{"id":119624,"date":"2012-07-01T12:00:00","date_gmt":"2012-07-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2012\/07\/barman-6\/"},"modified":"2023-08-23T23:27:33","modified_gmt":"2023-08-23T21:27:33","slug":"barman-5","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2012\/07\/barman-5\/","title":{"rendered":"Die Teilrevision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und UWG-Beschwerden im Jahre 2011"},"content":{"rendered":"<p>Die Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist am 1. April 2012 in Kraft getreten. Sie verbessert den Rechtsvollzug sowie die Zusammenarbeit mit dem Ausland und verst\u00e4rkt durch neue Spezialtatbest\u00e4nde den Schutz vor unlauteren Gesch\u00e4ftspraktiken. Im Jahr 2011 hat das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) insgesamt 879 Beschwerden erhalten.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm Jahre 2011 hat das Seco total 879 Beschwerden wegen unlauterer Gesch\u00e4ftspraktiken erhalten. Gegen\u00fcber dem Vorjahr hat sich die Beschwerdezahl um 144 erh\u00f6ht (siehe <i>Grafik 1<\/i>). Im Vergleich zu den Vorjahren stark zugenommen haben die Beschwerden im Bereich Versandhandel, w\u00e4hrend sich die zuvor dominierenden Bereiche Registerhandel und Internet-Betr\u00fcgereien immer weiter zur\u00fcckgebildet haben (siehe <i>Grafik 2<\/i>). Von den 879 Beschwerden stammen 147 aus dem In- und 732 aus dem Ausland (siehe <i>Grafik 3<\/i>).&#13;<\/p>\n<h2>Die Verabschiedung der Teilrevision des UWG<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAm 2. September 2009 hat der Bundesrat dem Parlament die Botschaft und den Entwurf zur \u00c4nderung des UWG unterbreitet. In der Sommersession 2011 ist die Vorlage nach der Durchf\u00fchrung einer Einigungskonferenz vom Parlament verabschiedet worden: In der Schlussabstimmung vom 17. Juni 2011 hiess der Nationalrat die Teilrevision des UWG mit 158:29 Stimmen, der St\u00e4nderat mit 41:0 Stimmen bei einer Enthaltung gut. Stein des Anstosses war bis zum Schluss die Bestimmung \u00fcber die missbr\u00e4uchlichen Gesch\u00e4ftsbedingungen bzw. Art. 8 UWG. Als einziges Land im EU\/EWR-Raum verf\u00fcgte bis dahin nur die Schweiz \u00fcber keine griffige Bestimmung, welche bei der Verwendung von allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gewisse Leitplanken setzt und Missbr\u00e4uche unterbindet.&#13;<br \/>\nSiehe f\u00fcr die EU die Richtlinie 93\/13\/EWG des Rates vom 5. April 1993 \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie sieht Folgendes vor: \u00abEine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbr\u00e4uchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverh\u00e4ltnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht\u00bb. Bis zum Schluss drohte deshalb die Vorlage an dieser Differenz als Ganzes zu scheitern. Im Bestreben, nicht nur die Konsumentinnen und Konsumenten, sondern auch die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) vor missbr\u00e4uchlichen Gesch\u00e4ftsbedingungen besser zu sch\u00fctzen, w\u00e4re die vom Bundesrat vorgeschlagene Bestimmung auf s\u00e4mtliche Wettbewerbsteilnehmer anwendbar gewesen. Im Nationalrat fand aber dieses Anliegen keine Unterst\u00fctzung. Deshalb schwenkte der St\u00e4nderat zu einem Kompromiss ein und schlug vor, die Anwendbarkeit von Art. 8 UWG auf das Verh\u00e4ltnis zwischen Unternehmen und Konsumenten einzuschr\u00e4nken. KMU werden deshalb von dieser Verbesserung nicht profitieren. F\u00fcr sie werden weiterhin die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der sogenannten Ungew\u00f6hnlichkeitsregel entwickelten Kriterien gelten. Allerdings weist die vom Bundesgericht unter dem Deckmantel der Ungew\u00f6hnlichkeitsregel ausge\u00fcbte \u00abverdeckte Inhaltskontrolle\u00bb zum Teil gravierende Unzul\u00e4nglichkeiten auf.&#13;<br \/>\nSiehe statt vieler Thomas Koller, Einmal mehr: Das Bundesgericht und seine verdeckte AGB-Inhaltskontrolle, AJP, 2008, S. 943 ff. Mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts.Die UWG-Revision ist am 1. April 2012 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Art. 8 UWG, der am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist. Mithin haben die betroffenen Unternehmen eine etwas l\u00e4ngere \u00dcbergangszeit, um ihre Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) entsprechend anzupassen.&#13;<\/p>\n<h2>Verbesserung des Rechtsvollzugs<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEines der Kernanliegen der UWG-Revision war die Ausdehnung des Klagerechts des Bundes auf Binnensachverhalte. Bis anhin konnte das Seco bei Verletzung des UWG im Namen des Bundes nur klagen, wenn sich die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland befanden. Mit dem im Jahre 1992 eingef\u00fchrten Klagerecht ging es darum, den guten Ruf der Schweiz als seri\u00f6sen Handelspartner im Ausland zu wahren. Paradoxerweise konnte aber der Bund bis anhin nichts unternehmen, wenn Schweizer Unternehmen oder Konsumenten Opfer von unlauteren Gesch\u00e4ftspraktiken \u2013 wie Adressbuchschwindeleien oder irref\u00fchrenden Gewinnversprechen \u2013 waren. In diesen F\u00e4llen lag zwar meist eine Verletzung des UWG vor; da aber in der Regel niemand klagte, blieb das UWG toter Buchstabe. Dem schafft die Revision Abhilfe. Das den Bund vertretende Seco kann nun auch klagen, wenn Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gegen\u00fcber hiesigen Gewerbetreibenden oder Konsumentinnen und Konsumenten unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken begehen. Allerdings kann das Seco nur klagen, wenn Kollektivinteressen verletzt sind. Dies bedeutet, dass eine gr\u00f6ssere Anzahl von Personen betroffen sein muss. Der Gesetzgeber hat bewusst ausgeschlossen, dass der Staat in Einzelf\u00e4llen interveniert. Sind Kollektivinteressen verletzt, kann das Seco durch Einreichung einer Unterlassungsklage vor einem Zivilgericht ein strafbewehrtes Unterlassungsurteil&#13;<br \/>\nSiehe hierzu den vom Seco vor Bundesgericht erstrittenen Erfolg gegen einen Registerhai: BGE 136 III 23. oder durch Deponierung eines Strafantrags vor dem zust\u00e4ndigen Strafgericht ein Strafurteil&#13;<br \/>\nSiehe beispielsweise Bundesgerichtsentscheid vom 18.12.2002 i.S. Telefaxverzeichnis, Ref. 6S.357\/2002, in Zeitschrift sic! 4\/2003, S. 354 ff. bewirken. Das Seco befindet sich somit in der Position eines Privatkl\u00e4gers. Nur die vom Seco angerufenen Gerichte k\u00f6nnen unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalls abschliessend beurteilen, ob das UWG verletzt ist und entsprechende Sanktionen aussprechen.&#13;<\/p>\n<h2>Neue Spezialtatbest\u00e4nde im UWG<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit der Revision ist das UWG entsprechend angepasst worden, um Missbr\u00e4uchen, die seit Jahren ein grosses \u00c4rgernis darstellen, besser beizukommen und den materiellen Lauterkeitsschutz zu st\u00e4rken. Wie bereits erw\u00e4hnt, ist die Bestimmung \u00fcber die missbr\u00e4uchlichen Gesch\u00e4ftsbedingungen versch\u00e4rft worden. Der bisherige Art. 8 UWG ist bis dato toter Buchstaben geblieben, weil einseitig zulasten der Gegenpartei verfasste AGB nur missbr\u00e4uchlich waren, wenn die unausgewogene Verteilung der Rechte und Pflichten <i>in irref\u00fchrender Weise<\/i> vorgenommen wurde. Das Element der Irref\u00fchrung ist deshalb fallen gelassen worden und die bisherige Bestimmung im Sinne eines Kompromisses zwischen den beiden Kammern entsprechend angepasst worden. Unlauter handelt gem\u00e4ss neuer Bestimmung insbesondere, \u00abwer allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum <i>Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten<\/i> ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverh\u00e4ltnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen\u00bb.&#13;<br \/>\nAS 2011 4910. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung f\u00fchrt gem\u00e4ss herrschender Lehre zur Nichtigkeit der betroffenen Vertragsklausel.&#13;<br \/>\nBotschaft zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. September 2009, BBl 2009 6180 mit Hinweisen auf die herrschende Lehre; offenbar ebenfalls die Nichtigkeit bef\u00fcrwortend Ahmet Kut\/Demian Stauber, Die UWG-Revsion vom 17. Juni 2011 im \u00dcberblick, Rz 130, in Jusletter vom 20.2.2012Nicht nur das Kleingewerbe, sondern auch Grossbetriebe, Verwaltungen und Freiberufliche sind immer wieder Opfer von Adressbuchschwindeleien. Deshalb sind Offertformulare f\u00fcr den Eintrag in private Firmenverzeichnisse nur noch zul\u00e4ssig, wenn an gut sichtbarer Stelle und in verst\u00e4ndlicher Sprache auf die wesentlichen Vertragspunkte, zu denen namentlich die Entgeltlichkeit des Angebots, die Laufzeit des Vertrags und der Gesamtpreis der Laufzeit geh\u00f6ren, hingewiesen wird.&#13;<br \/>\nArt. 3 Abs. 1 lit. p UWG, vgl. BGE 136 III 23. Erfasst wird auch die Werbung f\u00fcr Anzeigenauftr\u00e4ge. Ferner ist es nicht mehr erlaubt, f\u00fcr Eintr\u00e4ge in Verzeichnisse jeglicher Art Rechnungen zu verschicken, ohne vorg\u00e4ngig einen Auftrag erhalten zu haben. Mithin wird nach neuem Recht der Versand von Offertrechnungen im Zusammenhang mit Eintr\u00e4gen in private Firmenverzeichnisse ausdr\u00fccklich verboten.&#13;<br \/>\nArt. 3 Abs. 1 lit. q UWG. Art. 3 Abs. 1 lit. p und q inspirieren sich im Wesentlichen von der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Botschaft, BBl 2009 6175; Bundesgerichtsentscheid vom 18.12.2002 i.S. Telefaxverzeichnis, Ref. 6S.357\/2002, in Zeitschrift sic! 4\/2003, S. 354 ff.; Bundesgerichtsentscheid vom 8.10.2008 i.S. Amt f\u00fcr Handelsregister, Ref. 6B_272\/2008, in Zeitschrift sic! 1\/2009, S. 46f). Fr\u00fcher kam bei der Begleichung von Offertrechnungen der (unerw\u00fcnschte) Vertrag erst mit der Geld\u00fcberweisung zustande. Neu sind die sogenannten Schneeballsysteme vom Lotterierecht ins UWG \u00fcberf\u00fchrt und zudem versch\u00e4rft worden.&#13;<br \/>\nMit Inkrafttreten der UWG-Revision ist Art. 43 Ziff. 1 Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsm\u00e4ssigen Wetten aufgehoben worden (Art. 4 Verordnung \u00fcber das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, AS 2011, 4913). Insoweit ersetzt Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG den aufgehobenen Art. 43 Ziff. 1 LV. Unlauterkeit liegt nun bereits vor, wenn beim Vertrieb von Waren oder Leistungen&#13;<br \/>\nDie neue Bestimmung erfasst nebst Waren auch die Ausrichtung von Pr\u00e4mien oder andere Leistungen. f\u00fcr den Erwerber der Vorteil haupts\u00e4chlich in der Anwerbung weiterer Personen besteht und weniger im Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen, oder mit anderen Worten: wenn eine aggressive Umverteilung von Geldern von der Pyramidenbasis in Richtung Spitze der Pyramide stattfindet.&#13;<br \/>\nBotschaft, BBl 2009, 6176.Ausserdem sieht das revidierte UWG folgende Neuerungen vor:\u2212 Neu werden im UWG die Informationspflichten geregelt, welche f\u00fcr den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr (E-Commerce) gelten.&#13;<br \/>\nArt. 3 Abs. 1 lit. s UWG.\u2212 Die Einl\u00f6sung von Gewinnversprechen von einer Teilnahme an Carfahrten und sonstigen Verkaufsveranstaltungen oder von einem Anruf auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer abh\u00e4ngig zu machen, ist neu ausdr\u00fccklich verboten.&#13;<br \/>\nArt. 3 Abs. 1 lit. t UWG. Diese Gesch\u00e4ftsgebaren wurden bisher in der Regel von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erfasst.\u2212 Ferner d\u00fcrfen Personen, die einen entsprechenden Vermerk im Telefonverzeichnis angebracht haben, nicht mit unerbetenen Werbeanrufen behelligt werden.&#13;<br \/>\nArt. 3 Abs. 1 lit. u UWG.&#13;<\/p>\n<h2>Bessere Zusammenarbeit mit dem Ausland<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDa die Globalisierung und das Internet zu einer erheblichen Zunahme der grenz\u00fcberschreitenden unlauteren Gesch\u00e4ftspraktiken gef\u00fchrt haben, ist es immer wichtiger, dass die nationalen Beh\u00f6rden auf internationaler Ebene zusammenarbeiten.&#13;<br \/>\nBotschaft, BBl 2009, 6153. Deshalb sind mit der UWG-Revision auch entsprechende Amtshilfebestimmungen geschaffen worden, damit das Seco in diesem Bereich mit seinen Partnerbeh\u00f6rden im Ausland kooperieren kann.&#13;<br \/>\nArt. 21 und 22 UWG.&#13;<\/p>\n<h2>Unterstellung neuer Dienstleistungen unter die Preisbekanntgabeverordnung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr Waren, die den Konsumentinnen und Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tats\u00e4chlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken anzugeben.&#13;<br \/>\nArt. 3 Abs. 1 PBV. F\u00fcr Dienstleistungen gilt dies nur insoweit, als die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) dies ausdr\u00fccklich vorsieht.&#13;<br \/>\nArt. 10 Abs. 1 PBV. Neu werden der PBV die Veterin\u00e4re, H\u00f6rger\u00e4teanbieter, Notare und Bestattungsinstitute unterstellt.&#13;<br \/>\nArt. 10 Abs. 1 lit. t, u und v PBV. Wie die UWG-Revision ist die PBV-Revision am 1. April 2012 in Kraft getreten.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1: \u00abBeschwerden nach Unternehmen und Konsumenten, 2008\u20132011\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 2: \u00abBeschwerden nach Sachbereichen, 2008\u20132011\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 3: \u00abBeschwerden nach In- und Ausland, 2008\u20132011\u00bb<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist am 1. April 2012 in Kraft getreten. Sie verbessert den Rechtsvollzug sowie die Zusammenarbeit mit dem Ausland und verst\u00e4rkt durch neue Spezialtatbest\u00e4nde den Schutz vor unlauteren Gesch\u00e4ftspraktiken. 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