{"id":119459,"date":"2012-10-01T12:00:00","date_gmt":"2012-10-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2012\/10\/maurer-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:26:31","modified_gmt":"2023-08-23T21:26:31","slug":"maurer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2012\/10\/maurer\/","title":{"rendered":"OECD-L\u00e4nderexamen Korruption \u2013 die Schweiz im internationalen Vergleich"},"content":{"rendered":"<p>Die OECD hat vor 15 Jahren mit der Ausarbeitung ihrer Antikorruptionskonvention einen Paradigmenwechsel eingeleitet. Ein rigoroser \u00dcberpr\u00fcfungsmechanismus sorgt f\u00fcr eine effektive und einheitliche Umsetzung der Konvention. Der L\u00e4nderbericht \u00fcber die Schweiz anerkennt die aktive Rolle unseres Landes bei der internationalen Korruptionsbek\u00e4mpfung, weist aber zugleich auch auf Verbesserungsm\u00f6glichkeiten hin. Da Schweizer Unternehmen im Ausland regelm\u00e4ssig mit der Korruptionsproblematik konfrontiert sind, misst das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) der Sensibilisierung der Unternehmen weiterhin eine zentrale Bedeutung zu. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201210_22_Maurer_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"296\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie OECD-Konvention zur Bek\u00e4mpfung der Bestechung ausl\u00e4ndischer Amtstr\u00e4ger im internationalen Gesch\u00e4ftsverkehr von 1997 (OECD-Konvention) hat sich in der praktischen Anwendung als wirksam erwiesen. Gem\u00e4ss dem Jahresbericht 2011 der OECDArbeitsgruppe zur Korruptionsbek\u00e4mpfung (OECD-Arbeitsgruppe) sind seit dem Inkrafttreten der Konvention im Jahr 1999 gegen 210 Einzelpersonen und 90 Unternehmen im Rahmen von strafrechtlichen Verfahren zur Verfolgung der Auslandkorruption sanktioniert worden. Daneben sind zurzeit in den Unterzeichnerstaaten mehr als 300 Strafuntersuchungen im Gang.&#13;<br \/>\nVgl. OECD Working Group on Bribery, Annual Report 2011, S. 10.Einer der Hauptgr\u00fcnde f\u00fcr die Wirksamkeit der Konvention ist der strenge \u00dcberpr\u00fcfungsmechanismus in Form von gegenseitigen L\u00e4nderexamen <i>(Peer Review).<\/i> Die f\u00fcr die L\u00e4nderexamen zust\u00e4ndige OECD-Arbeitsgruppe hat sich in den vergangenen Jahren den Ruf geschaffen, die Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten rigoros zu pr\u00fcfen. Daneben f\u00f6rdert die Arbeitsgruppe den Erfahrungsaustausch und die direkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beispielsweise bei der Strafverfolgung und der internationalen Rechtshilfe.&#13;<\/p>\n<h2>Pionierrolle der OECD-Konvention<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit der Verabschiedung der OECD-Konvention im Jahr 1997 wurde ein Paradigmenwechsel eingeleitet. Nachdem die Korruption im internationalen Gesch\u00e4ftsverkehr lange Zeit als notwendiges \u00dcbel hingenommen worden war, verpflichtete erstmals ein multilaterales Abkommen die Unterzeichnerstaaten, die Auslandkorruption im nationalen Recht unter Strafe zu stellen. Damit wurde eine wichtige Grundlage zur international koordinierten und effizienten Bek\u00e4mpfung der Bestechung im internationalen Gesch\u00e4ftsverkehr geschaffen.Der inhaltliche Anwendungsbereich der OECD-Konvention ist begrenzt. Als strafbar erkl\u00e4rt wird nur die aktive Bestechung von Personen, die f\u00fcr einen ausl\u00e4ndischen Staat oder eine internationale Organisation ein Amt aus\u00fcben. Weitere Massnahmen, welche in der Konvention selbst oder in erg\u00e4nzenden OECD-Empfehlungen enthalten sind, unterst\u00fctzen dieses Ziel. Sie enthalten beispielsweise Bestimmungen zur Vergabe von \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen, zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei, zur Rechnungslegung der Unternehmen oder zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von juristischen Personen. Die 2009 revidierte OECD-Empfehlung zur Korruptionsbek\u00e4mpfung im internationalen Gesch\u00e4ftsverkehr enth\u00e4lt im Anhang II zudem Leitlinien f\u00fcr Unternehmen zu internen Kontrollsystemen sowie zu Ethik- und Compliance-Programmen.Bei der Auslandbestechung handelt es sich um komplexe Delikte, die sich in der Regel \u00fcber mehrere Staaten erstrecken und in die verschiedene Akteure involviert sind (Agenten, Intermedi\u00e4re etc.), welche alle das gemeinsame Ziel verfolgen, die Spuren ihrer Handlungen zu verwischen. F\u00fcr eine erfolgreiche Strafverfolgung ist daher die grenz\u00fcberschreitende Zusammenarbeit der betroffenen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden unerl\u00e4sslich. Die Sitzungen der OECD-Arbeitsgruppe, an welchen regelm\u00e4ssig Vertreter der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden teilnehmen, bieten eine ideale Plattform f\u00fcr einen direkten Informationsaustausch.In geografischer Hinsicht beschr\u00e4nkt sich der Teilnehmerkreis auf die 34 OECD-Mitglieder sowie f\u00fcnf weitere Staaten.&#13;<br \/>\nArgentinien, Brasilien, Bulgarien, Russland und S\u00fcdafrika (Stand August 2012). Da auf die 39 Unterzeichnerstaaten gegen 80% der weltweiten Exporte und 90% der Direktinvestitionen im Ausland entfallen,&#13;<br \/>\nVgl. OECD Working Group on Bribery, Annual Report 2011, S. 7. wird bereits heute ein grosser Teil der internationalen Wirtschaftsbeziehungen abgedeckt. Die OECD bem\u00fcht sich dennoch aktiv darum, den Teilnehmerkreis der Konvention laufend zu erweitern, wobei der Staatengruppe der G20 aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung eine besondere Priorit\u00e4t beigemessen wird.&#13;<br \/>\nFolgende G20-Staaten sind noch nicht Mitglied der OECD-Konvention: China, Indien, Indonesien, Saudi-Arabien.Seit der Verabschiedung der OECD-Konvention wurden weitere internationale \u00dcbereinkommen zur Korruptionsbek\u00e4mpfung abgeschlossen, welche in geografischer oder inhaltlicher Hinsicht weiter gefasst sind. So ist die Schweiz seit 2006 Mitglied der Strafrechtskonvention und der Staatengruppe des Europarates gegen die Korruption (Greco). Diese befasst sich u.a. mit der Privatbestechung. Weiter hat die Schweiz 2009 die Antikorruptionskonvention der UNO ratifiziert, welche sich von den anderen Abkommen durch ihren universellen Charakter unterscheidet. Der OECD-Konvention kommt aber u.a. aufgrund des umfassenden \u00dcberpr\u00fcfungsmechanismus und der institutionalisierten Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden weiterhin eine zentrale Bedeutung zu.&#13;<\/p>\n<h2>Strenge \u00dcberpr\u00fcfung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie OECD hat von Beginn weg der \u00dcberpr\u00fcfung der Umsetzung der Konvention durch die Unterzeichnerstaaten eine besondere Bedeutung beigemessen. Auch wenn die sch\u00e4dlichen Auswirkungen der Korruption heute allgemein bekannt sind, k\u00f6nnen Unternehmen mit der Bezahlung von Bestechungsgeldern beispielsweise ungerechtfertigte Vorteile bei der Auftragsvergabe erzielen und damit den Marktmechanismus ausser Kraft setzen. Mit einer koh\u00e4renten und wirkungsvollen Umsetzung soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen in allen Unterzeichnerstaaten unter denselben Bedingungen am internationalen Wettbewerb teilnehmen k\u00f6nnen <i>(Level Playing Field).<\/i>Nach dem Beitritt eines Staates zur OECD-Konvention wird in einem ersten L\u00e4nderexamen (sogenannte Phase-1-Examen) gepr\u00fcft, ob ein Unterzeichnerstaat die Vorgaben der Konvention korrekt in die nationale Gesetzgebung \u00fcbernommen hat. Konkret wird dabei analysiert, ob das nationale Strafrecht den detaillierten Kriterien der Konvention entspricht. In einer deutlich umfangreicheren zweiten Evaluation (Phase-2-Examen) wird untersucht, ob die Konvention und die erg\u00e4nzenden OECD-Empfehlungen in der Praxis wirkungsvoll angewandt werden. Schliesslich wurde 2010 eine dritte Pr\u00fcfungsphase lanciert (Phase-3-Examen), in welcher \u2013 neben der Umsetzung der Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aus den Phasen 1 und 2 \u2013 die Anstrengungen und konkreten Ergebnisse bei der Strafverfolgung gepr\u00fcft werden.In allen drei Phasen beginnt ein L\u00e4nderexamen mit der schriftlichen Beantwortung eines detaillierten Fragenkatalogs. Dabei wird vom gepr\u00fcften Land auch erwartet, dass alle relevanten Gesetze und Strafurteile in eine der offiziellen Sprachen der OECD \u00fcbersetzt und den Antworten beigef\u00fcgt werden. Bei den Examen der Phasen 2 und 3 folgt ein mehrt\u00e4giger Besuch einer Expertengruppe im gepr\u00fcften Land, in dessen Rahmen die Expertinnen und Experten vor Ort umfangreiche Gespr\u00e4che f\u00fchren. Gest\u00fctzt darauf wird ein umfassender L\u00e4nderbericht verfasst, der in der OECD-Arbeitsgruppe beraten und durch Empfehlungen an das gepr\u00fcfte Land erg\u00e4nzt wird. Alle L\u00e4nderberichte werden nach Abschluss des Pr\u00fcfungsverfahrens gemeinsam mit einer Medienmitteilung auf der OECD-Website ver\u00f6ffentlicht. Erfahrungsgem\u00e4ss wird durch diese Ver\u00f6ffentlichung und die darauf folgende Berichterstattung in nationalen und internationalen Medien ein Druck auf die Mitgliedstaaten ausge\u00fcbt, die Empfehlungen der OECD ernst zu nehmen und die Konvention wirkungsvoll umzusetzen <i>(Peer Pressure).<\/i> Auch nach Abschluss der verschiedenen Examen wird der Druck aufrechterhalten, da die Staaten der OECDArbeitsgruppe regelm\u00e4ssig \u00fcber die Umsetzung der Empfehlungen berichten m\u00fcssen. Bei ungen\u00fcgenden Fortschritten k\u00f6nnen weitere Massnahmen ergriffen werden, wie etwa ein Schreiben der OECD an die verantwortlichen Minister oder eine Medienmitteilung zur ungen\u00fcgenden Umsetzung.&#13;<\/p>\n<h2>L\u00e4nderexamen der Schweiz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nKurz nach dem Beitritt zur OECD-Konvention im Jahr 2000 durchlief die Schweiz das Phase-1-Examen; vier Jahre danach folgte das Phase-2-Examen. 2011 wurde die Schweiz nun im Rahmen des Phase-3-Examens gepr\u00fcft. Nach mehrmonatigen Vorarbeiten hat im Juni 2011 ein Pr\u00fcfungsteam mit Vertreterinnen und Vertretern des OECD-Sekretariats sowie aus \u00d6sterreich und Ungarn die Schweiz besucht und Gespr\u00e4che mit Expertinnen und Experten des Bundes, der Kantone und der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sowie von Wirtschaft, Wissenschaft, Medien und NGO gef\u00fchrt. Der daraus resultierende L\u00e4nderbericht wurde in der OECD-Arbeitsgruppe im Dezember 2011 beraten und verabschiedet. Im Januar 2012 publizierte das OECD-Sekretariat den Bericht mit den Empfehlungen an die Schweiz. Der Bericht untersucht insbesondere die Strafverfolgung und Sanktionierung sowie die Pr\u00e4ventionsbem\u00fchungen der Schweiz im Bereich der Bestechung fremder Amtstr\u00e4ger und zeigt \u2013 nebst den positiven Entwicklungen \u2013 auf, wo weiterer Handlungsbedarf besteht.&#13;<\/p>\n<h2>Positive Entwicklungen \u2026<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn ihrem Bericht w\u00fcrdigt die OECD die Arbeit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und insbesondere die erstmalige Verurteilung eines Unternehmens in der Schweiz, weil es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um Bestechungszahlungen an ausl\u00e4ndische Beamte zu verhindern. Gute Noten erhielten die Schweizer Beh\u00f6rden auch f\u00fcr ihren wichtigen Beitrag an die Gew\u00e4hrung internationaler Rechtshilfe sowie das proaktive Vorgehen bei der Beschlagnahme, Einziehung und R\u00fcckerstattung unrechtm\u00e4ssig erworbener Verm\u00f6genswerte. Ebenfalls Anerkennung finden die seit Januar 2011 geltenden neuen Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes, wonach Bundesangestellte die Pflicht haben, Verbrechen und Vergehen anzuzeigen, von denen sie im Rahmen der Aus\u00fcbung ihrer beruflichen T\u00e4tigkeiten Kenntnis erhalten. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Aufdeckung m\u00f6glicher Delikte geleistet. Begr\u00fcsst werden zudem die zahlreichen Sensibilisierungsbem\u00fchungen und Ausbildungsmassnahmen im Bereich der Korruptionsbek\u00e4mpfung sowohl im \u00f6ffentlichen als auch im privaten Sektor.&#13;<\/p>\n<h2>\u2026 und Empfehlungen f\u00fcr Verbesserungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nNeben der W\u00fcrdigung der positiven Entwicklungen soll ein L\u00e4nderbericht in erster Linie Verbesserungsbedarf aufzeigen. Im Rahmen der Phase-3-Examen gilt ein besonderes Augenmerk der 2009 revidierten OECD-Empfehlung zur Korruptionsbek\u00e4mpfung im internationalen Gesch\u00e4ftsverkehr, welche zus\u00e4tzliche Hinweise zur wirkungsvollen Umsetzung der OECD-Konvention erh\u00e4lt. Die OECD bedauert in ihrem L\u00e4nderbericht zur Schweiz, dass trotz zahlreicher er\u00f6ffneter Strafverfahren wegen Auslandskorruption nicht bereits mehr Verfahren abgeschlossen worden sind. Sie richtet 12 Empfehlungen an die Schweiz, welche sich wie folgt zusammenfassen lassen:\u2212 Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sollen bez\u00fcglich der Unternehmenshaftung in Korruptionsf\u00e4llen spezifisch geschult werden. Zudem sind die ihnen zur Verf\u00fcgung gestellten personellen und finanziellen Ressourcen regelm\u00e4ssig zu \u00fcberpr\u00fcfen und bei Bedarf anzupassen, um eine wirksame Verfolgung der Delikte zu garantieren.\u2212 Bei der Anwendung besonderer Verfahren wie den Strafbefehlsverfahren und abgek\u00fcrzten Verfahren sowie der Wiedergutmachung sind in \u00dcbereinstimmung mit den anwendbaren Verfahrensregeln die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Wahl dieser Verfahren und die erlassenen Sanktionen detaillierter bekannt zu machen.\u2212 Bez\u00fcglich der Rechtshilfe sollen noch detailliertere Statistiken \u00fcber erhaltene, gestellte und abgewiesene Rechtshilfegesuche gef\u00fchrt werden, um die einzelnen Aspekte der Gesuche besser erfassen zu k\u00f6nnen.\u2212 Die Schweiz soll ihre Politik bez\u00fcglich der Strafbarkeit geringf\u00fcgiger Schmiergeldzahlungen <i>(Small Facilitation Payments)<\/i> periodisch \u00fcberpr\u00fcfen und die Unternehmen darin best\u00e4rken, solche Zahlungen in ihren internen Richtlinien zu verbieten oder davon abzuraten.\u2212 Im Bereich der Rechnungslegung sollen die Bem\u00fchungen zur Gew\u00e4hrung der Transparenz fortgef\u00fchrt werden. Zudem soll f\u00fcr externe Revisoren die Einf\u00fchrung einer Meldepflicht an vom Unternehmen unabh\u00e4ngige Beh\u00f6rden bei Hinweisen auf Korruptionsf\u00e4lle gepr\u00fcft werden.\u2212 Bei den Steuerverwaltungen von Bund und Kantonen sollen die Erkennung und die Weiterleitung von Hinweisen auf Bestechungsdelikte noch mehr gef\u00f6rdert und bei Unternehmen mit erh\u00f6hten Risiken die Inspektionen vor Ort verst\u00e4rkt werden.\u2212 Massnahmen zur Sensibilisierung der Unternehmen f\u00fcr die Korruptionsrisiken im Auslandsgesch\u00e4ft sollen verst\u00e4rkt auf international t\u00e4tige kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ausgerichtet werden.\u2212 Es soll gepr\u00fcft werden, die Meldepflicht f\u00fcr Bundesangestellte bei Verdacht auf Bestechungsdelikte auf Verwaltungseinheiten auszudehnen, die nicht dem Bundespersonalgesetz unterstehen (z.B. Finma). Zudem sind Kantone ohne derartige Meldepflicht zu ermutigen, eine solche einzuf\u00fchren.\u2212 Der Schutz von Informanten <i>(Whistleblower)<\/i> soll auch f\u00fcr Angestellte im Privatsektor gesetzlich verankert werden.\u2212 Unternehmen, die wegen Auslandbestechung verurteilt worden sind, sollen f\u00fcr eine bestimmte Periode systematisch von der Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge und von durch die \u00f6ffentliche Entwicklungszusammenarbeit finanzierten Vertr\u00e4gen ausgeschlossen werden.Die OECD wird sodann die Entwicklung von Rechtsprechung und Rechtspraxis in bestimmten Bereichen weiterverfolgen und unter Umst\u00e4nden erneut darauf zur\u00fcckkommen. Erw\u00e4hnt werden beispielsweise:\u2212 die Anwendung der Unternehmenshaftung durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden;\u2212 die gegen\u00fcber nat\u00fcrlichen Personen ausgesprochenen Strafen (einschliesslich Verurteilungen durch Strafbefehle und in abgek\u00fcrzten Verfahren), um sicherzustellen, dass die Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind;\u2212 die weitergef\u00fchrte Anwendung einer Verj\u00e4hrungsfrist von 15 Jahren bei der Verfolgung juristischer Personen, um gen\u00fcgend Zeit f\u00fcr Untersuchung und Strafverfolgung zu haben.&#13;<\/p>\n<h2>W\u00fcrdigung und Ausblick<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAus Sicht der Schweiz vermittelt der Pr\u00fcfungsbericht der OECD ein angemessenes Bild der aktuellen Situation in der Schweiz. Gest\u00fctzt auf die Analyse der Empfehlungen hat das Seco den Handlungsbedarf identifiziert. W\u00e4hrend einzelne Empfehlungen konkrete Massnahmen erfordern, enthalten andere blosse Pr\u00fcfungsauftr\u00e4ge. Ein Jahr nach der Verabschiedung des Berichts wird die Schweiz in der OECD-Arbeitsgruppe m\u00fcndlich \u00fcber den Stand der Folgearbeiten informieren und nach zwei Jahren einen umfassenden schriftlichen Bericht zuhanden der OECD \u00fcber die Umsetzung der Empfehlungen unterbreiten.Eine grosse Bedeutung kommt weiterhin der Sensibilisierung der Unternehmen zu. Im Ausland t\u00e4tige Schweizer Unternehmen werden auch in Zukunft mit korruptem Verhalten konfrontiert werden. Es ist daher f\u00fcr diese Unternehmen unumg\u00e4nglich, angemessene Pr\u00e4ventionsmassnahmen und interne Kontrollen anzuwenden. W\u00e4hrend die grossen multinationalen Unternehmen in der Regel bereits \u00fcber entsprechende Abwehrdispositive verf\u00fcgen, besteht vor allem bei KMU, welche neue ausl\u00e4ndische M\u00e4rkte erschliessen und sich entsprechenden Korruptionsrisiken aussetzen, noch Handlungsbedarf. Die OECD-Leitlinien f\u00fcr Unternehmen zu internen Kontrollsystemen sowie Ethik- und Compliance-Programmen (vgl. <i>Kasten 3<\/i>&#13;<\/p>\n<h3>Leitlinien der OECD f\u00fcr interne Kontrollsysteme, Ethik und Compliance<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Anhang II der revidierten OECD-Empfehlung zur Korruptionsbek\u00e4mpfung im internationalen Gesch\u00e4ftsverkehr aus dem Jahr 2009 sind Leitlinien f\u00fcr Verfahren in den Bereichen interne Kontrollsysteme, Ethik und Compliance enthalten. Diese Leitlinien richten sich insbesondere an international t\u00e4tige KMU, mit dem Ziel, die Wirksamkeit von Programmen oder Massnahmen zur Vermeidung von Bestechungsdelikten zu verbessern. Die Leitlinien enthalten keine rechtsverbindlichen Vorgaben und k\u00f6nnen freiwillig \u00fcbernommen werden. Ihre flexible Ausgestaltung erlaubt es Unternehmen, sie im Rahmen ihrer Kontrollsysteme den spezifischen Gegebenheiten anzupassen (z.B. Gr\u00f6sse und Rechtsform des Unternehmens, geografisches T\u00e4tigkeitsgebiet, Branche).Konkret wird Unternehmen empfohlen, dass interne Kontrollverfahren sowie die Ethik- und Compliance-Programme auf einer Risikobewertung basieren sollen, die regelm\u00e4ssig \u00fcberwacht, neu bewertet und den Umst\u00e4nden entsprechend angepasst wird. Weiter sind die Verabschiedung einer unmissverst\u00e4ndlichen Anti-Korruptionspolitik des Unternehmens sowie die starke, eindeutige und sichtbare Unterst\u00fctzung der Unternehmensleitung f\u00fcr diese Politik notwendig. Um sicherzustellen, dass Compliance-Massnahmen eingehalten und durchgesetzt werden, sollten F\u00fchrungskr\u00e4fte diesbez\u00fcglich regelm\u00e4ssig informieren und Schulungen f\u00fcr interne und externe Mitarbeitende (z.B. Agenten) durchf\u00fchren. F\u00fcr Verst\u00f6sse gegen die internen Weisungen ist ein Disziplinarverfahren vorzusehen, das konsequent umgesetzt wird.Die Leitlinien richten sich auch an Unternehmens- und Branchenverb\u00e4nde, die ebenfalls eine zentrale Rolle bei der Pr\u00e4vention spielen. Ihre Unterst\u00fctzung der Unternehmen umfasst u.a. die Durchf\u00fchrung von Informations- und Ausbildungsanl\u00e4ssen sowie die Beratung zu spezifischen Fragen bei der praktischen Umsetzung der Sorgfaltspflicht.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n) enthalten eine hilfreiche \u00dcbersicht \u00fcber entsprechende Massnahmen.Auch die OECD kann sich mit dem bisher Erreichten nicht zufrieden geben. Obschon in den letzten Jahren die Strafverfahren und Verurteilungen deutlich zugenommen haben, weisen die verschiedenen L\u00e4nderexamen auf grosse Unterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten hin. Dieses Bild wird auch durch den j\u00e4hrlichen Fortschrittsbericht einer unabh\u00e4ngigen NGO best\u00e4tigt, welche nur in 7 Mitgliedstaaten \u2013 darunter der Schweiz \u2013 eine aktive Umsetzung der Konvention durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden konstatiert.&#13;<br \/>\nVgl. Transparency International, Enforcement of the OECD Anti-Bribery Convention, Progress Report 2011, S. 4 f. Der Bericht stellt bei 7 Mitgliedstaaten eine aktive Umsetzung, bei 9 Staaten eine mittelm\u00e4ssige und bei 21 Staaten eine schwache oder sogar fehlende Umsetzung fest. Es muss daher weiterhin eine zentrale Aufgabe der OECD sein, f\u00fcr eine einheitliche und rigorose Umsetzung der Konvention zu sorgen. Unternehmen, welche konsequent Bestechungszahlungen unterlassen, d\u00fcrfen nicht den Eindruck erhalten, sie w\u00fcrden Auftr\u00e4ge an Mitbewerber aus anderen Staaten verlieren, welche (ungestraft) korrupte Verhaltensweisen praktizieren.Aus denselben \u00dcberlegungen muss die OECD ihre Bem\u00fchungen fortsetzen, den Teilnehmerkreis der Konvention zu erweitern. Aufgrund der beschr\u00e4nkten Ressourcen der OECD-Arbeitsgruppe sollte dabei den G20-Staaten eine klare Priorit\u00e4t beigemessen werden. Da die Mitglieder der G20 in ihrem Aktionsplan zur Korruptionsbek\u00e4mpfung aus dem Jahr 2010 zu einer engen Zusammenarbeit mit der OECD-Arbeitsgruppe aufgerufen werden, sind die Voraussetzungen dazu zurzeit g\u00fcnstig.&#13;<br \/>\nKasten 1: OECD-Arbeitsgruppe zur Korruptionsbek\u00e4mpfung&#13;<\/p>\n<h3>OECD-Arbeitsgruppe zur Korruptionsbek\u00e4mpfung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIn der vom Schweizer Prof. Mark Pieth pr\u00e4sidierten OECD-Arbeitsgruppe zur Korruptionsbek\u00e4mpfung (OECD Working Group on Bribery) sind die 39 Unterzeichnerstaaten der OECD-Konvention vertreten. 2011 ist Kolumbien als 40. Mitglied der Arbeitsgruppe beigetreten, hat die OECD-Konvention aber noch nicht ratifiziert. Die haupts\u00e4chlichen T\u00e4tigkeiten der Arbeitsgruppe, welche sich viermal pro Jahr trifft, sind:\u2212 Evaluierung der Unterzeichnerstaaten in Bezug auf den Stand der Umsetzung der OECD-Konvention;\u2212 regelm\u00e4ssige Treffen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden; \u2212 Erarbeiten von Typologienstudien (z.B. zur Rechtshilfe bei Auslandbestechungsf\u00e4llen);\u2212 Sammeln und Publikation offizieller Daten \u00fcber die Bem\u00fchungen der Unterzeichnerstaaten zur Durchsetzung der OECD-Konvention u.a. in den Bereichen Untersuchungen, Verfahren und Sanktionen;\u2212 diverse Outreach-Aktivit\u00e4ten wie die Durchf\u00fchrung von vier regionalen Anti-Korruptionsprogrammen (Osteuropa und Zentralasien, Asien-Pazifik, Afrika und Lateinamerika);\u2212 Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen (G20, Greco, UNO, multilaterale Entwicklungsbanken etc.);\u2212 regelm\u00e4ssiger Erfahrungsaustausch und Promotionsanl\u00e4sse mit dem Privatsektor, den NGO und der Wissenschaft.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Auslandbestechung&#13;<\/p>\n<h3>Auslandbestechung<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nUnter die Auslandbestechung f\u00e4llt gem\u00e4ss Schweizer Strafrecht die Bestechung fremder Amtstr\u00e4ger (Art. 322septies StGB). Es handelt sich dabei um Amtstr\u00e4ger, die \u00abf\u00fcr einen fremden Staat oder eine internationale Organisation t\u00e4tig sind\u00bb.Als aktive Auslandbestechung gilt, wenn einem ausl\u00e4ndischen Amtstr\u00e4ger \u00abim Zusammenhang mit dessen amtlicher T\u00e4tigkeit f\u00fcr eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten\u00bb ein nicht geb\u00fchrender Vorteil angeboten, versprochen oder gew\u00e4hrt wird (Art. 322septies Abs. 1 StGB).Passive Auslandbestechung begeht ein ausl\u00e4ndischer Amtstr\u00e4ger, wenn er \u00abf\u00fcr eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung f\u00fcr sich oder einen Dritten einen nicht geb\u00fchrenden Vorteil fordert, sich versprechen l\u00e4sst oder annimmt\u00bb (Art. 322septies Abs. 2 StGB).Gem\u00e4ss Art. 102 Abs. 2 StGB kann auch ein Unternehmen, das \u00abnicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat\u00bb, um eine Bestechung von Amtstr\u00e4gern oder Privaten zu verhindern, strafrechtlich belangt und mit einer Busse bis zu 5 Mio. Franken sanktioniert werden. Diese Haftbarkeit gilt unabh\u00e4ngig davon, ob eine nat\u00fcrliche Person zur Verantwortung gezogen werden kann oder nicht.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 3: Leitlinien der OECD f\u00fcr interne Kontrollsysteme, Ethik und Compliance&#13;<\/p>\n<h3>Leitlinien der OECD f\u00fcr interne Kontrollsysteme, Ethik und Compliance<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Anhang II der revidierten OECD-Empfehlung zur Korruptionsbek\u00e4mpfung im internationalen Gesch\u00e4ftsverkehr aus dem Jahr 2009 sind Leitlinien f\u00fcr Verfahren in den Bereichen interne Kontrollsysteme, Ethik und Compliance enthalten. Diese Leitlinien richten sich insbesondere an international t\u00e4tige KMU, mit dem Ziel, die Wirksamkeit von Programmen oder Massnahmen zur Vermeidung von Bestechungsdelikten zu verbessern. Die Leitlinien enthalten keine rechtsverbindlichen Vorgaben und k\u00f6nnen freiwillig \u00fcbernommen werden. Ihre flexible Ausgestaltung erlaubt es Unternehmen, sie im Rahmen ihrer Kontrollsysteme den spezifischen Gegebenheiten anzupassen (z.B. Gr\u00f6sse und Rechtsform des Unternehmens, geografisches T\u00e4tigkeitsgebiet, Branche).Konkret wird Unternehmen empfohlen, dass interne Kontrollverfahren sowie die Ethik- und Compliance-Programme auf einer Risikobewertung basieren sollen, die regelm\u00e4ssig \u00fcberwacht, neu bewertet und den Umst\u00e4nden entsprechend angepasst wird. Weiter sind die Verabschiedung einer unmissverst\u00e4ndlichen Anti-Korruptionspolitik des Unternehmens sowie die starke, eindeutige und sichtbare Unterst\u00fctzung der Unternehmensleitung f\u00fcr diese Politik notwendig. Um sicherzustellen, dass Compliance-Massnahmen eingehalten und durchgesetzt werden, sollten F\u00fchrungskr\u00e4fte diesbez\u00fcglich regelm\u00e4ssig informieren und Schulungen f\u00fcr interne und externe Mitarbeitende (z.B. Agenten) durchf\u00fchren. F\u00fcr Verst\u00f6sse gegen die internen Weisungen ist ein Disziplinarverfahren vorzusehen, das konsequent umgesetzt wird.Die Leitlinien richten sich auch an Unternehmens- und Branchenverb\u00e4nde, die ebenfalls eine zentrale Rolle bei der Pr\u00e4vention spielen. Ihre Unterst\u00fctzung der Unternehmen umfasst u.a. die Durchf\u00fchrung von Informations- und Ausbildungsanl\u00e4ssen sowie die Beratung zu spezifischen Fragen bei der praktischen Umsetzung der Sorgfaltspflicht.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die OECD hat vor 15 Jahren mit der Ausarbeitung ihrer Antikorruptionskonvention einen Paradigmenwechsel eingeleitet. Ein rigoroser \u00dcberpr\u00fcfungsmechanismus sorgt f\u00fcr eine effektive und einheitliche Umsetzung der Konvention. Der L\u00e4nderbericht \u00fcber die Schweiz anerkennt die aktive Rolle unseres Landes bei der internationalen Korruptionsbek\u00e4mpfung, weist aber zugleich auch auf Verbesserungsm\u00f6glichkeiten hin. 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