{"id":119939,"date":"2012-03-01T12:00:00","date_gmt":"2012-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2012\/03\/beglinger-4\/"},"modified":"2023-08-23T23:28:50","modified_gmt":"2023-08-23T21:28:50","slug":"beglinger-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2012\/03\/beglinger-3\/","title":{"rendered":"Eine sachgerechte Weiterentwicklung des Wettbewerbsrechts als Chance f\u00fcr den Wirtschaftsstandort Schweiz"},"content":{"rendered":"<p>Wettbewerb braucht einen griffigen Schutz. Nur bei funktionierendem Wettbewerb unterliegen Unternehmen einem permanenten Druck zu Innovation und Effizienzsteigerung, welcher ihre Wettbewerbsf\u00e4higkeit langfristig sicherstellt. Dabei darf aber die Rechtsstaatlichkeit nicht in Frage gestellt werden. Werden Rechtsunsicherheit und prozessuale Risiken f\u00fcr die Unternehmen zu gross, unterbleiben effiziente Marktstrategien. Negative Folgen f\u00fcr die Unternehmen, die Verbraucher und letztlich die gesamte Volkswirtschaft sind unausweichlich. Dieser Aspekt ist in der Diskussion um die Weiterentwicklung des Kartellgesetzes von zentraler Bedeutung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n\u00dcber die letzten zwei Jahre hinweg hat der Bundesrat in nicht weniger als drei sukzessiven Vorlagen Leitlinien zur Weiterentwicklung des schweizerischen Wettbewerbsrechts vorgestellt. Erfreulicherweise wurden dabei konkrete Vorschl\u00e4ge entwickelt, wie EMRK-Konformit\u00e4t in institutioneller Hinsicht wie auch auf Ebene des Verfahrensrechts hergestellt werden kann. Insbesondere sollen dem Verschuldensprinzip entsprechend Organisationsanstrengungen eines zu sanktionierenden Unternehmens mildernd ber\u00fccksichtigt werden. Gerade diese Rechtsstaatlichkeitsaspekte sind nach dem Reformstau der vergangenen Jahre priorit\u00e4r zu behandeln. Am 22.2.2012 hat der Bundesrat nun eine Vorlage an das Parlament verabschiedet mit dem expliziten Ziel der <i>\u00abBeschleunigung und Verbesserung der Verfahren, was den Wettbewerb in der Schweiz intensivieren und den Wirtschaftsstandort langfristig st\u00e4rken soll\u00bb<\/i>, sowie Konturen der Umsetzung vorgegeben.&#13;<br \/>\nVgl. <i><a href=\"http:\/\/www.evd.admin.ch\">http:\/\/www.evd.admin.ch<\/a><\/i>, Themen, Kartellgesetz. Drei der vorgeschlagenen Massnahmen \u2013 namentlich die St\u00e4rkung der institutionellen Unabh\u00e4ngigkeit (Institutionenreform), die Verbesserung des Widerspruchverfahrens und die gesetzliche Regelung der Sanktionsminderung f\u00fcr ad\u00e4quate Programme zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen (Compliance-Programme) \u2013 verdienen besondere Unterst\u00fctzung. Die institutionelle Zweiteilung in eine aus der Verwaltung herausgel\u00f6ste Wettbewerbsbeh\u00f6rde und in ein Bundeswettbewerbsgericht auf BVwGer-Stufe stellt einen Fortschritt dar; der Praxisbezug wird durch die Mitwirkung von Fachrichtern sichergestellt. Auch die Neuerungen zum Widerspruchsverfahren d\u00fcrften in der Praxis unternehmerischem Handeln entgegenkommen. Die \u00abCompliance Defense\u00bb schliesslich tr\u00e4gt den Anstrengungen verantwortungsvoller, gut organisierter Unternehmen Rechnung, die mit aufw\u00e4ndigen Kontrollmechanismen und Aufkl\u00e4rungsprogrammen wettbewerbskonformes Handeln propagieren.Generell m\u00fcssen diese \u00c4nderungen dazu f\u00fchren, dass das Verfahren EMRK-konform ausgestaltet ist: Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) beinhaltet das Verbot der erzwungenen Selbstbelastung. Dieser Grundsatz gilt gem\u00e4ss h.L. auch in p\u00f6nalen Sanktionsverfahren gegen juristische Personen.&#13;<br \/>\nExpertenbericht B\u00f6rsendelikte und Marktmissbr\u00e4uche (2.3.2009), <a href=\"http:\/\/www.efd.admin.ch\">http:\/\/www.efd.admin.ch<\/a>, Dokumentation, Berichte, S. 26ff. Hier wird sicherzustellen sein, dass die kartellgesetzliche Auskunftspflicht (Art. 40 KG) so modifiziert wird, dass sie mit dem p\u00f6nalen Charakter der Sanktionen gem\u00e4ss Art. 49a KG zu vereinbaren ist. Ob die ebenfalls vorgeschlagene Verschiebung der Akzente bei der Beurteilung meldepflichtiger Unternehmenszusammenschl\u00fcsse effektiv zur angestrebten Fokussierung f\u00fchrt, bleibt abzuwarten.Kritisch ist dagegen das u.E. kurzfristig politisch motivierte Vorhaben zu beurteilen, durch eine Anpassung von Art. 5 KG ein griffiges Mittel gegen die Hochpreisinsel Schweiz zu finden. Der zu erwartende geringe Nutzen wird durch den daf\u00fcr in Kauf zu nehmenden Systemwechsel hin zur Verbotsgesetzgebung mit Rechtfertigungsvorbehalt nicht aufgewogen. Nicht nur stehen dem Wechsel verfassungsm\u00e4ssige Bedenken entgegen. Die wenig differenzierte, in der Botschaft \u00f6konomisch leider nicht untermauerte Gleichbehandlung von horizontalen und vertikalen Abreden wird zudem dem Umstand nicht gerecht, dass gerade Vertikalabreden dem Wettbewerb zutr\u00e4glich sein k\u00f6nnen. Ob die unter der Untersuchungsmaxime agierende Wettbewerbsbeh\u00f6rde nach wie vor auch entlastenden Faktoren nachginge \u2013 was allem Anschein nach die Meinung der Revision ist \u2013 darf wohl bezweifelt werden, wenn den Unternehmen wegen der Umkehr der Beweislast gleichzeitig die Folgen des Ausbleibens des Rechtfertigungsbeweises angelastet werden. \u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit dem Ansinnen, neuerdings auch Endkunden ein direktes Klagerecht einzur\u00e4umen. Beide Massnahmen haben das Potenzial, aufgrund von Risiko\u00fcberlegungen innovativen Neuerungen keinen Raum zu gew\u00e4hren und damit den Wettbewerb faktisch zu behindern.Im internationalen Vergleich d\u00fcrfte die anstehende Reform gerade f\u00fcr grenz\u00fcberschreitend operierende Unternehmen zu einer gewissen Begradigung der Compliance-Anforderungen und somit Vereinfachung des Rechtsrahmens f\u00fchren. Die M\u00f6glichkeit, bei Vorliegen von soliden Compliance-Programmen milder behandelt zu werden, stellt besonders im Vergleich mit dem Rechtsrahmen in der EU einen echten Fortschritt und somit einen Standortvorteil dar.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wettbewerb braucht einen griffigen Schutz. Nur bei funktionierendem Wettbewerb unterliegen Unternehmen einem permanenten Druck zu Innovation und Effizienzsteigerung, welcher ihre Wettbewerbsf\u00e4higkeit langfristig sicherstellt. Dabei darf aber die Rechtsstaatlichkeit nicht in Frage gestellt werden. 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