{"id":119719,"date":"2012-06-01T12:00:00","date_gmt":"2012-06-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2012\/06\/richli-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:28:09","modified_gmt":"2023-08-23T21:28:09","slug":"richli","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2012\/06\/richli\/","title":{"rendered":"Zur Aufsicht \u00fcber die Schweizerische Nationalbank"},"content":{"rendered":"<p>Der nachfolgende Beitrag besch\u00e4ftigt sich mit der Aufsicht \u00fcber die Schweizerische Nationalbank (SNB). Es zeigt sich, dass f\u00fcr die SNB eine spezifische Aufsichtsregelung besteht, die zu einer weniger intensiven Oberaufsicht und Aufsicht f\u00fchrt, als wenn sie nach den allgemeinen Bestimmungen des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes sowie des Parlamentsgesetzes erfolgen w\u00fcrde. Diese Bestimmungen kommen jedoch im Interesse einer Sicherstellung der Unabh\u00e4ngigkeit der SNB nicht zum Zug. Massgebend sind ausschliesslich die zur\u00fcckhaltender ausgestalteten Bestimmungen \u00fcber die Aufsicht des Nationalbankgesetzes. Gem\u00e4ss diesen obliegt die Aufsicht im Wesentlichen dem Bankrat. Der Bundesrat und die Bundesversammlung sind vor allem Adressaten von Berichten.&#13;<br \/>\nDer vorliegende Artikel beruht auf dem Rechtsgutachten, das der Autor im Februar 2012 im Auftrag des Bundesrates verfasst hat.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201206_07_Richli_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"246\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Organe und Gegenstand der Aufsicht \u00fcber die SNB<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Nationalbankgesetz (NBG)&#13;<br \/>\nSystematische Rechtssammlung des Bundesrechts (SR) 951.11. enth\u00e4lt eine Bestimmung \u00fcber die Rechenschaftspflicht und die Information (Art. 7). Die Aufsichts- und Kontrollaufgaben werden darin exklusiv dem Bankrat aufgetragen (Art. 42 Abs. 1). Nach wie vor zentral sind daneben die \u2013 auf Vorschlag bzw. Antrag des Bankrates wahrzunehmenden \u2013 Wahl- und Abberufungskompetenzen des Bundesrates f\u00fcr das Direktorium (Art. 43 Abs. 2 und 45 Abs. 1) sowie f\u00fcr sechs Mitglieder des Bankrats (Art. 39 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 3). Nicht zu vergessen sind die Zust\u00e4ndigkeiten der Generalversammlung, die auch Aufsichtselemente enthalten (Art. 36).&#13;<\/p>\n<h2>Aufsicht durch den Bundesrat<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nGem\u00e4ss NBG er\u00f6rtert die SNB mit dem Bundesrat regelm\u00e4ssig die Wirtschaftslage, die Geld- und W\u00e4hrungspolitik sowie aktuelle Fragen der Wirtschaftspolitik des Bundes. Bundesrat und Nationalbank unterrichten einander vor Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftspolitischer und monet\u00e4rer Bedeutung \u00fcber ihre Absichten (Art. 7 Abs. 1). Dem Bundesrat liegt daran, dass er in diesem Kontext der SNB vorausschauend \u00dcberlegungen \u2013 etwa zum geplanten Restriktionsgrad der Geldpolitik \u2013 unterbreiten kann. Dabei ist er sich bewusst, dass die SNB dann nicht entsprechend handeln muss, weil dies sonst die Weisungsfreiheit untergraben w\u00fcrde.&#13;<br \/>\nBotschaft \u00fcber die Revision des Nationalbankgesetzes, Bundesblatt der schweizerischen Eidgenossenschaft (BBl) 2002, S. 6190 f.Weiter sind Jahresbericht und Jahresrechnung der Nationalbank vor ihrer Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 7 Abs. 1). Der Bundesrat f\u00fchrte dazu in seiner Botschaft zum NBG aus, diese Genehmigungsbefugnis sei \u2013 anders als nach dem fr\u00fcheren Recht \u2013 Ausfluss der Mitwirkung und Aufsicht des Bundes bei der Verwaltung der SNB; systematisch geh\u00f6re sie aber zur Rechenschaftspflicht. W\u00e4hrend die Er\u00f6rterung von Wirtschaftslage und Geldpolitik das Pendant zur funktionellen Unabh\u00e4ngigkeit der SNB sei, handle es sich bei der Genehmigung von Gesch\u00e4ftsbericht und Jahresrechnung um das Pendant zur finanziellen Unabh\u00e4ngigkeit.&#13;<br \/>\nBotschaft (Fn. 2), S. 6191.Ein weiteres, in seiner Bedeutung nicht zu untersch\u00e4tzendes Aufsichtsinstrument des Bundesrates ist seine Genehmigungskompetenz f\u00fcr das Organisationsreglement (Art. 42 Abs. 2 Bst. a NBG). Zwar verleiht die Genehmigungskompetenz kein Recht, bestimmte Regelungsinhalte durchzusetzen. Es kann aber die Frage gestellt werden, ob alle f\u00fcr die rechtm\u00e4ssige F\u00fchrung der SNB n\u00f6tigen Bestimmungen darin enthalten seien oder ob zus\u00e4tzliche Vorschriften n\u00f6tig w\u00e4ren und ob der Bundesrat solche durchsetzen k\u00f6nnte. In einem weiteren Sinn zu den Aufsichtskompetenzen des Bundesrates sind im vorliegenden Zusammenhang auch die Wahlrechte (vorn Ziff. 2 Bst. a) zu z\u00e4hlen. Dabei interessiert vor allem die Frage, ob Wahlantr\u00e4ge unter Hinweis darauf abgelehnt und amtierende Mitglieder der SNB-Direktion abberufen werden k\u00f6nnten, sie w\u00fcrden eine falsche Geld- und W\u00e4hrungspolitik vertreten. Was die Wahl betrifft, so k\u00f6nnen \u00dcberlegungen der genannten Art in die Ablehnung einer beantragten Wahl einfliessen, weil es keinen \u2013 auch nur bedingten \u2013 Rechtsanspruch auf Zugang zu einem Amt gibt. Ist aber eine Pers\u00f6nlichkeit einmal gew\u00e4hlt, so d\u00fcrfen die pers\u00f6nliche Haltung und bestimmte Entscheidungen, die sich im Rahmen des Rechts halten, kein Grund zur Abberufung sein. Solche Argumente d\u00fcrfen mit R\u00fccksicht auf die Unabh\u00e4ngigkeit der SNB auch nicht f\u00fcr die Verweigerung der Wiederwahl angef\u00fchrt werden.&#13;<\/p>\n<h2>Aufsicht durch die Generalversammlung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Rahmen der Aufsicht \u00fcber die SNB ist auch die Generalversammlung zu thematisieren. Ihr stehen die folgenden aufsichtsrelevanten Befugnisse zu (Art. 36 NBG): \u2212 Sie genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung (Bst. c). \u2212 Sie beschliesst \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinnes (Bst. d). \u2212 Sie entscheidet \u00fcber die Entlastung des Bankrats (Bst. d). Was die Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung betrifft, so hat der Bundesrat das Vorausgenehmigungsrecht (Art. 7 Abs. 1 NBG).&#13;<\/p>\n<h2>Aufsicht durch die Bundesversammlung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nGem\u00e4ss NBG legt die SNB der Bundesversammlung j\u00e4hrlich in einem Bericht Rechenschaft \u00fcber die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben gem\u00e4ss Artikel 5 NBG ab. Den zust\u00e4ndigen Kommissionen der Bundesversammlung erl\u00e4utert sie regelm\u00e4ssig die Wirtschaftslage sowie ihre Geld- und W\u00e4hrungspolitik (Art. 7 Abs. 2).Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zum NBG im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 2 NBG fest, dass bei der Ausgestaltung der Rechenschaftsablage gegen\u00fcber der Bundesversammlung zwei Aspekten besondere Beachtung zu schenken sei: Erstens m\u00fcsse eine Einflussnahme der politischen Akteure auf die Entscheidungen der Zentralbank vermieden werden. Zweitens d\u00fcrfe die Berichtspflicht der SNB gegen\u00fcber der Bundesversammlung nicht zu einem Informationsvorsprung von Parlamentsmitgliedern gegen\u00fcber dem Publikum bzw. den M\u00e4rkten f\u00fchren. Beides verlange, dass diese Berichtspflicht prim\u00e4r r\u00fcckw\u00e4rtsgewandt erfolge, d.h. eine Erl\u00e4uterung und Begr\u00fcndung ihrer Geld- und W\u00e4hrungspolitik sei, aber keine Bekanntgabe geldpolitischer Absichten umfasse.&#13;<br \/>\nBotschaft (Fn. 2), S. 6192.&#13;<\/p>\n<h2>Interne Aufsicht der SNB<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZur Sicherung der Unabh\u00e4ngigkeit der SNB ist die Aufsicht nach dem NBG (Art. 42 Abs. 1) und nach dem Organisationsreglement (Art. 10) vor allem dem Bankrat \u00fcberantwortet. Ein grosser Teil dieser Aufgabe wird dann aber delegiert, und zwar mit Bestimmungen, deren Interpretation nicht durchwegs auf der Hand liegt. Im Organisationsreglement ist davon die Rede, die Oberaufsicht \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung werde \u2013 ohne n\u00e4here Konkretisierung der Aufgaben \u2013 dem Erweiterten Direktorium \u00fcbertragen, das aus den drei Direktoriumsmitgliedern und deren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen besteht (Art. 21). Dabei geht es insbesondere um die Kontrolle der Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. i). Mit Aufsichtsaufgaben wird sodann der Pr\u00fcfungsausschuss betraut. Dieser besteht gem\u00e4ss Organisationsreglement aus mindestens zwei Mitgliedern des Bankrats (Art. 11 Abs. 1). Er unterst\u00fctzt den Bankrat in der Beaufsichtigung des Rechnungswesens und der finanziellen Berichterstattung sowie der Einhaltung von Gesetzen und regulatorischen Vorschriften, beurteilt die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) und \u00fcberwacht die T\u00e4tigkeit der externen und der internen Revision. Die Aufgaben des Pr\u00fcfungsausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt (Art. 11 Abs. 2).Die n\u00e4here Regelung findet sich im Reglement vom 14. Mai 2004 des Pr\u00fcfungsausschusses.&#13;<br \/>\nVef\u00fcgbar auf der Website der SNB: <i><a href=\"http:\/\/www.snb.ch\">http:\/\/www.snb.ch<\/a>,<\/i> Informationen \u00fcber, Die SNB, Rechtliche Grundlagen, Richtlinien und Reglemente. Dem Reglement ist zu entnehmen, dass der Pr\u00fcfungsausschuss aus drei Mitgliedern des Bankrats besteht (Art. 3 Abs. 1). Diese Mitglieder sind von der internen und der externen Revision unabh\u00e4ngige Bankratsmitglieder; sie sind auch unabh\u00e4ngig vom Direktorium. Die Mehrheit der Mitglieder verf\u00fcgt \u00fcber Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet des Finanz- und Rechnungswesens (Art. 3 Abs. 2). Vorweg wird die Aufgabenumschreibung des Organisationsreglements \u00fcbernommen (Art. 2). Anschliessend erfolgt deren Konkretisierung (Art. 4-8). Sie betrifft das Rechnungswesen und die finanzielle Berichterstattung (Art. 4), das interne Kontrollsystem und die Compliance (Art. 5), die externe Revision (Art. 6) sowie die interne Revision (Art. 7). Der Pr\u00fcfungsausschuss kann im \u00dcbrigen nach eigenem Ermessen weitere Aspekte und Bereiche behandeln, welche im Zusammenhang mit seinem Auftrag gem\u00e4ss Artikel 2 stehen (Art. 8 Abs. 1). Zur Aufgabenerf\u00fcllung stehen dem Pr\u00fcfungsausschuss laut Reglement eine Reihe von Kompetenzen zu, n\u00e4mlich ein Einsichts- und Informationsrecht, ein Recht zur Durchf\u00fchrung weiterer Abkl\u00e4rungen sowie ein Recht zu Sonderuntersuchungen. Gem\u00e4ss dem Einsichts- und Informationsrecht sind dem Pr\u00fcfungsausschuss s\u00e4mtliche Akten und Informationen offen zu legen. Er kann bei Bedarf Befragungen von Mitarbeitenden der SNB vornehmen (Art. 9). Der Pr\u00fcfungsausschuss kann weitere Abkl\u00e4rungen vornehmen, soweit er dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Ausschussreglements als notwendig erachtet. Dabei kann er Auftr\u00e4ge an die interne Revision und die externe Revisionsstelle erteilen (Art. 10). Er kann bei Verdacht auf gravierende Unregelm\u00e4ssigkeiten oder Nichtbeherrschung von Risiken Sonderuntersuchungen durchf\u00fchren, dies im Einvernehmen mit dem Pr\u00e4sidenten des Bankrats; zu diesem Zweck k\u00f6nnen zus\u00e4tzliche interne und externe Ressourcen (z.B. Spezialisten) beansprucht werden. Der Pr\u00e4sident des Direktoriums ist grunds\u00e4tzlich dar\u00fcber vorg\u00e4ngig zu informieren. Der Pr\u00e4sident des Bankrats entscheidet \u00fcber Ausnahmen (Art. 11).Das Pr\u00fcfungsreglement verankert schliesslich eine Berichterstattungspflicht an die Adresse des Bankrats (Art. 15). Danach erh\u00e4lt der Bankrat die Protokolle der Sitzungen des Pr\u00fcfungsausschusses. \u00dcber wichtige Vorf\u00e4lle dringender Natur wird der Pr\u00e4sident des Bankrats vom Vorsitzenden des Ausschusses unverz\u00fcglich informiert (Abs. 1). Der Vorsitzende unterrichtet den Bankrat an dessen n\u00e4chster Sitzung \u00fcber wichtige Erkenntnisse und Entscheidungen des Pr\u00fcfungsausschusses. Er unterbreitet dem Bankrat die n\u00f6tigen Empfehlungen (Abs. 2).In einem weiteren Sinn Aufsichtsaufgaben hat schliesslich der Risikoausschuss. Dieser wird ebenfalls im Organisationsreglement eingerichtet (Art. 12).&#13;<\/p>\n<h2>Sich \u00fcberschneidende Aufsichtskreise<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit der skizzierten Regelung scheinen Aufsichtskreise geschaffen worden zu sein, die sich \u00fcberschneiden. Denn eine Oberaufsicht im technischen Sinn, wie sie der Bundesversammlung aufgetragen ist, steht hier ausser Frage. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bankrat seine Aufsichtst\u00e4tigkeit \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung durch das erweiterte Direktorium wahrnehmen lassen will. Dieses besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern (Art. 21 Organisationsreglement). Die am n\u00e4chsten liegende Interpretation dieser Aufsichtskompetenzen d\u00fcrfte dahingehend lauten, dass die eigentliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im Bereich der Geld- und W\u00e4hrungspolitik mit dieser Bestimmung von der Aufsicht des Bankrats ausgenommen sein soll. Der Bankrat solle nur das Rechnungswesen beaufsichtigen (d\u00fcrfen), also nur den technischen Bereich der Aufgaben der SNB. F\u00fcr diese Auslegung sprechen nicht zuletzt die an die Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses gestellten Anforderungen. Danach soll die Mehrheit der Mitglieder \u00fcber Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet des Finanz- und Rechnungswesens verf\u00fcgen (Art. 3 Abs. 2). F\u00fcr die \u00dcberwachung der Aktivit\u00e4ten im Bereich der Geld- und W\u00e4hrungspolitik w\u00e4ren andere Kompetenzen erforderlich.Die Frage muss erlaubt sein, ob mit dieser Regelung eine echte Aufsichtswirkung erreicht wird. Es ist kaum anzunehmen, dass der Beizug der Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Aufsichtskompetenz st\u00e4rkt.&#13;<\/p>\n<h2>Kriterien der Aufsicht \u00fcber die SNB<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Ausnahme der SNB von der allgemeinen Regelung \u00fcber die Oberaufsicht durch die Bundesversammlung und von der allgemeinen Aufsicht durch den Bundesrat hat nicht zuletzt Auswirkungen auf den inhaltlichen Umfang der Aufsichtst\u00e4tigkeit.F\u00fcr die allgemeine Oberaufsicht durch die Bundesversammlung ist dem Parlamentsgesetz (ParlG)&#13;<br \/>\nSR 171.10. zu entnehmen, dass die Kriterien der Rechtm\u00e4ssigkeit, Ordnungsm\u00e4ssigkeit, Zweckm\u00e4ssigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit massgebend sind (Art. 26 Abs. 3).&#13;<br \/>\nSiehe dazu Philippe Mastronardi, St.Galler Kommentar zu Art. 169 BV, Rz. 40 f. Das NBG enth\u00e4lt diesbez\u00fcglich keine Vorschrift. Veranschlagt man den Status der Unabh\u00e4ngigkeit der SNB, so ist es angezeigt, wenn nicht sogar geboten, dass die Oberaufsicht einzig nach dem Kriterium der Rechtm\u00e4ssigkeit zu handhaben ist, soweit die Unabh\u00e4ngigkeit betroffen ist. Ausserhalb dieses Bereichs kann die Anwendung der \u00fcbrigen Kriterien in Frage kommen. In Bezug auf die Oberaufsicht durch die Bundesversammlung liegt ein wesentlicher Unterschied darin, dass diese r\u00fcckw\u00e4rtsgewandt \u2013 d.h. nachtr\u00e4glich \u2013 ist, w\u00e4hrend die allgemeine Oberaufsicht nicht ausschliesslich nachtr\u00e4glich, sondern unter \u2013 hier nicht n\u00e4her zu diskutierenden Voraussetzungen \u2013 auch begleitend erfolgen kann.&#13;<br \/>\nSiehe dazu insbes. Philippe Mastronardi, St.Galler Kommentar zu Art. 169 BV, Rz. 10 ff.; Parlamentarische Initiative Parlamentsgesetz (PG), Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. M\u00e4rz 2001, BBl 2001, S. 3539 f.; zur\u00fcckhaltender noch der Bundesrat in seiner Botschaft \u00fcber eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I, S. 396.F\u00fcr die allgemeine Aufsicht des Bundesrates schreibt das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) zwar nicht unmittelbar Kriterien vor. Es sind aber die allgemeinen Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Verwaltungst\u00e4tigkeit massgebend, n\u00e4mlich die Rechtm\u00e4ssigkeit, Zweckm\u00e4ssigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 3). Hinzu treten die Wirksamkeit und Ordnungsm\u00e4ssigkeit,&#13;<br \/>\nVgl. Giovanni Biaggini, St.Galler Kommentar zu Art. 187 BV, Rz. 11. womit (einzig, aber immerhin) der Standard der Kriterien der Oberaufsicht egalisiert wird. Dem NBG ist auch diesbez\u00fcglich keine Bestimmung zu entnehmen. Veranschlagt man wiederum den Status der Unabh\u00e4ngigkeit der SNB, so gelten die zur Oberaufsicht angestellten \u00dcberlegungen sinngem\u00e4ss.Hinsichtlich der Aufsicht durch den Bundesrat kommen die nach dem allgemeinen Aufsichtsrecht gegen\u00fcber der Bundesverwaltung verf\u00fcgbaren weitgehenden Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte&#13;<br \/>\nSiehe dazu Botschaft \u00fcber eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I, S. 422. nicht zum Zug.Von besonderem Interesse ist auch die Konkretisierung der Umst\u00e4nde, unter denen die Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung oder des Organisationsreglements verweigert werden k\u00f6nnte. Ausgehend von der Auffassung, dass im Unabh\u00e4ngigkeitsbereich einzig eine Rechtskontrolle zum Zuge kommen darf, ist jedenfalls eine R\u00fcckweisung unter Hinweis darauf zul\u00e4ssig, das Genehmigungsobjekt verstosse gegen Rechtsnormen. Was die Genehmigungskompetenz f\u00fcr das Organisationsreglements betrifft, so liegt die Frage nahe, ob der Bundesrat heute daraus Handlungsm\u00f6glichkeiten ableiten k\u00f6nnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind die mit der Genehmigung allgemein verbundenen Kompetenzen ins Licht zu r\u00fccken: Wer eine Genehmigungskompetenz hat, kann im Anwendungsfall die Genehmigung nur entweder erteilen oder verweigern, wobei sich die Verweigerung auf einzelne Bestimmungen beschr\u00e4nken kann. M\u00f6glich ist, dass die Genehmigung mit dem Argument verweigert wird, das Reglement enthalte nicht alle rechtlich erforderlichen Bestimmungen. Ist ein Reglement einmal genehmigt, so stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umst\u00e4nden die Genehmigung widerrufen werden k\u00f6nne.&#13;<br \/>\nDer Widerruf h\u00e4tte wie die Genehmigung selber den Charakter einer Verf\u00fcgung; vgl. Urteil des Bundesgerichts, BGE 135 II 38 E. 4.6 S. 46.Ein Widerruf ist grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, namentlich wenn sich die rechtlichen Verh\u00e4ltnisse seit der Genehmigung in erheblicher Weise ge\u00e4ndert haben. Im Hinblick auf die j\u00fcngsten Diskussionen k\u00f6nnte der Bundesrat erw\u00e4gen, den Bankrat aufzufordern, insbesondere Bestimmungen \u00fcber das Verhalten von Mitgliedern des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern in Bezug auf private Devisengesch\u00e4fte ins Organisationsreglement aufzunehmen, verbunden mit der Ank\u00fcndigung des Widerrufs der Genehmigung bei Nichthandeln.&#13;<br \/>\nVgl. auch, obwohl sehr allgemein, H\u00e4felin Ulrich\/Haller Walter\/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Z\u00fcrich 2008, Rz. 1218 ff.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Oberaufsicht und Aufsicht \u00fcber die SNB ist aufgrund der spezifischen Regelung weniger intensiv, als wenn die allgemeinen Bestimmungen des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes sowie des Parlamentsgesetzes zur Anwendung k\u00e4men. Dies ist damit begr\u00fcndet, dass die Unabh\u00e4ngigkeit der SNB gew\u00e4hrleistet sein soll. Massgebend sind ausschliesslich die zur\u00fcckhaltender ausgestalteten Bestimmungen \u00fcber die Aufsicht des Nationalbankgesetzes.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der nachfolgende Beitrag besch\u00e4ftigt sich mit der Aufsicht \u00fcber die Schweizerische Nationalbank (SNB). Es zeigt sich, dass f\u00fcr die SNB eine spezifische Aufsichtsregelung besteht, die zu einer weniger intensiven Oberaufsicht und Aufsicht f\u00fchrt, als wenn sie nach den allgemeinen Bestimmungen des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes sowie des Parlamentsgesetzes erfolgen w\u00fcrde. 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