{"id":119934,"date":"2012-03-01T12:00:00","date_gmt":"2012-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2012\/03\/balaster-8\/"},"modified":"2023-08-23T23:28:46","modified_gmt":"2023-08-23T21:28:46","slug":"balaster-7","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2012\/03\/balaster-7\/","title":{"rendered":"Gef\u00e4ngnisstrafen f\u00fcr Kartells\u00fcnder?"},"content":{"rendered":"<p>2007 verlangte eine von St\u00e4nderat Rolf Schweiger eingereichte Motion mit dem Titel \u00abAusgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem f\u00fcr das Schweizer Kartellrecht\u00bb, dass Unternehmen eine Sanktionsreduktion erreichen, wenn sie \u00fcberzeugende Programme zur Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften in ihrem Unternehmen umsetzen (ComplianceProgramme). Im Gegenzug sollen Mitarbeitende, die gegen den Wettbewerb verstossen, geb\u00fcsst oder mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft werden. Der Bundesrat ist bereit, die erste der zwei Forderungen der Motion umzusetzen; er beantragt aber dem Parlament den Verzicht auf die Einf\u00fchrung strafrechtlicher Sanktionen gegen Mitarbeitende. Im folgenden Artikel werden die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Verzicht dargelegt.&#13;<\/p>\n<h2>Unterschiedliche Konzepte der Kartellrechtsdurchsetzung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDass ein Kartells\u00fcnder in den USA ins Gef\u00e4ngnis wandert, ist nichts Aussergew\u00f6hnliches. Das Wettbewerbsrecht in den USA fusst einerseits auf der strafrechtlichen Verfolgung der beteiligten Manager und anderseits auf Zivilklagen der Kartellgesch\u00e4digten gegen das Unternehmen. Indem diese Zivilklagen auf den Ersatz des Doppelten des erlittenen Schadens lauten k\u00f6nnen, ergibt das Sanktionssystem der USA auch f\u00fcr das Unternehmen selbst eine abschreckende Wirkung. Anders in Kontinentaleuropa: Hier werden den Unternehmen \u00fcberwiegend im Rahmen von Administrativverfahren von Kartellbeh\u00f6rden Bussen auferlegt. In einer Reihe von L\u00e4ndern werden dabei auch den beteiligten Mitarbeitenden Bussen auferlegt. Allerdings geht es dabei meist um Bussen des Ordnungswidrigkeitenrechts, nicht um Bussen des Strafrechts. Gef\u00e4ngnis riskiert am ehesten, wer eine kartellrechtswidrige Abrede bei der Vergabe von \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen trifft.&#13;<\/p>\n<h2>Das Sanktionskonzept in der Schweiz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAuch in der Schweiz steht, der europ\u00e4ischen Tradition folgend, die Sanktionierung des Unternehmens im Zentrum der Kartellrechtsdurchsetzung. Gest\u00fctzt auf das Verwaltungsverfahrensgesetz werden so genannte Verwaltungssanktionen verh\u00e4ngt, die das Element der Busse beinhalten. Diese bewirken aber gleichzeitig auch den Einzug der Kartellrente. Das ist n\u00f6tig, sollen Kartells\u00fcnder die Ertr\u00e4ge aus der aufgedeckten Kartellabreden doch nicht f\u00fcr die Verbesserung ihrer Position im Wettbewerb mit Konkurrenten einsetzen k\u00f6nnen. Dabei wird eher von der Kartellrente ausgegangen, die ohne Aufdeckung des Rechtsverstosses dem Unternehmen zugeflossen w\u00e4re, und weniger von den effektiv verdienten Franken. Auf diese Weise ergibt sich eine Sanktionsh\u00f6he mit klar abschreckender Wirkung. Dies wiederum f\u00f6rdert die Einf\u00fchrung von Programmen zur Einhaltung der kartellrechtlichen Bestimmungen in den Unternehmen und veranlasst diese nach Aufdeckung des Falls immer wieder zur Selbstanzeige oder zu-mindest zur Kooperation mit den Untersuchungsbeh\u00f6rden, zumal dann eine Sanktionsbefreiung oder zumindest eine Herabsetzung der Kartellbusse winkt.&#13;<\/p>\n<h2>Bisheriges Sanktionskonzept und dessen Weiterentwicklungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Bestrafung der beteiligten Mitarbeitenden ist dem Schweizer Wettbewerbsrecht nicht fremd, auch wenn der Fall bisher noch nie eingetreten ist. Konkret wird der beteiligte Mitarbeiter dann ins Recht gefasst, wenn das Unternehmen einen bestimmten Kartellrechtsverstoss ein zweites Mal begeht oder gegen eine einvernehmliche Regelung verst\u00f6sst, die es mit der Wettbewerbsbeh\u00f6rde getroffen hat. Die Verfolgung erfolgt in diesem Fall sachgerecht im Rahmen des Verwaltungsstrafrechts, denn es ist eine Anordnung einer Beh\u00f6rde verletzt worden. Derzeit ist allerdings der Strafrahmen f\u00fcr Mitarbeitende bei einem wiederholten Kartellrechtsverstoss des Unternehmens eher bescheiden. Die Botschaft des Bundesrates zur Kartellgesetzrevision vom 15. Februar 2012 bringt in mehrfacher Hinsicht Weiterentwicklungen dieses Sanktionskonzepts. Vorab soll im Gesetz festgehalten werden, dass gen\u00fcgend ausgebaute und konsequent umgesetzte Compliance-Programme dem Unternehmen Anspruch auf eine Sanktionsreduktion, jedoch nicht auf Sanktionsbefreiung geben. Das Schuldelement ist nicht Sanktionsvoraussetzung, sondern Element der Sanktionsbemessung. Der Einzug der Kartellrente ist in jedem Fall vorgesehen. Neu sollen auch Endkunden zur zivilrechtlichen Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche aus Kartellrechtsverst\u00f6ssen erm\u00e4chtigt werden. Welche Bedeutung diese Ausweitung der Klagelegitimation je erreichen wird, ist jedoch offen. Die Verh\u00e4ngung einer Verwaltungssanktion gegen das Unternehmen bleibt deshalb das prim\u00e4re Sanktionsinstrument. Im Zivilverfahren von den direkt Gesch\u00e4digten erstrittene Entsch\u00e4digungen sollen aber neu an die Verwaltungssanktion angerechnet werden, die dem Unternehmen auf verwaltungsrechtlichem Weg auferlegt wird.&#13;<\/p>\n<h2>Der Vorschlag, der in die Vernehmlassung ging<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZur Umsetzung der Motion Schweiger fand vom 30. M\u00e4rz bis 6. Juli 2011 eine Vernehmlassung statt. An folgenden grunds\u00e4tzlichen Festlegungen, die hinter der Vernehmlassungsvorlage&#13;<br \/>\nDie Vernehmlassungsvorlage st\u00fctze sich auf ein Rechtsgutachten der Professoren G\u00fcnter Heine, Uni Bern, und Robert Roth, Uni Genf, ab (zu finden unter <a href=\"http:\/\/www.seco.admin.ch\">http:\/\/www.seco.admin.ch<\/a>, Themen, Wirtschaftspolitik, Kartellgesetzrevision, Zweite Vernehmlassung). standen, w\u00e4re nach Meinung des Bundesrates festzuhalten, sollte das Parlament auf der Umsetzung auch des zweiten Teils der Motion Schweiger bestehen: \u2013 Das geltende, die Unternehmen betreffende Verfahren sollte belassen werden, da es in Kartellverfahren regelm\u00e4ssig, in vern\u00fcnftiger Zeit und mit vern\u00fcnftigem Aufwand zu rechtskr\u00e4ftigen Urteilen kommt. \u2013 F\u00fcr die Verfolgung der an der Kartellabrede beteiligten nat\u00fcrlichen Personen sollte ein eigener Straftatbestand geschaffen werden (Bestimmtheit der Strafnorm). Die Verfolgung der nat\u00fcrlichen Personen sollte durch die Bundesanwaltschaft erfolgen und vor das Bundesstrafgericht f\u00fchren, damit das Verfahren gegen die Mitarbeitenden das Verfahren gegen die Unternehmen nur minimal tangiert.\u2013 Eine strafrechtliche Verfolgung sollte nur bei Beteiligung an harten Horizontalabreden erfolgen (d.h. Preis-, Gebiets- und Mengenabreden unter Unternehmen der gleichen Marktstufe), da die Mitarbeitenden nicht in der Lage sind, sich \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Vertikalabreden und das missbr\u00e4uchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung ein gen\u00fcgend klares Bild zu machen, um die Strafbarkeit ihres Verhaltens eindeutig einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen. \u2013 Die Bonusregelung sollte auf die Mitarbeitenden ausgedehnt werden, weil diese Regelung sonst ihre Funktion als wichtiges Untersuchungsinstrument der Wettbewerbsbeh\u00f6rde weitgehend einb\u00fcssen w\u00fcrde.Nicht eingetreten werden sollte auf die Ansinnen aus der Vernehmlassung, den T\u00e4terkreis anders zu umschreiben, vom Konzept eines Gef\u00e4hrdungsdelikts abzuweichen oder den Tatbestand der Unterlassung von der Strafverfolgung freizustellen. In allen drei F\u00e4llen wurden in der Vernehmlassungsvorlage einfach in der Schweiz geltende allgemeine strafrechtliche Prinzipien umgesetzt. Auch der Forderung gewisser Kreise, die Situation der KMU besonders zu ber\u00fccksichtigen, ist nicht stattzugeben, da es bei der Verfolgung einer Submissionsabrede nicht darauf ankommen kann, ob der Drahtzieher eines Kartells in einer grossen oder kleinen Firma t\u00e4tig war; sein Verhalten bleibt das Gleiche. Da es um Strafrecht geht, ist weiter der Gestaltungsspielraum f\u00fcr die Unternehmen eng zu beschr\u00e4nken, welche Mitarbeitende sie der Strafverfolgung aussetzen wollen und welche nicht; dies folgt aus dem Gleichheitsgebot. Zu verwerfen sind schliesslich ein Wechsel ins wenig erprobte Unternehmensstrafrecht oder die Verfolgung von Unternehmen und involvierten Mitarbeitenden in einem einheitlichen Verwaltungsstrafverfahren. Das Risiko, dass solche Verfahren versanden, erscheint als zu gross.&#13;<\/p>\n<h2>\u00dcberwiegende Gr\u00fcnde gegen eine Erweiterung der Sanktionsm\u00f6glichkeiten<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAuch ein Vorschlag, der diesen Prinzipien folgt, beinhaltet in der Sicht des Bundesrates weiterhin \u00fcberwiegende Nachteile. Es droht die Gefahr, dass die Unternehmen die Verantwortlichkeit f\u00fcr Kartellverst\u00f6sse auf ihre Mitarbeitenden abschieben, obwohl der prim\u00e4re Effekt eines erfolgreichen Kartells die Steigerung des Unternehmenswerts ist. Und das aus diesem Grund prim\u00e4re Verfahren gegen die Unternehmen bleibt beeintr\u00e4chtigt, verfolgt man auch die Mitarbeitenden; denn die Verfahren gegen Unternehmen und Mitarbeitende werden sich nie ganz trennen lassen. Auch entsteht ein bedeutender personeller Mehraufwand, muss doch neu nach den Verantwortlichkeiten innerhalb der Unternehmen gesucht werden; spricht man den hierf\u00fcr n\u00f6tigen Personalkredit nicht, schw\u00e4cht man das Kartellgesetz durch die Verminderung der Anzahl F\u00e4lle, die \u00fcberhaupt aufgegriffen werden k\u00f6nnen. Da es weiter h\u00f6chst ungewiss bleibt, ob die Gerichte schon bei einem Erstverstoss Freiheitsstrafen verh\u00e4ngen und sie nicht vielmehr bedingte Bussen aussprechen werden, verbessert sich auch die Pr\u00e4ventivwirkung des Gesetzes nicht automatisch. Schliesslich w\u00fcrde das Erfordernis der strafrechtlichen Bestimmtheit der Norm, die auf die Mitarbeitenden anwendbar ist, das Kartellrecht rigider machen, als dies heute der Fall ist. Den Zugang zum Widerspruchsverfahren, in dem sich Unternehmen Rechtssicherheit in der Grauzone der Zul\u00e4ssigkeit von Abreden verschaffen k\u00f6nnen, kann man n\u00e4mlich nur den Unternehmen und nicht auch noch jedem einzelnen Mitarbeitenden \u00f6ffnen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>2007 verlangte eine von St\u00e4nderat Rolf Schweiger eingereichte Motion mit dem Titel \u00abAusgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem f\u00fcr das Schweizer Kartellrecht\u00bb, dass Unternehmen eine Sanktionsreduktion erreichen, wenn sie \u00fcberzeugende Programme zur Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften in ihrem Unternehmen umsetzen (ComplianceProgramme). 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