{"id":120009,"date":"2012-03-01T12:00:00","date_gmt":"2012-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2012\/03\/zuercher-8\/"},"modified":"2023-08-23T23:28:57","modified_gmt":"2023-08-23T21:28:57","slug":"zuercher-7","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2012\/03\/zuercher-7\/","title":{"rendered":"Kurze Anmerkungen zu einer langen \u00dcbung"},"content":{"rendered":"<p>Das im Jahre 2003 revidierte Kartellgesetz brachte mit der direkten Sanktionsm\u00f6glichkeit (Art. 49a KG) einen Paradigmawechsel. Die Revision entfaltete seit 1. April 2004 Wirkung, soweit kritische Verhaltensweisen gemeldet oder eingestellt wurden, erst ab 1. April 2005. Gem\u00e4ss Art.59a KG war sp\u00e4testens nach f\u00fcnf Jahren ein Evaluationsbericht dem Parlament vorzulegen. Diese Frist war viel zu kurz, um relevante Erfahrungen zu sammeln. Der sogenannte Evaluationsbericht, auf welchen sich die nunmehrige Vorlage massgeblich bezieht, ist denn auch kein Erfahrungsbericht, sondern eine Zusammenstellung vorbestandener Auffassungen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n1. Die neu vorgeschlagene Revision beschl\u00e4gt <i>materiellrechtliche<\/i> Bestimmungen und eine ins Gewicht fallende <i>organisatorische<\/i> Umgestaltung. Zu den materiellrechtlichen Bestimmungen werde ich mich als Mitglied der rechtsanwendenden Beh\u00f6rde nicht vertieft \u00e4ussern. Sie sind sicher praktikabel. Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen gelten der <i>Organisation<\/i> und dem <i>Verfahren<\/i>. Wenn dabei von einem \u00abFall\u00bb die Rede ist, kann man sich darunter eine in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht komplexe, <i>sanktionsbedrohte<\/i> Verhaltensweise vorstellen. Eine solche Streitigkeit wird angesichts der hohen finanziellen Konsequenzen sehr aufw\u00e4ndig gef\u00fchrt, was sich in hunderten, wenn nicht tausenden von Seiten an Aktenmaterial niederschl\u00e4gt.2. Nach der <i>bisherigen Konzeption<\/i> wird ein Fall weitestgehend selbst\u00e4ndig durch das Sekretariat bearbeitet, d.h. es f\u00fchrt die Untersuchung, erhebt Beweise und redigierte einen <i>Entscheidantrag<\/i>, zu welchem insbesondere die betroffene Partei Stellung nehmen kann. Danach f\u00e4llt die <i>Wettbewerbskommission (Weko)<\/i> den Entscheid, allenfalls nach Anh\u00f6rungen und weiteren Untersuchungshandlungen. Die Mehrheit der Kommission besteht aus Vertretern der Professorenschaft bzw. <i>unabh\u00e4ngigen<\/i> Sachverst\u00e4ndigen. Der Entscheid der Kommission kann an das Bundesverwaltungsgericht und danach an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die langj\u00e4hrige Rechtsauffassung der Weko, wonach die bestehende Regelung <i>keinem<\/i> h\u00f6heren Recht widerspricht, wurde bisher von <i>keiner<\/i> Rechtsmittelinstanz in Frage gestellt.3. Die vorgeschlagene Konzeption sieht die <i>Abschaffung der Weko<\/i> vor. Das Sekretariat mutiert zur Wettbewerbsbeh\u00f6rde. Dieser k\u00e4men in weiten Bereichen \u2013 insbesondere auch bei der Pr\u00fcfung von Zusammenschl\u00fcssen \u2013 grosse Kompetenzen zu. Zwar w\u00e4re gegen die Verweigerung eines Zusammenschlusses nach wie vor die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht m\u00f6glich. Wegen der zeitlichen Komponente d\u00fcrfte dieser Weg aber kaum je beschritten werden. 4. Als grosser Vorteil des Vorschlages wird eine <i>Verfahrensverk\u00fcrzung<\/i> ins Feld gef\u00fchrt. Nunmehr soll die Wettbewerbsbeh\u00f6rde nach abgeschlossener Untersuchung der F\u00e4lle <i>keinen<\/i> Entscheid mehr redigieren, sondern direkt eine Antrag an das Bundesverwaltungsgericht stellen, welches dann zur er-stinstanzlichen Entscheidfindung aufgerufen w\u00e4re. Man spare so eine Instanz, heisst es. 5. Es gilt aber zu bef\u00fcrchten, dass die Bearbeitungsdauer der F\u00e4lle (noch) erheblich l\u00e4nger w\u00fcrde. Dabei ist der Instanzenzug zu beachten. Werden Sanktionen ausgesprochen, bildet die Aussch\u00f6pfung aller Rechtsmittel den Regelfall.6. Die Erfahrung aus vielen (Zivil-) Gerichtsverfahren zeigt, dass ein Unternehmen \u2013 wenn es denn schon in ein Verfahren einbezogen wird \u2013 m\u00f6glichst bald <i>Rechtssicherheit<\/i> will, obwohl es sich mit allen zul\u00e4ssigen Mitteln (umfangreiche Rechtsschriften, diverse Antr\u00e4ge zu prozeduralen Fragen, Einreichen von Privatgutachten, Erhebung von Rechtsmitteln) f\u00fcr seine Interessen einsetzt. Die Beh\u00f6rden k\u00f6nnen zur Erreichung dieser (durchaus legitimen) Zielsetzung beitragen, indem sie so rasch wie m\u00f6glich, wenn auch unter Gew\u00e4hrung des vollen Anh\u00f6rungsrechtes, einen Entscheid f\u00e4llen.7. Die vorgeschlagene Konzeption <i>schiebt die Entscheidf\u00e4llung zeitlich weit nach hinten<\/i>. Die Wettbewerbsbeh\u00f6rde stellt gem\u00e4ss Art. 30 des Vorschlages <i>nur einen Antrag<\/i> an das Bundesverwaltungsgericht. Das ist qualitativ ein bedeutender <i>R\u00fcckschritt<\/i>. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht formell als erste Instanz agiert, ist es materiell die zweite Instanz bzw. Beh\u00f6rde, welche sich mit dem Fall befasst. Erst diese Beh\u00f6rde f\u00e4llt einen Entscheid. Zwischen Er\u00f6ffnung der Untersuchung und Entscheidf\u00e4llung d\u00fcrften in den beschriebenen F\u00e4llen <i>mindestens f\u00fcnf Jahre<\/i> vergehen. In nicht wenigen F\u00e4llen sogar mehr: Denn es ist v\u00f6llig klar, dass die Betroffenen (erst) vor Bundesverwaltungsgericht viele neue Behauptungen zum Sachverhalt vortragen und unz\u00e4hlige Beweisantr\u00e4ge stellen werden. R\u00fcckweisungen nach Art. 30 Abs. 4 des Vorschlages d\u00fcrften den Regelfall bilden.8. Fazit: Die Vorschl\u00e4ge betreffend Institution und Verfahren werden ohne Not gestellt und w\u00fcrden die Bearbeitung der F\u00e4lle verz\u00f6gern. Die St\u00e4rkung der Institution Weko kann mit einfacheren Mitteln bewerkstelligt werden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das im Jahre 2003 revidierte Kartellgesetz brachte mit der direkten Sanktionsm\u00f6glichkeit (Art. 49a KG) einen Paradigmawechsel. Die Revision entfaltete seit 1. April 2004 Wirkung, soweit kritische Verhaltensweisen gemeldet oder eingestellt wurden, erst ab 1. April 2005. 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