheid ausserdem im Einvernehmen mit dem Eidgen\u00f6ssischen Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport (VBS) sowie im Falle von nuklearrelevanten Gesuchen mit dem Bundesamt f\u00fcr Energie (BFE). K\u00f6nnen sich die beteiligten Stellen \u00fcber die Behandlung eines Gesuchs nicht einigen, wird dieses dem Bundesrat zum Entscheid vor&shy;gelegt. Der Bundesrat entscheidet auch \u2028\u00fcber Gesuche mit erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite. Von einer solchen sind die beteiligten Departemente unter anderem ausgegangen, als es darum ging, die Durchfuhr von Kriegsmaterial zu beurteilen, das im Rahmen der Umsetzung von Re&shy;solution 1973 des UNO-Sicherheitsrats zum Schutz der Zivilbev\u00f6lkerung in &shy;Libyen zum Einsatz kommen sollte. Mit der Verschiebung der Zust\u00e4ndigkeit von der &shy;Verwaltung auf die Stufe der Exekutive wird der Bewilligungsentscheid zu einem politischen Entscheid, in den \u2013 neben rechtlichen \u00dcberlegungen \u2013 vermehrt auch politische Erw\u00e4gungen Eingang finden.&#13;<\/p>\n<h2>Je nach politischem Lager unterschied&shy;liche &shy;Wahrnehmung der Praxis<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer in der Kriegsmaterialgesetzgebung vorgesehene Interessenausgleich f\u00fchrt in der Praxis regelm\u00e4ssig dazu, dass in der \u00d6ffentlichkeit breite Kreise aus unterschiedlichen politischen Lagern immer wieder M\u00fche mit den getroffenen Entscheidungen bekunden. W\u00e4hrend die Bewilligungsbeh\u00f6rde in den Augen der Kritiker von R\u00fcstungsexporten &shy;eine zu lasche Bewilligungspolitik verfolgt, ist diese nach Meinung der betroffenen Wirtschaft und wirtschaftsfreundlicher Kreise zu restriktiv und f\u00fchrt zu einer Benachteiligung der Schweizer R\u00fcstungsindustrie im Vergleich zu ihrer Konkurrenz im Ausland. &shy;Sowohl Kritiker als auch Bef\u00fcrworter von Kriegsmaterialexporten gelangen regelm\u00e4ssig unter anderem mit parlamentarischen Vorst\u00f6ssen an den Bundesrat. Gegenw\u00e4rtig befasst sich das Seco mit dem Postulat \u00abGleich lange Spiesse f\u00fcr die Schweizer &shy;Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie im Vergleich mit der europ\u00e4ischen Konkurrenz\u00bb&#13;<br \/>\nPostulat 10.3622., in dem der Bundesrat beauftragt wird aufzuzeigen, inwiefern die Schweizer Gesetzgebung und Bewilligungspraxis im Vergleich mit der internationalen Konkurrenz restriktiver sind und wie allf\u00e4llige Benachteiligungen der Schweizer Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie beseitigt werden k\u00f6nnten. Auf der anderen Seite verlangt die Interpellation \u00abRuag-Granaten nach Syrien\u00bb&#13;<br \/>\nInterpellation 12.3740.Antworten auf verschiedene Fragen rund um die in Syrien aufgetauchten Schweizer Handgranaten. Und eine weitere Interpellation \u00abKriegsmaterial \u2013 Achtung: Nur f\u00fcr friedliche Zwecke verwenden!\u00bb&#13;<br \/>\nInterpellation 12.3807. stellt dem Bundesrat diverse Fragen grunds\u00e4tzlicher Natur \u2028im Zusammenhang mit der Ausfuhr von R\u00fcstungsg\u00fctern. Vielleicht ist die in unz\u00e4hligen parlamentarischen Vorst\u00f6ssen aus allen politischen Lagern zum Ausdruck gebrachte Unzufriedenheit \u00fcber die R\u00fcstungsausfuhrpolitik letztlich aber der beste Beweis daf\u00fcr, dass die gesetzlich vorgesehene Ber\u00fccksichtigung unterschiedlichster Interessen in ausgewogener Art und Weise gegl\u00fcckt ist, zumal die ge\u00e4usserte Kritik keine einheitliche Stossrichtung verfolgt.&#13;<\/p>\n<h2>Missbr\u00e4uche sind \u00e4usserst selten<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAller Unw\u00e4gbarkeiten rund um die Ausfuhr von Kriegsmaterial zum Trotz ist zur Kenntnis zu nehmen, dass die \u00fcberwiegende Mehrheit aller Gesch\u00e4fte problemlos verl\u00e4uft. Insgesamt werden durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden jedes Jahr rund 2500 Gesuche bewilligt. Die tats\u00e4chlichen Exporte erreichten 2011 rund 873 Mio. Franken. \u00dcblicherweise gehen gegen 75% aller Ausfuhren in Richtung Europa, die USA und Ozeanien. Der Rest wird haupts\u00e4chlich nach Asien ausgef\u00fchrt; auf Afrika entf\u00e4llt weniger als 1%. Die schweizerische Exportkontrollgesetzgebung und -praxis gelten im europ\u00e4ischen und internationalen Vergleich als restriktiv. Missbr\u00e4uche kommen sehr selten vor. Seit dem Inkrafttreten des geltenden Kriegsmaterialgesetzes am 1. April 1998 wurden rund 35\u202f000 Ausfuhrbewilligungen erteilt. In derselben Zeit sind drei Missbr\u00e4uche bekannt geworden, was einer Missbrauchsquote im Promillebereich entspricht. Trotzdem werden in der \u00d6ffentlichkeit praktisch ausschliesslich die Missbrauchsf\u00e4lle diskutiert. Dabei ist zu beachten, dass auch die beste &shy;Exportkontrolle Missbr\u00e4uche nie ganz ausschliessen kann. Dies liesse sich wohl nur mit einem Verbot f\u00fcr R\u00fcstungsausfuhren erreichen. Selbstverst\u00e4ndlich ist aber eine weitere Senkung dieser Quote nicht ausgeschlossen und muss auch das Ziel einer seri\u00f6sen Exportkontrolle sein. Zu dessen Erreichung muss an die Seite der eher technischen Mittel der Exportkontrolle die Diplomatie treten. An ihr ist es, das Empf\u00e4ngerland schweizerischer R\u00fcstungsg\u00fcter immer wieder f\u00fcr die Missbrauchsproblematik zu sensibilisieren und auf seine Verpflichtungen aufmerksam zu machen.&#13;<\/p>\n<h2>Weltweite Regeln f\u00fcr den Handel mit R\u00fcstungsg\u00fctern<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSchliesslich ist darauf hinzuweisen, dass wirkungsvolle Exportkontrollen im Idealfall global und anhand der gleichen Kriterien vollzogen werden. Jeder weisse Fleck auf der Landkarte er\u00f6ffnet M\u00f6glichkeiten f\u00fcr Umgehungen. Vor diesem Hintergrund arbeitet die internationale Gemeinschaft im Rahmen der UNO seit mehreren Jahren auf den Abschluss eines internationalen Waffenhandelsvertrags <i>Arms Trade Treaty (ATT)<\/i> hin. Dessen Ziel ist die rechtsverbindliche Regelung des grenz\u00fcbergreifenden Handels mit konventionellen R\u00fcstungsg\u00fctern, welche zu mehr Verantwortung und Transparenz im internationalen Waffenhandel und zur Bek\u00e4mpfung des illegalen Waffenhandels f\u00fchren soll. Damit kann ein Beitrag zur Min&shy;derung der destabilisierenden Wirkung und unkontrollierten Verbreitung von konven&shy;tionellen Waffen geleistet werden. Nach zweij\u00e4hriger Vorbereitungszeit konnten sich die Vertragsstaaten im Juli 2012 im Rahmen der diplomatischen Konferenz zur Aushandlung des ATT am Hauptsitz der UNO in New York jedoch nicht auf die &shy;konsensuelle Verabschiedung eines Vertragstextes einigen. Grund f\u00fcr das Scheitern d\u00fcrften die zum Teil gegens\u00e4tzlichen Interessen der Staaten im Bereich des internationalen Waffenhandels sein. Von R\u00fcstungsimporten abh\u00e4ngige Staaten bef\u00fcrchten unter anderem, dass ein ATT sie bei der notwendigen Beschaffung von R\u00fcstungsg\u00fctern zur Selbstvertei&shy;digung und f\u00fcr die Aufrechterhaltung der &shy;Sicherheit einschr\u00e4nken k\u00f6nnte. Gewisse wichtige waffenexportierende Staaten scheinen aber genau so wenig ein Interesse daran zu haben, ihre Exportpraxis einer strengen internationalen Regelung zu unterwerfen. Die Schweiz engagierte sich seit Beginn des Prozesses sowie anl\u00e4sslich der ATT-&shy;Verhandlungskonferenz f\u00fcr einen umfassenden und starken ATT. Sie wird ihr diesbez\u00fcgliches Engagement fortf\u00fchren und sich f\u00fcr ein baldiges Zustandekommen des ATT einsetzen. Aufgrund ihrer humanit\u00e4ren Tradi&shy;tion, ihrer Sicherheits- und Friedenspolitik sowie ihrer strengen Gesetzgebung und Bewilligungspraxis betreffend R\u00fcstungsaus&shy;fuhren wird sie als glaubw\u00fcrdiger Verhandlungspartner wahrgenommen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Art. 5 Bewilligungskriterien f\u00fcr Auslandsgesch\u00e4fte&#13;<\/p>\n<h3>Art. 5 Bewilligungskriterien f\u00fcr Auslandsgesch\u00e4fte<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\n1 Bei der Bewilligung von Auslandsgesch\u00e4ften und des Abschlusses von Vertr\u00e4gen nach \u2028Artikel 20 KMG sind zu ber\u00fccksichtigen:&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\na. die Aufrechterhaltung des Friedens, \u2028der internationalen Sicherheit und der regionalen &shy;Stabilit\u00e4t;&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nb. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu &shy;ber\u00fccksichtigen \u2028die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nc. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit;&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nd. das Verhalten des Bestimmungslandes gegen\u00fcber der Staatengemeinschaft, &shy;insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des V\u00f6lkerrechts;&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\ne. die Haltung der L\u00e4nder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n2 Auslandsgesch\u00e4fte und Abschl\u00fcsse von &shy;Vertr\u00e4gen nach Artikel 20 KMG werden nicht bewilligt, wenn:&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\na. das Bestimmungsland in einen internen \u2028oder internationalen bewaffneten Konflikt ver&shy;wickelt ist;&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nb. das Bestimmungsland Menschenrechte sys&shy;tematisch und schwerwiegend verletzt;&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nc. das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empf\u00e4ngerl\u00e4nder \u00f6ffentlicher Entwicklungshilfe unter den am wenigsten entwickelten L\u00e4ndern aufgef\u00fchrt ist;&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nd. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuf\u00fchrenden Waffen gegen die &shy;Zivilbev\u00f6lkerung eingesetzt werden; oder&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\ne. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuf\u00fchrenden Waffen an einen &shy;unerw\u00fcnschten Endempf\u00e4nger weitergegeben werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Art. 5a Nichtwiederausfuhr-\u2028Erkl\u00e4rungen&#13;<\/p>\n<h3>Art. 5a Nichtwiederausfuhr-\u2028Erkl\u00e4rungen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\n1 F\u00fcr die Bewilligung der Ausfuhr von fertigen Produkten sowie von Einzelteilen oder Baugruppen an eine ausl\u00e4ndische Regierung oder an ein f\u00fcr diese t\u00e4tiges Unternehmen bedarf es einer Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung der Regierung des Bestimmungslandes. Auf eine Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung wird verzichtet, wenn es sich um Einzelteile oder Baugruppen von geringem Wert handelt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n2 Mit der Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung verpflichtet sich das Bestimmungsland, das Kriegsmaterial nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbeh\u00f6rde auszuf\u00fchren, zu verkaufen, auszuleihen, zu verschenken oder auf andere Weise Dritten im Ausland zu \u00fcberlassen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n3 Besteht im Bestimmungsland ein erh\u00f6htes &shy;Risiko, dass das auszuf\u00fchrende Kriegsmaterial an einen unerw\u00fcnschten Endempf\u00e4nger weitergegeben wird, so kann die Bewilligungsbeh\u00f6rde das Recht ausbedingen, die Einhaltung der Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung vor Ort \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Bei Ausfuhren von gr\u00f6sserem Umfang wird die Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung in der Form einer diplomatischen Note des Bestimmungslandes gefordert.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n4 Liegen Hinweise auf eine Verletzung einer Nichtwiederausfuhr-Erkl\u00e4rung vor, so kann die Bewilligungsbeh\u00f6rde vorsorgliche Massnahmen ergreifen. \u00dcber deren Aufhebung entscheidet das Eidgen\u00f6ssische Volkswirtschaftsdepartement.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im November 2009 wurde die eidgen\u00f6ssische Volksinitiative \u00abF\u00fcr ein Verbot von Kriegsmate&shy;rial-Exporten\u00bb mit rund 68% Nein-Stimmen und durch alle Kantone abgelehnt. Damit hat sich der Schweizer Souver\u00e4n innerhalb von knapp 40 Jahren zum dritten Mal gegen ein Verbot f\u00fcr den Export von R\u00fcstungsg\u00fctern ausgesprochen. 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