{"id":120394,"date":"2011-09-01T12:00:00","date_gmt":"2011-09-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2011\/09\/dorner-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:30:11","modified_gmt":"2023-08-23T21:30:11","slug":"dorner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2011\/09\/dorner\/","title":{"rendered":"Die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes"},"content":{"rendered":"<p>Was verbindet den Ford T und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG)? Beide erblickten 1908 das Licht der Welt. Der Ford T \u2013 beziehungsweise seine Nachfolger \u2013 wurden seither stetig weiterentwickelt; das VVG blieb im Wesentlichen unver\u00e4ndert. Es \u00fcberrascht daher wenig, dass es den heutigen Anspr\u00fcchen und Bed\u00fcrfnissen nicht mehr gen\u00fcgt. Die notwendig gewordene Totalrevision nahm mit der vom Bundesrat k\u00fcrzlich verabschiedeten Botschaft einen weiteren wichtigen Schritt. Der vorliegende Artikel zeigt die Entstehungsgeschichte sowie die wichtigsten Neuerungen im Entwurf auf.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201109_15_Dorner_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"245\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Die Unzul\u00e4nglichkeiten des alten Gesetzes<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908&#13;<br \/>\nSR 221.229.1. regelt das privatrechtliche Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer (sowie der versicherten, anspruchsberechtigten oder beg\u00fcnstigten Person) und dem Versicherungsunternehmen (VU). Das geltende Gesetz, das sich \u00fcber lange Zeit grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt hat, ist in der letzten Zeit immer st\u00e4rker in Kritik geraten. Die verminderte Akzeptanz des heutigen Versicherungsvertragsrechts l\u00e4sst sich nicht nur auf die ver\u00e4nderte Wahrnehmung und Bewertung von versicherungsrechtlichen Fragestellungen durch die \u00d6ffentlichkeit zur\u00fcckf\u00fchren. Auch im Schrifttum wurde vielfach die mangelnde Ausgewogenheit zwischen den gegenseitigen Verpflichtungen der Versicherungsnehmer und der VU sowie die unzureichende Abstimmung des VVG mit dem allgemeinen Obligationenrecht beanstandet. Zudem sieht sich die Rechtsprechung immer h\u00e4ufiger mit Problemen konfrontiert, f\u00fcr die das geltende Recht keine oder nur unzul\u00e4ngliche L\u00f6sungen zur Verf\u00fcgung stellt.&#13;<\/p>\n<h2>Die Teilrevision von 2006<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\n2006 wurden \u2013 zusammen mit dem totalrevidierten Versicherungsaufsichtsgesetz \u2013 einige Bestimmungen des VVG ge\u00e4ndert, mit deren Anpassung man nicht bis zu einer Totalrevision des VVG zuwarten wollte. Die Teilrevision enthielt unter anderem folgende Neuerungen: \u2212 Das VU wurde verpflichtet, den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss <i>\u00fcber seine Identit\u00e4t und den wesentlichen Vertragsinhalt zu informieren<\/i> (Art. 3 VVG). Bei Verletzung dieser Pflicht wurde dem Versicherungsnehmer die <i>M\u00f6glichkeit der Vertragsk\u00fcndigung<\/i> einger\u00e4umt (Art. 3a VVG).\u2212 <i>Prinzip der Kausalit\u00e4t bei Anzeigepflichtverletzung:<\/i> L\u00f6st das VU den Vertrag wegen Anzeigepflichtverletzung auf, so ist es von seiner Leistungspflicht nur f\u00fcr solche Sch\u00e4den befreit, deren Eintritt oder Ausmass durch die nicht oder nicht korrekt angezeigte Gefahrstatsache beeinflusst wurde (Art. 6 VVG). \u2212 <i>Grundsatz der Teilbarkeit der Pr\u00e4mie bei vorzeitiger Aufl\u00f6sung oder Beendigung des Versicherungsvertrags<\/i> (Art. 24 VVG).\u2212 <i>Erl\u00f6schen des Versicherungsvertrags bei Hand\u00e4nderung<\/i> (Art. 54 VVG). Diese Bestimmung wurde in der Zwischenzeit erneut korrigiert, indem der Versicherungsvertrag beim Eigent\u00fcmerwechsel des versicherten Gegenstands auf den neuen Eigent\u00fcmer \u00fcbergeht und dieser den Vertrag bis 30 Tage nach erfolgter Hand\u00e4nderung k\u00fcndigen kann.&#13;<br \/>\n06.468; Parlamentarische Initiative Hegetschweiler.&#13;<\/p>\n<h2>Die Expertenkommission Schnyder<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBereits 2003 hatte das damals zust\u00e4ndige Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine wissenschaftlich ausgerichtete Expertenkommission unter der Leitung von Prof. Dr. Anton K. Schnyder (Universit\u00e4t Z\u00fcrich) mit der \u2013 trotz der laufenden Teilrevision notwendigen \u2013 vollumf\u00e4nglichen \u00dcberarbeitung des VVG betraut. 2006 lieferte die Kommission ihren Entwurf samt Erl\u00e4uterungsbericht dem mittlerweile zust\u00e4ndigen Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartement (EFD) ab, welches in der Folge eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeitete.&#13;<\/p>\n<h2>Die Vernehmlassung und ihr Ergebnis<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Vernehmlassungsvorlage hielt die Stossrichtung der Expertenkommission bei, wich aber in einigen Punkten von den Vorschl\u00e4gen ab. So wurde etwa die Versicherungsvermittlung noch einmal \u00fcberarbeitet und auf eine Inhaltskontrolle von allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) durch die Gerichte verzichtet. In der schliesslich 2009 durchgef\u00fchrten Vernehmlassung begr\u00fcsste die \u00fcberwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer die Vorlage vollumf\u00e4nglich oder zumindest dem Grundsatz nach. Die Vernehmlassung brachte aber auch etliche und teilweise gewichtige Vorbehalte zutage. So wurde insbesondere von der Wirtschaftsseite geltend gemacht, die Vertragsfreiheit w\u00fcrde durch die vielen zwingenden und halbzwingenden Normen zu stark eingeschr\u00e4nkt. Einschr\u00e4nkungen d\u00fcrften nur so weit gehen, als dies zum Schutze der Versicherungsnehmer notwendig sei. Bef\u00fcrchtet wurde auch, die Regulierungsdichte erh\u00f6he den Aufwand und f\u00fchre zu einer Kostensteigerung bei den VU. Die wirtschaftlichen Folgen der Totalrevision m\u00fcssten detaillierter abgekl\u00e4rt werden.&#13;<\/p>\n<h2>Die Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDiesen in der Vernehmlassung ge\u00e4usserten Bef\u00fcrchtungen \u00fcber die wirtschaftlichen Folgen der Vorlage trug der Bundesrat Rechnung und beauftragte das EFD im Januar 2010, zusammen mit dem Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) zu den wichtigsten \u00c4nderungsvorschl\u00e4gen und Varianten eine vertiefte Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung (RFA)&#13;<br \/>\nMit der RFA werden \u2013 zumeist im Rahmen der Ausarbeitung von Gesetzesbotschaften \u2013 die wirtschaftlichen Auswirkungen einzelner Regulierungsmassnahmen und -alternativen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen sowie auf die Gesamtwirtschaft untersucht (<a href=\"http:\/\/www.seco.admin.ch\/rfa\">http:\/\/www.seco.admin.ch\/rfa<\/a>). durchzuf\u00fchren. \u00dcberdies wurde das EFD beauftragt, die Regelung zur Versicherungsvermittlung (Maklerentsch\u00e4digung) unter Einbezug der Eidgen\u00f6ssischen Finanzmarktaufsicht (Finma) zu \u00fcberarbeiten. Das EFD und das Seco haben in der Folge das B\u00fcro f\u00fcr arbeits- und sozialpolitische Studien Bass mit der Durchf\u00fchrung einer RFA zu zw\u00f6lf zentralen Regelungen der Gesetzesrevision beauftragt.&#13;<br \/>\nZu den Resultaten der RFA zur Totalrevision VVG vgl. den Artikel von Gardiol und Gehrig auf S. 48 ff. in dieser Ausgabe. Der Schlussbericht wurde im Oktober 2010 durch das EFD ver\u00f6ffentlicht. Die der \u00dcberarbeitung der Versicherungsvermittlung dienenden Resultate des Projekts \u00abVertriebsregeln\u00bb legte die Finma im November 2010 vor.&#13;<\/p>\n<h2>Das totalrevidierte Versicherungsvertragsgesetz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Gesetzesentwurf passt das Versicherungsvertragsrecht formal und inhaltlich an die ver\u00e4nderten Gegebenheiten an. \u00c4usserlich erh\u00e4lt das VVG einen zeitgem\u00e4ssen, \u00fcbersichtlichen und den gewandelten Marktbed\u00fcrfnissen angepassten Aufbau. Mit den inhaltlichen Anpassungen sollen zwischen den Vertragsparteien gleich lange Spiesse geschaffen werden, was schwergewichtig \u2013 aber keineswegs ausschliesslich \u2013 einhergeht mit einer Verbesserung der Stellung des Versicherungsnehmers und der weiteren aus dem Versicherungsvertrag berechtigten Personen. Von den \u00c4nderungen erscheinen die folgenden besonders interessant:&#13;<\/p>\n<h2>Widerrufsrecht (Art. 7 f. E-VVG)<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBei Versicherungsvertr\u00e4gen handelt es sich vielfach um technische und komplexe Vertr\u00e4ge, welche f\u00fcr die breite Masse nur schwer verst\u00e4ndlich sind. Das Widerrufsrecht r\u00e4umt dem potenziellen Versicherungsnehmer eine zweiw\u00f6chige Bedenkzeit ein und sch\u00fctzt ihn so vor einem un\u00fcberlegten, f\u00fcr ihn nachteiligen Vertragsabschluss. Das Widerrufsrecht dient der freien und unbeeinflussten Willensbildung und liegt damit letztlich auch im wohlverstandenen Interesse der VU. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht einzig bei kollektiven Personenversicherungen, vorl\u00e4ufigen Deckungszusagen sowie Versicherungsvertr\u00e4gen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Damit geht der Vorschlag weiter als die einschl\u00e4gigen Richtlinien der EU, die ein solches Widerrufsrecht nur f\u00fcr Lebensversicherungen sowie f\u00fcr im Fernabsatz geschlossene Schadenversicherungsvertr\u00e4ge vorsehen.&#13;<\/p>\n<h2>Vorvertragliche Informationspflicht des VU (Art. 12 ff. E-VVG)<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie VU werden verpflichtet, die Versicherungsnehmer \u00fcber die wichtigsten Vertragsinhalte unaufgefordert, transparent und verst\u00e4ndlich aufzukl\u00e4ren. Die im VVG bereits bestehenden Informationspflichten wurden massvoll erg\u00e4nzt und in einem Katalog abschliessend aufgef\u00fchrt. Ein nicht abschliessender Katalog h\u00e4tte vielleicht mehr Flexibilit\u00e4t f\u00fcr k\u00fcnftige Entwicklungen geboten, bei der Auslegung aber zu Unsicherheiten gef\u00fchrt. Besonders wichtig sind die Informationspflichten bei der Lebensversicherung, wo erhebliche finanzielle Interessen im Spiel sind. Die Grunds\u00e4tze der \u00dcberschussermittlung und zuteilung, den R\u00fcckkauf und die Umwandlung und die in die Pr\u00e4mie eingerechneten Kosten f\u00fcr Risikoschutz, Vertragsabschluss und -verwaltung m\u00fcssen bei Lebensversicherungen daher vor Vertragsschluss bekannt gegeben werden.&#13;<\/p>\n<h2>Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers (Art. 15 ff. E-VVG)<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Anzeigepflicht dient dem VU, sich ein Bild des zu \u00fcbernehmenden Risikos zu machen und gest\u00fctzt darauf die Pr\u00e4mie zu berechnen. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, die ihm bekannten erheblichen Gefahrstatsachen (vertragsrelevante Informationen) offen zu legen. Bei den Rechtsfolgen wegen Verletzung der Anzeigepflicht wurde mit der Teilrevision im Jahre 2007 das geltende \u00abAlles-oder-nichts-Prinzip\u00bb teilweise \u00fcberwunden: Die Leistungspflicht des VU erl\u00f6scht nur, wenn zwischen Anzeigepflichtverletzung und Versicherungsfall ein Zusammenhang besteht. Die Regelung in der Vernehmlassung ging vorerst noch einen Schritt weiter und wollte f\u00fcr das Erl\u00f6schen der Leistungspflicht des VU Absicht oder zumindest Grobfahrl\u00e4ssigkeit verlangen. Da ein derart qualifiziertes Verschulden aber kaum zu beweisen w\u00e4re, w\u00fcrden Anzeigepflichtverletzungen der Versicherungsnehmer faktisch ohne Folge bleiben. Dem tr\u00e4gt der Entwurf des Bundesrates Rechnung: Die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung sollen vom jeweiligen Verschulden abh\u00e4ngig sein, welches auch in leichter Fahrl\u00e4ssigkeit bestehen kann. Sie werden somit gleich geregelt wie bei den verwandten Tatbest\u00e4nden der Gefahrserh\u00f6hung sowie der Obliegenheitsverletzung. Urspr\u00fcnglich war eine neue Verwirkungsfrist des K\u00fcndigungs- und Leistungsverweigerungsrechts vorgesehen. Eine Anzeigepflichtverletzung wird indes in der Praxis oft erst im Versicherungsfall \u2013 und damit vielfach Jahre nach Vertragsabschluss \u2013 entdeckt. Vor allem bei der Lebensversicherung w\u00e4re damit eine Regelung der Anzeigepflichtverletzung faktisch wirkungslos. Die Verwirkungsfrist wurde daher fallen gelassen.&#13;<\/p>\n<h2>K\u00fcndigung des Versicherungsvertrages (Art. 52 \/ 106 E-VVG)<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEs wird \u2013 wie im Vertragsrecht \u00fcblich \u2013 nun auch f\u00fcr Versicherungsvertr\u00e4ge ein ordentliches K\u00fcndigungsrecht eingef\u00fchrt, das erstmals nach drei jahren ausge\u00fcbt werden kann. F\u00fcr Lebensversicherungen gilt eine k\u00fcrzere K\u00fcndigungsfrist von einem Jahr. Ein ordentliches K\u00fcndigungsrecht erweist sich als gangbarer und \u00f6konomisch sinnvoller Kompromiss zwischen den verschiedenen Interessen. Seine Einf\u00fchrung erm\u00f6glicht es auch, das geltende K\u00fcndigungsrecht im Schadenfall zu streichen. Ein Verzicht auf das ordentliche K\u00fcndigungsrecht bei der Krankenzusatz- und der Krankentaggeldversicherung dr\u00e4ngt sich indessen nicht auf. Es bestehen keine Anzeichen, dass es von den VU in diesen Bereichen missbr\u00e4uchlich ausge\u00fcbt wird, weshalb nicht ohne Not in die Vertragsfreiheit eingegriffen werden soll.&#13;<\/p>\n<h2>Verj\u00e4hrung (Art. 64 E-VVG)<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAuch bei der Verj\u00e4hrung wird der Versicherungsvertrag den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts angepasst. So sollen Forderungen auf Versicherungsleistungen k\u00fcnftig erst 10 (statt 2) Jahre nach Eintritt des bef\u00fcrchteten Ereignisses verj\u00e4hren. Eine k\u00fcrzere Frist w\u00e4re mit Hinblick auf Sp\u00e4tsch\u00e4den nicht angemessen. In der Praxis best\u00fcnde bei einer Frist von beispielsweise 5 Jahren auch die Gefahr, dass der Versicherungsschutz nach Ablauf dieser Frist nicht mehr besteht, der Haftpflichtige aber weiterhin f\u00fcr den Schaden haften muss. Sind periodische Versicherungsleistungen \u2013 etwa Renten \u2013 geschuldet, verj\u00e4hrt die Gesamtforderung 10 Jahre nach Eintritt des bef\u00fcrchteten Ereignisses.&#13;<\/p>\n<h2>Maklerentsch\u00e4digung (Art. 66 E-VVG \/ Art. 45a E-VAG)<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBei der Suche nach einer Versicherungsl\u00f6sung kann ein Kunde entweder einen Makler mit seinen Interessen gegen\u00fcber den VU beauftragen, oder er wendet sich direkt an deren Aussendienst, d.h. einen Agenten. In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Maklern und Agenten aber nicht immer klar, da Mischformen existieren. Mit der vorliegenden Regelung soll eine klare Zweiteilung des Vermittlermarktes zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsagenten erreicht werden. Vermittler werden k\u00fcnftig privatrechtlich so getrennt, dass sie entweder mit einem VU oder einem Versicherungsnehmer verbunden sind. Was die Entsch\u00e4digung der Makler angeht, so ist dem heutigen Courtagensystem ein Interessenkonflikt inh\u00e4rent. Die Makler stehen \u2013 im Gegensatz zum Agenten \u2013 wegen des Auftragsverh\u00e4ltnisses zu ihren Klienten in einer Treuepflicht und sind daher verpflichtet, deren Interessen gegen\u00fcber der Versicherung wahrzunehmen. Gleichzeitig werden sie aber durch das VU f\u00fcr ihre Vermittlungst\u00e4tigkeit (aus der durch den Versicherungsnehmer entrichteten Pr\u00e4mie) bezahlt. Dies f\u00fchrt zu einem Konflikt zwischen dem Interesse des Kunden an einem f\u00fcr ihn optimalen Vertrag und dem Interesse des Maklers an einer m\u00f6glichst hohen Entsch\u00e4digung. Dieser Konflikt l\u00e4sst sich \u2013 etwa mit einem Courtagenverbot f\u00fcr Makler \u2013 ohne weitreichende Folgen f\u00fcr die heutigen Marktstrukturen nicht beseitigen. Er soll aber insofern entsch\u00e4rft werden, als den Maklern eine weitgehende Informationspflicht \u00fcber ihre Verg\u00fctungen auferlegt wird. Durch diese Offenlegung wird sichergestellt, dass der Kunde die Tragweite des Interessenkonflikts erkennen und bei seinem Entscheid \u00fcber die Wahl des VU und des Versicherungsprodukts einbeziehen kann. Was die Agenten betrifft, so stehen diese allein zum VU in einem Vertrags- und Treueverh\u00e4ltnis. Dies ist dem Versicherungsnehmer bekannt; eine Offenlegungspflicht f\u00fcr Entsch\u00e4digungen von Agenten rechtfertigt sich von daher nicht. Im Gegensatz zu den normalen Courtagen stellen die sogenannten Contingent Commissions ein zus\u00e4tzliches Entgelt dar, welches das VU dem Makler f\u00fcr die Erf\u00fcllung vereinbarter Ziele verspricht. Die Contingent Commissions basieren beispielsweise auf Volumen, Wachstum oder Schadensbelastung und setzen die Makler noch st\u00e4rkeren Anreizen aus, als dies mit den ordentlichen Courtagen der Fall ist. Der Brokerverband der gr\u00f6ssten Brokerh\u00e4user in der Schweiz, die Swiss Insurance Brokers Association (Siba), sieht denn auch in ihren Richtlinien einen Verzicht ihrer Mitglieder auf solche Zusatzentsch\u00e4digungen vor. Sie sollen nach dem Vorschlag des Bundesrates verboten werden.&#13;<\/p>\n<h2>Ausblick<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Botschaft geht nun an die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te. Man darf gespannt sein, wie das neue Gesetz in den Beratungen aufgenommen wird. Wenn es nach seiner Inkraftsetzung wieder 100 Jahre lang Bestand haben sollte, w\u00e4ren die Erwartungen sicherlich erf\u00fcllt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was verbindet den Ford T und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG)? Beide erblickten 1908 das Licht der Welt. Der Ford T \u2013 beziehungsweise seine Nachfolger \u2013 wurden seither stetig weiterentwickelt; das VVG blieb im Wesentlichen unver\u00e4ndert. Es \u00fcberrascht daher wenig, dass es den heutigen Anspr\u00fcchen und Bed\u00fcrfnissen nicht mehr gen\u00fcgt. Die notwendig gewordene Totalrevision nahm mit der [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":3631,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"ep_exclude_from_search":false,"footnotes":""},"post__type":[66],"post_opinion":[],"post_serie":[],"post_content_category":[154],"post_content_subject":[],"acf":{"seco_author":3631,"seco_co_author":[3632,0],"author_override":"","seco_author_post_ocupation_year":"","seco_author_post_occupation_de":"F\u00fcrsprecher, Leiter Rechtsdienst, Staatssekretariat f\u00fcr internationale Finanzfragen (SIF), Bern","seco_author_post_occupation_fr":"Avocat, chef du service juridique du Secr\u00e9tariat d\u2019\u00c9tat aux questions financi\u00e8res internationales (SFI), Berne","seco_co_authors_post_ocupation":[{"seco_co_author":3632,"seco_co_author_post_occupation_year":"","seco_co_author_post_occupation_de":"Stv. Leiter Regulierung, Rechtsdienst des Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartements EFD, Bern","seco_co_author_post_occupation_fr":"Suppl\u00e9ant du responsable des activit\u00e9s l\u00e9gislatives, service juridique du D\u00e9partement f\u00e9d\u00e9ral des finances DFF, Berne"}],"short_title":"","post_lead":"","post_hero_image_description":"","post_hero_image_description_copyright_de":"","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":null,"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":120397,"main_focus":null,"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":"","artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"7601","post_abstract":"","magazine_issue":"20110901","seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":null,"korrektor":null,"planned_publication_date":null,"original_files":null,"external_release_for_author":"19700101","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/5508439073182"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/120394"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3631"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=120394"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/120394\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":127539,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/120394\/revisions\/127539"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/0"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3632"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3631"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=120394"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=120394"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=120394"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=120394"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=120394"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=120394"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}