{"id":119979,"date":"2012-03-01T12:00:00","date_gmt":"2012-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2012\/03\/pletscher-8\/"},"modified":"2023-08-23T23:28:44","modified_gmt":"2023-08-23T21:28:44","slug":"pletscher-7","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2012\/03\/pletscher-7\/","title":{"rendered":"Offen f\u00fcr eine \u00f6konomisch abgest\u00fctzte Modernisierung des Kartellgesetzes"},"content":{"rendered":"<p>Economiesuisse ist f\u00fcr eine Modernisierung des Kartellgesetzes offen. Dies ist eine Chance f\u00fcr die bessere Ausgestaltung der Institutionen. Entscheidend ist, dass die Revision an \u00f6konomischen Zielsetzungen ausgerichtet wird und nicht einem kurzfristig orientierten Populismus verf\u00e4llt. Gerade beim Teilkartellverbot bleiben wichtige Fragen offen. Economiesuisse setzt sich klar f\u00fcr einen effektiven Wettbewerb und gegen Abschottungen, aber auch gegen verzerrende staatliche Interventionen ein. In diesem Sinne bef\u00fcrwortet sie die Weiterentwicklung des Kartellrechts gest\u00fctzt auf eine eigene Evaluation.&#13;<br \/>\nEconomiesuisse, Unternehmen im Wettbewerb, Z\u00fcrich 2009. Der Bundesrat nimmt wichtige Anliegen von Economiesuisse im Rahmen der drei Vernehmlassungen auf.&#13;<\/p>\n<h2>Institutionen mit getrennten Kompetenzen und Einbezug der Praxis<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEs ist zweckm\u00e4ssig, die Wettbewerbsbeh\u00f6rde als selbst\u00e4ndige Anstalt auszugestalten. Dies st\u00e4rkt die Unabh\u00e4ngigkeit der Beh\u00f6rde f\u00fcr Untersuchungen \u2013 nicht nur gegen\u00fcber privaten Akteuren, sondern auch gegen\u00fcber staatlichen Stellen. Die Aufsicht \u00fcber die gest\u00e4rkte Wettbewerbsbeh\u00f6rde soll richtigerweise nicht politisch, sondern durch einen Aufsichtsrat erfolgen. Wenn dabei die Wirtschaftskreise und Sozialpartner einbezogen werden, kann auch die Rolle als \u00abSprachrohr f\u00fcr den Wettbewerb\u00bb breit abgest\u00fctzt wahrgenommen werden. Dieser Praxisbezug m\u00fcsste durch den Bundesrat als Wahlbeh\u00f6rde gew\u00e4hrleistet werden.Die vorgeschlagene Angliederung des Wettbewerbsgerichtes als separate Kammer beim Bundesverwaltungsgericht erm\u00f6glicht einen erstinstanzlichen Entscheid durch ein unabh\u00e4ngiges Gericht und den Wegfall einer Instanz.&#13;<br \/>\nIm Entscheid Menarini Diagnostic (Italien) hat der Europ\u00e4ische Menschengerichtshof immerhin festgehalten, dass eine Rekursinstanz mit einer vollen \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit ebenfalls gen\u00fcgt. Wettbewerbsentscheide haben stets eine entscheidende \u00f6konomische Dimension. Es ist daher zwingend, dass bei den Urteilen Personen mit Praxis in der Wirtschaft mitwirken. Den Fachrichtern darf jedoch keine \u00abZweitklassenrolle\u00bb zukommen, was wohl ein substanzielles Pensum bedingt. Nicht zu akzeptieren sind die prognostizierten l\u00e4ngeren Verfahren. Im Sinne der Rechtssicherheit muss ein erster Entscheid in der Regel innert weniger als 12 Monaten nach Abschluss einer Untersuchung vorliegen. Eine verbindliche kurze Frist ist gerade f\u00fcr die erste Instanz notwendig.Die zu lange Verfahrensdauer h\u00e4ngt auch vom aktuellen Verfahrensrecht ab. Hier wurde die Chance verpasst, komplexe Wirtschaftsverfahren&#13;<br \/>\nDie analoge Problematik besteht neben dem Kartellrecht auch in anderen Gebieten, wie z. B. der Geldw\u00e4schereibek\u00e4mpfung oder Finanzmarktf\u00e4llen. angepasst zu regeln. Anstatt einer Mischung von Verweisen auf Verwaltungs- und Strafverfahren m\u00fcssen auf die Dauer spezifische Regeln gefunden werden, die einen zeitgerechten Entscheid unter Wahrung der Rechte der Betroffenen gew\u00e4hrleisten.&#13;<\/p>\n<h2>Wechsel zu Teilkartellverbot muss \u00f6konomisch begr\u00fcndet werden<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWichtigste materielle \u00c4nderung ist der Wechsel zu einem Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsm\u00f6glichkeiten. Auf der einen Seite f\u00fchrt der Wechsel zu einer Vereinfachung und st\u00e4rkerer Rechtssicherheit sowie einer weiteren Ann\u00e4herung an europ\u00e4ische Regeln. Voraussetzung ist, dass die F\u00e4lle immer in der konkreten Abw\u00e4gung und nicht schematisch beurteilt werden. Auf der anderen Seite widerspricht das Teilkartellverbot vom Grundsatz her einem liberalen Ansatz. Die Sch\u00e4dlichkeitsvermutung ist zwar bei horizontalen Abreden breit anerkannt, bei vertikalen Vereinbarungen jedoch umstritten. In der Botschaft fehlt es an einer transparenten \u00f6konomischen Begr\u00fcndung des Vorgehens. Hier ist das Parlament wohl beraten, einen Zusatzbericht zu verlangen. Der Zusammenhang mit der Weitergabe von W\u00e4hrungsvorteilen l\u00e4sst sich kaum \u00f6konomisch, sondern eher politisch erkl\u00e4ren.Wird der auf einem (Teil-)Verbot basierenden Ansatz weiterverfolgt, ist es im Sinne einer modernen Wettbewerbsgesetzgebung zwingend, dass mit den Rechtfertigungen gen\u00fcgend unternehmerischer Handlungsspielraum besteht. Nur das verhindert volkswirtschaftlich sch\u00e4dlichen Interventionismus. Allerdings kann dies erst nach Vorliegen der Verordnung richtig beurteilt werden. Sollte sich die Rechtfertigung (richtigerweise) an der EU ausrichten, d\u00fcrften die faktischen Auswirkungen des Wechsels eher gering ausfallen. Die Weko orientiert sich ja bereits heute mit ihren j\u00fcngsten Entscheiden an der EU-Situation. Allerdings sind diese Entscheide noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Eine baldige Best\u00e4tigung w\u00fcrde gerade in der Frage von Absprachen mit grenz\u00fcberschreitenden Wirkungen rascher Rechtssicherheit schaffen als der anvisierte Systemwechsel.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Economiesuisse ist f\u00fcr eine Modernisierung des Kartellgesetzes offen. Dies ist eine Chance f\u00fcr die bessere Ausgestaltung der Institutionen. Entscheidend ist, dass die Revision an \u00f6konomischen Zielsetzungen ausgerichtet wird und nicht einem kurzfristig orientierten Populismus verf\u00e4llt. Gerade beim Teilkartellverbot bleiben wichtige Fragen offen. 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