{"id":120655,"date":"2011-05-01T12:00:00","date_gmt":"2011-05-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2011\/05\/berger-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:31:27","modified_gmt":"2023-08-23T21:31:27","slug":"berger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2011\/05\/berger\/","title":{"rendered":"Scheinselbst\u00e4ndigkeit im Zusammenhang mit der grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungserbringung"},"content":{"rendered":"<p>Mit der schrittweisen Einf\u00fchrung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Union und ihren Mitgliedstaaten&#13;<br \/>\nAbkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit; FZA; SR 0.142.112.681. sind am 1. Juni 2004 flankierende Massnahmen eingef\u00fchrt worden. Sie sollen verhindern, dass L\u00f6hne und Arbeitsbedingungen in der Schweiz auf Grund der \u00d6ffnung des Schweizer Arbeitsmarktes unter Druck geraten. Ein wesentlicher Teil der flankierenden Massnahmen bildet das Entsendegesetz&#13;<br \/>\nBundesgesetz vom 8. Oktober 1999 \u00fcber die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen; SR 823.20., welches den im Rahmen einer Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden einen Anspruch auf die schweizerischen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einr\u00e4umt.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nMit den flankierenden Massnahmen wurden Kontrollorgane eingesetzt, welche die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrollieren und den Arbeitsmarkt \u00fcberwachen. Die Kontrollorgane sind einerseits tripartite Kommissionen auf Bundesebene und in den Kantonen, die sich aus Vertretern von Beh\u00f6rden sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb\u00e4nden zusammensetzen. Die tripartiten Kommissionen beobachten den Arbeitsmarkt und insbesondere Branchen, in denen keine allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge (ave GAV) existieren. Sie k\u00f6nnen bei wiederholten und missbr\u00e4uchlichen Unterbietungen der \u00fcblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden Massnahmen wie die erleichterte Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung von GAV oder den Erlass von Mindestl\u00f6hnen in Normalarbeitsvertr\u00e4gen vorschlagen. Andererseits kontrollieren in Branchen mit ave GAV parit\u00e4tische Kommissionen die Einhaltung der in den ave GAV enthaltenen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Die parit\u00e4tischen Kommissionen sind Organe der Sozialpartner und bestehen aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb\u00e4nde. Die Arbeitsmarktbeobachtung im Rahmen der flankierenden Massnahmen umfasst somit Kontrollen von entsandten Arbeitnehmenden sowie von Schweizer Arbeitgebenden in allen Branchen. Das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) publiziert j\u00e4hrlich einen Bericht \u00fcber die Umsetzung der flankierenden Massnahmen&#13;<br \/>\nAlle Berichte \u00fcber die Umsetzung der flankierenden Massnahmen sind abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.seco.admin.ch\">http:\/\/www.seco.admin.ch<\/a>, Rubrik \u00abDokumentation\u00bb, \u00abPublikationen und Formulare\u00bb, \u00abStudien und Berichte\u00bb, \u00abArbeit\u00bb.. Dieser gibt insbesondere Auskunft \u00fcber den Umfang der Kontrollt\u00e4tigkeit der Vollzugsorgane, die aufgedeckten Verst\u00f6sse und Unterbietungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der daraus resultierenden Sanktionen (siehe <i>Kasten 1<\/i>&#13;<\/p>\n<h3>Umsetzung der flankierenden Massnahmen w\u00e4hrend des Berichterstattungsjahres 2010<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nAm 3. Mai 2011 wurde der sechste Bericht \u00fcber die Umsetzung der flankierenden Massnahmen ver\u00f6ffentlicht. Er pr\u00e4sentiert den Umfang der Kontrollt\u00e4tigkeit der Vollzugsorgane, der aufgedeckten Verst\u00f6sse und Lohnunterbietungen sowie der daraus resultierenden Sanktionen f\u00fcr das Berichterstattungsjahr 2010. Die Grundlage des Berichts bilden die j\u00e4hrlichen Berichterstattungen der Vollzugsorgane der flankierenden Massnahmen. Im Kontrollfokus der Vollzugsorgane stehen einerseits die melde-pflichtigen Kurzaufenthalter, bei welchen die vorherrschenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden m\u00fcssen. Andererseits werden Schweizer Arbeitgebende im Rahmen der Arbeitsmarktaufsicht der tripartiten Kommissionen oder im Rahmen des gew\u00f6hnlichen Vollzugs von allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen (ave GAV) durch die parit\u00e4tischen Kommissionen kontrolliert.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEntwicklung der Anzahl meldepflichtiger Kurzaufenthalter&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm Verlauf des Jahres 2010 waren insgesamt 147&nbsp;116 meldepflichtige Kurzaufenthalter (Entsandte, Selbst\u00e4ndigerwerbende, Arbeitnehmende bei Schweizer Arbeitgebenden) bis maximal 90 Arbeitstage im Kalenderjahr in der Schweiz t\u00e4tig. Dabei handelt es sich um Arbeitskr\u00e4fte aus Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union. Gest\u00fctzt auf das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen haben sie einen Anspruch auf Erbringung einer Dienstleistung in der Schweiz w\u00e4hrend maximal 90 Arbeitstagen. Sie verrichteten ein Arbeitsvolumen von rund 18&nbsp;400 Jahresarbeitskr\u00e4ften, was einem Anteil von 0,52% an der vollzeit\u00e4quivalenten Besch\u00e4ftigung entspricht. Je nach Branche oder Kanton ist der Besch\u00e4ftigungsanteil der meldepflichtigen Kurzaufenthalter h\u00f6her. So erreichte der Besch\u00e4ftigungsanteil im Bauneben-gewerbe 2,6% und im Kanton Tessin lag er bei \u00fcber einem Prozent (siehe Grafik 1). Bei der H\u00e4lfte aller meldepflichtigen Kurzaufenthalter handelte es sich um kurzfristige Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgebenden. Im Jahr 2010 war die Anzahl meldepflichtiger Kurzaufenthalter nach einem auf die schlechte Wirtschaftslage zur\u00fcckzuf\u00fchrenden R\u00fcckgang im Jahr 2009 wieder deutlich angestiegen und erreichte gar ein h\u00f6heres Niveau als im Jahr 2008 (siehe Tabelle 1).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKontrollt\u00e4tigkeit&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie tripartiten Kommissionen haben im Jahr 2010 insgesamt 5380 Entsendebetriebe und meldepflichtige Selbst\u00e4ndigerwerbende (16950 Perso-nen) sowie 7760 Schweizer Arbeitgebende (34764 Personen) in Branchen ohne ave GAV kontrolliert. Die parit\u00e4tischen Kommissionen haben ihre Kontrollt\u00e4tigkeit im Jahr 2010 im Vergleich zu 2009 weiter ausgebaut. Insbesondere die Kontrollen bei Schweizer Arbeitgebenden im Rahmen des gew\u00f6hnlichen GAV-Vollzugs wurden intensiviert (10595 kontrollierte Betriebe und 62445 kontrollierte Personen; Entsendebetriebe und selbst\u00e4ndige Dienstleistungserbringer: 8558 kontrollierte Betriebe und 23430 kontrollierte Personen). Die parit\u00e4tischen Kommissionen haben einen grossen Teil der Kontrollen im Baunebengewerbe durchgef\u00fchrt, da in diesen Branchen viele meldepflichtige Personen t\u00e4tig sind und in dieser Branche viele T\u00e4tigkeiten unter den Geltungsbereich von diversen ave GAV fallen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nVermutete Verst\u00f6sse&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm Jahr 2010 haben die festgestellten Lohnunterbietungena im Vergleich zum Vorjahr zugenommen. W\u00e4hrend die Kantone in den letzten Jahren jeweils relativ konstante Quoten gemeldet haben, wurde im Jahr 2010 eine Zunahme der Lohnunterbietungen bei Entsendebetrieben (Unterbietungen durch 12% der kontrollierten Betriebe) und bei Schweizer Arbeitgebenden (Unterbietungen durch 6% der kontrollierten Betriebe) angegeben. Die parit\u00e4tischen Kommissionen haben ebenfalls eine Zunahme der Lohnunterbietungen gemeldet (Unterbietungen durch 38% der kontrollierten Entsendebetriebe und durch 41% der kontrollierten Schweizer Arbeitgebenden). Obwohl die Zunahme der Lohnunterbietungen bei Entsendebetrieben z.T. durch die seit dem Berichterstattungsjahr 2010 separate Erfassung von Kontrollen bei Selbst\u00e4ndigerwerbenden (lediglich bei den Kantonen) zu erkl\u00e4ren ist, ist sie bemerkenswert, weil das EntsG mittlerweilen seit \u00fcber sechs Jahren in Kraft ist und die Entsendebetriebe \u00fcber die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen informiert sein sollten.b Es ist aber zu erw\u00e4hnen, dass die tripartiten Kommissionen bei Unterbietungen der L\u00f6hne im Jahr 2010 vermehrt Einigungsverfahren durchgef\u00fchrt haben, die gr\u00f6sstenteils (knapp 90%) erfolgreich waren und folglich eine Lohnnachzahlung erfolgt ist.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nFazit&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Anzahl der vermuteten Lohnunterbietungen und deren Anstieg gegen\u00fcber dem Vorjahr zeigen, dass die Notwendigkeit von Kontrollen durchaus gegeben ist. Die Vollzugsorgane haben seit der Einf\u00fchrung der Personenfreiz\u00fcgigkeit ihre Kontrollt\u00e4tigkeit ausgebaut. Die Umsetzung der flankierenden Massnahmen ist somit gew\u00e4hrleistet und es werden in allen Branchen und Regionen der Schweiz regelm\u00e4ssig Kontrollen durchgef\u00fchrt. Zudem wird das System der Sanktionierung angewandt, was auch aufgrund der aufgedeckten Verst\u00f6sse und Unterbietungen angezeigt ist.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\na Nachfolgend wird nur auf die Lohnunterbietungen eingegangen. Die restlichen Verstossquoten k\u00f6nnen dem Bericht vom 4. Mai entnommen werden. b Das Seco hat im Juni 2009 eine Informationsplattform zu den Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz aufgeschaltet (<a href=\"http:\/\/www.entsendung.admin.ch\">http:\/\/www.entsendung.admin.ch<\/a>). Zudem unternehmen die Vollzugsorgane und die ausl\u00e4ndischen Handels- und Gewerbekammern seit geraumer Zeit grosse Anstrengungen bez\u00fcglich der Beratung von Entsendebetrieben.).&#13;<\/p>\n<h2>Grenz\u00fcberschreitende Dienstleistungserbringung durch Selbst\u00e4ndige<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nNeben Betrieben, welche Arbeitnehmende im Rahmen einer grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsenden, sind auch selbst\u00e4ndige Dienstleistungserbringer aus dem Ausland in der Schweiz t\u00e4tig. Bestimmungen \u00fcber minimale Lohn- und Arbeitsbedingungen gelangen f\u00fcr Selbst\u00e4ndige nicht zur Anwendung, da diese nicht in einem arbeitsrechtlichen Verh\u00e4ltnis stehen. Im Zuge der flankierenden Massnah-men \u00fcberpr\u00fcfen deshalb Kontrollorgane in erster Linie Arbeitsverh\u00e4ltnisse von in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden sowie Arbeitnehmenden bei Schweizer Arbeitgebenden. Das Entsendegesetz (EntsG) sieht aber vor, dass selbst\u00e4ndige Dienstleistungserbringer aus dem Ausland ihre Selbst\u00e4ndigkeit gegen\u00fcber den Kontrollorganen des EntsG auf Verlangen nachzuweisen haben, um eine allf\u00e4llige Scheinselbst\u00e4ndigkeit festzustellen.&#13;<\/p>\n<h2>Ph\u00e4nomen der Scheinselbst\u00e4ndigkeit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAls scheinselbst\u00e4ndig gelten Personen, die sich auf Grund eines zivilrechtlichen Vertragsverh\u00e4ltnisses \u2013 das jedoch kein Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. OR ist \u2013 zu pers\u00f6nlicher Arbeitsleistung verpflichtet haben und von ihrem Vertragspartner wirtschaftlich abh\u00e4ngig sind. Das Auftreten von Scheinselbst\u00e4ndigkeit f\u00fchrt dazu, dass scheinselbst\u00e4ndige Personen von arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutznormen nicht erfasst werden. Zudem f\u00fchrt Scheinselbst\u00e4ndigkeit zu Wettbewerbsverzerrungen, da f\u00fcr Arbeitgebende, welche Arbeitnehmende besch\u00e4ftigen, h\u00f6here Kosten anfallen. Scheinselbst\u00e4ndigkeit kann verschiedene Gr\u00fcnde haben und muss nicht zwingend mit der Absicht verbunden sein, ein Arbeitsverh\u00e4ltnis verheimlichen zu wollen. Es kann sein, dass den Vertragsparteien nicht bewusst ist, dass zwischen ihnen ein arbeitsvertrags\u00e4hnliches Verh\u00e4ltnis besteht und sich eine Person folglich in Unkenntnis der rechtlichen Situation als selbst\u00e4ndig bezeichnet. Tritt ein grenz\u00fcberschreitender Dienstleistungserbringer als selbst\u00e4ndig auf, obwohl er in Tat und Wahrheit ein entsandter Arbeitnehmender ist, liegt Scheinselbst\u00e4ndigkeit vor. Im Zusammenhang mit den flankierenden Massnahmen geht es folglich darum, Scheinselbst\u00e4ndigkeit ausfindig zu machen und die Anwendung der zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Arbeitsrechts durchzusetzen. In der Praxis bedeutet dies, dass bei festgestellter Scheinselbst\u00e4ndigkeit kontrolliert wird, ob der scheinselbst\u00e4ndigen Person die schweizerischen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gem\u00e4ss EntsG garantiert wurden.&#13;<\/p>\n<h2>Anzahl meldepflichtiger selbst\u00e4ndiger Dienstleistungserbringer<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSeit dem Jahr 2005 hat die Anzahl der meldepflichtigen Selbst\u00e4ndigerwerbenden stetig zugenommen&#13;<br \/>\nWerden die meldepflichtigen Selbst\u00e4ndigerwerbenden im Bereich der \u00abpers\u00f6nlichen Dienstleistungen\u00bb nicht ber\u00fccksichtigt, so wird im Jahr 2009 eine Abnahme der Anzahl meldepflichtigen Selbst\u00e4ndigerwerbenden verzeichnet. Diese Personen werden vorliegend nicht mitber\u00fccksichtigt, da es sich zu einem grossen Teil um Dienstleistungen im Erotikgewerbe handelt. Einige Kantone verwenden das Meldeverfahren, um solche Personen zu erfassen. In dieser Branche stellt sich aus Sicht der Arbeitsmarktbeobachtung die Problematik der Scheinselbst\u00e4ndigkeit nicht und die betreffenden Per-sonen werden nicht durch die Arbeitsmarktbeh\u00f6rden kontrolliert. \u2013 deren Anzahl hat sich gesamthaft etwa verdoppelt (vgl. <i>Tabelle 1<\/i>). Im Jahr 2010 waren total 10&#8217;885 meldepflichtige selbst\u00e4ndige Dienstleistungserbringer in der Schweiz t\u00e4tig (ohne \u00abpers\u00f6nliche Dienstleistungen\u00bb), und es wurde eine deutliche Zunahme von 22% verzeichnet. Die meisten meldepflichtigen selbst\u00e4ndigen Dienstleistungserbringer sind im Baunebengewerbe t\u00e4tig (52% bzw. 5641 im Jahr 2010).&#13;<\/p>\n<h2>\u00dcberpr\u00fcfung des Status der Selbst\u00e4ndigkeit eines ausl\u00e4ndischen Dienstleistungserbringers<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie \u00dcberpr\u00fcfung, ob ein ausl\u00e4ndischer Dienstleistungserbringer selbst\u00e4ndig oder unselbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig ist, gestaltet sich f\u00fcr die Kontrollorgane aufw\u00e4ndig und zeitintensiv, da sie jeweils im Einzelfall durch Abw\u00e4gen zahlreicher Kriterien vorgenommen werden muss. Beobachtungen vor Ort sind beinahe unerl\u00e4sslich, um die Arbeitssituation im konkreten Fall beurteilen zu k\u00f6nnen. Oftmals m\u00fcssen die Kontrollorgane zus\u00e4tzlich noch Dokumente auf dem schriftlichen Weg einfordern, um den Status einer meldepflichtigen Person zu ermitteln. Das Seco hat deshalb in Zusammenarbeit mit Kantonen und parit\u00e4tischen Kommissionen eine Weisung zum Vorgehen zur \u00dcberpr\u00fcfung der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit von ausl\u00e4ndischen Dienstleistungserbringern ausgearbeitet, welche seit dem 1. Januar 2011 anwendbar ist.&#13;<br \/>\nDie Weisung ist abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.seco.admin.ch\">http:\/\/www.seco.admin.ch<\/a>, Rubrik \u00abThemen\u00bb, \u00abArbeit\u00bb, \u00abFreier Personenverkehr CH-EU und flankierende Massnahmen\u00bb, \u00abEntsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Schweiz\u00bb. Die Weisung gibt den Kontrollorganen Hinweise dazu, wie Kontrollen gezielt durchzuf\u00fchren sind und insbesondere welche Pr\u00fcfkriterien und Dokumente zur Beurteilung des Status eines ausl\u00e4ndischen selbst\u00e4ndigen Dienstleistungserbringers herangezogen werden k\u00f6nnen. Zudem enth\u00e4lt die Weisung Hilfsmittel wie Fragebogen, welche die Kontrollorgane durch den Dienstleistungserbringer ausf\u00fcllen lassen k\u00f6nnen.&#13;<\/p>\n<h2>Kontrollt\u00e4tigkeit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Jahr 2010 wurden durch die parit\u00e4tische Kommissionen insgesamt 3524 meldepflichtige selbst\u00e4ndige Dienstleistungserbringer kontrolliert, die in Branchen mit einem ave GAV t\u00e4tig waren. Bei rund 23% der dabei kontrollierten Personen wurde eine Scheinselbst\u00e4ndigkeit vermutet.&#13;<br \/>\nDie Kontrollorgane machen lediglich Angaben zu vermuteten Verst\u00f6ssen, weil die \u00dcberpr\u00fcfung des Status nach der ersten Kontrolle in den meisten F\u00e4llen noch weitergehender Abkl\u00e4rungen bedarf. Die meisten Kontrollen (84%) wurden im Bereich des Baunebengewerbes durchgef\u00fchrt, wo die meisten meldepflichtigen Selbst\u00e4ndigerwerbenden t\u00e4tig sind. Viele Branchen des Baunebengewerbes sind durch einen ave GAV abgedeckt; viele meldepflichtige Selbst\u00e4ndigerwerbende sind im Schreinergewerbe t\u00e4tig und haben oft nur sehr kurze Eins\u00e4tze (Montage von vorgefertigten Produkten). Im Jahr 2010 hat die parit\u00e4tische Kommission f\u00fcr das Schreinergewerbe Kontrollen bei 1307 Selbst\u00e4ndigerwerbenden durchgef\u00fchrt und bei 281 (21%) eine Scheinselbst\u00e4ndigkeit vermutet.Im Zusammenhang mit der Berichterstattung f\u00fcr das Jahr 2010 wurden erstmals die Kantone detailliert \u00fcber ihre Kontrollt\u00e4tigkeit bei meldepflichtigen Selbst\u00e4ndigerwerbenden befragt. Aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen sowie der Tatsache, dass das Seco 2010 die Weisung betreffend der \u00dcberpr\u00fcfung der Selbst\u00e4ndigkeit ausgearbeitet hat, wurden in gewissen Kantonen Detailkontrollen im Bereich der Selbst\u00e4ndigkeit zur\u00fcckgestellt. Diese wurden erst im Jahr 2011 wieder aufgenommen, um bei der Kontrollt\u00e4tigkeit ein nach der Weisung durch alle Kontrollorgane einheitliches Vorgehen zu verfolgen. Insgesamt haben die Kantone f\u00fcr das Jahr 2010 3486 Kontrollen bei meldepflichtigen Selbst\u00e4ndigerwerbenden gemeldet, wovon 1233 alleine auf den Kanton Tessin entfallen. Bei 520 Personen bzw. 15% wurde eine Scheinselbst\u00e4ndigkeit vermutet.&#13;<\/p>\n<h2>Sanktionen bei festgestellter Scheinselbst\u00e4ndigkeit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas EntsG enth\u00e4lt keine ausdr\u00fccklichen direkten Sanktionsm\u00f6glichkeiten gegen\u00fcber scheinselbst\u00e4ndigen Personen. Es besteht jedoch die M\u00f6glichkeit, selbst\u00e4ndige Dienstleistungserbringer, welche in Verletzung ihrer Nachweispflicht der Selbst\u00e4ndigkeit die Auskunft verweigern oder sich der Kontrolle widersetzen, zu sanktionieren. Ausserdem kann der ermittelte Arbeitgebende einer scheinselbst\u00e4ndigen Person aus dem Ausland wegen Nichteinhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen sanktioniert werden. Da Scheinselbst\u00e4ndigkeit zunehmend als Problem wahrgenommen wird, fordern insbesondere Vertreter der parit\u00e4tischen Kommissionen, aber auch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb\u00e4nde, zus\u00e4tzlich zu bestehenden Sanktionsm\u00f6glichkeiten die Einf\u00fchrung von Massnahmen, welche gegen\u00fcber scheinselbst\u00e4ndigen Personen ergriffen werden sollen. Es wird vorgeschlagen, dass ein meldepflichtiger selbst\u00e4ndiger Dienstleistungserbringer verpflichtet werden soll, bei Arbeitsantritt Dokumente mitzuf\u00fchren, welche seine Selbst\u00e4ndigkeit belegen und falls er seine Selbst\u00e4ndigkeit nicht belegen kann, er von seinem Arbeitsplatz weggewiesen werden kann.Das Seco hat deshalb eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Sozialpartner und der Kantone eingesetzt, welche einerseits das Ausmass der Problematik der Scheinselbst\u00e4ndigkeit analysiert und andererseits pr\u00fcft, welche Massnahmen sich zur effektiven Bek\u00e4mpfung der Scheinselbst\u00e4ndigkeit als notwendig erweisen und an welche Voraussetzungen solche Massnahmen gebunden sind. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe werden Ende Juni 2011 vorliegen.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Anzahl der meldepflichtigen Selbst\u00e4ndigerwerbenden hat seit der Einf\u00fchrung der Personenfreiz\u00fcgigkeit deutlich zugenommen, auch wenn eine leichte Abnahme im Jahr 2009 verzeichnet wurde.&#13;<br \/>\nOhne Ber\u00fccksichtigung der Meldungen im Bereich der pers\u00f6nlichen Dienstleistungen. Ihre Arbeitseins\u00e4tze sind jedoch relativ kurz, was dazu f\u00fchrt, dass der Besch\u00e4ftigungsanteil der meldepflichtigen Selbst\u00e4ndigerwerbenden eher bescheiden ist \u2013 gesch\u00e4tzter Besch\u00e4ftigungsanteil: 0,06%. Die meisten Selbst\u00e4ndigerwerbenden (4795) sind im Baunebengewerbe t\u00e4tig und machen hier den gr\u00f6ssten Besch\u00e4ftigungsanteil von rund 0,46% aus. Im Jahr 2010 waren ca. 11&#8242; 000 meldepflichtige selbst\u00e4ndige Dienstleistungserbringer in der Schweiz im Einsatz. Der Anteil der vermuteten F\u00e4lle von Scheinselbst\u00e4ndigkeit hat im Vergleich zum Vorjahr nicht markant zugenommen und ist gem\u00e4ss Angaben der parit\u00e4tischen Kommissionen bei rund 23% (gem\u00e4ss Angaben der Kantone 15%). Folglich wird bei ca. 2500 im Jahr 2010 gemeldeten Personen eine Scheinselbst\u00e4ndigkeit vermutet. Wie viele der Vermutungen von Scheinselbst\u00e4ndigkeit sich best\u00e4tigt haben oder best\u00e4tigen werden, kann noch nicht gesagt werden. In gewissen Regionen (z.B. Grenzgebieten) und Branchen (z.B. Baunebengewerbe) ist das Ph\u00e4nomen etwas gr\u00f6sser, wobei auch hier der Besch\u00e4ftigungsanteil relativ klein ist. Insbesondere in einzelnen Branchen des Baunebengewerbes \u2013 wie etwa im Schreiner- sowie im Maler- und Gipsergewerbe \u2013 ist das Ph\u00e4nomen Scheinselbst\u00e4ndigkeit verst\u00e4rkt sp\u00fcrbar. Es wird davon ausgegangen, dass neben den gemeldeten Selbst\u00e4ndigerwerbenden auch solche t\u00e4tig waren, die sich nicht angemeldet haben.Noch nicht alle Vollzugsorgane waren bis anhin in Bezug auf die Problematik der Scheinselbst\u00e4ndigkeit sensibilisiert. Zudem bestanden unterschiedliche Auffassungen bez\u00fcglich der Definition einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit und den Kontrollorganen fehlten teilweise die Instrumente, um Scheinselbst\u00e4ndigkeit zu ermitteln. Die Weisung zum \u00dcberpr\u00fcfungsvorgehen der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit hat hier Klarheit geschaffen und erm\u00f6glicht den Kontrollorganen ein einheitliches Vorgehen bei ihrer Kontrollt\u00e4tigkeit. Die f\u00fcr das Jahr 2010 ausgewiesenen F\u00e4lle von vermuteter Scheinselbst\u00e4ndigkeit sind deshalb aus genannten Gr\u00fcnden mit Vorsicht zu interpretieren und die Entwicklung bez\u00fcglich der Scheinselbst\u00e4ndigkeit weiter zu beobachten.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1: \u00abAnteil des Arbeitsvolumens der Meldepflichtigen an der vollzeit\u00e4quivalenten Besch\u00e4ftigung nach Kantonen, 2010\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 1: \u00abEntwicklung der Anzahl meldepflichtiger Dienstleistungserbringer\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Umsetzung der flankierenden Massnahmen w\u00e4hrend des Berichterstattungsjahres 2010&#13;<\/p>\n<h3>Umsetzung der flankierenden Massnahmen w\u00e4hrend des Berichterstattungsjahres 2010<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nAm 3. Mai 2011 wurde der sechste Bericht \u00fcber die Umsetzung der flankierenden Massnahmen ver\u00f6ffentlicht. Er pr\u00e4sentiert den Umfang der Kontrollt\u00e4tigkeit der Vollzugsorgane, der aufgedeckten Verst\u00f6sse und Lohnunterbietungen sowie der daraus resultierenden Sanktionen f\u00fcr das Berichterstattungsjahr 2010. Die Grundlage des Berichts bilden die j\u00e4hrlichen Berichterstattungen der Vollzugsorgane der flankierenden Massnahmen. Im Kontrollfokus der Vollzugsorgane stehen einerseits die melde-pflichtigen Kurzaufenthalter, bei welchen die vorherrschenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden m\u00fcssen. Andererseits werden Schweizer Arbeitgebende im Rahmen der Arbeitsmarktaufsicht der tripartiten Kommissionen oder im Rahmen des gew\u00f6hnlichen Vollzugs von allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten Gesamtarbeitsvertr\u00e4gen (ave GAV) durch die parit\u00e4tischen Kommissionen kontrolliert.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nEntwicklung der Anzahl meldepflichtiger Kurzaufenthalter&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm Verlauf des Jahres 2010 waren insgesamt 147&nbsp;116 meldepflichtige Kurzaufenthalter (Entsandte, Selbst\u00e4ndigerwerbende, Arbeitnehmende bei Schweizer Arbeitgebenden) bis maximal 90 Arbeitstage im Kalenderjahr in der Schweiz t\u00e4tig. Dabei handelt es sich um Arbeitskr\u00e4fte aus Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union. Gest\u00fctzt auf das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen haben sie einen Anspruch auf Erbringung einer Dienstleistung in der Schweiz w\u00e4hrend maximal 90 Arbeitstagen. Sie verrichteten ein Arbeitsvolumen von rund 18&nbsp;400 Jahresarbeitskr\u00e4ften, was einem Anteil von 0,52% an der vollzeit\u00e4quivalenten Besch\u00e4ftigung entspricht. Je nach Branche oder Kanton ist der Besch\u00e4ftigungsanteil der meldepflichtigen Kurzaufenthalter h\u00f6her. So erreichte der Besch\u00e4ftigungsanteil im Bauneben-gewerbe 2,6% und im Kanton Tessin lag er bei \u00fcber einem Prozent (siehe <i>Grafik 1<\/i>). Bei der H\u00e4lfte aller meldepflichtigen Kurzaufenthalter handelte es sich um kurzfristige Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgebenden. Im Jahr 2010 war die Anzahl meldepflichtiger Kurzaufenthalter nach einem auf die schlechte Wirtschaftslage zur\u00fcckzuf\u00fchrenden R\u00fcckgang im Jahr 2009 wieder deutlich angestiegen und erreichte gar ein h\u00f6heres Niveau als im Jahr 2008 (siehe <i>Tabelle 1<\/i>).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKontrollt\u00e4tigkeit&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie tripartiten Kommissionen haben im Jahr 2010 insgesamt 5380 Entsendebetriebe und meldepflichtige Selbst\u00e4ndigerwerbende (16950 Perso-nen) sowie 7760 Schweizer Arbeitgebende (34764 Personen) in Branchen ohne ave GAV kontrolliert. Die parit\u00e4tischen Kommissionen haben ihre Kontrollt\u00e4tigkeit im Jahr 2010 im Vergleich zu 2009 weiter ausgebaut. Insbesondere die Kontrollen bei Schweizer Arbeitgebenden im Rahmen des gew\u00f6hnlichen GAV-Vollzugs wurden intensiviert (10595 kontrollierte Betriebe und 62445 kontrollierte Personen; Entsendebetriebe und selbst\u00e4ndige Dienstleistungserbringer: 8558 kontrollierte Betriebe und 23430 kontrollierte Personen). Die parit\u00e4tischen Kommissionen haben einen grossen Teil der Kontrollen im Baunebengewerbe durchgef\u00fchrt, da in diesen Branchen viele meldepflichtige Personen t\u00e4tig sind und in dieser Branche viele T\u00e4tigkeiten unter den Geltungsbereich von diversen ave GAV fallen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nVermutete Verst\u00f6sse&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIm Jahr 2010 haben die festgestellten Lohnunterbietungena im Vergleich zum Vorjahr zugenommen. W\u00e4hrend die Kantone in den letzten Jahren jeweils relativ konstante Quoten gemeldet haben, wurde im Jahr 2010 eine Zunahme der Lohnunterbietungen bei Entsendebetrieben (Unterbietungen durch 12% der kontrollierten Betriebe) und bei Schweizer Arbeitgebenden (Unterbietungen durch 6% der kontrollierten Betriebe) angegeben. Die parit\u00e4tischen Kommissionen haben ebenfalls eine Zunahme der Lohnunterbietungen gemeldet (Unterbietungen durch 38% der kontrollierten Entsendebetriebe und durch 41% der kontrollierten Schweizer Arbeitgebenden). Obwohl die Zunahme der Lohnunterbietungen bei Entsendebetrieben z.T. durch die seit dem Berichterstattungsjahr 2010 separate Erfassung von Kontrollen bei Selbst\u00e4ndigerwerbenden (lediglich bei den Kantonen) zu erkl\u00e4ren ist, ist sie bemerkenswert, weil das EntsG mittlerweilen seit \u00fcber sechs Jahren in Kraft ist und die Entsendebetriebe \u00fcber die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen informiert sein sollten.b Es ist aber zu erw\u00e4hnen, dass die tripartiten Kommissionen bei Unterbietungen der L\u00f6hne im Jahr 2010 vermehrt Einigungsverfahren durchgef\u00fchrt haben, die gr\u00f6sstenteils (knapp 90%) erfolgreich waren und folglich eine Lohnnachzahlung erfolgt ist.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nFazit&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Anzahl der vermuteten Lohnunterbietungen und deren Anstieg gegen\u00fcber dem Vorjahr zeigen, dass die Notwendigkeit von Kontrollen durchaus gegeben ist. Die Vollzugsorgane haben seit der Einf\u00fchrung der Personenfreiz\u00fcgigkeit ihre Kontrollt\u00e4tigkeit ausgebaut. Die Umsetzung der flankierenden Massnahmen ist somit gew\u00e4hrleistet und es werden in allen Branchen und Regionen der Schweiz regelm\u00e4ssig Kontrollen durchgef\u00fchrt. Zudem wird das System der Sanktionierung angewandt, was auch aufgrund der aufgedeckten Verst\u00f6sse und Unterbietungen angezeigt ist.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\na Nachfolgend wird nur auf die Lohnunterbietungen eingegangen. Die restlichen Verstossquoten k\u00f6nnen dem Bericht vom 4. Mai entnommen werden. b Das Seco hat im Juni 2009 eine Informationsplattform zu den Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz aufgeschaltet (<a href=\"http:\/\/www.entsendung.admin.ch\">http:\/\/www.entsendung.admin.ch<\/a>). Zudem unternehmen die Vollzugsorgane und die ausl\u00e4ndischen Handels- und Gewerbekammern seit geraumer Zeit grosse Anstrengungen bez\u00fcglich der Beratung von Entsendebetrieben.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der schrittweisen Einf\u00fchrung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Union und ihren Mitgliedstaaten&#13; Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit; FZA; SR 0.142.112.681. sind am 1. Juni 2004 flankierende Massnahmen eingef\u00fchrt worden. 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