{"id":120349,"date":"2011-10-01T12:00:00","date_gmt":"2011-10-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2011\/10\/moes-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:30:25","modified_gmt":"2023-08-23T21:30:25","slug":"moes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2011\/10\/moes\/","title":{"rendered":"Steuerverg\u00fcnstigungen des Bundes: Bestandesaufnahme und Optimierungsbedarf"},"content":{"rendered":"<p>Steuern dienen grunds\u00e4tzlich der Beschaffung der \u00f6ffentlichen Einnahmen, um die Aufgaben des Staates zu finanzieren. Weniger offensichtlich ist, dass \u00fcber das Steuersystem auch Geld ausgegeben wird, indem Steuerverg\u00fcnstigungen gew\u00e4hrt werden. Die deutsche Bezeichnung Steuerverg\u00fcnstigung kaschiert diesen Umstand, w\u00e4hrend er im englischen Begriff \u00abTax Expenditures\u00bb treffend zum Ausdruck kommt. Was sind Steuerverg\u00fcnstigungen? Welche Steuerverg\u00fcnstigungen gibt es beim Bund? Welche quantitative Bedeutung haben sie? Wie sind Steuerverg\u00fcnstigungen zu beurteilen? Weshalb gibt es so viele Steuerverg\u00fcnstigungen? Wie soll es mit den Steuerverg\u00fcnstigungen des Bundes weitergehen? Der vorliegende Beitrag liefert Antworten auf diese Fragen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201110_15_Moes_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"247\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nAls Steuerverg\u00fcnstigung gilt jede steuerliche Regelung, welche nicht der Steuernorm entspricht. Als Steuernorm dient dabei nicht die positivrechtliche Ausgestaltung des Steuersystems, sondern das theoretische Konzept einer umfassenden Einkommensteuer oder einer umfassenden Konsumsteuer. Eine Steuerverg\u00fcnstigung wird also zwangsl\u00e4ufig relativ zu einer Referenznorm bestimmt. Grunds\u00e4tzlich sind alle Regelungen, welche nicht steuersystematisch begr\u00fcndet sind, Steuerverg\u00fcnstigungen.&#13;<\/p>\n<h2>Steuernormen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Besteuerung kann bei der Einkommensentstehung oder -verwendung ansetzen. Entsprechend wird zwischen Einkommen- und Konsumbesteuerung unterschieden. Demzufolge gibt es zwei verschiedene Steuernormen. Die Steuernorm der Einkommensbesteuerung orientiert sich an der Reinverm\u00f6genszugangstheorie: Einkommen ist der reale Verm\u00f6genszugang w\u00e4hrend einer Periode. Die konkrete Umsetzung erfolgt mittels einer pers\u00f6nlichen Einkommensteuer. Eine Konsumbesteuerung kann unterschiedlich implementiert werden. Beispiele allgemeiner Konsumsteuern sind Ausgabensteuern in Form einer spar- oder zinsbereinigten Einkommensteuer oder der Mehrwertsteuer (MWST). F\u00fcr die MWST ist eine umfassende Konsumsteuer die Steuernorm. Die Einkommensteuer f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen beruht im Bereich des Vorsorgesparens auf dem Sparbereinigungsmodell und weist somit ebenfalls Elemente eines konsumorientierten Steuersystems auf. F\u00fcr die Einkommensteuer f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen wird deshalb entweder eine umfassende Einkommensteuer oder eine umfassende Konsumsteuer als Norm verwendet. W\u00e4hrend die steuerlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Vorsorgesparen aus der Sicht einer umfassenden Konsumsteuer als Teil der Steuernorm gelten, stellen sie aus einkommensorientierter Sicht Steuerverg\u00fcnstigungen dar. F\u00fcr die Verrechnungsteuer als Sicherungssteuer dient die Steuernorm f\u00fcr die direkte Bundessteuer als Referenz. Die \u00fcbrigen Steuern des Bundes basieren weder auf einer Einkommen- noch einer Konsumsteuer. Diese Steuern k\u00f6nnen deshalb insgesamt als Ausnahmeregelung im Sinne einer \u00dcberbesteuerung bzw. als negative Steuerverg\u00fcnstigung verstanden werden. Falls bei diesen Steuern einzelne Regelungen klassiert werden sollen, muss jeweils eine spezifische Steuernorm definiert werden, die sich am Grundsatz dieser Steuer orientiert.&#13;<\/p>\n<h2>Steuerverg\u00fcnstigungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\n<i>Tabelle 1<\/i> und <i>Tabelle 2<\/i> zeigen auf, welche bestehenden Ausnahmeregelungen bei der direkten Bundessteuer und der MWST steuersystematisch begr\u00fcndet sind und welche als Steuerverg\u00fcnstigungen gelten.&#13;<br \/>\nF\u00fcr die Klassierung der Ausnahmeregelungen bei den \u00fcbrigen Steuern des Bundes vgl. ESTV 2011. In Moes 2011 werden die Klassierungen der einzelnen steuerlichen Ausnahmeregelungen ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet. Ein \u00ab+\u00bb oder \u00ab\u00bb bezeichnet die Klassierung einer Ausnahmeregelung als positive Steuerverg\u00fcnstigung (Unterbesteuerung) bzw. negative Steuerverg\u00fcnstigung (\u00dcberbesteuerung). Eine \u00ab0\u00bb bedeutet, dass die Ausnahme systemkonform ist und somit keine Steuerverg\u00fcnstigung darstellt. In die Zwischenkategorie \u00abZ\u00bb geh\u00f6ren solche Ausnahmeregelungen, welche weder ganz als (positive oder negative) Steuerverg\u00fcnstigung noch als systemkonform angesehen werden k\u00f6nnen. Insgesamt kennt der Bund \u2212 je nach verwendeter Steuernorm \u2212 rund 100 verschiedene Steuerverg\u00fcnstigungen. Die Auflistung verdeutlicht, dass Steuerabz\u00fcge nicht mit Steuerverg\u00fcnstigungen gleichgesetzt werden d\u00fcrfen. Denn es gibt Steuerabz\u00fcge, die steuersystematisch begr\u00fcndet sind, also Teil der Steuernorm sind. Darunter fallen Abz\u00fcge, welche dazu dienen, dass nicht Brutto-, sondern Nettoeinkommen besteuert werden (z.B. Abzug f\u00fcr \u00fcbrige Berufskosten). Auch Abz\u00fcge f\u00fcr entrichtete Transfers (z.B. Unterhaltsbeitr\u00e4ge) sind keine Steuerverg\u00fcnstigungen; da Transfers vom Empf\u00e4nger als Einkommen versteuert werden, ist ihre Abzugsf\u00e4higkeit auf Entrichterseite systemkonform.&#13;<\/p>\n<h2>Quantitative Bedeutung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSteuerverg\u00fcnstigungen k\u00f6nnen in Form von entgangenen Einnahmen gemessen (<i>Revenue-Foregone-<\/i>Methode) und in Franken, als Anteil am Bruttoinlandprodukt (BIP), oder als Anteil an den Einnahmen der jeweiligen Steuer ausgedr\u00fcckt werden. In den Tabellen werden Sch\u00e4tzungen zu Mindereinnahmen f\u00fcr einzelne Steuerverg\u00fcnstigungen im Bereich der direkten Bundessteuer und der MWST in Franken angegeben. Ein Fragezeichen in der Spalte f\u00fcr den Sch\u00e4tzwert gibt an, dass die betreffende Regelung eine Steuerverg\u00fcnstigung darstellt, aber keine Sch\u00e4tzung des Einnahmenausfalls vorliegt. Der Sch\u00e4tzwert einer Steuerverg\u00fcnstigung (Unterbesteuerung) wird ohne Vorzeichen dargestellt. Der Sch\u00e4tzwert f\u00fcr eine negative Steuerverg\u00fcnstigung (\u00dcberbesteuerung) bekommt ein Minuszeichen. Sch\u00e4tzergebnisse in Klammern bedeuten, dass die betreffenden Regelungen in der Zwischenkategorie klassiert wurden.Bei Verwendung einer <i>einkommensorientierten<\/i> Steuernorm f\u00fcr die direkte Bundessteuer betragen die gesch\u00e4tzten Mindereinnahmen infolge Steuerverg\u00fcnstigungen gesamthaft mindestens 21 Mrd. Franken. Bei einem BIP im Jahr 2009 von 535,6 Mrd. Franken resultiert damit eine Quote der Steuerverg\u00fcnstigungen zum BIP von mindestens 3,9%. Unter Verwendung einer <i>konsumorientierten<\/i> Steuernorm f\u00fcr die direkte Bundessteuer betr\u00e4gt das Total an Mindereinnahmen mindestens 17 Mrd. Franken, was eine Steuerverg\u00fcnstigungsquote von mindestens 3,2% ergibt. Die Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer belaufen sich je nach Steuernorm auf mindestens 4,5 bzw. 8,5 Mrd. Franken, dies bei Einnahmen derselben Steuer von 17,9 Mrd. Franken (2009). Bei der Mehrwertsteuer betragen die gesch\u00e4tzten Mindereinnahmen durch Steuerverg\u00fcnstigungen mindestens 8,1 Mrd. Franken, verglichen mit Einnahmen von 20,3 Mrd. Franken (2009).Bei vielen Steuerverg\u00fcnstigungen ist eine Quantifizierung mangels Verf\u00fcgbarkeit von Daten nicht m\u00f6glich. Deshalb wird mit den vorstehenden Zahlen das Ausmass der Steuerverg\u00fcnstigungen untersch\u00e4tzt. Aber auch die Sch\u00e4tzungen einzelner Steuerverg\u00fcnstigungen sind mit Vorsicht zu interpretieren. Erstens sind diese Sch\u00e4tzungen rein statischer Natur, ber\u00fccksichtigen also keine Verhaltensreaktionen der Steuerpflichtigen. Zweitens werden die Steuerverg\u00fcnstigungen isoliert und nicht in ihrem Zusammenspiel betrachtet, was im Zusammenhang mit einem progressiven Tarif Sch\u00e4tzprobleme aufwirft. Strikt betrachtet d\u00fcrfen Sch\u00e4tzungen einzelner Steuerverg\u00fcnstigungen nicht zusammengez\u00e4hlt werden. Aus diesen Gr\u00fcnden k\u00f6nnen quantitative Aussagen zu Steuerverg\u00fcnstigungen nicht mit Angaben zu Subventionen gleichgesetzt werden. Dies spricht f\u00fcr eine separate Berichterstattung \u00fcber Steuerverg\u00fcnstigungen und gegen ihre Aufnahme in den Subventionsbericht oder gar ihre Integration als Ausgaben ins Budget.&#13;<\/p>\n<h2>Weshalb gibt es so viele Steuerverg\u00fcnstigungen?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nVon Steuerverg\u00fcnstigungen profitiert h\u00e4ufig nur eine Minderheit von Steuerpflichtigen. Trotzdem hat jede bestehende Steuerverg\u00fcnstigung eine politische Mehrheit gefunden. Wie ist dies m\u00f6glich? Erkl\u00e4rungen hierf\u00fcr liefert die Neue Politische \u00d6konomie, welche Politik im Wesentlichen als Umverteilung modelliert. Insbesondere Mancur Olson (1965) hat gezeigt, dass Interessengruppen im politischen Entscheidungsprozess nicht gleich lange Spiesse haben. Kleine, gut organisierte Gruppen mit homogenen Interessen setzen sich im politischen Wettbewerb durch auf Kosten von grossen, nicht organisierten Gruppen mit heterogenen Interessen. Interessengruppen w\u00e4hlen dabei mit Vorliebe Transfers in m\u00f6glichst wenig sichtbarer Form, weil der politische Widerstand auf diese Weise verringert werden kann. Steuerverg\u00fcnstigungen eignen sich diesbez\u00fcglich hervorragend: Einerseits kann der Kreis der Privilegierten durch entsprechende Ausgestaltung der Steuerverg\u00fcnstigung eingeengt werden, so dass erhebliche gruppenspezifische Vorteile entstehen. Anderseits lassen sich die Kosten entweder gar nicht oder zumindest nicht exakt quantifizieren. Sie werden zudem nicht offen ausgewiesen \u2212 im Gegensatz zu Subventionen erscheinen sie weder im Budget noch in der Rechnung, sondern fallen als Mindereinnahmen versteckt an. Und schliesslich werden die Kosten breit auf die Allgemeinheit verteilt, wobei unklar bleibt, wer dadurch wie stark belastet wird. Steuerverg\u00fcnstigungen sind deshalb bei den Interessengruppen ein beliebtes Instrument der Umverteilung. Die meisten Steuerverg\u00fcnstigungen k\u00f6nnen als Ergebnis von erfolgreichen Umverteilungsbestrebungen spezifischer Interessengruppen verstanden werden. Es gibt auch Steuerverg\u00fcnstigungen, von denen die Mehrheit der Pflichtigen profitiert. Als Beispiel kann die Aufwandbesteuerung genannt werden, wenn dadurch nicht nur die Aufwandbesteuerten, sondern auch die \u00fcbrigen Steuerpflichtigen \u00fcber zus\u00e4tzliche Steuereinnahmen profitieren.&#13;<\/p>\n<h2>Wie sind Steuerverg\u00fcnstigungen zu beurteilen?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBei der Beurteilung der Steuerverg\u00fcnstigungen geht es \u2013 neben der Zielsetzung \u2013 um die Frage, ob die mit den einzelnen Steuerverg\u00fcnstigungen angestrebten Ziele \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung ihrer volkswirtschaftlichen Auswirkungen \u2013 besser erreicht werden als mit anderen Massnahmen. Eine Beurteilung muss also die Auswirkungen auf die verfolgten Ziele und die Nebenwirkungen kl\u00e4ren und mit alternativen Massnahmen vergleichen. Die Beurteilung einer Steuerverg\u00fcnstigung h\u00e4ngt somit von der Zielsetzung sowie von der Effektivit\u00e4t und Effizienz der alternativen Massnahmen ab. Deshalb k\u00f6nnen nicht alle Steuerverg\u00fcnstigungen \u00fcber denselben Leisten geschlagen werden. Vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung unumg\u00e4nglich. Steuerverg\u00fcnstigungen m\u00fcssen also nicht per se schlecht sein. In den meisten F\u00e4llen d\u00fcrften die Argumente gegen Steuerverg\u00fcnstigungen jedoch \u00fcberwiegen:\u2212 <i>Unsystematische Anreizwirkungen:<\/i> Steuerverg\u00fcnstigungen sind unsystematisch, weil der Adressatenkreis nur aus den Zahlern der jeweiligen Einzelsteuer besteht. Sie sind deshalb oft wenig zielgerichtet.\u2212 <i>Mitnahmeeffekte:<\/i> Steuerverg\u00fcnstigungen mit einem F\u00f6rderziel weisen erhebliche Mitnahmeeffekte auf, d.h. es werden Tatbest\u00e4nde gef\u00f6rdert, die auch ohne steuerliche F\u00f6rderung unternommen w\u00fcrden. \u2212 <i>Unklare Verteilungswirkungen:<\/i> Die Verteilungseffekte entsprechen nur selten den urspr\u00fcnglich beabsichtigten. Die tats\u00e4chliche Inanspruchnahme von Steuerverg\u00fcnstigungen unterscheidet sich je nach Einkommensart und -h\u00f6he. Bei der Einkommensteuer profitieren h\u00f6here Einkommen aufgrund des h\u00f6heren Grenzsteuersatzes st\u00e4rker als die tieferen Einkommen. Wer wie stark von einer Steuerverg\u00fcnstigung profitiert, ist in der Regel nicht bekannt.&#13;<br \/>\nZu beachten ist, dass wegen der Inzidenz nicht von der formellen auf die materielle Beg\u00fcnstigung geschlossen werden darf. Von der Abzugsf\u00e4higkeit von Beitr\u00e4gen in die S\u00e4ule 3a z.B. profitieren nicht nur die Steuerpflichtigen, die diesen Abzug geltend machen, sondern auch die Anbieter entsprechender Produkte.\u2212 <i>H\u00f6here Verzerrungswirkungen des Steuersystems:<\/i> Jede Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fchrt \u2013 bei gleichem Steueraufkommen \u2013 zu einer entsprechend h\u00f6heren Belastung des verbleibenden Steuersubstrats und damit zu zus\u00e4tzlichen Verzerrungswirkungen. Ohne Steuerverg\u00fcnstigungen w\u00e4ren deutlich tiefere Steuers\u00e4tze m\u00f6glich, und die Verzerrungswirkungen k\u00f6nnten abgebaut werden.\u2212 <i>Komplexit\u00e4t:<\/i> Die Komplexit\u00e4t des Steuersystems wird durch Steuerverg\u00fcnstigungen in der Regel erh\u00f6ht. \u2212 <i>Vollzugsproblematik:<\/i> Die Steuerbeh\u00f6rden sind oft nicht in der Lage, die Berechtigung f\u00fcr Steuerverg\u00fcnstigungen in jedem Fall abzukl\u00e4ren.\u2212 <i>Verwischung der Budgetverantwortung:<\/i> Die Kosten von Steuerverg\u00fcnstigungen sind weniger augenf\u00e4llig oder gar unbekannt. Sie sind als Mindereinnahmen im Budget versteckt, w\u00e4hrend offene Subventionen auf der Ausgabenseite mit einem bestimmten Geldbetrag angesetzt werden. Als versteckte Subventionen sind Steuerverg\u00fcnstigungen der Budgetkontrolle des Parlaments weitgehend entzogen. Einmal eingef\u00fchrt werden sie keiner systematischen \u00dcberpr\u00fcfung unterworfen, im Gegensatz zu Ausgaben, welche immer wieder gerechtfertigt werden m\u00fcssen. \u2212 <i>Untersch\u00e4tzung der Staatst\u00e4tigkeit:<\/i> Steuerverg\u00fcnstigungen werden in der Staatsquote nicht erfasst. Die Rolle des Staates bei der Beeinflussung privater Entscheidungen wird damit systematisch untersch\u00e4tzt. Dies kann am Beispiel der staatlichen Unterst\u00fctzung f\u00fcr Kinder gezeigt werden: Erfolgt diese ausgabenseitig \u00fcber staatliche Kinderzulagen, resultiert eine h\u00f6here Staatsquote. Bei der Gew\u00e4hrung eines Kinderabzugs (einnahmenseitige Massnahme) sinkt die Fiskal- und damit auch die Staatsquote. F\u00fcr Steuerverg\u00fcnstigungen k\u00f6nnen unter Umst\u00e4nden die niedrigeren administrativen Kosten sprechen. Im Gegensatz zu direkten Subventionen braucht es f\u00fcr Steuerverg\u00fcnstigungen in der Regel keine speziellen Antrags- und Bewilligungsverfahren.&#13;<\/p>\n<h2>Wie weiter?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn einem ersten Schritt geht es darum, das politische Bewusstsein \u00fcber Steuerverg\u00fcnstigungen zu sch\u00e4rfen und Anhaltspunkte \u00fcber das Ausmass an gew\u00e4hrten Steuerverg\u00fcnstigungen zu liefern. Darauf aufbauend soll die Transparenz \u00fcber Steuerverg\u00fcnstigungen gezielt verbessert werden, indem die Liste der Steuerverg\u00fcnstigungen laufend aktualisiert wird und L\u00fccken bei der Quantifizierung von Steuerverg\u00fcnstigungen sukzessiv geschlossen werden. Die \u00d6ffentlichkeit und die politischen Entscheidungstr\u00e4ger sollen \u00fcber m\u00f6glichst umfassende Informationen \u00fcber Art und Umfang der gew\u00e4hrten Steuerverg\u00fcnstigungen verf\u00fcgen. Bei den meisten Steuerverg\u00fcnstigungen d\u00fcrfte eine Abschaffung von Vorteil sein. Mit einer Reduktion der Anzahl von Steuerverg\u00fcnstigungen k\u00f6nnte die Komplexit\u00e4t des Steuersystems reduziert werden. Ausserdem f\u00fchrt jede Steuerverg\u00fcnstigung zu einer entsprechend h\u00f6heren Belastung des verbleibenden Steuersubstrats. Oder wie Gerhard Uhlenbruck festgestellt hat: \u00abAuch Steuererleichterungen erleichtern uns um unser Geld.\u00bb&#13;<br \/>\nZitiert aus Finanz und Wirtschaft vom 23. M\u00e4rz 2005. Eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch eine Abschaffung von Steuerverg\u00fcnstigungen w\u00fcrde es erlauben, die Steuers\u00e4tze zu senken. Diese Strategie h\u00e4tte eine Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Effizienz zur Folge. Fakt ist aber, dass im politischen Prozess laufend neue Steuerverg\u00fcnstigungen hinzukommen oder bestehende ausgeweitet, jedoch keine abgeschafft werden. Angesichts dieser politischen Realit\u00e4t hat die Untersuchung der Effizienz und Effektivit\u00e4t von <i>neu vorgeschlagenen Steuerverg\u00fcnstigungen<\/i> (wie z.B. Steuerabz\u00fcge f\u00fcr Bausparen oder Energieeffizienz im Wohnbaubereich&#13;<br \/>\nVgl. z.B. Baur et al. 2009.) Priorit\u00e4t. Die Politik soll in Kenntnis der zu erwartenden \u2013 volkswirtschaftlich negativen \u2013 Auswirkungen \u00fcber die Vorschl\u00e4ge entscheiden k\u00f6nnen. Die sachliche Abw\u00e4gung spricht in den meisten F\u00e4llen gegen die Einf\u00fchrung neuer oder die Ausweitung bestehender Steuerverg\u00fcnstigungen.<i>Bestehende Steuerverg\u00fcnstigungen<\/i> sollen im Zusammenhang mit konkreten steuerpolitischen Reformdiskussionen untersucht und zur Abschaffung vorgeschlagen werden: \u2212 Ein erstes Beispiel ist die vorgeschlagene <i>Reform der Mehrwertsteuer.<\/i> Hier wurden Steuerverg\u00fcnstigungen identifiziert, quantifiziert, beurteilt und vom Bundesrat zur Abschaffung vorgeschlagen. Steuerverg\u00fcnstigungen bei der Mehrwertsteuer zwecks Verfolgung sozial- oder strukturpolitischer Zielsetzungen haben ein besonders schlechtes Kosten-Nutzen-Verh\u00e4ltnis. Zudem fallen sie auch quantitativ ins Gewicht. Deshalb w\u00e4re ihre Abschaffung besonders vorteilhaft.\u2212 Ein zweites Beispiel ist die Diskussion \u00fcber die <i>Vereinfachung der Einkommensbesteuerung.<\/i> In einer umfangreichen Studie&#13;<br \/>\nVgl. Daepp (2010). werden s\u00e4mtliche Abz\u00fcge bei der direkten Bundessteuer systematisch untersucht und Vorschl\u00e4ge unterbreitet, welche Abz\u00fcge wie reformiert werden k\u00f6nnten. Bei einigen dieser Steuerabz\u00fcge handelt es sich um Steuerverg\u00fcnstigungen; damit liegen auch f\u00fcr die direkte Bundessteuer f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Abschaffung von Steuerverg\u00fcnstigungen auf dem Tisch. \u2212 Ein drittes Beispiel ist die <i>\u00f6kologische Steuerreform.<\/i> Im Zusammenhang mit der \u00d6kologisierung des Steuersystems werden bestehende Steuerverg\u00fcnstigungen auf ihre umweltpolitischen Auswirkungen untersucht. Untersuchungen von bestehenden Steuerverg\u00fcnstigungen sollten gezielt und im Hinblick auf konkrete Reformen erfolgen. Eine fl\u00e4chendeckende Beurteilung aller Steuerverg\u00fcnstigungen ist angesichts der politischen Realit\u00e4t, der erforderlichen Einzelfallbetrachtung und der damit verbundenen Komplexit\u00e4t der Problemstellung nicht zielf\u00fchrend.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nF\u00fcr den politischen Entscheidungsprozess ist es wichtig, dass m\u00f6glichst hohe Transparenz \u00fcber Steuerverg\u00fcnstigungen besteht und dass die politischen Entscheidungstr\u00e4ger f\u00fcr die Problematik von Steuerverg\u00fcnstigungen sensibilisiert sind. Nicht jeder Steuerabzug ist eine Steuerverg\u00fcnstigung. Und nicht jede Steuerverg\u00fcnstigung muss per se schlecht sein. Bei den meisten Steuerverg\u00fcnstigungen d\u00fcrften aber die negativen Auswirkungen deutlich \u00fcberwiegen, so dass deren Abschaffung volkswirtschaftlich von Vorteil w\u00e4re. Bei den negativen Auswirkungen stehen nicht die entgangenen Steuereinnahmen im Vordergrund \u2013 diese werden anderweitig beschafft \u2013, sondern die zahlreichen unerw\u00fcnschten Verzerrungs- und Verteilungseffekte.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 1: \u00abKlassierung der Ausnahmeregelungen bei der direkten Bundessteuer\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 2: \u00abKlassierung der Ausnahmeregelungen bei der Mehrwertsteuer\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Literatur&#13;<\/p>\n<h3>Literatur<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\n\u2212 Baur, Martin et al., Steuerliche Anreize f\u00fcr energetische Sanierungen von Geb\u00e4uden. Studie der interdepartementalen Arbeitsgruppe, Bern 2009. <i><a href=\"http:\/\/www.estv.admin.ch\">http:\/\/www.estv.admin.ch<\/a>,<\/i> Dokumentation, Zahlen und Fakten, Berichte.\u2212 Daepp, Martin, Vereinfachung der Einkommensbesteuerung, Studie vom 28.10.2010, Bern. <i><a href=\"http:\/\/www.estv.admin.ch\">http:\/\/www.estv.admin.ch<\/a>,<\/i> Dokumentation, Zahlen und Fakten, Berichte.\u2212 Eidg. Steuerverwaltung, Welche Steuerverg\u00fcnstigungen gibt es beim Bund? Bericht vom 2.2.2011, Bern. <i><a href=\"http:\/\/www.estv.admin.ch\">http:\/\/www.estv.admin.ch<\/a>,<\/i> Dokumentation, Zahlen und Fakten, Berichte.\u2212 Moes, Alowin, Welche Steuerverg\u00fcnstigungen gibt es beim Bund? Studie vom 2.2.2011, Bern. <i><a href=\"http:\/\/www.estv.admin.ch\">http:\/\/www.estv.admin.ch<\/a>,<\/i> Dokumentation, Zahlen und Fakten, Berichte.\u2212 Olson, Mancur, The Logic of Collective Action, 1965.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuern dienen grunds\u00e4tzlich der Beschaffung der \u00f6ffentlichen Einnahmen, um die Aufgaben des Staates zu finanzieren. Weniger offensichtlich ist, dass \u00fcber das Steuersystem auch Geld ausgegeben wird, indem Steuerverg\u00fcnstigungen gew\u00e4hrt werden. Die deutsche Bezeichnung Steuerverg\u00fcnstigung kaschiert diesen Umstand, w\u00e4hrend er im englischen Begriff \u00abTax Expenditures\u00bb treffend zum Ausdruck kommt. Was sind Steuerverg\u00fcnstigungen? 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