{"id":120730,"date":"2011-04-01T12:00:00","date_gmt":"2011-04-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2011\/04\/delimatsis-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:31:40","modified_gmt":"2023-08-23T21:31:40","slug":"delimatsis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2011\/04\/delimatsis\/","title":{"rendered":"Bestehen f\u00fcr Schweizer Dienstleistungsanbieter Hemmnisse im Bereich der 90-Tage-Regelung und welcher Art sind diese?"},"content":{"rendered":"<p>Der vorliegende Artikel pr\u00e4sentiert die Resultate einer Studie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Dienstleistungshandels zwischen den Mitgliedsl\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Union (EU) und der Schweiz im Bereich der 90-Tage-Regel. Die Studie konzentriert sich auf die Identifizierung von H\u00fcrden, mit welchen schweizerische Dienstleistungsanbieter in der EU bei Inanspruchnahme der 90-Tage-Regel konfrontiert sind.&#13;<br \/>\nIm Gegensatz dazu wird die Ansiedelung von Schweizer Dienstleistern im EU-Raum gem\u00e4ss der Definition des EU-Rechts nicht ber\u00fccksichtigt. Im Zentrum der Untersuchungen stehen dabei die Unternehmensdienstleistungen.&#13;<br \/>\nEin Dank geb\u00fchrt David Herren f\u00fcr seine Forschungsassistenz.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201104_07_Delimatsis_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"245\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nMit j\u00e4hrlichen Exporten von insgesamt rund 50 Mrd. Euro und ihrer konsistent offenen Aussenwirtschaftspolitik geh\u00f6rt die Schweiz zu den weltweit f\u00fchrenden Dienstleistungsexporteuren. Sie trug im Jahr 2009 \u00fcber 2,5% der weltweiten Dienstleistungsexporte bei und liegt damit deutlich h\u00f6her als der Schweizer Anteil am globalen Bruttoinlandprodukt. In den letzten Jahren haben die Dienstleistungsexporte der Schweiz best\u00e4ndig zugenommen, womit die Schweiz zu einem bedeutenden Nettodienstleistungsexporteur geworden ist. Die EU ist mit Abstand der wichtigste Handelspartner der Schweiz im Dienstleistungsbereich. Trotz dem insgesamt starken Abschneiden im Bereich des Dienstleistungshandels wies die Schweiz 2009 eine negative Handelsbilanz bez\u00fcglich Dienstleistungen mit der EU von rund 20 Mrd. Euro auf,&#13;<br \/>\nVgl. Eurostat, Handelsstatistik EU-Schweiz. Zu erw\u00e4hnen ist, dass es Diskrepanzen zwischen den Statistiken gibt, die von der EU und der Schweiz verwendet werden. Es ist anzunehmen, dass auf beiden Seiten bez\u00fcglich Dienstleistungsimporten Meldungsl\u00fccken bestehen. was gleichzeitig der st\u00e4rkste bilaterale \u00dcberschuss im Dienstleistungshandel der EU war.Der Sektor der Unternehmensdienstleistungen spielt in modernen Volkswirtschaften eine zentrale Rolle. Es lohnt sich deshalb, einen genaueren Blick auf diesen Sektor zu werfen. <i>Grafik 1<\/i> bietet einen \u00dcberblick der weltweiten Dienstleistungsexporte detailliert nach Dienstleistungsbranchen. Viele Aktivit\u00e4ten im Bereich der Unternehmensdienstleistungen (Informatikdienstleistungen, Immobilien, F&amp;E und andere wie Rechtsberatung, Accounting und Auditing, Marktforschung, Werbung usw.) haben das Outsourcing der Produktion gef\u00f6rdert. Diese Fragmentierung sowie die Entwicklung der Wertsch\u00f6pfungsketten in der Dienstleistungserbringung kann ihr aktuell schnelles Wachstum erkl\u00e4ren.&#13;<\/p>\n<h2>Untersuchungsgegenstand der Studie<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Zentrum der Studie steht die Identifizierung von H\u00fcrden, mit welchen schweizerische Dienstleistungsanbieter in der EU konfrontiert sind, dies vor allem bei Inanspruchnahme der 90-Tage-Regel, die im Abkommen \u00fcber den freien Personenverkehr mit der EU (Freiz\u00fcgigkeitsabkommen, FZA) festgelegt ist. Im Vorfeld des Inkrafttretens der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2009&#13;<br \/>\nRichtlinie 2006\/123\/EC \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt (2006) OJ L 376\/36. waren Bef\u00fcrchtungen laut geworden, dass die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Schweiz geschw\u00e4cht werden k\u00f6nnte \u2013 insbesondere aufgrund der Anforderungen zur administrativen Vereinfachung, welche die EU ihren Mitgliedsl\u00e4ndern auferlegt.Die Studie widmet sich einem breiten Spektrum von Unternehmensdienstleistungen, die den Austausch von Spezialisten erfordern, wie Rechtsberatung, Accounting und Auditing, Engeneering, technische Tests und Analyse, Informatik-Dienstleistungen und Handelsvertretungen. Ebenfalls ber\u00fccksichtigt werden Berufskategorien wie Elektriker, Sportanbieter (z. B. Skilehrer, Bergf\u00fchrer), Krankenschwestern und -pfleger sowie Hebammen. Beim Prozess der Datenerhebung hat sich best\u00e4tigt, dass einige Dienstleistungen leichter zu exportieren sind als andere. Das Abkommen zielt vor allem darauf, den grenz\u00fcberschreitenden Verkehr nat\u00fcrlicher Personen zu erleichtern und die Erbringung von zeitlich beschr\u00e4nkten Dienstleistungen zu liberalisieren.&#13;<\/p>\n<h2>Hauptresultate der Studie im \u00dcberblick<\/h2>\n<p>&#13;<\/p>\n<h2>Informationsmangel \u00fcber Markteintrittsh\u00fcrden<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Studiendesign wurden \u00fcber 30 schweizerische Berufsverb\u00e4nde und eine Stichprobe von Einzelunternehmen (zumeist in EU-L\u00e4ndern aktive KMU) sowie nat\u00fcrliche Personen identifiziert, die zur Feststellung und Einordnung von Hindernissen bei der Erbringung von Schweizer Dienstleistungen in der EU herangezogen werden sollten. Zu unserer \u00dcberraschung erhielten wir nur sehr beschr\u00e4nkt R\u00fcckmeldungen von den Berufsverb\u00e4nden. Demgegen\u00fcber waren Unternehmen und Einzelpersonen vermehrt bereit, ihre Erfahrungen weiterzugeben. Dieser Mangel an Information f\u00fchrte dazu, dass auf Telefongespr\u00e4che mit einzelnen Dienstleistern zur\u00fcckgegriffen und anekdotisches Material bei allen relevanten Quellen (u.a. Zeitungen, wissenschaftlichen Publikationen oder \u00e4ltere Studien zu \u00e4hnlichen Themen) gesammelt werden musste. Unsere Studie weist nach, dass die Verbindung der schweizerischen Berufsverb\u00e4nde mit den Unternehmensdienstleistern sowie den relevanten Beh\u00f6rden gewisserweise mangelhaft sind, wenn es darum geht, Markteintrittsbarrieren f\u00fcr Schweizer Dienstleister in der EU zu avisieren. Die Verb\u00e4nde der Unternehmensdienstleister verf\u00fcgen diesbez\u00fcglich offenbar \u00fcber wenig (bis gar keine) Informationen (siehe <i>Kasten 2<\/i>&#13;<\/p>\n<h3>Wie Unternehmen Hindernisse \u00fcberwinden<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDa Berufsverb\u00e4nde nicht gut informiert sind, helfen sich die Unternehmen selber, Hindernisse bei der Erbringung von Dienstleistungen in der EU zu internalisieren oder zu \u00fcberwinden. Dazu gibt es verschiedene M\u00f6glichkeiten:\u2212 Kooperation mit EU-Partnern;\u2212 Zur\u00fcckgreifen auf Rechtsberatungen zur L\u00f6sung von Problemen mit staatlichen oder privaten Institutionen (im Fall von Selbstregulierung);\u2212 Erf\u00fcllen der Anforderungen, auch wenn sie mit Aufwand verbunden oder vertraglich inkonsistent sind;\u2212 Als aufw\u00e4ndigste L\u00f6sung: Etablieren einer Zweigstelle im EU-Markt.Die Resultate der Studie legen nahe, dass alle dieser Optionen effektiv genutzt werden. So r\u00e4umen gr\u00f6ssere Schweizer Unternehmen ein, dass sie eher in einem bestimmten Fall mit einer Rechtsberatungsfirma in einem EU-Land zusammenarbeiten, als dazu \u00fcberzugehen, die Rechtsdienste mit einer Zweigstelle vor Ort abzudecken. Generell sind Schweizer Dienstleister zufrieden, wenn sie gegen\u00fcber Anbietern aus anderen EU-L\u00e4ndern (oder Drittl\u00e4ndern), die im gleichen EU-Land den Marktzugang anstreben, nicht diskriminiert werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n).&#13;<\/p>\n<h2>Gr\u00f6ssere Markteintrittsh\u00fcrden bei Nachbarl\u00e4ndern<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWeniger vorteilhafte Bedingungen herrschen f\u00fcr Schweizer Dienstleister in den Nachbarl\u00e4ndern. Mehrere der an der Studie beteiligten Unternehmen beurteilten Deutschland, Frankreich und Italien als formalistischer als andere EU-L\u00e4nder. Dieser Trend scheint kleinere Dienstleister eher zu betreffen als ihre gr\u00f6sseren Konkurrenten, da letztere den Marktzugang auch bei etwas h\u00f6heren Konformit\u00e4tskosten schaffen.&#13;<\/p>\n<h2>Mangelnde regulatorische Transparenz<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Untersuchungsergebnisse streichen auch die mangelnde regulatorische Transparenz bei einigen Verfahren im \u00f6ffentlichen Beschaffungswesen heraus. Besonders problematisch ist dies f\u00fcr Unternehmensdienstleister im Engeneering-Bereich. Zudem wurde die verzerrende Wirkung von St\u00fctzungspraktiken zugunsten inl\u00e4ndischer Produzenten \u2013 speziell bei Energieprojekten \u2013 erw\u00e4hnt.&#13;<\/p>\n<h2>Kaum sprachliche und kulturelle Barrieren<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEine der Barrieren, die \u2013 obschon nicht diskriminierend \u2013 einen negativen Einfluss auf ausl\u00e4ndische Firmen (also auch Schweizer Unternehmensdienstleister) haben, welche zum ersten Mal den EU-Marktzugang anstreben, sind Restriktionen in der Werbung. Dies kann sich auf Werbeverbote f\u00fcr einzelne Aktivit\u00e4ten (wie z.B. Rechtsdienste) beziehen oder die Eind\u00e4mmung von Werbung mit spezifischen Mitteln. Ferner legt die Studie nahe, dass beim Grenz\u00fcbertritt ein m\u00fchsamer Deklarationsprozess zu erledigen ist f\u00fcr die spezialisierte (und teure) Ausr\u00fcstung der Dienstleister, die zur effizienten Erbringung der jeweiligen Dienste im Ausland unabdingbar ist. Dieses Hindernis zeigt, wie eng der Handel mit G\u00fctern und Dienstleistungen miteinander verkn\u00fcpft ist, und dass die Regulierungen im G\u00fcterbereich den effektiven Zugang zu Dienstleistungen behindern k\u00f6nnte.In einer Studie zum Grad des Wettbewerbs von Unternehmensdienstleistungen in der EU&#13;<br \/>\nVgl. European Commission, Report on Competition in Professional Services, COM(2004)83, 9. Februar 2004. hat die Europ\u00e4ische Kommission sprachliche und kulturelle Barrieren als eines der Hindernisse identifiziert. Unternehmensdienstleistungen sind offensichtlich sehr sensibel f\u00fcr Sprachunterschiede. Die mehrsprachige Tradition und die kulturelle Vielfalt gibt Schweizer Unternehmen einen potenziellen komparativen Vorteil gegen\u00fcber vielen Unternehmensdienstleistern in der EU. Es erstaunt deshalb nicht, dass kein einziger Teilnehmer unserer Studie sozio-kulturellen oder sprachlichen Barrieren eine signifikante Bedeutung als potenzielles Hindernis bei der grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungserbringung einger\u00e4umt hat.&#13;<\/p>\n<h2>Preisdruck wegen Frankenst\u00e4rke<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWeit oben in der Rangliste der Sorgen der Befragten unserer Studie steht der Preisdruck angesichts der ausgepr\u00e4gten und anhaltenden Frankenst\u00e4rke gegen\u00fcber dem Euro. Die extrem volatilen Wechselkurse k\u00f6nnen gem\u00e4ss dieser Einsch\u00e4tzung die Gewinnmargen beeintr\u00e4chtigen und damit das Exportverhalten beeinflussen. Erw\u00e4hnenswert ist, dass eben diese Dienstleister den Schweizer Markt als sehr offen und dynamisch erachten. Erst wenn Schweizer Unternehmen \u2013 speziell KMU \u2013 sich vermehrt auf den europ\u00e4ischen Markt ausrichten, werden sie sich bewusst, dass der Wettbewerb viel h\u00e4rter ist, als sie angenommen haben.&#13;<\/p>\n<h2>Versp\u00e4tungen und Konformit\u00e4tskosten bei Regulierungsprozessen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAndere wichtige Barrieren, die in der Studie festgestellt worden sind, betreffen die Rolle der Berufsverb\u00e4nde. F\u00fcr die in der Studie untersuchten technischen Berufe kann die lokale Registrierung bei ans\u00e4ssigen Berufsverb\u00e4nden \u2013 ausgehend von unklaren Registrierungsprozessen \u2013 problematisch sein. Denn dabei k\u00f6nnen Versp\u00e4tungen und Konformit\u00e4tskosten entstehen, welche die Leistungserbringung verz\u00f6gern oder beeintr\u00e4chtigen. Da in technischen Berufen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen \u00fcblich sind, k\u00f6nnen bestimmte administrative Vorg\u00e4nge das Recht eines Schweizer Dienstleisters auf einen freien Zugang von 90 Tagen zur Leistungserbringung potenziell aufschieben und beeintr\u00e4chtigen.&#13;<\/p>\n<h2>Ungen\u00fcgende Kontakte zu Intermedi\u00e4ren<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der Studie ein weiteres Hindernis erw\u00e4hnt, n\u00e4mlich ungen\u00fcgende Kontakte zu lokalen Dienstleistern, die als Intermedi\u00e4re zu Sicherung des Zugangs zu einem gegebenen EU-Markt fungieren k\u00f6nnten. In unseren Augen best\u00e4tigt dies die Notwendigkeit einer vermehrten Bottom-up-Zusammenarbeit zwischen den Berufsorganisationen. In der EU sind die Berufsorganisationen offenbar st\u00e4rker und durchsetzungsf\u00e4hig, da sie gegen\u00fcber den Institutionen und regulatorischen Instanzen der EU ein effizienteres Lobbying betreiben m\u00fcssen.&#13;<\/p>\n<h2>Fragmentierter Schweizer Markt<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDass die technischen Berufe mit gr\u00f6sseren H\u00fcrden konfrontiert sind, kann auch den recht fragmentierten Schweizer Markt f\u00fcr solche Dienstleistungen widerspiegeln. Die Gr\u00f6sse der Firmen reicht dabei von unabh\u00e4ngigen Spezialisten bis hin zu gr\u00f6sseren Unternehmen. Diese Fragmentierung resultiert aus dem geringen Einfluss der Berufsverb\u00e4nde auf eidgen\u00f6ssischer Ebene und\/oder dem Schutz interessierter Kreise im Heimmarkt (manchmal entlang kantonaler Grenzen). Sie hat zur Folge, dass diese Berufe nicht in allen Kantonen gleich reguliert sind. Das kann wiederum den Wettbewerb im Heimmarkt behindern und die Wettbewerbsf\u00e4higkeit der Schweizer Spezialisten gegen\u00fcber ihren europ\u00e4ischen Konkurrenten negativ beeinflussen.Diese Fragmentierung der Regulierung d\u00fcrfte in Zukunft eine noch gr\u00f6ssere Herausforderung darstellen, da die voraussichtliche \u00dcbernahme der EU-Richtlinie 2005\/36 \u00fcber die Anerkennung der Berufsqualifikationen&#13;<br \/>\nVgl. Richtlinie 2005\/36 \/EG \u00fcber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005) OJ L 255\/22. verschiedene \u00c4nderungen in diesen Sektoren mit sich bringen wird. Der Regulierungsbedarf wird damit wohl eher steigen als sinken, insbesondere um Gesundheit und Sicherheit der \u00d6ffentlichkeit zu sch\u00fctzen.&#13;<br \/>\nVgl. Bundesamt f\u00fcr Berufsbildung und Technologie (BBT), Neue europ\u00e4ische Richtlinie \u00fcber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005\/36\/EG) \u2013 Erl\u00e4uternder Bericht (Anh\u00f6rung), 2006.&#13;<\/p>\n<h2>Schlussfolgerungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Studie hat aufgezeigt, dass wichtige Teile der EU-Binnenmarktregulierungen und -logik im Bereich des Dienstleistungssektors nicht automatisch auf eine Situation mit einem Schweizer Dienstleister \u00fcbertragbar sind.&#13;<br \/>\nSiehe z.B. F\u00e4lle C-452\/04, Fidium Finanz AG vs. Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (2006) ECR I-9521; C-541\/08, Fokus Invest, Urteil vom 11. Februar 2010; C-70\/09, Hengartner und Gasser, Urteil vom 15. Juli 2010. Das liegt daran, dass das FZA im Bereich Dienstleistungen keinen Regulierungsrahmen vorsieht, das mit jenem des EU-Binnenmarktes oder des EWR vergleichbar w\u00e4re. Es w\u00e4re allerdings falsch, daraus zu schliessen, dass das FZA die Rahmenbedingungen beim Zugang zum EU-Markt f\u00fcr schweizerische Dienstleistungen und Leistungserbringer \u2013 insbesondere f\u00fcr Leistungen von kurzer Dauer \u2013 nicht verbessert h\u00e4tte. Der Umstand, dass einige Schweizer Unternehmen im Rahmen der Studie angegeben haben, auf preislicher Ebene nicht mit den Konkurrenten aus der EU mithalten zu k\u00f6nnen, legt den Schluss nahe, dass sich <i>Schweizer Unternehmen mehr mit der Qualit\u00e4t als mit dem Preis<\/i> behaupten.Aufgrund der Diversit\u00e4t der Unternehmensdienstleistungen ist die Untersuchung der regulatorischen H\u00fcrden, welche potenziell gegen das FZA verstossen, und deren Wirkungen eine schwierige Aufgabe. Das ist umso mehr der Fall, wenn man auf Gesetze, Regulierungen und administrative Abl\u00e4ufe fokussiert, die unter Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein k\u00f6nnen. So hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) \u00fcber die Jahre legitime Nachteile (so genannte zwingende Erfordernisse) im Prinzip akzeptiert. Zu diesen Gr\u00fcnden z\u00e4hlen etwa der Schutz der Arbeitskr\u00e4fte, der Schutz des Systems der sozialen Sicherheit, die Betrugsbek\u00e4mpfung sowie der Schutz der Empf\u00e4nger von Dienstleistungen mittels Standesregeln oder Berufsgeheimnissen.&#13;<br \/>\nDie Rechtssprechung des EuGH muss bei der Interpretation des FZA im Einzelfall bewertet werden. Das FZA enth\u00e4lt keine Bestimmung, welche es erlauben w\u00fcrde, eine Interessenabw\u00e4gung zwischen einem m\u00f6glichst freien Wettbewerb und einer Einhaltung sozialer Werte vorzunehmen.&#13;<br \/>\nIm Gegensatz dazu enth\u00e4lt das EU-Recht eine Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung, welche es dem EuGH erlaubt, eine solche Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen.Die Studie zeigt eindringlich den Bedarf an Sensibilisierungsmassnahmen auf hinsichtlich den M\u00f6glichkeiten, welche das FZA den Schweizer Dienstleistern bietet. Zus\u00e4tzlich m\u00fcssen interne Mechanismen zur Sammlung und Verbreitung von Informationen betreffend die europ\u00e4ische Markteintrittsh\u00fcrden \u2013 inklusive gegen\u00fcber staatlichen Beh\u00f6rden \u2013 gest\u00e4rkt werden. Dazu braucht es die <i>Schaffung von Informationsplattformen,<\/i> auf denen sich Schweizer Dienstleister an kompetente Ansprechpartner in Berufs-, Unternehmens- und Beh\u00f6rdenkreisen wenden k\u00f6nnen, <i>wenn sie H\u00fcrden bei der tempor\u00e4ren Erbringung von Dienstleistungen im EU-Markt antreffen.<\/i> Diese Plattformen k\u00f6nnen elektronisch sein und von Berufsverb\u00e4nden oder sogar von den zust\u00e4ndigen staatlichen Stellen angeboten werden.Mehr als zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Personenfreiz\u00fcgigkeitsabkommens gibt es gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr zu sagen, dass die bilateralen Beziehungen im Bereich des freien Austauschs von Personen und Dienstleistungen noch in den Kinderschuhen steckt. In der Regulierung der Dienstleistungen innerhalb der EU ist es zu signifikanten \u00c4nderungen gekommen, so zum Beispiel die Richtlinie 2005\/36 oder die Dienstleistungsrichtlinie. Solche Massnahmen und integrative Bestrebungen beeintr\u00e4chtigen klar den Export von Schweizer Dienstleistungen in die EU. Zwar scheinen diese Entwicklungen f\u00fcr die Dienstleister momentan nicht \u00fcberm\u00e4ssig besorgniserregend zu sein. Dennoch w\u00e4re es angebracht, das Potenzial der Dienstleistungsexporte in die EU mit etwas mehr Nachdruck auszusch\u00f6pfen zu versuchen. Dies umso mehr, als der Heimmarkt, wenn auch recht dynamisch, so doch relativ klein und bereits offen f\u00fcr ausl\u00e4ndische Wettbewerber ist.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1: \u00abGrenz\u00fcberschreitende Erbringung von Unternehmensdienstleistungen weltweit, 2007\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Bilaterale Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU&#13;<\/p>\n<h3>Bilaterale Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nNach der Ablehnung des EWR durch das Schweizer Volk 1992 hat sich die Schweiz f\u00fcr einen sektoriellen Ansatz entschieden \u2013 mit der M\u00f6glichkeit einer langfristigen Ann\u00e4herung und einer parallelen regulatorischen Angleichung. Im Jahr 1999 hat die Schweiz sieben bilaterale Abkommen mit der EU abgeschlossen (Bilaterale I), welche das Freihandelsabkommen aus dem Jahr 1972 erg\u00e4nzt haben. Hinzu kamen neun weitere Abkommen im Jahr 2004 (Bilaterale II). Das Schl\u00fcsselabkommen dieser zwei Pakete ist das Abkommen \u00fcber den freien Personenverkehr (FZA), dass 2009 best\u00e4tigt und auf die neuen EU-L\u00e4nder (z.B. Rum\u00e4nien und Bulgarien) ausgedehnt wurde. In der Pr\u00e4ambel bekr\u00e4ftigen die Vertragsparteien, \u00abdie Freiz\u00fcgigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen\u00bb. Weiter sollen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten Anwendung finden wie in den Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird. Dazu soll die Rechtsprechung des EuGH vor 1999 \u2013 z.B. das Datum der Unterzeichnung des Abkommens \u2013 ber\u00fccksichtigt werden. Schliesslich enth\u00e4lt die Schlussakte eine gemeinsame Erkl\u00e4rung der Vertragsparteien, \u00abdie erforderlichen Vorkehrungen f\u00fcr die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands auf die Staatsangeh\u00f6rigen der anderen Vertragspartei gem\u00e4ss dem zwischen ihnen geschlossenen Abkommen\u00bb zu treffen. In Bezug auf Dienstleistungen verpflichten sich beide Vertragsparteien, \u00abso bald wie m\u00f6glich Verhandlungen \u00fcber eine allgemeine Liberalisierung der Dienstleistungen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstands aufzunehmen.\u00bb Solche Verhandlungen wurden zwar im Rahmen des Verhandlungsprozesses zu den Bilateralen II im Juni 2002 aufgenommen, nach der vierten Verhandlungsrunde jedoch vom Rest der Agenda abgekoppelt. Im Jahr 2003 hat man die Aufnahme von Verhandlungen zu diesem Thema auf unbestimmte Zeit verschoben.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Wie Unternehmen Hindernisse \u00fcberwinden&#13;<\/p>\n<h3>Wie Unternehmen Hindernisse \u00fcberwinden<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDa Berufsverb\u00e4nde nicht gut informiert sind, helfen sich die Unternehmen selber, Hindernisse bei der Erbringung von Dienstleistungen in der EU zu internalisieren oder zu \u00fcberwinden. Dazu gibt es verschiedene M\u00f6glichkeiten:\u2212 Kooperation mit EU-Partnern;\u2212 Zur\u00fcckgreifen auf Rechtsberatungen zur L\u00f6sung von Problemen mit staatlichen oder privaten Institutionen (im Fall von Selbstregulierung);\u2212 Erf\u00fcllen der Anforderungen, auch wenn sie mit Aufwand verbunden oder vertraglich inkonsistent sind;\u2212 Als aufw\u00e4ndigste L\u00f6sung: Etablieren einer Zweigstelle im EU-Markt.Die Resultate der Studie legen nahe, dass alle dieser Optionen effektiv genutzt werden. So r\u00e4umen gr\u00f6ssere Schweizer Unternehmen ein, dass sie eher in einem bestimmten Fall mit einer Rechtsberatungsfirma in einem EU-Land zusammenarbeiten, als dazu \u00fcberzugehen, die Rechtsdienste mit einer Zweigstelle vor Ort abzudecken. Generell sind Schweizer Dienstleister zufrieden, wenn sie gegen\u00fcber Anbietern aus anderen EU-L\u00e4ndern (oder Drittl\u00e4ndern), die im gleichen EU-Land den Marktzugang anstreben, nicht diskriminiert werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 3: Die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen zum bilateralen Handel mit Dienstleistungen&#13;<\/p>\n<h3>Die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen zum bilateralen Handel mit Dienstleistungen<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nEckpunkt des FZA bez\u00fcglich Dienstleistungen ist Art. 5.1, gem\u00e4ss dem Dienstleister aus den Vertragsl\u00e4ndern das Recht einger\u00e4umt wird, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tats\u00e4chliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht \u00fcberschreitet. F\u00fcr einen Schweizer Dienstleister bedeutet dies, dass er in allen 27 EU-Mitgliedsl\u00e4ndern t\u00e4tig sein kann, sofern die Anzahl Tage zusammengez\u00e4hlt drei Monate nicht \u00fcberschreitet. In diesen F\u00e4llen sieht das Abkommen in Art. 17a des Anhangs I sogar ein explizites Verbot jeglicher Restriktionen vor, und zwar ohne Unterschied f\u00fcr nat\u00fcrliche und juristische Personen. Art. 19 des Anhangs I statuiert, dass innerhalb der 90-Tage-Frist der Dienstleister seine T\u00e4tigkeit unter den gleichen Bedingungen aus\u00fcben kann, wie dieser Staat sie f\u00fcr seine eigenen Staatsangeh\u00f6rigen vorschreibt. Zudem ist innerhalb der 90 Tage keine Aufenthaltsbewilligung notwendig, sondern es gen\u00fcgt eine g\u00fcltige Identit\u00e4tskarte oder ein Pass mit der klaren Angabe der Nationalit\u00e4t des Inhabers. Der Dienstleister kann aber dennoch Gesetzen, Regulierungen oder administrativen Vorkehrungen unterworfen sein, wenn diese zwingende Erfordernisse von \u00f6ffentlichem Interesse darstellen. Eine wichtige Ausnahme existiert in Bezug auf Finanzdienstleistungen und Tempor\u00e4rfirmen. Gem\u00e4ss Art. 5.2(b) in Verbindung mit Art.17(b) und 20.2 des Anhangs I kann die 90-Tage-Frist \u00fcberschritten werden, sofern der Dienstleister von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Ziellandes eine Bewilligung hat. Die obigen Bestimmungen gelten im \u00dcbrigen auch f\u00fcr die <i>Empf\u00e4nger<\/i> von Dienstleistungen (gem\u00e4ss Art. 23 des Anhangs I FZA).<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der vorliegende Artikel pr\u00e4sentiert die Resultate einer Studie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Dienstleistungshandels zwischen den Mitgliedsl\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Union (EU) und der Schweiz im Bereich der 90-Tage-Regel. 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