{"id":119429,"date":"2012-10-01T12:00:00","date_gmt":"2012-10-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2012\/10\/buerki-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:26:26","modified_gmt":"2023-08-23T21:26:26","slug":"buerki","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2012\/10\/buerki\/","title":{"rendered":"EU-Finanzmarktregulierungen und Wirkungen auf die Schweiz"},"content":{"rendered":"<p>Im Bereich der internationalen Finanzmarktregulierungen zeichnen sich grosse Herausforderungen f\u00fcr die Schweiz ab. Weltweit laufen die Regulierungsmaschinerien auf Hochtouren. Im Anschluss an die Finanzkrise hat \u2013 neben den USA&#13;<br \/>\nIm Zentrum der US-Finanzmarktreformen stehen der <i>Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act (Dodd-Frank Act),<\/i> der als Reaktion auf die Finanzmarktkrise von 2007 das Finanzmarktrecht der USA umfassend \u00e4ndert, sowie der <i>Foreign Account Tax Compliance Act (Fatca),<\/i> mit dem das US-Steuer-Reporting von ausl\u00e4ndischen Finanzinstitutionen deutlich versch\u00e4rft wurde. \u2013 auch die Europ\u00e4ische Kommission eine umfassende Reform der EUFinanzmarktregulierung initiiert. Damit sollen Transparenz und Stabilit\u00e4t der EU-Finanzm\u00e4rkte in Umsetzung der Entscheidungen der G20 erh\u00f6ht werden. Zugleich soll die Harmonisierung und Integration des europ\u00e4ischen Binnenmarktes f\u00fcr Finanzdienstleistungen vorangetrieben werden. Die EU-Finanzmarktregulierung wird versch\u00e4rft, in ihrem Anwendungsbereich erweitert und an die Entwicklungen an den Finanzm\u00e4rkten angepasst. Es besteht die Tendenz, den Marktzugang f\u00fcr Drittstaaten auf EU-Ebene zu harmonisieren. Falls die Schweiz den grenz\u00fcberschreitenden Zugang zum EU-Finanzmarkt in wichtigen Bereichen verliert, kann dies weitreichende Folgen f\u00fcr die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Schweizer Finanzplatzes haben. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201210_07_Buerki_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"247\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Hintergrund<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nStarke finanzielle Ungleichgewichte und Schwachstellen im Finanzsektor spielten eine zentrale Rolle bei der j\u00fcngsten Finanzkrise, die aufgrund ihrer systemischen Natur bekanntlich rasch auf die Gesamtwirtschaft \u00fcbergriff und hohe wirtschaftliche Kosten mit erheblichen Nachwirkungen auf \u00f6ffentliche Haushalte, Wachstum und Wohlstand verursachte. Die daraus gezogenen Lehren haben im regulatorischen Bereich zu tiefgreifenden Reformen gef\u00fchrt. In Umsetzung der Entscheidungen der G20 hat auch die EU die Erkenntnisse aus der Krise zum Anlass f\u00fcr eine umfassende Finanzmarktreform genommen. Seit 2008 hat die EU-Kommission innert k\u00fcrzester Zeit eine Vielzahl von technisch anspruchsvollen Gesetzesprojekten an die Hand genommen, mit dem Ziel, die Transparenz und Stabilit\u00e4t auf den Finanzm\u00e4rkten zu erh\u00f6hen und die Harmonisierung des EU-Binnenmarktes voranzutreiben. Die Arbeiten haben zwischenzeitlich Gestalt angenommen; die EU-Kommission arbeitet mit Hochdruck daran, die angek\u00fcndigten Regulierungsvorschl\u00e4ge rechtzeitig an das Parlament und den Rat zu \u00fcberweisen. Letztere versuchen die Vorschl\u00e4ge binnen kurzer Zeit zu behandeln und zu verabschieden. Parallel dazu erarbeiten die EU-Aufsichtsbeh\u00f6rden gemeinsam mit der Kommission bereits die Durchf\u00fchrungsbestimmungen. Zwar sind alle EU-Institutionen bestrebt, die Einzelregulierungen m\u00f6glichst bis 2014 \u2013 vorbeh\u00e4ltlich der Frist f\u00fcr eine allf\u00e4llige nationale Umsetzung \u2013 in Kraft zu setzen. Ob dieser ambitionierte Zeitfahrplan tats\u00e4chlich eingehalten werden kann, ist jedoch fraglich. Etwas ist aber schon heute klar: Die Revisionsbestrebungen der EU werden die europ\u00e4ischen Finanzm\u00e4rkte massgeblich umgestalten und haben potenziell erhebliche Auswirkungen auf Drittstaaten wie die Schweiz.&#13;<\/p>\n<h2>Drittstaatenregime f\u00fcr Finanzdienstleister aus nicht EU\/EWR-Staaten<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie EU-Kommission will mit der Reforminitiative auch die Integration und Harmonisierung des EU-Binnenmarktes vorantreiben. Ziel ist ein integrierter europ\u00e4ischer Binnenmarkt f\u00fcr Finanzdienstleistungen, in dem Finanzdienste auch \u00fcber die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums (EWR) hinweg erbracht werden k\u00f6nnen. Dadurch soll der freie Verkehr von Kapital und Finanzdienstleistungen gesichert werden. Ein Element ist dabei die Schaffung einheitlicher Marktzutrittsbestimmungen f\u00fcr Drittstaaten. Damit sollen die derzeit noch sehr fragmentierten nationalen Marktzutrittsvorschriften \u00fcberwunden und identische Wettbewerbsbedingungen f\u00fcr alle ausl\u00e4ndischen Finanzdienstleistungsakteure im EU\/EWR-Raum geschaffen werden. In den bestehenden \u2013 oder zumindest im Entwurfsstadium vorliegenden \u2013 EU-Regulierungen finden sich \u00fcber alle Sektoren hinweg mehr als 20 verschiedene sogenannte Drittstaatenregimes, welche die Marktzutrittsvoraussetzungen f\u00fcr Staaten ausserhalb des EWR einheitlich und damit f\u00fcr alle Mitgliedsl\u00e4nder verbindlich regeln. Je nach Ausgestaltung wird der Marktzugang f\u00fcr Finanzdienstleister aus Drittstaaten unter anderem von folgenden Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht: \u2212 \u00c4quivalenz der Drittstaatenregulierung mit der EU-Regulierung;\u2212 Abschluss eines Kooperationsabkommens zwischen den involvierten Aufsichtsbeh\u00f6rden (auf nationaler und auf EU-Ebene) samt Informationsaustausch.&#13;<\/p>\n<h2>\u00c4quivalenz zunehmend Voraussetzung f\u00fcr Marktzutritt<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBekanntlich unterliegen Finanzmarktteilnehmer grunds\u00e4tzlich den Regelungen derjenigen Rechtsordnung, in deren Hoheitsgebiet sie t\u00e4tig sind. Bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten k\u00f6nnen sich daraus jedoch Konflikte ergeben. Die Harmonisierung des Rechts- und Aufsichtsrahmens auf internationaler Ebene kann diese Problematik entsch\u00e4rfen, und zwar entweder durch Rechtsvereinheitlichung,&#13;<br \/>\nMehrere Jurisdiktionen k\u00f6nnen gemeinsam Einheitsrecht schaffen, indem sie entweder die einseitige \u00dcbernahme eines ausl\u00e4ndischen Regulierungsrahmens (\u00abNachvollzug\u00bb) vereinbaren oder bilaterale Staatsvertr\u00e4ge abschliessen. die Schaffung und Umsetzung internationaler Standards oder durch Beschr\u00e4nkung der Unterstellungspflicht f\u00fcr ausl\u00e4ndische Finanzmarktteilnehmer. Letzteres bedingt in der Regel eine gleichwertige \u2013 sprich \u00e4quivalente \u2013 Regulierung bzw. Aufsicht in deren Herkunftsl\u00e4ndern.Die Diskussion \u00fcber ein Konzept f\u00fcr eine m\u00f6glichst umfassende \u00c4quivalenzanerkennung war bis vor kurzem fast ausschliesslich theoretischer Natur. In den neuen EU-Regulierungsprojekten wird dieses Konzept nun vermehrt konkret angewendet. Neuerdings wird das Thema aber auch von internationalen Branchenverb\u00e4nden prominent hervorgehoben, in der Absicht, damit eine internationale Konvergenz bei der Umsetzung der G20\/FSB-Regulierungsstandards zu erreichen.&#13;<br \/>\nEinheitliche globale Regeln k\u00f6nnen f\u00fcr die international t\u00e4tigen Finanzinstitute Kosten verringern, die Wettbewerbsintensit\u00e4t erh\u00f6hen, die M\u00f6glichkeiten zur regulatorischen Arbitrage verringern und die Rechtssicherheit verbessern.Im Kern geht es beim \u00c4quivalenzansatz darum, dass eine Jurisdiktion (Gastland) die Regulierung und Aufsicht \u2013 einschliesslich die Rechtsdurchsetzung \u2013 einer anderen Jurisdiktion (Herkunftsland) als \u00abumfassend gleichwertig\u00bb mit den eigenen Vorschriften anerkennt. Als Folge daraus d\u00fcrfen ausl\u00e4ndische Finanzdienstleister aus diesem Staat ohne individuellen Nachweis nach dem Recht des Herkunftslands im Gastland t\u00e4tig werden. Bei Anerkennung der \u00c4quivalenz m\u00fcssen sich die ausl\u00e4ndischen Finanzdienstleister bei ihrer T\u00e4tigkeit im Gastland demzufolge ausschliesslich nach den gesetzlichen Vorschriften des Heimatlandes richten, es sei denn, dass das Gastland einzelne nationale Rechtsvorschriften aus \u00abh\u00f6herrangigen Interessen\u00bb f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Finanzdienstleister f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt.Unbestritten ist, dass die Anerkennung der \u00c4quivalenz des ausl\u00e4ndischen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens im internationalen Kontext ein m\u00f6glicher Ansatz ist, um Doppelspurigkeiten oder gar Kollisionen zu vermeiden. Es gilt jedoch zu beachten, dass es in der internationalen Diskussion kein einheitliches \u00c4quivalenzkonzept gibt. Die Beurteilung der Frage, ob eine ausl\u00e4ndische Regulierung bzw. Aufsicht (einschliesslich Durchsetzung) im Vergleich zur eigenen gleichwertig ist, obliegt somit grunds\u00e4tzlich jedem Staat (Gastland) selbst. Mit Blick auf die EU-Regulierungsinitiative f\u00e4llt auf, dass die EU-Kommission auf die Festlegung eines einheitlichen \u00c4quivalenzkonzepts verzichtet. Der Vergleichsmassstab bzw. das Mass der \u00c4quivalenz wird nicht einheitlich definiert und kann je nach Regulierungsprojekt stark variieren. In der Regel steht eine ergebnisorientierte Betrachtung im Vordergrund; im Ergebnis soll ein \u00abgleichwertiger Schutz\u00bb der Kunden, Anleger, Einleger oder Versicherten bzw. ein \u00abgleichwertiges Schutzsystem\u00bb gew\u00e4hrleistet sein. Es gibt jedoch auch F\u00e4lle, in denen Wettbewerbsvorteile oder Marktzugangsinteressen im Vordergrund stehen. In solchen F\u00e4llen wird in der Regel die \u00abVergleichbarkeit der Vorschriften\u00bb vorausgesetzt.&#13;<br \/>\nDies deshalb, weil nach dem Meistbeg\u00fcnstigungsprinzip im EU-Binnenmarkt Anbieter aus Drittstaaten nicht besser gestellt werden d\u00fcrfen als EU-Wettbewerber. Konsequenterweise m\u00fcssen die Drittstaatenanbieter mindestens die gleichen Anforderungen erf\u00fcllen. Das Meistbeg\u00fcnstigungsprinzip bezieht sich jedoch ausschliesslich auf Wettbewerbseffekte, nicht aber auf das aufsichtsrechtliche Schutzniveau.Aus Sicht der betroffenen Drittstaaten birgt diese Unsch\u00e4rfe potenziell erhebliche Rechtsunsicherheiten. F\u00fcr jedes einzelne Regulierungsprojekt stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die EU die \u00c4quivalenz des ausl\u00e4ndischen Rechts beurteilen wird. Derzeit ist noch offen, ob die EU eine Gesamtbetrachtung vornehmen wird, wonach sich die ausl\u00e4ndische Regulierung insgesamt auf dem Niveau der EU befinden muss, oder ob in Bezug auf bestimmte Einzelkriterien mindestens das Regulierungsniveau der EU erreicht sein muss. Sowohl f\u00fcr die Schweizer Finanzmarktteilnehmer als auch f\u00fcr die Schweizer Finanzmarktbeh\u00f6rden ist diese Unsicherheit insofern problematisch, als f\u00fcr die Erhaltung des Marktzutritts eine \u00c4quivalenzanerkennung durch die EU von besonderem Interesse ist.&#13;<\/p>\n<h2>Auswirkungen und Handlungsm\u00f6glichkeiten der Schweiz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie EU-Reform der Finanzmarktregulierung und die damit verbundene Harmonisierung der Marktzutrittsbestimmungen f\u00fcr Drittstaaten sind f\u00fcr den Schweizer Finanzplatz und die Schweizer Finanzdienstleister eine ernsthafte Herausforderung. Falls die Schweiz den Zugang zum EU-Finanzmarkt in wichtigen Bereichen verliert, kann dies weitreichende Folgen f\u00fcr die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Finanzplatzes Schweiz haben (Verlust von Arbeitspl\u00e4tzen, Wertsch\u00f6pfung etc.). Die Problematik l\u00e4sst sich f\u00fcr die Schweiz am Beispiel der \u00dcberarbeitung der <i>Market in Financial Instruments Directive (Mifid)<\/i> \u2013 einem der Kernst\u00fccke der EU-Finanzmarktregulierung \u2013 verdeutlichen.&#13;<br \/>\nZwei Regulierungsprojekte sind f\u00fcr die Weiterentwicklung des EU-Finanzmarktes und indirekt auch f\u00fcr die Schweiz von grosser Bedeutung. Neben der Revison von Mifid steht der Verordnungsentwurf <i>European Market Infrastructure Regulation (Emir)<\/i> im Zentrum. Mit Emir will die EU die Transparenz und Finanzstabilit\u00e4t bei ausserb\u00f6rslich gehandelten Derivaten (Over the Counter, OTC) verbessern. Der Entwurf sieht u.a. ein zwingendes Clearing dieser Instrumente \u00fcber zentrale Gegenparteien und die Einf\u00fchrung von Meldepflichten vor. Die \u00dcberarbeitung von Mifid f\u00fchrt zu Anpassungen bei den Grunds\u00e4tzen und Verhaltensregeln f\u00fcr die Erbringung von Finanzdienstleistungen innerhalb der EU. Konkret bezweckt die Revision die Vereinheitlichung der Regulierung des europ\u00e4ischen Finanzmarkts, die Verbesserung des Wettbewerbs der Finanzdienstleistungsunternehmen untereinander sowie die Verst\u00e4rkung des Anleger- bzw. Investorenschutzes. Zwar muss die Schweiz die Richtlinie als Nicht-Mitglied des EWR nicht direkt umsetzen. Allerdings tangiert sie in vielf\u00e4ltiger Weise schweizerische Finanzintermedi\u00e4re, welche Finanzdienstleistungen vor Ort oder grenz\u00fcberschreitend f\u00fcr in einem EWR-Land domizilierte Kunden erbringen. Gem\u00e4ss Vorschlag der EU-Kommission zur Revision von Mifid (Mifid II) soll neu auch der Zugang f\u00fcr Finanzinstitute aus Drittstaaten EU-weit geregelt \u2013 sprich harmonisiert \u2013 werden. Sollte sich die vorgeschlagene Drittstaatenregelung, welche derzeit im EU-Rat und -Parlament diskutiert wird, tats\u00e4chlich durchsetzen, w\u00e4re eine grenz\u00fcberschreitende, aktive Dienstleistungserbringung <i>(Cross-Border)<\/i> von der Schweiz in den EU-Raum k\u00fcnftig erschwert bzw. m\u00f6glicherweise gar ausgeschlossen. Schweizer Finanzdienstleister m\u00fcssten in der EU domizilierte Kleinanleger\/professionelle Kunden ausschliesslich von ihrer Zweigniederlassung innerhalb des EU-Wirtschaftsraumes aus bedienen. Diese Pflicht zur Errichtung einer Zweigniederlassung als Voraussetzung f\u00fcr die Bedienung von Kunden im EU-Binnenmarkt (Niederlassungspflicht) k\u00f6nnte f\u00fcr den Finanzplatz Schweiz den Verlust von Arbeitspl\u00e4tzen zur Folge haben.Vor dem Hintergrund der Bedeutung, welche die Mifid-Reform f\u00fcr den Schweizer Finanzplatz hat, bleiben auch die Schweizer Beh\u00f6rden nicht unt\u00e4tig, wobei allerdings der Handlungsspielraum beschr\u00e4nkt ist. Das Eidg. Finanzdepartement (EFD) und das Staatssekretariat f\u00fcr internationale Finanzfragen (SIF) haben im Fr\u00fchling 2012 mit der EU-Kommission einen regelm\u00e4ssigen Dialog \u00fcber regulatorische Fragen begonnen. Dieser neu etablierte, institutionalisierte Kontakt mit der zust\u00e4ndigen Generaldirektion sowie den Fachbeh\u00f6rden der EU-Kommission bietet der Schweiz die M\u00f6glichkeit, aus erster Hand \u00fcber bevorstehende Entwicklungen informiert zu werden und damit rechtzeitig allf\u00e4lligen Handlungsbedarf erkennen zu k\u00f6nnen. Der Dialog bietet die Basis f\u00fcr Interventionen der Schweiz bei der EU-Kommission oder einzelnen Mitgliedstaaten. Fragen des Marktzutritts stehen dabei im Zentrum. Des Weiteren haben die Schweizer Beh\u00f6rden unter Mitwirkung der betroffenen Branchenverb\u00e4nde im Rahmen einer gemischten Arbeitsgruppe zur vorgeschlagenen Mifid-II-Drittstaatenregelung eine Position erarbeitet. Damit soll u.a. den Entscheidungstr\u00e4gern in der EU dargelegt werden, dass eine Abschottung des europ\u00e4ischen Binnenmarktes von grenz\u00fcberschreitenden Finanzdienstleistungen aus Drittstaaten weder im Interesse der Kunden noch der Investoren in der EU ist. Daher sollten entsprechende Anpassungen im Entwurf des Gesetzestextes von Mifid II (und im Verordnungstext Mifir) vorgenommen werden.Nicht nur der Vorschlag der EU-Kommission vom Oktober 2011 f\u00fcr eine Revision von Mifid II, sondern praktisch alle Finanzmarktregulierungsprojekte der EU setzen mit Blick auf den Zutritt von Finanzdienstleistern aus Drittstaaten in den EU-Finanzmarkt eine \u00e4quivalente Regulierung und Aufsicht voraus. Es ist davon auszugehen, dass \u2013 basierend auf dem heutigen Regulierungsniveau der Schweiz \u2013 diese \u00c4quivalenz nicht in allen Regulierungen vorliegt. Namentlich im Bereich des Kundenschutzes d\u00fcrfte diese Voraussetzung derzeit noch nicht erf\u00fcllt sein. Ein wichtiges Projekt innerhalb des Schweizer Finanzmarktrechts stellt die Ausarbeitung einheitlicher Regeln beim Vertrieb von Finanzprodukten dar. Der Bundesrat beauftragte am 28. M\u00e4rz 2012 das EFD, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zur Verbesserung des Kundenschutzes beim Vertrieb von Finanzprodukten zu erarbeiten.&#13;<br \/>\nVgl. Medienmitteilung EFD vom 28. M\u00e4rz 2012 (<i><a href=\"http:\/\/www.efd.admin.ch\">http:\/\/www.efd.admin.ch<\/a>,<\/i> Dokumentation, Medieninformationen).&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie generelle Anhebung des Regulierungsniveaus auf wichtigen M\u00e4rkten wie die EU oder die USA sowie die Einf\u00fchrung von EU-Marktzugangsregeln haben konkrete Auswirkungen auf die Schweiz und die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Schweizer Finanzintermedi\u00e4re. Dabei ist die \u00c4quivalenz der Regulierung und Aufsicht zunehmend ein Erfordernis f\u00fcr den Marktzugang. Nur falls k\u00fcnftig die Voraussetzungen des Drittstaatenregimes der spezifischen EU-Regulierung erf\u00fcllt sind, haben Schweizer Finanzintermedi\u00e4re Zugang zum EU-Finanzmarkt f\u00fcr diejenigen Dienstleistungen, die von der entsprechenden Regulierung erfasst sind. Da die \u00c4quivalenz des Schweizer Rechts vermehrt eine zentrale Bedingung f\u00fcr den Marktzugang bildet, setzt dies unter Umst\u00e4nden eine Anpassung desselben voraus. Ziel ist es, eine gr\u00f6ssere Anpassung nur dann ins Auge zu fassen, wenn der Nutzen (z.B. Marktzugang) gr\u00f6sser ist als die damit verbundenen Kosten (z.B. Verlust an eigenst\u00e4ndiger Ausgestaltung oder Implementierungskosten f\u00fcr Betroffene). Die Arbeiten der EU im Rahmen ihrer Finanzmarktreform sind jedoch noch l\u00e4ngst nicht abgeschlossen. Aus Sicht der Schweizer Beh\u00f6rden kommt der Fr\u00fcherkennung dieser Entwicklungen eine zentrale Bedeutung zu. Die entsprechenden Analysen gilt es laufend innerhalb der betroffenen Beh\u00f6rden und unter Einbezug der Finanzbranche durchzuf\u00fchren.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Bereich der internationalen Finanzmarktregulierungen zeichnen sich grosse Herausforderungen f\u00fcr die Schweiz ab. Weltweit laufen die Regulierungsmaschinerien auf Hochtouren. 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