{"id":120419,"date":"2011-09-01T12:00:00","date_gmt":"2011-09-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2011\/09\/gardiol-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:30:26","modified_gmt":"2023-08-23T21:30:26","slug":"gardiol","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2011\/09\/gardiol\/","title":{"rendered":"Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes"},"content":{"rendered":"<p>Das aus dem Jahr 1908 stammende Bundesgesetz \u00fcber den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz VVG) wurde 2009 einer Totalrevision unterzogen, um es an die ver\u00e4nderten Gegebenheiten und Bed\u00fcrfnisse anzupassen. In der Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf wurde u.a. kritisiert, dass die wirtschaftlichen Folgen der Regulierung des Versicherungsmarktes ungen\u00fcgend analysiert worden seien. Vor diesem Hintergrund haben sich das Staatssekretariat f\u00fcr internationale Finanzfragen (SIF) und das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) entschieden, eine vertiefte Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung (RFA) der Totalrevision im Rahmen eines verwaltungsexternen Auftrages durchzuf\u00fchren.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas Studienmandat, welches das SIF und das Seco dem B\u00fcro f\u00fcr arbeits- und sozialpolitische Studien (Bass) erteilt haben, umfasst 12 Massnahmengruppen und damit die wesentlichen geplanten Ver\u00e4nderungen im Versicherungsvertragsgesetz. Sie sind in <i>Tabelle 1<\/i> dargestellt.&#13;<\/p>\n<h2>Auswirkungen vor dem Hintergrund des Regulierungsbedarfs<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm <i>Firmenkundengesch\u00e4ft<\/i> finden sich aus Sicht der Unternehmen als Versicherungsnehmer (VN) keine empirischen Hinweise auf bedeutende Marktunvollkommenheiten. Dank der geplanten Verl\u00e4ngerung der Verj\u00e4hrungsfrist (VFV) wird die Zahl der verj\u00e4hrten Versicherungsf\u00e4lle abnehmen, dies insbesondere in Zusammenhang mit Kollektivlebensversicherungen. Die Probleme im Bereich der kollektiven Krankentaggeldversicherungen werden dank den Massnahmen im Bereich Nachhaftung und h\u00e4ngige Versicherungsf\u00e4lle(NHV) gel\u00f6st<i>.Lediglich bei den Kleinstunternehmen (weniger als 10 Besch\u00e4ftigte) besteht ein zus\u00e4tzlicher Konsumentenschutzbedarf, weil die Beziehung zwischen dem Versicherungsvermittler (VI) und den Kleinstunternehmen \u2013 analog zur Beziehung zwischen Versicherungsvermittler und Privatkunden \u2013 eine Vertrauensbeziehung ist. Im Privatkundenmarkt sind hingegen empirische Hinweise auf bedeutende Marktunvollkommenheiten festzustellen: <\/i>&#13;<\/p>\n<h2>Aggressive Verkaufstechniken<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Schweizer Versicherungsmarkt gibt es eine nicht unbedeutende Zahl an Vermittlern (meistens gebundene Agenten, Mehrfachagenten und schlecht ausgebildete Versicherungsvermittler von sogenannten Strukturbetrieben), welche die Kunden zu Vertragsschl\u00fcssen verleiten, die nicht in deren Interesse sind. Der meistgenannte Bereich ist derjenige der Krankenzusatzversicherungen.&#13;<\/p>\n<h2>Schlechtberatung opportunistischer Vermittler im Bereich Nicht-Leben<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWegen der Einf\u00fchrung eines Widerrufsrechts (WRR) und eines obligatorischen K\u00fcndigungsrechts f\u00fcr die VN (KdV) werden die Ertr\u00e4ge von opportunistischen und inkompetenten Versicherungsvermittlern sinken. Die geringeren Anreize f\u00fcr T\u00e4uschungen oder Schlechtberatungen werden langfristig dieses Verhalten vermindern.&#13;<\/p>\n<h2>Interessenbindung der Vermittler<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAufgrund einer Gesetzesl\u00fccke d\u00fcrfen sich gebundene Versicherungsvermittler als ungebunden bezeichnen oder die ungesch\u00fctzte Bezeichnung \u00abVersicherungsmakler\u00bb verwenden. Es ist f\u00fcr die Kunden deshalb prima vista nicht m\u00f6glich, die Qualit\u00e4t eines Versicherungsvermittlers zu erkennen. Dadurch, dass die Anreize f\u00fcr Schlechtberatungen vermindert werden, sinken teilweise auch die Anreize der Vermittler, ihre Interessenbindungen zu verstecken. Die vorgeschlagene Maklerentsch\u00e4digung (ME) wird den Interessenkonflikt allerdings nur f\u00fcr die ungebundenen Versicherungenvermittler beheben.&#13;<\/p>\n<h2>Lange Vertragslaufzeiten<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nLange Vertragslaufzeiten sind nicht im Interesse des Kunden. Ihre Existenz d\u00fcrfte sich damit erkl\u00e4ren, dass die Versicherungsvermittler beim Abschluss von Policen mit langen Vertragslaufzeiten h\u00f6here Abschlussprovisionen erhalten. Informierte Kunden verlangen ein j\u00e4hrliches K\u00fcndigungsrecht. Die Einf\u00fchrung eines K\u00fcndigungsrechts (KdV) wird dieses Problem l\u00f6sen.&#13;<\/p>\n<h2>Schlechtberatung opportunistischer Vermittler im Bereich Einzellebensversicherungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Gegensatz zum Bereich Nicht-Leben kann die Einf\u00fchrung eines Widerrufs- (WRR) und K\u00fcndigungsrechts (KdV) das Problem der Schlechtberatung im Lebensgesch\u00e4ft nicht l\u00f6sen, weil der Kunde die Produktqualit\u00e4t erst beurteilen kann, wenn der Schaden schon eingetreten ist (Vertrauensguteigenschaft). Hingegen vermindert die Einf\u00fchrung der vorvertraglichen Informationsplichten (IPV) des Versicherungsunternehmens dieses Problem, und die Maklerentsch\u00e4digung (ME) schafft den Interessenkonflikt ab \u2013 allerdings nur f\u00fcr die unabh\u00e4ngigen Vermittler.&#13;<\/p>\n<h2>Hohe Abschlusskosten, insbesondere bei Sparversicherungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Abschlussprovisionen sind bei Lebensversicherungen \u2013 insbesondere bei gezillmerten&#13;<br \/>\nDie Zillmerung (gezillmertes Nettobeitrags-Verfahren) ist eine Deckungskapital-Berechnungsformel der traditionellen Versicherungsmathematik. Die Formel ist nach dem Mathematiker August Zillmer (1831\u20131893) benannt. Sparversicherungen \u2013 derart hoch, dass sie von einigen der befragten Experten im Vergleich zur Alternative des Bausparens als nicht konkurrenzf\u00e4hig bezeichnet werden. Die Maklerentsch\u00e4digung (ME) wird den Preiswettbewerb zwischen den drei Vertriebskan\u00e4len (Direktvertrieb, Agenten- und Brokerkanal) erh\u00f6hen. Doch nur die Kunden der ungebundenen Vermittler werden \u00fcber die Kosten vollumf\u00e4nglich informiert sein.&#13;<\/p>\n<h2>Informationsdefizite der Kunden<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie VN haben bez\u00fcglich der von ihnen gezeichneten Versicherungsvertr\u00e4ge substanzielle Informationsdefizite, insbesondere in Bezug auf Deckungsschl\u00fcsse und Leistungsreduktionen. In diesen F\u00e4llen wird das K\u00fcndigungsrecht (KdV) nur einen sehr geringen Einfluss haben, weil die Kunden eine Versicherung erst zu einem zu sp\u00e4ten Zeitpunkt als unpassend erkennen k\u00f6nnen.&#13;<\/p>\n<h2>Informationsdefizite \u00fcber Anzeigepflichten und ihre Rechtsfolgen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEs gibt VI, welche die Bedeutung der Anzeigepflicht herunterspielen, nicht \u00fcber die dramatischen Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtsverletzung informieren, die Kunden zu unwahrheitsgem\u00e4ssen Angaben auffordern oder die entsprechenden Fragen gleich selbst beantworten.Es ist davon auszugehen, dass die schriftliche Informationspflicht (IPV) das Problem nicht vollst\u00e4ndig beheben wird. Wir empfehlen deshalb zwei Massnahmen, um diesem Problem zu begegnen:\u2212 <i>Sanktionierung mit p\u00f6nalem Charakter:<\/i> Ein VI, der einen VN indad\u00e4quat \u00fcber die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung informiert, muss mit einer monet\u00e4ren Strafe belegt werden, die p\u00f6nalen Charakter hat. \u2212 <i>Verpflichtung der VI zur m\u00fcndlichen Information \u00fcber die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung,<\/i> da es viele VN gibt, welche die schriftlichen Unterlagen nicht lesen.&#13;<\/p>\n<h2>Zillmerung bei Sparversicherungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEinige Versicherungsvermittler informieren nicht ad\u00e4quat \u00fcber das Risiko eines fr\u00fchzeitigen R\u00fcckkaufs der Police einer gezillmerten Sparversicherung mit periodischer Pr\u00e4mienzahlung sowie \u00fcber das Risiko von fondsgebundenen Einzellebensversicherungen. Dies f\u00fchrt dazu, dass die betroffenen VN massive Verm\u00f6gensverluste realisieren, wenn sie eine Police aus finanziellen Gr\u00fcnden fr\u00fchzeitig zur\u00fcckkaufen m\u00fcssen.Die Einf\u00fchrung einer Informationspflicht \u00fcber den R\u00fcckkaufswert von Sparversicherungen im Rahmen der Teilrevision 2006, die per 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, konnte das Problem nicht l\u00f6sen. Offenbar sind die VN trotz der Informationspflichten nicht in der Lage, das Risiko eines fr\u00fchzeitigen R\u00fcckkaufs der Police korrekt einzusch\u00e4tzen und zu interpretieren (beschr\u00e4nkte Rationalit\u00e4t). Die Revision wird dieses Problem zwar reduzieren, da die neuen Informationspflichten in Bezug auf die Abschlussprovision (IPV) die Kosten des Vertragsschlusses erwartungsgem\u00e4ss senken werden, sodass der Verm\u00f6gensverlust geringer ausf\u00e4llt. Aus \u00f6konomischer Sicht w\u00e4re aber die Verschiebung dieses Risikos vom Kunden zum Unternehmen gerechtfertigt, weil die Versicherung bzw. deren Vermittler bez\u00fcglich des Risikos eines fr\u00fchzeitigen R\u00fcckkaufs einer gezillmerten Sparversicherungspolice die <i>Cheapest Cost Avoider<\/i> sind.&#13;<\/p>\n<h2>K\u00fcndigung durch die VU (KdV), insbesondere von Krankenzusatz- und (kollektiven) Krankentaggeldversicherungsvertr\u00e4gen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEtliche Konsumenten und Kleinstunternehmen sind nach erfolgter K\u00fcndigung nicht mehr in der Lage, einen neuen Versicherungsvertrag abzuschliessen. Bei Krankenzusatzversicherungen und bei (kollektiven) Krankentaggeldversicherungen versichern die Kunden das Risiko, in Zukunft ein schlechtes Risiko zu werden. Das Problem der K\u00fcndigungen von Krankenzusatz- und Taggeldversicherungsvertr\u00e4gen wird durch die Revision nicht gel\u00f6st, da sie kein Verbot von ordentlichen K\u00fcndigungsrechten der Versicherungunternehmen in diesen beiden Branchen vorsieht.&#13;<\/p>\n<h2>Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2>Direkte Kosten der Revision<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBei den direkten Kosten, die kausal auf die Revision zur\u00fcckgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, handelt es sich im Wesentlichen um <i>einmalige Anpassungskosten<\/i> (Anpassung und Druck von neue AVB und Unterlagen, Schulung und Anpassung im IT Bereich), die wir auf rund 10 Mio. Franken sch\u00e4tzen. Die Maklerentsch\u00e4digung (ME) wird ausserdem zu weiteren direkten Kosten f\u00fchren, die wir allerdings nicht quantifizieren konnten.&#13;<br \/>\nEinerseits Abwicklungskosten der Makler, die derzeit noch nicht mit den VN abrechnen, und andererseits \u2013 falls die \u00abMaklerentsch\u00e4digung\u00bb zu einem Netquote-Markt f\u00fchrt \u2013 Kosten f\u00fcr die Umstellung von IT-Systemen und die Implementierung neuer Arbeitsprozesse.&#13;<\/p>\n<h2>Indirekte Kosten der Revision<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie indirekten Kosten der Revision d\u00fcrften bedeutender sein als die direkten Kosten. Die Revision f\u00fchrt auf indirekte Art und Weise zu folgenden <i>zus\u00e4tzlichen Transaktionskosten:<\/i>\u2212 <i>Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen (APV):<\/i> Die Einf\u00fchrung einer absoluten Verwirkungsfrist und die Einf\u00fchrung eines qualifizierten Verschuldenserfordernisses bez\u00fcglich der Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen f\u00fchren zu Verhaltens\u00e4nderungen der VU, die in einer Erh\u00f6hung der Kontroll- und \u00dcberpr\u00fcfungskosten, Vereinbarungskosten und \u00c4nderungskosten resultieren werden.\u2212 <i>K\u00fcndigungsrecht (KdV):<\/i> Die M\u00f6glichkeit der VN, den Vertrag sp\u00e4testens nach drei Jahren nach Vertragsschluss k\u00fcnden zu k\u00f6nnen, hat eine Zunahme der Marktbewegungen zur Folge, so dass die Vereinbarungskosten steigen werden.\u2212 <i>Nicht abschliessende Liste der informationspflichtigen Inhalte (IPV):<\/i> Sie f\u00fchrt zu einer Reduktion der Rechtssicherheit und damit zu einer Erh\u00f6hung der Anpassungskosten sowie der Durchsetzungs- und Gerichtskosten.\u2212 <i>Pr\u00e4mienanpassungsklausel (PAK):<\/i> Muss ein VU eine Pr\u00e4mienanpassung auf dem gesamten Bestand vornehmen, wobei es die Pr\u00e4mienanpassung selbst verschuldet hat, kann es die Pr\u00e4mienanpassung aufgrund von Art. 49 E-VVG nicht mehr mittels einer Pr\u00e4mienanpassungsklausel durchf\u00fchren. Vielmehr wird es alle Vertr\u00e4ge k\u00fcndigen m\u00fcssen. Dies erh\u00f6ht die Vereinbarungs- und die sekund\u00e4ren Schadenskosten.&#13;<\/p>\n<h2>Nutzen der Revision<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Nutzen der geplanten \u00c4nderungen der Rechtsordnung, welcher das Versicherungsgesch\u00e4ft unterliegt, ist in erster Linie in der <i>Erh\u00f6hung der Nutzenoptimalit\u00e4t der Versicherungsvertr\u00e4ge<\/i> zu sehen, welche die VN halten:\u2212 <i>Intensivierung des Preiswettbewerbs:<\/i> Die Transparenzvorschrift bez\u00fcglich der Abschlusskosten (IPV), die Transparenzvorschrift bez\u00fcglich der Entsch\u00e4digung der ungebundenen Vermittler (ME) und das K\u00fcndigungsrecht (KdV) werden den Preiswettbewerb unter den Versicherungsunternehmen verst\u00e4rken. Die Herausbildung eines Netquote-Marktes im Zuge der Maklerentsch\u00e4digung (ME) wird die Konsumenten bez\u00fcglich des Preises der Beratung durch Vermittler sensibilisieren. Der Preiswettbewerb unter den drei wesentlichen Kan\u00e4len (Direktvertrieb, Agentenkanal und Brokerkanal) wird intensiviert.\u2212 <i>Pr\u00e4ferenz-ad\u00e4quatere Eigenschaften der Versicherungsvertr\u00e4ge:<\/i> Mit Art. 57-58 (NhV) werden Deckungsausschl\u00fcsse und Leistungsbefreiungen der VU verhindert, die nicht den Pr\u00e4ferenzen der VN entsprechen. Das Widerrufsrecht (WRR) und das ordentliche K\u00fcndigungsrecht (KdV) werden dar\u00fcber hinaus zur Folge haben, dass die Rentabilit\u00e4t jener Versicherungsvertr\u00e4ge sinkt, die Eigenschaften aufweisen, welche nicht den Pr\u00e4ferenzen der VN entsprechen.\u2212 <i>Reduktion von Ex-ante-Opportunismus, Erh\u00f6hung der Beratungsqualit\u00e4t:<\/i> Die verschiedenen Transparenzvorschriften (IPV, ME), das Widerrufsrecht (WRR) und das ordentliche K\u00fcndigungsrecht (KdV) f\u00fchren dazu, dass die Ertr\u00e4ge von opportunistischen oder inkompetenten Versicherungsvermittlern sinken. Die Qualit\u00e4t des \u00abdurchschnittlichen Versicherungsvermittlers\u00bb und die Beratungsqualit\u00e4t werden deshalb steigen.\u2212 <i>Nutzenoptimalere Kaufentscheide:<\/i> Die verschiedenen Transparenzvorschriften (IPV, ME) erm\u00f6glichen den VN, nutzenoptimalere Kaufentscheide zu f\u00e4llen \u2013 und zwar in Bezug auf die Versicherungsprodukte, die Versicherungsvermittler und den Vertriebskanal.\u2212 <i>Reduktion von Wohlfahrtsverlusten infolge nutzensuboptimaler Versicherungsvertr\u00e4ge:<\/i> Das Widerrufsrecht (WRR) und das ordentliche K\u00fcndigungsrecht (KdV) erm\u00f6glichen den VN, sich zeitnaher von einem nutzensuboptimalen Versicherungsvertrag zu l\u00f6sen.&#13;<\/p>\n<h2>Auswirkungen auf die Schadenskosten<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\n\u2212 <i>Leichte Reduktion der prim\u00e4ren Schadenskosten (Betrag Schadensdeckung).<\/i>\u2212 <i>Substanzielle Reduktion der sekund\u00e4ren Schadenskosten (Deckung Risiko-Aversion):<\/i> Die sekund\u00e4ren Schadenskosten werden sinken, da die Menge der versicherten Risiken bzw. die Schadenszahlungen der VU zunimmt, dies aufgrund der Nachhaftung und der h\u00e4ngigen Versicherungsf\u00e4lle sowie des direkten Forderungsrechts.\u2212 <i>Keine wesentliche Ver\u00e4nderung der terti\u00e4ren Schadenskosten (Transaktionskosten):<\/i> Einerseits geht die Reduktion der sekund\u00e4ren Schadenskosten mit zus\u00e4tzlichen Kosten der Schadenregulierung einher. Auch die erwarteten Verhaltens\u00e4nderungen der VU infolge der Reduktion der Sanktionen bei Anzeigepflichtverletzungen sind kostensteigernd. Anderseits d\u00fcrfte der verst\u00e4rkte Wettbewerb unter den VU und VI kostensenkend wirken.&#13;<\/p>\n<h2>Auswirkungen auf das Marktgleichgewicht<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\n\u2212 Der verst\u00e4rkte Wettbewerb unter den VU und VI sowie zwischen den Vertriebskan\u00e4len wird den <i>Preis der Versicherungsdeckung<\/i> senken.\u2212 Die Reduktion der H\u00e4ufigkeit von Leistungsbefreiungen und Leistungsreduktionen, welche die VU geltend machen k\u00f6nnen, wird zu einer <i>Pr\u00e4mienerh\u00f6hung<\/i> f\u00fchren. Bei Einzellebensversicherungen erwarten wir eine Reduktion der Pr\u00e4mienh\u00f6he, da die Abschlusskosten fallen werden.\u2212 Die <i>Anzahl Versicherungsvertr\u00e4ge<\/i> wird sich im Bereich Nicht-Leben nicht wesentlich ver\u00e4ndern. In der Branche Einzelleben erwarten wir eine Reduktion der Anzahl Sparversicherungsvertr\u00e4ge.\u2212 Die Reduktion der H\u00e4ufigkeit von Leistungsbefreiungen wird zu einer Erh\u00f6hung der <i>Menge der versicherten Risiken pro Versicherungsvertrag<\/i> f\u00fchren.\u2212 Im Bereich Nicht-Leben erwarten wir keine wesentliche Ver\u00e4nderung des <i>Marktvolumens,<\/i> im Bereich Leben hingegen eine Reduktion.&#13;<\/p>\n<h2>Auswirkungen auf die \u00f6konomische Wohlfahrt<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Revision wird die Renten der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler senken, da der Wettbewerb gest\u00e4rkt wird und Sparkapitalien an die Banken abfliessen. Die Konsumentenrenten werden demgegen\u00fcber steigen. Bei diesem Trade-Off handelt es sich allerdings nicht um ein Nullsummenspiel: Insgesamt ist eine Erh\u00f6hung der gesamtwirtschaftlichen Wohlfahrt zu erwarten \u2013 ganz im Sinne von Adam Smith, dem Begr\u00fcnder des \u00f6konomischen Liberalismus, der in seinem Hauptwerk \u00abDer Wohlstand der Nationen\u00bb (1776, 558) schrieb: \u00abDer Verbrauch allein ist Ziel und Zweck einer jeden Produktion, daher sollte man die Interessen des Produzenten eigentlich nur soweit beachten, wie es erforderlich sein mag, um das Wohl des Konsumenten zu f\u00f6rdern\u00bb.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 1: \u00abGegenstand der RFA: Die 12 Massnahmengruppen und die wichtigsten geplanten \u00c4nderungen\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 2: \u00abDie Revision vor dem Hintergrund des identifizierten Regulierungsbedarfs\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Eingesetzte Methoden&#13;<\/p>\n<h3>Eingesetzte Methoden<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nBei der Erarbeitung der Regulierungsfolgenabsch\u00e4tzung (RFA) kamen folgende sozialwissenschaftliche Methoden zur Anwendung: \u2212 <i>Experteninterviews:<\/i> Befragung von 41 Experten der Wissenschaft, der Versicherungswirtschaft, des Konsumentenschutzes, der Konsumentenpresse und der Bundesverwaltung; \u2212 eine <i>schriftliche Befragung<\/i> von 14 ausgew\u00e4hlten Versicherungsunternehmen (VU) zur Erhebung quantitativer Informationen, wobei 6 VU geantwortet haben \u2212 eine <i>Analyse von Literatur und anderen Dokumenten<\/i> (wissenschaftliche Literatur; internationale Berichte; publizierte Dokumente von Versicherern, Brokern, Agenten und Beh\u00f6rden; Pr\u00e4sentationen und Unterlagen, die uns von den befragten Experten ausgeh\u00e4ndigt wurden; Vernehmlassungsantworten der Personen, Unternehmen und Institutionen, die sich im Rahmen der Vernehmlassung zum E-VVG \u00e4usserten).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das aus dem Jahr 1908 stammende Bundesgesetz \u00fcber den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz VVG) wurde 2009 einer Totalrevision unterzogen, um es an die ver\u00e4nderten Gegebenheiten und Bed\u00fcrfnisse anzupassen. 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