{"id":119484,"date":"2012-10-01T12:00:00","date_gmt":"2012-10-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2012\/10\/strahm-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:26:27","modified_gmt":"2023-08-23T21:26:27","slug":"strahm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2012\/10\/strahm\/","title":{"rendered":"Die Finanzmarktaufsicht ist revisionsbed\u00fcrftig"},"content":{"rendered":"<p>Die Too-big-to-fail-Regulierung im Rahmen der Bankenaufsicht ist erstens strukturell manipulationsanf\u00e4llig, zweitens nicht justiziabel und drittens ist sie bei der ungeeigneten Beh\u00f6rde platziert. Grossbanken werden nur stabiler und vertrauensw\u00fcrdiger mit einem weiteren Reformschritt in der Eigenmittelfrage. Diese soll so gestaltet sein, dass der Staat bei der Marktaufsicht nur klare Eckwerte vorgibt, die durchsetzbar und justiziabel sind. Die Finma-Aufsicht der Eigenmittel von Grossbanken mit risikogewichteten Aktiven ist demgegen\u00fcber ein b\u00fcrokratisches Monster mit geringer Wirkung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm Juni 2012 gab es einen medialen Schlagabtausch zwischen der SNB und der CS. Die Grossbank, die sich als \u00absicherste Bank der Welt\u00bb pr\u00e4sentierte, operierte zur Beruhigung ihrer Kunden und des Aktionariats mit einer Berechnung der Eigenmittel in Prozent der <i>risikogewichteten<\/i> Aktiven. Die SNB rechnete jedoch aufgrund der Basel-III-Richtlinien mit den Eigenmitteln in Prozent der <i>absoluten<\/i> Bilanzsummen, also mit der <i>Leverage Ratio.<\/i> Auf einen Franken an Eigenmitteln hatte die CS bei diesem Hebelverh\u00e4ltnis 59 Franken entgegengenommen und ausgeliehen \u2013 ein deutliches Indiz f\u00fcr Unterkapitalisierung und Instabilit\u00e4t.&#13;<\/p>\n<h2>Risikogewichtung ist manipulationsanf\u00e4llig und nicht justiziabel<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Risikogewichtung der Aktiven ist manipulationsanf\u00e4llig und seitens der Bankenaufsicht schlicht nicht voll kontrollierbar. Die Assets sollten je einzeln mit dem <i>Value at Risk<\/i> bewertet werden. Wer bewertet diese Papiere? In jeder der Grossbanken sind tausende verschiedenster Werttitel mit Millionen von Wertpapieren und Milliarden von Kapitalsummen zu bewerten. Es gilt f\u00fcr jeden einzelnen Wertpapiertitel eine aktuelle Risikoanalyse zu erstellen, mit einer Sch\u00e4tzung der spezifischen Ausfallwahrscheinlichkeit <i>(Probability at Default),<\/i> der Verlustquelle beim Ausfall <i>(Loss Given Default),<\/i> der Ausfallexposition <i>(Exposure at Default),<\/i> sowie der \u00abKreditrisiken Banken\u00bb, der \u00abMarktrisiken Banken\u00bb und der Risikoverteilung. Alle diese Werte basieren auf Ermessensfragen und sind manipulierbar, ob sie nun von einer Ratingagentur oder vom bankinternen Risk Assessment stammen. Die Risikogewichtung von tausenden von Titeln ist aufsichtsrechtlich kaum durchsetzbar. Sie ist nicht justiziabel. Im Konfliktfall m\u00fcsste die Finma mit einem rekursf\u00e4higen Entscheid verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Doch wie k\u00f6nnten in einem Rekursfall das Bundesverwaltungsgericht und sp\u00e4ter das Bundesgericht die unz\u00e4hligen Risikoeinsch\u00e4tzungen \u00fcberpr\u00fcfen? Dazu sind sie angesichts der Komplexit\u00e4t und der Interpretations- (oder Manipulations-)Spielr\u00e4ume schlicht nicht in der Lage.&#13;<\/p>\n<h2>Nationalbank kompetent f\u00fcr Systemstabilit\u00e4t<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWer soll die makroprudenzielle Aufsicht \u00fcber die systemrelevanten Grossbanken wahrnehmen? Der Gesetzgeber hat diese in blosser Fortf\u00fchrung der bisherigen mikroprudenziellen Aufsicht der Finma \u00fcbertragen. Doch die Verantwortung f\u00fcr die Finanzstabilit\u00e4t und die Sicherung des Zahlungsverkehrs obliegt von Gesetzes wegen der SNB.&#13;<br \/>\nNBG Art. 5 Abs. 2 Bst. e: Die SNB \u00abtr\u00e4gt zur Stabilit\u00e4t des Finanzsystems bei\u00bb.Heute wird die aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen Finma und SNB mangels klarer gesetzlicher Klarheit durch ein <i>Memorandum of Understanding<\/i> geregelt. Ein solches Konstrukt in einer so wichtigen und hochpolitischen Frage ist ein gesetzgeberisches Unding und muss gekl\u00e4rt werden. Es ist die SNB, welche die Fachkompetenz zur Beurteilung der Systemstabilit\u00e4t beherbergt und die n\u00f6tigen Verbindungen zu andern Notenbanken pflegt. Als im Juni 2012 die SNB die tiefe Leverage Ratio der CS nach langem bilateralem Ringen \u00f6ffentlich anmahnte, bewirkte sie viel effektiver eine Verhaltens\u00e4nderung der Grossbank als die 90 Bankenaufseher der Finma. Die CS proklamierte n\u00e4mlich kurz darauf eine Aufstockung ihrer Eigenmittel.&#13;<\/p>\n<h2>Neue Revision der Eigenmittelvorschriften unabdingbar<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Eigenmittelfrage der systemrelevanten Grossbanken ist neu zu definieren und anders zu beaufsichtigen. Man kann den Systemfehler in der Bankenaufsicht nicht bloss dem Gesetzgeber und der vorbereitenden Expertenkommission anlasten. Denn die Bestimmungen des Basler Ausschusses (Basel III), die 600 Seiten umfassen, sind an sich sehr komplex, mehrdeutig, interpretierbar und mit zahlreichen Manipulationsspielr\u00e4umen versehen. Gem\u00e4ss 9 Absatz 2 Bst a Ziffer 4 des Bankengesetzes h\u00e4tte der Bundesrat heute sogar auf dem Verordnungsweg die M\u00f6glichkeit, eine nicht manipulierbare, risikoneutrale h\u00f6here Eigenmittelquote durchzusetzen, die in der Lage ist, Finanzmarktstabilit\u00e4t und Vertrauen wieder herzustellen. Die heutige Too-big-to-fail-Bankenaufsicht erreicht das nicht.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Too-big-to-fail-Regulierung im Rahmen der Bankenaufsicht ist erstens strukturell manipulationsanf\u00e4llig, zweitens nicht justiziabel und drittens ist sie bei der ungeeigneten Beh\u00f6rde platziert. Grossbanken werden nur stabiler und vertrauensw\u00fcrdiger mit einem weiteren Reformschritt in der Eigenmittelfrage. Diese soll so gestaltet sein, dass der Staat bei der Marktaufsicht nur klare Eckwerte vorgibt, die durchsetzbar und justiziabel sind. 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