{"id":119389,"date":"2012-11-01T12:00:00","date_gmt":"2012-11-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2012\/11\/stalder-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:26:21","modified_gmt":"2023-08-23T21:26:21","slug":"stalder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2012\/11\/stalder\/","title":{"rendered":"Mit Schweizer Qualit\u00e4t zur Atombombe \u2013 kann die Exportkontrolle dies verhindern?"},"content":{"rendered":"<p>Als kleine, exportorientierte Volkswirtschaft setzt sich die Schweiz traditionell f\u00fcr offene M\u00e4rkte und den Freihandel ein. Wenn es allerdings um R\u00fcstungsg\u00fcter geht oder um G\u00fcter, die f\u00fcr die Herstellung oder Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden k\u00f6nnen (sog. Dual-Use-G\u00fcter), ist eine Kontrolle der Aus-, Ein- oder Durchfuhr angezeigt. Da eine solche Kontrolle aber nur dann wirkungsvoll sein kann, wenn sie auf internationaler Ebene koordiniert wird, haben interessierte Staaten verschiedene Ex&shy;port&shy;kontroll&shy;regime ins Leben gerufen.&#13;<\/p>\n<h2>Sinn und Zweck der Exportkontrolle<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSinn und Zweck der Exportkontrolle l\u00e4sst sich vielleicht am einfachsten anhand eines konkreten Beispiels erkl\u00e4ren. Betrachten wir uns dazu die Entstehungsgeschichte der Gruppe der Nuklearlieferl\u00e4nder <i>(Nuclear Suppliers Group, NSG).<\/i> Im Jahre 1970 trat der Atomwaffensperrvertrag (NPT) in Kraft. Ziel dieses Vertrags ist es, die Verbreitung von Atomwaffen zu verhindern und gleichzeitig die Nutzung der Kernenergie f\u00fcr friedliche Zwecke zu erm\u00f6glichen. Diejenigen Staaten, die bereits \u00fcber Atomwaffen verf\u00fcgten (China, Frankreich, Grossbritannien, Sowjetunion und USA) verpflichteten sich in diesem Vertrag zur Abr\u00fcstung ihrer Nuklearwaffen. Bereits vier Jahre sp\u00e4ter war aber der Schock gross, als Indien eine selber entwickelte Atombombe testete. Obwohl Indien als Nichtmitglied des NPT damit kein internationales Recht gebrochen hatte, entschlossen sich eine Reihe von Staaten dazu, die Verbreitung der Nukleartechnologie einer strengen Kontrolle zu unterstellen, um insk\u00fcnftig weitere solche unliebsamen \u00dcberraschungen zu vermeiden. Dies f\u00fchrte zur Gr\u00fcndung der NSG. Die Teilnehmer der Gruppe verpflichteten sich, die Weitergabe von Nukleartechnologie und Fachwissen nur gegen die explizite Versicherung durch den Empf\u00e4ngerstaat f\u00fcr eine friedliche Nutzung, vollumf\u00e4ngliche Sicherungsgarantien und den physischen Schutz der Technologie und der Kernmaterialen zu gestatten. Ferner darf eine Weitergabe der G\u00fcter an Dritte nur mit Zustimmung des Lieferlandes erfolgen. Schon bald zeigte es sich, dass nicht nur der Export der eigentlichen Nuklearg\u00fcter problematisch sein kann, sondern auch von G\u00fctern, die zwar f\u00fcr andere Anwendungen entwickelt wurden, aber eben auch f\u00fcr nukleare Zwecke eingesetzt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr diese sogenannten <i>Dual-Use-G\u00fcter<\/i> wurde eine eigene Liste erstellt. Bei der Ausfuhr von Dual-Use-G\u00fctern werden zwar keine Staatsgarantien verlangt, doch muss der Exporteur gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden angeben, wer die fraglichen G\u00fcter erhalten soll (Endverwender) und wozu sie eingesetzt werden sollen (Endverwendungszweck). Dieses Beispiel zeigt, wie die Verbreitung von G\u00fctern und Technologien, die f\u00fcr die Herstellung Nuklearwaffen missbraucht werden k\u00f6nnten, durch Exportkontrollen verhindert werden soll. In \u00e4hnlicher Art und Weise sind zwei andere Exportkontrollregime zur Verhinderung der Weiterverbreitung von biologischen und chemischen Massenvernichtungswaffen <i>(Australiengruppe)<\/i> sowie das <i>Raketentechnologiekontrollregime (MTCR)<\/i> entstanden. Als viertes der heute bestehenden Exportkontrollregime entstand in der Mitte der 1990er-Jahre das <i>Wassenaar Arrangement<\/i> zur Kontrolle der Verbreitung von konventionellen R\u00fcstungsg\u00fctern (siehe <i>Kasten 1<\/i>&#13;<\/p>\n<h3>Die vier internationalen Exportkontrollregime<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\n<b>Australiengruppe (AG)<\/b>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Australiengruppe hat zum Zweck, die Weiterverbreitung von chemischen und biologischen Waffen zu verhindern. Sie wurde 1985 als Folge des Einsatzes von chemischen Waffen im Krieg zwischen dem Irak und dem Iran gegr\u00fcndet. Die Schweiz geh\u00f6rt ihr seit 1987 an. Bei den heute 41 Teilnehmerstaaten handelt es sich um L\u00e4nder, die wichtige Anbieter oder Durchfuhrl\u00e4nder von Dual-Use-Chemikalien, biologischen Agenzien und Toxinen sowie Ausr\u00fcstungsg\u00fctern sind, die f\u00fcr ein Biologie- oder Chemiewaffenprogramm missbraucht werden k\u00f6nnten. Der Name der Gruppe geht auf das erste Treffen zur\u00fcck, das auf Initiative Australiens in Br\u00fcssel einberufen wurde.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGruppe der Nuklearlieferl\u00e4nder (NSG)&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nNach den indischen Atomversuchen im Jahre 1974 wurde ein Jahr sp\u00e4ter von gleichgesinnten Staaten die Nuclear Suppliers Group (NSG) gegr\u00fcndet, um den Bestimmungen des Vertrags \u00fcber die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen (NPT) zur Durchsetzung zu verhelfen. Die eigentlichen Nuklearg\u00fcter sind in der sogenannten \u2028Trigger-Liste erfasst, w\u00e4hrendem die im Nuklearbereich einsetzbaren Dual-Use-G\u00fcter in einer \u2028separaten Liste aufgef\u00fchrt sind. Gegenw\u00e4rtig hat die NSG 47 Teilnehmerstaaten. Die Schweiz geh\u00f6rt ihr seit 1991 an. Sie ist zwar kein gewichtiger Produzent von eigentlichen Nuklearg\u00fctern, aber auf Grund der erfassten Dual-Use-G\u00fcter (z.B. Werkzeugmaschinen) ist das Regime f\u00fcr die Schweiz von Bedeutung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nRaketentechnologiekontrollregime (MTCR)&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm Jahre 1987 wurde das <i>Missile Technology Control Regime (MTCR)<\/i> gegr\u00fcndet, um die Weiterverbreitung von Technologie f\u00fcr ballistische \u2028Raketen als Tr\u00e4ger von Nuklearwaffen zu verhindern. Seit 1991 kontrolliert das MTCR auch f\u00fcr biologische und chemische Waffen geeignete \u2028Tr\u00e4gersysteme mit geringer Nutzlast, sowie Marschflugk\u00f6rper (Cruise Missiles) und Drohnen. Das Regime hat heute 34 Teilnehmerstaaten, \u2028die Schweiz geh\u00f6rt ihm seit 1992 an.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nWassenaar Arrangement (WA)&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Vereinbarung von Wassenaar (benannt nach dem Gr\u00fcndungsort, der niederl\u00e4ndischen Stadt Wassenaar) ist das einzige Exportkontrollregime, f\u00fcr konventionelle R\u00fcstungsg\u00fcter. Es ist 1996 als Ersatz f\u00fcr das w\u00e4hrend dem Kalten Krieg aktive <i>Coordination Committee on Multilateral \u2028Export Controls (CoCom)<\/i> geschaffen worden. Die Schweiz geh\u00f6rt zu den Gr\u00fcndungsl\u00e4ndern. Die R\u00fcstungsg\u00fcter sind in der sogenannten <i>Munitions List<\/i> erfasst. Daneben sind auch zahlreiche Dual-Use-G\u00fcter in einer separaten Liste aufgef\u00fchrt. In der Schweiz werden die R\u00fcstungsg\u00fcter im Kriegsmaterialgesetz oder aber, wenn es sich um besondere milit\u00e4rische G\u00fcter oder Dual-Use-G\u00fcter handelt, im G\u00fcterkontrollgesetz erfasst.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n). Die verschiedenen Regime funk&shy;tionieren jeweils nach eigenen Regeln, doch haben sie alle umfangreichen Listen mit den jeweils zu kontrollierenden G\u00fctern erarbeitet. Diese Listen beinhalten ausf\u00fchrliche technische Beschreibungen der verschiedenen G\u00fcter, so dass die jeweiligen nationalen Beh\u00f6rden und Firmen in den Teilnehmerl\u00e4ndern genau identifizieren k\u00f6nnen, welche G\u00fcter unter die Kontrollen fallen. Ist ein bestimmtes Gut kontrollpflichtig, muss der Exporteur bei den zust\u00e4ndigen Stellen eine Exportgenehmigung beantragen. Nur wenn diese erteilt wird, darf das entsprechende Gut ausgef\u00fchrt werden.&#13;<\/p>\n<h2>Gleich lange Spiesse f\u00fcr alle<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAn dieser Stelle dr\u00e4ngt sich die Frage auf, wie verhindert werden kann, dass ein Proliferator ein bestimmtes kontrolliertes Gut nicht einfach bei einem anderen Hersteller in einem anderen Land besorgt. Es liegt auf der Hand, dass Exportkontrollen nur dann funktionieren k\u00f6nnen, wenn die gleichen Bestimmungen f\u00fcr alle Hersteller gelten, auch wenn sich diese in verschiedenen L\u00e4ndern befinden. Mit anderen Worten: Exportkontrollen machen nur dann Sinn, wenn sie international harmonisiert sind. Aus diesem Grunde wurden die vier internationalen Exportkontrollregime geschaffen. Die darin vertretenen Staaten verf\u00fcgen \u00fcber die entsprechenden Technologien. Damit gleich lange Spiesse gelten, werden die Regeln und die zu kontrollierenden G\u00fcter gemeinsam und f\u00fcr alle verbindlich festgelegt. Die Staaten informieren sich auch gegenseitig, wenn sie den Export eines Gutes an einen bestimmten Endempf\u00e4nger verweigern. Zudem werden in den Regimen regelm\u00e4ssig Informationen \u00fcber internationale Beschaffungsversuche und -wege ausgetauscht.Die Teilnehmerstaaten verpflichten sich politisch, die so entstandenen Bestimmungen und G\u00fcterlisten auf nationaler Ebene in ihre jeweilige Gesetzgebung zu \u00fcbernehmen. In der Schweiz sind die doppelt verwendbaren G\u00fcter durch das G\u00fcterkontrollgesetz (GKG) erfasst. Die entsprechenden Listen sind im Anhang zur G\u00fcterkontrollverordnung (GKV) zu finden. Ein Exporteur, der kontrollpflichtige G\u00fcter herstellt, muss vor der Ausfuhr eines Gutes beim Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) eine Exportlizenz beantragen. Das Seco entscheidet auf Grund der vorhandenen Informationen \u00fcber die Endverwendung sowie den Endempf\u00e4nger des Gutes \u00fcber die Bewilligung oder Ablehnung des Antrags. Wenn ein Gesch\u00e4ft als von grunds\u00e4tzlicher, insbesondere politischer Tragweite eingestuft wird, entscheidet das Seco im Einvernehmen mit den zust\u00e4ndigen Stellen des EDA, des VBS und des Uvek sowie nach Anh\u00f6rung des Nachrichtendienstes des Bundes. Bei Exporten in L\u00e4nder, die wie die Schweiz allen vier internationalen Exportkontrollregimen angeh\u00f6ren, kann ein Exporteur eine Ordentliche Generalausfuhrbewilligung (OGB) beantragen, damit nicht f\u00fcr jedes einzelne Exportgesch\u00e4ft eine eigene Lizenz notwendig wird. F\u00fcr die Exporte in die \u00fcbrigen L\u00e4nder kann das Seco Ausserordentliche Generalausfuhrbewilligungen (AGB) erteilen. Diese Generalausfuhrbewilligungen sind jeweils f\u00fcr zwei Jahre g\u00fcltig und k\u00f6nnen nicht \u00fcbertragen werden.&#13;<\/p>\n<h2>Wenn alle Stricke reissen: Catch-all<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWas geschieht, wenn man weiss oder vermutet, dass ein Gut, das zwar nicht von den Kontrolllisten erfasst ist, aber dennoch f\u00fcr die Herstellung von Massenvernichtungswaffen missbraucht wird? F\u00fcr diesen Fall sieht die Gesetzgebung eine sogenannte <i>Catch-all-Klausel<\/i> vor. Gest\u00fctzt auf diese Bestimmung der G\u00fcterkontrollverordnung kann das Seco jedes Gut einer Meldepflicht unterstellen und dessen Ausfuhr verbieten, wenn ein entsprechender Bezug zu einem Massenvernichtungswaffenprogramm hergestellt werden kann. Dazu ein Beispiel aus der Praxis: Vor drei Jahren wurde bekannt, dass Druckmessger\u00e4te aus der Schweiz durch einen H\u00e4ndler in Taiwan ohne Wissen des Herstellers in den Iran weitergeleitet wurden. Druckmessger\u00e4te werden f\u00fcr zahlreiche legitime Zwecke \u2013 etwa in der Halbleiterindustrie oder bei der Produktion von Flachbildschirmen \u2013 eingesetzt. Sie sind aber auch wichtige Bestandteile bei der Anreicherung von Uran durch Gaszentrifugen. Obwohl die fraglichen Ger\u00e4te auf Grund ihrer technischen Eigenschaften nicht von den Kontrolllisten erfasst waren, gab es Hinweise, dass sie im Iran f\u00fcr die Urananreicherung eingesetzt werden. Die internationale Presse hat den Fall aufgegriffen und in grosser Aufmachung publik gemacht. Dank der engen Zusammenarbeit mit der betroffenen Firma und den taiwanesischen Beh\u00f6rden konnte dieser Beschaffungskanal schliesslich geschlossen werden. Die NSG hat in der Zwischenzeit die Kontrollen f\u00fcr Druckmessger\u00e4te versch\u00e4rft.Dieses Beispiel zeigt, dass eine Firma ohne eigenes Verschulden sehr rasch einen internationalen Reputationsverlust erleiden kann, wenn von ihr produzierte, f\u00fcr vollkommen legitime Zwecke konzipierte G\u00fcter missbr\u00e4uchlich verwendet werden. Exportkontrollen sind daher nicht nur eine B\u00fcrde f\u00fcr eine Firma, sondern k\u00f6nnen diese auch vor dem Missbrauch ihrer G\u00fcter sch\u00fctzen und Imagesch\u00e4den verhindern. Viele international t\u00e4tige Firmen haben dies erkannt und ihre internen Strukturen entsprechend angepasst.&#13;<\/p>\n<h2>Kleine L\u00e4nder mit gleichem Gewicht \u2028wie die Grossen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBei den vier internationalen Exportkontrollregimen handelt es sich um politische Absprachen ohne v\u00f6lkerrechtliche Verbindlichkeit. Damit dies funktionieren kann, m\u00fcssen die Teilnehmer in den wesentlichen Fragen gleichgesinnt sein. Da die Beschl\u00fcsse der Regime rechtlich nicht verbindlich sind, werden sie im Konsens gef\u00e4llt. Dies bedeutet, dass eine neue Bestimmung oder die \u00c4nderung einer bestehenden Bestimmung nur mit Zustimmung aller Teilnehmerstaaten umgesetzt werden kann. Somit verf\u00fcgt jedes Land de facto \u00fcber ein Vetorecht. Kleine L\u00e4nder sind damit den Grossm\u00e4chten gleichgestellt. Da viele in den Regimen behandelte Fragen technischer Natur sind, spielt die Gr\u00f6sse eines Landes bei diesen Diskussionen \u2013 im Gegensatz etwa zu politischen Debatten \u2013 nicht eine ausschlaggebende Rolle. Ein kleines Land, das seri\u00f6se technische Vorschl\u00e4ge einbringt, hat somit durchaus gute Erfolgschancen. F\u00fcr das Exportland Schweiz ist die Teilnahme in den Regimen gesamthaft gesehen von gr\u00f6sstem Interesse.&#13;<\/p>\n<h2>Welche Wirkung haben die \u2028Exportkontrollen?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Schweiz besitzt oder stellt selber keine Massenvernichtungswaffen her. Das bedeutet aber keineswegs, dass die Exportkontrolle f\u00fcr die Schweiz nur von marginaler Bedeutung ist. Wie erw\u00e4hnt erfassen die internationalen Exportkontrollregime in ihren Listen auch Dual-Use-G\u00fcter. Die Exporte dieser speziellen G\u00fcterkategorie machten 2011 deutlich \u00fcber 5% der Gesamtexporte oder 10 Mrd. Franken aus. Im Vergleich dazu umfassen die Ausfuhren von Kriegsmaterial mit etwa 0,4% der Gesamtexporte nur einen Bruchteil davon. Die Schweiz ist weltweit der viertgr\u00f6sste Exporteur von kontrollierten Dual-Use-G\u00fctern. Die Palette dieser G\u00fcter ist extrem breit und schliesst von Chemikalien \u00fcber Werkzeugmaschinen bis zu Industrieanlagen hunderte verschiedener Produkte ein. Trotzdem k\u00f6nnte man nun einwenden, dass Exportkontrollen a) nur f\u00fcr rund ein Viertel aller Staaten \u00fcberhaupt gelten und b) sich nur auf eine relativ kleine Menge von G\u00fctern beziehen und so in ihrer Gesamtwirkung limitiert sind. Zun\u00e4chst einmal zur Frage der Zahl der betroffenen L\u00e4nder. Es ist richtig, dass jeweils nur etwa rund 40 L\u00e4nder in den Exportkontrollregimen vertreten sind. Viele L\u00e4nder, die zwar selber nicht Teilnehmer der Regime sind, wenden aber die Kontrolllisten auf freiwilliger Basis an, damit sie seitens der Exportl\u00e4nder als verl\u00e4ssliche Partner wahrgenommen werden und ben\u00f6tigte G\u00fcter und Technologien \u00fcberhaupt erhalten. Dazu kommt, dass grunds\u00e4tzlich alle L\u00e4nder seit der Verabschiedung der Resolution 1540 des UNO-Sicherheitsrates im Jahre 2004 die Verpflichtung haben, auf nationaler Ebene Massnahmen gegen die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen zu treffen. Wie steht es mit der zweiten Frage betreffend den beschr\u00e4nkten Geltungsbereich? Im Vergleich zur Gesamtzahl aller produzierten G\u00fcter mag die von den Kontrolllisten erfasste Menge in der Tat gering erscheinen. Betrachtet man aber die Qualit\u00e4t der aufgef\u00fchrten G\u00fcter, sieht die Gewichtung schon etwas anders aus. So ist zum Beispiel mit den Werkzeugmaschinen eine Schl\u00fcsseltechnologie erfasst, die f\u00fcr zahlreiche industrielle Fertigungsprozesse von zentraler Bedeutung ist. Dazu kommt, dass eben nicht nur die G\u00fcter selber betroffen sind, sondern auch die Technologie. Welche Dimensionen dies annehmen kann, zeigt ein Beispiel, wie es j\u00fcngst im Rahmen der Australiengruppe diskutiert wurde. Forscherteams in den USA und den Niederlanden haben die \u00dcbertragbarkeit des Vogelgrippevirus (H5N1) auf den Menschen untersucht. Diese Forschungen haben weltweit eine lebhafte Sicherheitsdebatte ausgel\u00f6st. Die USA haben nach einem anf\u00e4nglichen Verbot die Ergebnisse schliesslich f\u00fcr die Publikation freigegeben. Die niederl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden haben die Forschungsergebnisse jedoch als Export von bewilligungspflichtiger Technologie eingestuft und von den Wissenschaftlern vor der Publikation einen Antrag auf Exportbewilligung verlangt. Die Begr\u00fcndung daf\u00fcr war, dass die Erkenntnisse f\u00fcr den Bau einer biologischen Massenvernichtungswaffe missbraucht werden k\u00f6nnten. Damit wurden weltweit erstmals Ergebnisse der Grundlagenforschung der Exportkontrolle unterstellt. Zur Zeit ist noch unklar, ob es bei einem Einzelfall bleibt, oder ob dieses Beispiel Schule machen wird. Trifft letzteres zu, wird man sich fragen m\u00fcssen, ob die Freiheit der Forschung oder die Kontrolle des Wissens zur Verhinderung eines potenziellen Missbrauchs ein h\u00f6heres Gut darstellt. Die Konsequenzen sind in jedem Fall weitreichend.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nUm auf die Titelfrage zur\u00fcckzukommen: Kann die Exportkontrolle verhindern, dass ein Land mit Schweizer G\u00fctern oder Technologie eine Atombombe baut? Die ehrliche Antwort darauf lautet nein. Wer B\u00f6ses will, wird Mittel und Wege finden, dies zu tun. Exportkontrollen k\u00f6nnen aber massgeblich dazu beitragen, potenziellen Proliferatoren das Leben so schwer als m\u00f6glich zu machen. Dazu kommt, dass nicht zuletzt auch die Firmen nicht alleine wegen der strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch auf Grund eines erheblichen Imageschadens kein Interesse daran haben k\u00f6nnen, dass ihre G\u00fcter missbraucht werden. So gesehen erf\u00fcllen die Exportkontrollen dennoch ihren Zweck, und wenn es sie nicht g\u00e4be, m\u00fcssten sie schnellstens erfunden werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Die vier internationalen Exportkontrollregime&#13;<\/p>\n<h3>Die vier internationalen Exportkontrollregime<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nAustraliengruppe (AG)&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Australiengruppe hat zum Zweck, die Weiterverbreitung von chemischen und biologischen Waffen zu verhindern. Sie wurde 1985 als Folge des Einsatzes von chemischen Waffen im Krieg zwischen dem Irak und dem Iran gegr\u00fcndet. Die Schweiz geh\u00f6rt ihr seit 1987 an. Bei den heute 41 Teilnehmerstaaten handelt es sich um L\u00e4nder, die wichtige Anbieter oder Durchfuhrl\u00e4nder von Dual-Use-Chemikalien, biologischen Agenzien und Toxinen sowie Ausr\u00fcstungsg\u00fctern sind, die f\u00fcr ein Biologie- oder Chemiewaffenprogramm missbraucht werden k\u00f6nnten. Der Name der Gruppe geht auf das erste Treffen zur\u00fcck, das auf Initiative Australiens in Br\u00fcssel einberufen wurde.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGruppe der Nuklearlieferl\u00e4nder (NSG)&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nNach den indischen Atomversuchen im Jahre 1974 wurde ein Jahr sp\u00e4ter von gleichgesinnten Staaten die <i>Nuclear Suppliers Group (NSG)<\/i> gegr\u00fcndet, um den Bestimmungen des Vertrags \u00fcber die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen (NPT) zur Durchsetzung zu verhelfen. Die eigentlichen Nuklearg\u00fcter sind in der sogenannten \u2028<i>Trigger-Liste<\/i> erfasst, w\u00e4hrendem die im Nuklearbereich einsetzbaren Dual-Use-G\u00fcter in einer \u2028separaten Liste aufgef\u00fchrt sind. Gegenw\u00e4rtig hat die NSG 47 Teilnehmerstaaten. Die Schweiz geh\u00f6rt ihr seit 1991 an. Sie ist zwar kein gewichtiger Produzent von eigentlichen Nuklearg\u00fctern, aber auf Grund der erfassten Dual-Use-G\u00fcter (z.B. Werkzeugmaschinen) ist das Regime f\u00fcr die Schweiz von Bedeutung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nRaketentechnologiekontrollregime (MTCR)&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm Jahre 1987 wurde das <i>Missile Technology Control Regime (MTCR)<\/i> gegr\u00fcndet, um die Weiterverbreitung von Technologie f\u00fcr ballistische \u2028Raketen als Tr\u00e4ger von Nuklearwaffen zu verhindern. Seit 1991 kontrolliert das MTCR auch f\u00fcr biologische und chemische Waffen geeignete \u2028Tr\u00e4gersysteme mit geringer Nutzlast, sowie Marschflugk\u00f6rper (Cruise Missiles) und Drohnen. Das Regime hat heute 34 Teilnehmerstaaten, \u2028die Schweiz geh\u00f6rt ihm seit 1992 an.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nWassenaar Arrangement (WA)&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Vereinbarung von Wassenaar (benannt nach dem Gr\u00fcndungsort, der niederl\u00e4ndischen Stadt Wassenaar) ist das einzige Exportkontrollregime, f\u00fcr konventionelle R\u00fcstungsg\u00fcter. Es ist 1996 als Ersatz f\u00fcr das w\u00e4hrend dem Kalten Krieg aktive <i>Coordination Committee on Multilateral \u2028Export Controls (CoCom)<\/i> geschaffen worden. Die Schweiz geh\u00f6rt zu den Gr\u00fcndungsl\u00e4ndern. Die R\u00fcstungsg\u00fcter sind in der sogenannten <i>Munitions List<\/i> erfasst. Daneben sind auch zahlreiche Dual-Use-G\u00fcter in einer separaten Liste aufgef\u00fchrt. In der Schweiz werden die R\u00fcstungsg\u00fcter im Kriegsmaterialgesetz oder aber, wenn es sich um besondere milit\u00e4rische G\u00fcter oder Dual-Use-G\u00fcter handelt, im G\u00fcterkontrollgesetz erfasst.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als kleine, exportorientierte Volkswirtschaft setzt sich die Schweiz traditionell f\u00fcr offene M\u00e4rkte und den Freihandel ein. Wenn es allerdings um R\u00fcstungsg\u00fcter geht oder um G\u00fcter, die f\u00fcr die Herstellung oder Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden k\u00f6nnen (sog. Dual-Use-G\u00fcter), ist eine Kontrolle der Aus-, Ein- oder Durchfuhr angezeigt. Da eine solche Kontrolle aber nur dann wirkungsvoll [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":3827,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"ep_exclude_from_search":false,"footnotes":""},"post__type":[66],"post_opinion":[],"post_serie":[],"post_content_category":[97,154],"post_content_subject":[],"acf":{"seco_author":3827,"seco_co_author":null,"author_override":"","seco_author_post_ocupation_year":"","seco_author_post_occupation_de":"Leiter Ressort Export\u00adkontrollpolitik, Staats\u00adsekretariat f\u00fcr Wirtschaft SECO, Bern","seco_author_post_occupation_fr":"Chef du secteur Politique de contr\u00f4le \u00e0 l\u2019exportation, Secr\u00e9tariat d\u2019\u00c9tat \u00e0 l\u2019\u00e9conomie SECO, Berne","seco_co_authors_post_ocupation":null,"short_title":"","post_lead":"","post_hero_image_description":"","post_hero_image_description_copyright_de":"","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":null,"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":119392,"main_focus":null,"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":"","artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"7417","post_abstract":"","magazine_issue":"20121101","seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":null,"korrektor":null,"planned_publication_date":null,"original_files":null,"external_release_for_author":"19700101","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/54ec2d157e1f8"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/119389"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3827"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=119389"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/119389\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":127343,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/119389\/revisions\/127343"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3827"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=119389"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=119389"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=119389"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=119389"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=119389"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=119389"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}