{"id":120875,"date":"2011-01-01T12:00:00","date_gmt":"2011-01-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2011\/01\/brosi-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:31:59","modified_gmt":"2023-08-23T21:31:59","slug":"brosi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2011\/01\/brosi\/","title":{"rendered":"Umsetzung der Strukturreform Berufliche Vorsorge"},"content":{"rendered":"<p>Die Berufliche Vorsorge ist seit Jahren immer wieder in den Schlagzeilen. Einzelne Skandale sorgten zu Recht f\u00fcr Unmut. Die Abstimmung vom 7. M\u00e4rz 2010 zum Umwandlungssatz war ein deutlicher Weckruf: Die 2. S\u00e4ule bewegt die Versicherten, die auch die Stimmenden sind. Unter dem Eindruck des Volksentscheids verabschiedete das Parlament am 19. M\u00e4rz 2010 die Strukturreform in der Beruflichen Vorsorge. Im Fokus der Reform stehen Transparenz, Governance, Unabh\u00e4ngigkeit und die Neuordnung des Aufsichtssystems mit der Schaffung einer unabh\u00e4ngigen Oberaufsichtskommission. Im November 2010 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu den Ausf\u00fchrungsverordnungen er\u00f6ffnet. Sie l\u00e4uft bis Ende Februar 2011. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201101_08_Brosi_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"247\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Transparenz schafft Vertrauen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBereits im Rahmen der 1. Revision des Bundesgesetz \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wurden Transparenzerfordernisse bez\u00fcglich Beitragssystem, Finanzierung, Kapitalanlagen und Rechnungslegung sowie der Informationswege auf den verschiedenen Stufen der Beruflichen Vorsorge erlassen.Um die Transparenz zu erh\u00f6hen, werden die Ausf\u00fchrungsbestimmungen in der Verordnung \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) angepasst. K\u00fcnftig m\u00fcssen Vorsorgeeinrichtungen die Verwaltungskosten pr\u00e4ziser ausweisen. Zwingend separat darzustellen sind die Kosten f\u00fcr allgemeine Verwaltung, Verm\u00f6gensverwaltung, Marketing und Werbung sowie f\u00fcr Makler- und Brokert\u00e4tigkeit. K\u00f6nnen die Verm\u00f6gensverwaltungskosten nicht exakt ausgewiesen werden, weil bei einem oder mehreren investierten Produkten keine volle Kostentransparenz m\u00f6glich ist, soll die H\u00f6he des Verm\u00f6gens, bei dem die Verm\u00f6gensverwaltungskosten nicht vollst\u00e4ndig transparent sind, im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden (Art. 48a Abs. 1 und 2 BVV 2).Neu definiert und klarer strukturiert wird der Informationsfluss bei Sammeleinrichtungen eines Lebensversicherers zu Sammeleinrichtung, Vorsorgewerk und Versicherten (Art. 48 b BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtungen m\u00fcssen jedem Vorsorgewerk detaillierte Angaben zu den Beitr\u00e4gen und \u00dcbersch\u00fcssen machen. Sie m\u00fcssen zudem beigezogene Experten, Anlageberater und -manager im Jahresbericht neu mit Namen und Funktion auff\u00fchren (Art. 51 c Abs. 4 BVG).&#13;<\/p>\n<h2>Governance: Mein und Dein auseinanderhalten<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\n<i>Pension Fund Governance<\/i> umfasst die gesamte Gestaltung, F\u00fchrung und Kontrolle einer Vorsorgeeinrichtung sowie aller involvierten Akteure mit dem Ziel, die langfristigen finanziellen Interessen der Versicherten verantwortungsbewusst, effektiv und effizient wahrzunehmen.Die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine einwandfreie Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, Integrit\u00e4t, Loyalit\u00e4t und ein guter Ruf sind unabdingbare Voraussetzungen f\u00fcr die korrekte Unternehmensf\u00fchrung. Die Aufsichtsbeh\u00f6rden m\u00fcssen deshalb bei der Gr\u00fcndung einer Vorsorgeeinrichtung die Gew\u00e4hrspr\u00fcfung systematisch durchf\u00fchren (Art. 13 der Verordnung \u00fcber die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge BVV 1). Interne Verm\u00f6gensverwalter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haben eine geeignete Ausbildung vorzuweisen, damit sie diesen Anforderungen entsprechen. Externe Verm\u00f6gensverwalter sind zugelassen, wenn sie unter der Aufsicht der Eidg. Finanzmarktaufsicht (Finma) stehen. Eine Delegation von Teilaufgaben an ausl\u00e4ndische Verm\u00f6gensverwalter ist erlaubt, wenn diese einer gleichwertigen ausl\u00e4ndischen Aufsicht unterstehen.Verantwortliche von Vorsorgeeinrichtungen sind gehalten, Interessenkonflikte zu vermeiden (Art. 48h-i BVV 1) und Doppelfunktionen kritisch zu hinterfragen. Bei Personen im obersten Organ, in der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und in der Verwaltung darf kein systematischer Interessenkonflikt bestehen. Dauervertr\u00e4ge, welche die Vorsorgeeinrichtung abschliesst, m\u00fcssen sp\u00e4testens nach 5 Jahren ohne Nachteil aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Zudem d\u00fcrfen keine Dauervertr\u00e4ge mit Personen abgeschlossen werden, die selber oder mit Entscheidungstr\u00e4gern im obersten Organ vertreten sind. Verboten sind insbesondere Verm\u00f6gensverwaltungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsvertr\u00e4ge. Im Einzelfall kann es im Rahmen eines Vertragsabschlusses trotz aller Vorkehrungen zu einem Interessenkonflikt kommen. Handelt es sich um einen einfachen Schuldvertrag, d.h. ein Gesch\u00e4ft, dessen Hauptleistung durch Erf\u00fcllung untergeht, ist dieser erlaubt. Solche Rechtsgesch\u00e4fte mit Nahestehenden sind aber offenzulegen und durch die Revisionsstelle zu pr\u00fcfen. Dabei hat diese zu untersuchen, ob die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind. Personen, die in der Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung t\u00e4tig sind, m\u00fcssen ihre Interessenbindungen j\u00e4hrlich gegen\u00fcber der Revisionsstelle offenlegen.Die Strukturreform bringt konsequentere Regeln bei Eigengesch\u00e4ften sowie betreffend Zul\u00e4ssigkeit und Offenlegung von Verm\u00f6gensvorteilen. Verm\u00f6gensverwaltern ist neu nicht nur das <i>Front-,<\/i> sondern auch das <i>Parallel-<\/i> und das <i>After-Running<\/i> (Eigenhandel mit Wertschriften, die f\u00fcr die Vorsorgeeinrichtung gehandelt werden) untersagt (Art. 48j BVV 2). Insidergesch\u00e4fte haben in der Beruflichen Vorsorge nichts zu suchen: Entweder setzt man sich f\u00fcr sein Verm\u00f6gensverwaltungsmandat in der 2. S\u00e4ule ein, oder man konzentriert sich auf die Vermehrung des eigenen Verm\u00f6gens. Eine strikte Trennung von Mein und Dein tut auch hier Not.Verm\u00f6gensvorteile, die Personen und Institutionen im Zusammenhang mit ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Vorsorgeeinrichtungen erhalten, sind abzuliefern (Art. 48k BVV 2). Diese Personen sollen k\u00fcnftig j\u00e4hrlich best\u00e4tigen, dass sie dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Revisionsstelle kann stichprobenartig die Richtigkeit der Erkl\u00e4rung pr\u00fcfen. Im Falle der Verletzung der Offenlegungs- und Abgabepflicht von Verm\u00f6gensvorteilen greifen entsprechende Strafbestimmungen (BVG, Art. 76).&#13;<\/p>\n<h2>Unabh\u00e4ngigkeit als zentrales Postulat<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEin zentrales Postulat der Strukturreform ist die Unabh\u00e4ngigkeit der wichtigsten Akteure in der 2. S\u00e4ule. Dies betrifft zum einen die Entflechtung der Zust\u00e4ndigkeiten und die Unabh\u00e4ngigkeit der Aufsichtsbeh\u00f6rden. Die Direktaufsicht \u00fcber alle Vorsorgeeinrichtungen geht vollumf\u00e4nglich an verwaltungsunabh\u00e4ngige kantonale Beh\u00f6rden \u00fcber (Art. 61 BVG). F\u00fcr die Oberaufsicht wird eine unabh\u00e4ngige Beh\u00f6rdenkommission mit eigenem Sekretariat geschaffen (Art. 64 BVG).Zum andern wird auch die Unabh\u00e4ngigkeit der Revisionsstelle (Art. 34 BVV 2) und der Experten f\u00fcr Berufliche Vorsorge (Art. 40 BVV 2) auf Verordnungsstufe pr\u00e4ziser umschrieben. Letztere sollen etwa gewisse Doppelmandate innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung nicht mehr \u00fcbernehmen. Klare Spielregeln, die in vielen andern Branchen l\u00e4ngst gelten, halten damit auch in der Beruflichen Vorsorge Einzug. So m\u00fcsste die Notwendigkeit der Rollentrennung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Expertenmandat l\u00e4ngst eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit sein. Niemand kann seine eigene Arbeit bewerten.&#13;<\/p>\n<h2>Neuordnung des Aufsichtssystems<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBis jetzt nimmt das Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherungen (BSV) sowohl die Oberaufsicht in der 2. S\u00e4ule \u2013 in teilweiser Delegation durch den Bundesrat \u2013 als auch die Direktaufsicht \u00fcber national t\u00e4tige Vorsorgeeinrichtungen wahr. Die anderen Vorsorgeeinrichtungen werden von den Kantonen beaufsichtigt. Die Strukturreform bringt eine Entflechtung der Zust\u00e4ndigkeiten: Die Oberaufsicht wird neu ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung durch eine unabh\u00e4ngige Oberaufsichtskommission wahrgenommen. F\u00fcr die Direktaufsicht sind k\u00fcnftig ausschliesslich die kantonalen Aufsichtsbeh\u00f6rden am Sitz der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung zust\u00e4ndig. Es gibt also kein Nebeneinander mehr von direkter kantonaler- und Bundesaufsicht. Die Kantone k\u00f6nnen Aufsichtsregionen bilden. Ausnahmen vom Sitzprinzip bestehen beim Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und den Anlagestiftungen, die k\u00fcnftig von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt werden. Der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung sind jedoch sehr spezielle Einrichtungen, weshalb sich eine Unterstellung unter die Oberaufsichtskommission rechtfertigen l\u00e4sst. Die Aufsicht \u00fcber die Anlagestiftungen wiederum ben\u00f6tigt ein sehr spezifisches Know-how, weshalb sich die B\u00fcndelung bei einer einzigen Aufsichtsbeh\u00f6rde als sinnvoll erweist.Die heute vom Kompetenzzentrum Aufsicht Berufliche Vorsorge (ABV) des BSV beaufsichtigten Stiftungen wechseln bis sp\u00e4testens Ende 2014 zur jeweiligen kantonalen bzw. regionalen Aufsichtsbeh\u00f6rde. Auf diesen Zeitpunkt hin wird die ABV aufgel\u00f6st. Die entsprechenden Planungen zwischen den Kantonen und dem BSV sind bereits weit fortgeschritten. Die meisten kantonalen bzw. regionalen Aufsichtsbeh\u00f6rden werden in der Lage sein, die entsprechenden Aufsichts\u00fcbernahmen z\u00fcgig an die Hand zu nehmen.&#13;<\/p>\n<h2>Die Oberaufsichtskommission<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer gesetzliche Aufgabenkatalog der neuen Oberaufsichtskommission findet sich in Art. 64a BVG. Im Rahmen der Systemaufsicht erl\u00e4sst sie Weisungen an die Aufsichtsbeh\u00f6rden zwecks Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung. Diese Kompetenz ist gerade angesichts der Dezentralisierung der direkten Aufsicht n\u00f6tig: einer Auseinanderentwicklung der Aufsichtspraxis und dem damit einhergehenden \u00abAufsichtstourismus\u00bb soll vorgebeugt werden.Die Oberaufsichtskommission pr\u00fcft im Rahmen der Systemaufsicht auch die Jahresberichte der Direktaufsichtsbeh\u00f6rden und f\u00fchrt Audits und Inspektionen bei ihnen durch. Sie erl\u00e4sst zudem die notwendigen Standards f\u00fcr die Aufsichtst\u00e4tigkeit und erteilt Weisungen an Experten und Revisoren. Damit tr\u00e4gt sie erheblich zur Qualit\u00e4tssicherung in der 2. S\u00e4ule bei. Sie entscheidet weiter \u00fcber die Zulassung bzw. den Entzug der Zulassung der Experten f\u00fcr Berufliche Vorsorge und f\u00fchrt ein entsprechendes \u00f6ffentliches Register.Wie erw\u00e4hnt f\u00fchrt die Oberaufsichtskommission in Durchbrechung des Sitzprinzips die Direktaufsicht \u00fcber den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen. Last but not least verf\u00fcgt sie \u00fcber ein Beschwerderecht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 74 Abs. 4 BVG).Die Oberaufsichtskommission ist als unabh\u00e4ngige, ausserparlamentarische Beh\u00f6rdenkommission ausgestaltet. Sie besteht aus 7-9 unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen, die vom Bundesrat gew\u00e4hlt werden. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu ber\u00fccksichtigen. Der Bundesrat bezeichnet das Pr\u00e4sidium und das Vizepr\u00e4sidium. Die Mitglieder der Oberaufsichtskommission werden als Fachpersonen und nicht als Verbandsvertreter gew\u00e4hlt. Das Erfordernis der Unabh\u00e4ngigkeit ist gerade bei Beh\u00f6rden der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht massgeblich, um das Vertrauen der Bev\u00f6lkerung in eine transparente Aufsicht zu gew\u00e4hrleisten. In besonderem Masse gilt dies f\u00fcr das Pr\u00e4sidium, das deshalb als Vollamt besetzt werden soll. Die \u00fcbrigen Mitglieder werden neben ihren Teilzeitpensen weiteren Erwerbst\u00e4tigkeiten \u2013 vorab in ihrem Fachgebiet \u2013 nachgehen. Dies entspricht grunds\u00e4tzlich der Anforderung, dass die Kommissionsmitglieder Sachverst\u00e4ndige sein m\u00fcssen, was praktische Erfahrung voraussetzt. Der Definition der Unvereinbarkeitsbestimmungen in der Verordnung kommt deshalb grosse Bedeutung zu. Die Bestellung der Oberaufsichtskommission soll unter dem Aspekt der Corporate-Governance-Grunds\u00e4tze des Bundesrates mittels \u00f6ffentlicher Ausschreibung erfolgen.F\u00fcr das operative Gesch\u00e4ft verf\u00fcgt die Oberaufsichtskommission \u00fcber ein eigenes Sekretariat, das administrativ dem BSV beigeordnet ist. Die angestrebte Verst\u00e4rkung des Aufsichtssystems ist nur zu erreichen, wenn die Kommission ihre Aufgaben vollumf\u00e4nglich wahrnehmen kann. Sie ist deshalb darauf angewiesen, dass ihr Sekretariat \u00fcber die entsprechenden Fachspezialisten und -spezialistinnen sowie Ressourcen verf\u00fcgt. Das BSV hat den Personalbedarf f\u00fcr das Sekretariat gem\u00e4ss Aufgabenkatalog detailliert erhoben. Gest\u00fctzt darauf schl\u00e4gt der Bundesrat vor, 18 Stellen \u2013 insbesondere aus den Fachbereichen Rechtswissenschaft, Versicherungs-, Finanz- und Anlagetechnik, Wirtschaftspr\u00fcfung und Revision \u2013 \u00f6ffentlich auszuschreiben.Die Oberaufsichtskommission unterliegt keinen Weisungen des Bundesrates; dieser \u00fcbt lediglich eine administrative Aufsicht aus. Sie legt dem Bundesrat mittels eines j\u00e4hrlichen T\u00e4tigkeitsberichtes Rechenschaft \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit ab. Als Teil der dezentralen Bundesverwaltung hat sich die Kommission \u2013 inklusive ihres Sekretariats \u2013 selbst zu finanzieren. Dies wird sie durch die Erhebung von Aufsichtsabgaben und -geb\u00fchren tun.&#13;<\/p>\n<h2>Direktaufsicht<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Direktaufsicht in der Beruflichen Vorsorge wird k\u00fcnftig ausschliesslich durch die kantonalen bzw. regionalen Aufsichtsbeh\u00f6rden ausge\u00fcbt. Unter Vorbehalt der vorne erw\u00e4hnten drei Ausnahmen unterstehen alle Vorsorgeeinrichtungen der an ihrem Sitz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde (Art. 62 BVG). Die kantonalen bzw. regionalen Aufsichtsbeh\u00f6rden sind aus Gr\u00fcnden der Unabh\u00e4ngigkeit als \u00f6ffentlich-rechtliche Anstalten auszugestalten. Damit m\u00fcssen sie ihre Abgaben und Geb\u00fchren k\u00fcnftig kostendeckend erheben. Nicht mehr m\u00f6glich w\u00e4re, dass ein Kanton die Direktaufsicht teilweise \u00fcber \u00abSteuerabgaben\u00bb finanziert. Die direkte Aufsicht wacht dar\u00fcber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen und die Experten f\u00fcr Berufliche Vorsorge die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 BVG). Dazu geh\u00f6rt insbesondere die Pr\u00fcfung der Jahresberichterstattung, der diversen Reglemente sowie einzelner Rechtsgesch\u00e4fte. Die Vorsorgereglemente werden auf Gesetzeskonformit\u00e4t gepr\u00fcft; so sollen Beitragss\u00e4tze, reglementarische Richtlinien und das Rentenalter den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.Zu den Kernaufgaben der Direktaufsicht geh\u00f6rt die Pr\u00fcfung der in der BVV 1 aufgef\u00fchrten Gr\u00fcndungsunterlagen. Es gelten erh\u00f6hte Anforderungen bei der Gr\u00fcndung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. betreffend Anfangsverm\u00f6gen, Bankgarantie, Anforderung an Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, unterj\u00e4hrige Berichterstattung). Durch die pr\u00e4ventive Pr\u00fcfung bei der Gr\u00fcndung soll die Sicherheit erh\u00f6ht werden. Die Pr\u00fcfung und Begleitung von Vorsorgeeinrichtungen bei Liquidationen und die \u00dcberwachung der Durchsetzung von Massnahmen zur Behebung von M\u00e4ngeln geh\u00f6ren ebenfalls zum Aufgabenkatalog.Der Gesetzgeber hat die Aufsichtsmittel pr\u00e4zise umschrieben (Art. 62a BVG). Bis anhin fand sich dazu nur eine Generalklausel (Behebung von M\u00e4ngeln). Das f\u00fchrte oft dazu, dass von der Aufsichtsbeh\u00f6rde getroffene Massnahmen angefochten wurden und es zu einer unerw\u00fcnschten Verz\u00f6gerung im Aufsichtsprozess kam. Konkret kann die Direktaufsichtsbeh\u00f6rde Ausk\u00fcnfte und Unterlagen einholen, Gutachten anordnen oder Weisungen erteilen. Bei Missst\u00e4nden innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung kann sie Entscheide des obersten Organs aufheben und Ersatzvornahmen anordnen. Bei krassen M\u00e4ngeln oder Verletzung der Verwaltungst\u00e4tigkeit einer Vorsorgeeinrichtung kann die Aufsichtsbeh\u00f6rde eine \u00abamtliche Verwaltung\u00bb der Vorsorgeeinrichtung anordnen. In diesem Kontext kann sie eine Revisionsstelle oder einen Experten f\u00fcr die Berufliche Vorsorge ernennen oder auch abberufen.Neu wird Beschwerden gegen Aufsichtsmassnahmen die aufschiebende Wirkung entzogen. Damit soll verhindert werden, dass dringend n\u00f6tige Massnahmen auf dem Prozessweg verz\u00f6gert werden und dabei der Schaden f\u00fcr die Versicherten unn\u00f6tig w\u00e4chst.&#13;<\/p>\n<h2>Inkrafttreten der Strukturreform<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Inkraftsetzung der Strukturreform ist in zwei Etappen geplant. Die erste Etappe umfasst insbesondere die Bestimmungen betreffend Transparenz und Governance. Sie ist auf den 1. Juli 2011 vorgesehen. Mit dem vorzeitigen Inkrafttreten dieser Bestimmungen soll den Einrichtungen erm\u00f6glicht werden, ihre Organisation und Reglemente bis Ende 2011 bei Bedarf anzupassen. Die zweite Etappe per 1. Januar 2012 umfasst die Bestimmungen zur Aufsichtsstruktur (Direktaufsicht, Oberaufsicht, \u00dcbriges). Auf diesen Zeitpunkt hin soll die Oberaufsichtskommission ihre operative T\u00e4tigkeit aufnehmen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Neues Bundesgesetz \u00fcber die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen \u00f6ffentlich-rechtlicher K\u00f6rperschaften&#13;<\/p>\n<h3>Neues Bundesgesetz \u00fcber die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen \u00f6ffentlich-rechtlicher K\u00f6rperschaften<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDas generelle Prinzip, das im Bereich der Finanzierung der 2. S\u00e4ule herrscht, ist die Vollkapitalisierung. Demnach muss eine Vorsorgeeinrichtung daf\u00fcr sorgen, dass ihr Verm\u00f6gen ihre Versicherungsverpflichtungen vollst\u00e4ndig deckt. F\u00fcr Vorsorgeeinrichtungen \u00f6ffentlich-rechtlicher K\u00f6rperschaften \u2013 wie z.B. eines Kantons oder einer Gemeinde \u2013 gilt hingegen das Prinzip der Teilkapitalisierung. Mit anderen Worten: Ihr Verm\u00f6gen muss die Verpflichtungen nur teilweise decken. Eine andere Besonderheit dieser Institutionen ist, dass ihre Bestimmungen von der \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft selbst erlassen werden k\u00f6nnen.Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die finanzielle Sicherheit dieser Institutionen verbessert werden muss, da sie sonst aufgrund der Unzul\u00e4nglichkeiten der Teilkapitalisierung wiederkehrend und chronisch Probleme haben werden. Der Bundesrat hat folglich im September 2008 eine Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet, welches das Gesetz im Dezember 2010 \u2013 wenn auch mit gewissen Anpassungen \u2013 angenommen hat. Der Hauptpunkt der Reform besteht darin, dass Institutionen mit einem allgemeinen Deckungsgrad von unter 80% Massnahmen ergreifen m\u00fcssen, um dieses Niveau in 40 Jahren zu erreichen. In seiner Botschaft hatte der Bundesrat eine volle Rekapitalisierung \u2013 d.h. bis zu einem Niveau von 100% \u2013 vorgeschlagen.Das Parlament war hingegen der Meinung, dass dieses Ziel zu ambitioniert sei und zudem einige \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften in Schwierigkeiten bringen k\u00f6nnte, und reduzierte in der Folge das Deckungsziel von 100% auf 80%. Ausserdem beinhaltet die Reform die Einf\u00fchrung eines Finanzierungsmodells mit differenziertem Zieldeckungsgrad sowie die Anforderung, dass die Vorsorgeeinrichtungen \u00f6ffentlich-rechtlicher K\u00f6rperschaften auf rechtlicher, organisatorischer und finanzieller Ebene von der Verwaltungsstruktur losgel\u00f6st werden und k\u00fcnftig selbstst\u00e4ndig sein m\u00fcssen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Bericht zur Zukunft der 2. S\u00e4ule&#13;<\/p>\n<h3>Bericht zur Zukunft der 2. S\u00e4ule<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nGem\u00e4ss Art. 14 Abs. 3 BVG muss der Bundesrat dem Parlament Ende 2011 einen Bericht \u00fcber den Umwandlungssatz unterbreiten. Als Folge der Abstimmungsniederlage vom 7. M\u00e4rz 2010 wird der Bericht um Themen rund um die finanzielle Sicherheit, Governance und ganz generell das System der 2. S\u00e4ule erweitert. Es soll eine Auslegeordnung \u00fcber die aktuellen Herausforderungen der Beruflichen Vorsorge pr\u00e4sentiert werden. Ziel des erweiterten Berichts ist, den Handlungsbedarf in der 2. S\u00e4ule zu orten und festzulegen, in welche Richtung sich die Berufliche Vorsorge in den n\u00e4chsten Jahren entwickeln soll. Durch den regelm\u00e4ssigen Austausch in der BVG-Kommission sowie durch eine <i>Konsultation,<\/i> deren Form noch definiert wird, soll so eine breit abgest\u00fctzte politische Agenda in Sachen 2. S\u00e4ule erstellt werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 3: Forschungsprojekte zu den (Verm\u00f6gens-)Verwaltungskosten in der Beruflichen Vorsorge&#13;<\/p>\n<h3>Forschungsprojekte zu den (Verm\u00f6gens-)Verwaltungskosten in der Beruflichen Vorsorge<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nBekanntlich machen die gesamten Verwaltungskosten in der Beruflichen Vorsorge erhebliche Summen aus und sind zu einem wichtigen \u00f6konomischen und politischen Anliegen geworden. Gem\u00e4ss Bundesamt f\u00fcr Statistik (BFS) erreichten sie im Jahr 2008 die H\u00f6he von 2,3 Mrd. Franken; im Verh\u00e4ltnis zu den 554 Mrd. Franken an Kapitalanlagen im selben Jahr eine betr\u00e4chtliche Gr\u00f6sse. Angesichts dieser Summen ist es wichtig, das Optimierungspotenzial bei diesen Kosten zu untersuchen. Zu diesem Zweck hat das BSV zwei Forschungsauftr\u00e4ge vergeben, deren Resultate im Verlaufe des Jahres 2011 vorliegen und in den Bericht \u00fcber die Zukunft der 2. S\u00e4ule einfliessen sollen.Zusammen mit dem Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) wurde ein erstes Forschungsprojekt zu den Verwaltungskosten im Rahmen der 2. S\u00e4ule in Betrieben und Vorsorgeeinrichtungen lanciert. Ziel dieses Projekts ist die Bezifferung der betrieblichen (administrativen) Verwaltungskosten (ohne Verm\u00f6gensverwaltung, Marketing- und Werbekosten), die im Zusammenhang mit der 2. S\u00e4ule in Betrieben und Vorsorgeeinrichtungen anfallen.Das zweite Forschungsprojekt untersucht die tats\u00e4chlich anfallenden Verm\u00f6gensverwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtungen. Es wird angenommen, dass die effektiven Verwaltungskosten h\u00f6her liegen als die in der Jahresrechnung ausgewiesenen Aufwandpositionen. Die Erkenntnisse aus dieser Studie sollen mehr Transparenz im Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung und der anfallenden Kosten auf Ebene der Anlageprodukte liefern und ein m\u00f6gliches Optimierungspotenzial im Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung der Vorsorgeeinrichtungen aufzeigen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Berufliche Vorsorge ist seit Jahren immer wieder in den Schlagzeilen. Einzelne Skandale sorgten zu Recht f\u00fcr Unmut. Die Abstimmung vom 7. M\u00e4rz 2010 zum Umwandlungssatz war ein deutlicher Weckruf: Die 2. S\u00e4ule bewegt die Versicherten, die auch die Stimmenden sind. Unter dem Eindruck des Volksentscheids verabschiedete das Parlament am 19. 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