{"id":119999,"date":"2012-03-01T12:00:00","date_gmt":"2012-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2012\/03\/schneider-10\/"},"modified":"2023-08-23T23:29:05","modified_gmt":"2023-08-23T21:29:05","slug":"schneider-9","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2012\/03\/schneider-9\/","title":{"rendered":"Verfassungswidriger Flickenteppich?"},"content":{"rendered":"<p>Gerade aus liberaler Perspektive beinhaltet der vom Bundesrat postulierte Paradigmenwechsel im Kartellgesetz gewichtige Fragen. Statt einer funktionierenden Wirtschaft unkomplizierte und faire Rahmenbedingungen zu geben, setzt die Revision auf die Planung dessen, was ein Markt sein darf. Das f\u00fchrt zu zwei Ergebnissen: Einerseits werden gerade dadurch Marktmissbr\u00e4uche gef\u00f6rdert, andererseits wird dem Wettbewerb nur noch wenig Gestaltungskraft einger\u00e4umt. Es entsteht der Eindruck, dass der Bundesrat den Wettbewerb sch\u00fctzen will, indem er ihn abschafft; darum ist die Revision aus KMU Sicht gef\u00e4hrlich.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nBeim Kauf von Kleidern werden gew\u00f6hnlich Gr\u00f6ssen ausgesucht, welche der Tr\u00e4gerin passen. Es ist un\u00fcblich, zun\u00e4chst bestimmte Gr\u00f6ssen einzukaufen und dann den eigenen K\u00f6rper dem Kleidungsst\u00fcck anzupassen. Mit der Revision des Kartellgesetzes wird gerade dies getan. Statt an einem austarierten Kartellgesetz festzuhalten, das zur freiheitlichen Schweizer Wirtschaftsordnung passt, setzte die Exekutive Vorgaben, die bew\u00e4hrten Prinzipien der Schweizer Rechtsordnung widersprechen und eher in L\u00e4ndern mit anders gestalteten M\u00e4rkten \u00fcblich sind. Man will also die Schweizer Wirtschaft der Regulierung anpassen.&#13;<\/p>\n<h2>Wahn oder Wille?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nNoch dringender scheint die Frage, ob die Botschaft zur Revision \u00fcberhaupt konsistent ist. Drei unabh\u00e4ngige Vorlagen sind vermengt worden, und aus jeder wurden jeweils lediglich Teilaspekte herausgenommen. Sah die erste Vorlage eine Aufweichung des Artikels 5 im Kartellgesetz vor, ging die dritte Vorlage von seiner Versch\u00e4rfung aus. Der Bundesrat machte daraus eine Effizienz\u00fcberpr\u00fcfung ohne Kartellverbot. Die zweite Vorlage wollte Entlastungstatbest\u00e4nde beim Vorliegen von Compliance-Programmen und die Einf\u00fchrung der pers\u00f6nlichen Haftungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Mitarbeitende. Der Bundesrat hat ersteres genommen, liess aber das zweite fallen. Institutionell peilte man eine Professoren-Weko ohne Vertreter der Sozialpartner an. Daraus nahm man die H\u00e4lfte: eine Kammer im Bundesgericht mit \u00abpraktisch erprobten\u00bb Mitgliedern.Diese formale Inkonsistenz \u00f6ffnet gef\u00e4hrlichen Inhalten T\u00fcr und Tor. Mit der vom Bundesrat beabsichtigten Abkehr von der bisherigen Praxis im Kartellrecht w\u00fcrden Unternehmen in Zukunft beweisen m\u00fcssen, dass Wettbewerbsabreden gerechtfertigt w\u00e4ren. Die Beweislast w\u00fcrde also zu Ungunsten der Unternehmen umgekehrt. Eine solche durch die Hintert\u00fcre eingef\u00fchrte Bestimmung, die einem Kartellverbot sehr nahe k\u00e4me, w\u00fcrde dem in der Bundesverfassung verankerten Missbrauchsprinzip widersprechen und den Unternehmen zus\u00e4tzliche Regulierungskosten verursachen.&#13;<\/p>\n<h2>Erosion der KMU?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDiese Beweislastumkehr kann auch genau das Gegenteil dessen bewirken, was sie bek\u00e4mpfen will. Das Kartellgesetz gilt f\u00fcr Absprachen zwischen Unternehmen, nicht aber f\u00fcr die Preisgestaltung innerhalb einer Firma. Eine m\u00f6gliche Konsequenz des Gesetzes ist, dass Unternehmen, die immer wieder best\u00e4tigen m\u00fcssen, dass ihre Absprachen zur Markteffizienz beitragen, letzten Endes fusionieren. Dieses Zusammengehen und die daraus folgende Preisfestlegung entziehen sich der Kontrolle durch die Weko.Auch setzt die bisherige Ordnung auf die geteilte Verantwortung aller Marktteilnehmer. Wer eine Meldung erstatten wollte, musste sich der m\u00f6glichen Konsequenzen bewusst sein. Mit der Einf\u00fchrung der Klagem\u00f6glichkeit werden Unternehmen zum Teil egoistisch motivierten Klagen ausgesetzt. Damit wird die Rechtssicherheit f\u00fcr Unternehmen reduziert. KMU k\u00f6nnen sich nicht mit einem Heer von \u00d6konometrikern und Juristen umgeben, um jederzeit beweisen zu k\u00f6nnen, dass sie gesetzeskonform handeln.&#13;<\/p>\n<h2>Wettbewerb und Rechtssicherheit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Botschaft zur Revision des Kartellgesetzes zeugt also von grossen Wahrnehmungsdefiziten. Das Hauptproblem ist nicht so sehr der verfassungswidrige Flickenteppich, sondern eher die Annahme, dass sich M\u00e4rkte planen liessen. Wettbewerb ist etwas Dynamisches; seine Effizienz l\u00e4sst sich nicht von vornherein durch einen \u00abRat der Weisen\u00bb festlegen, sondern muss das Ergebnis eines verantwortungsvollen Zusammenspiels von Angebot und Nachfrage sein.Die KMU stehen zu einem wirksamen Wettbewerb. Sie haben alles Interesse daran, dass die Unternehmen ihre Marktmacht nicht missbrauchen. Dazu braucht es jedoch keine Gesetzesrevision, sondern eine konsequente Anwendung der bestehenden Instrumente und die Herausbildung einer verl\u00e4sslichen Praxis. Zu h\u00e4ufige \u00c4nderungen des rechtlichen Rahmens sind Gift f\u00fcr die Wirtschaft und sch\u00e4digen die Zuverl\u00e4ssigkeit des Standortes. Denn letztlich ist die Schweiz dank einer liberalen Regulierung global eines der wettbewerbsf\u00e4higsten L\u00e4nder.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gerade aus liberaler Perspektive beinhaltet der vom Bundesrat postulierte Paradigmenwechsel im Kartellgesetz gewichtige Fragen. Statt einer funktionierenden Wirtschaft unkomplizierte und faire Rahmenbedingungen zu geben, setzt die Revision auf die Planung dessen, was ein Markt sein darf. 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