{"id":120880,"date":"2011-01-01T12:00:00","date_gmt":"2011-01-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2011\/01\/bruchez-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:32:18","modified_gmt":"2023-08-23T21:32:18","slug":"bruchez","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2011\/01\/bruchez\/","title":{"rendered":"Fiskalregeln f\u00fcr die Sozialversicherungen"},"content":{"rendered":"<p>Auf der Ebene des Bundeshaushalts verf\u00fcgt die Schweiz mit der Schuldenbremse \u00fcber einen wirkungsvollen Mechanismus, der verhindert, dass die Verschuldung ausser Kontrolle ger\u00e4t. Im Bereich der Sozialversicherungen fehlen solche Mechanismen bis heute weitgehend. Zwar existiert eine solche Regel bei der ALV. Angezeigt w\u00e4re ihre Einf\u00fchrung jedoch auch bei der AHV und IV. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201101_09_Bruchez_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"246\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Schweiz wird international um den vergleichsweise guten Zustand ihrer Staatsfinanzen beneidet. Dass die Verschuldung des Bundes trotz der j\u00fcngsten Finanz- und Konjunkturkrise nicht ausser Kontrolle geraten ist, liegt nicht zuletzt an der Schuldenbremse, einem grunds\u00e4tzlich einfachen, aber wirkungsvollen Instrument zur Steuerung der Staatsfinanzen (siehe <i>Kasten 1<\/i>&#13;<\/p>\n<h3>Schuldenbremse und Verdr\u00e4ngungseffekt<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Schuldenbremse ist das zentrale Element der Haushaltsteuerung des Bundes. Sie stellt sicher, dass die Ausgaben des Bundes \u00fcber einen Konjunkturzyklus hinweg nicht h\u00f6her liegen als die Einnahmen. Gut die H\u00e4lfte der Bundesausgaben ist kurz- bis mittelfristig durch gesetzliche Vorgaben oder internationale Verpflichtungen stark gebunden. Wenn sich diese Ausgaben erh\u00f6hen, ohne dass entsprechende Mehreinnahmen generiert werden, dann werden Ausgaben in anderen Bereichen automatisch verdr\u00e4ngt. Die AHV und die IV bilden zwei Paradebeispiele f\u00fcr einen solchen Verdr\u00e4ngungseffekt. Derzeit steuert der Bundeshaushalt 19,55% an die AHV-Ausgaben und 37,7% an die IV-Ausgaben bei. Der Beitrag des Bundes w\u00e4chst (bzw. sinkt) somit proportional zu den Ausgaben dieser Sozialversicherungen. Da der Bundesbeitrag der Schuldenbremse unterworfen ist, f\u00fchrt ein Ausgabenwachstum bei der AHV automatisch zu einem R\u00fcckgang der \u00fcbrigen Ausgaben des Bundes (ausser, seine Ertr\u00e4ge erh\u00f6hen sich entsprechend). Umgekehrt profitiert der Bundeshaushalt bei der IV von den bereits getroffenen Massnahmen, die eigentlich die finanzielle Sanierung dieser Sozialversicherung zum Ziel haben.Eine Abkopplung des Bundeshaushalts von AHV und IV w\u00fcrde diese Wechselwirkungen beseitigen. In der laufenden 6. IV-Revision ist daher ein neuer Finanzierungsmechanismus vorgesehen, der eine solche Abkoppelung br\u00e4chte: K\u00fcnftig soll der Bundesbeitrag an die IV-Ausgaben entsprechend der Entwicklung der Mehrwertsteuer (als Mass f\u00fcr das Wirtschaftswachstum) steigen \u2013 korrigiert um den Renten-Mischindex. Eine entsprechende L\u00f6sung liesse sich auch bei der AHV umsetzen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n). Die staatlichen Sozialversicherungen \u2013 wie die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) \u2013 unterliegen nicht dieser Steuerung. Vielmehr sind sowohl die Anspr\u00fcche der Leistungsbez\u00fcger wie auch die Beitr\u00e4ge an diese Sozialwerke gesetzlich fixiert, ohne Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass die Ertr\u00e4ge die Ausgaben tats\u00e4chlich decken. Bei der L\u00f6sung der massiven Finanzierungsprobleme, die sich aus dieser Konstellation ergeben k\u00f6nnen, besteht die Gefahr politischer Blockaden. Aus diesem Grund wird verlangt, die Finanzierung der Sozialversicherungen so genannten Fiskalregeln zu unterstellen. Solche Regeln beschr\u00e4nken die Ausgaben, das Defizit oder auch die Verschuldung einer bestimmten staatlichen K\u00f6rperschaft oder Institution. Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass bei einer drohenden finanziellen Schieflage rechtzeitig eine Sanierung eingeleitet wird \u2013 oder aber, dass es gar nicht erst zu akuten Notlagen kommt. Bei der ALV besteht eine solche Regel bereits. Der Bundesrat pr\u00fcft zudem bei allen anstehenden Sozialversicherungsreformen die Einf\u00fchrung von Fiskalregeln, um auf diese Weise die Nachhaltigkeit der Finanzierung zu sichern.&#13;<br \/>\nBeschluss des Bundesrats vom 19. September 2008 anl\u00e4sslich der Verabschiedung der Botschaft zur Erg\u00e4nzungsregel der Schuldenbremse.&#13;<\/p>\n<h2>Drohendes Politikversagen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWarum sollen die politischen Akteure ihren eigenen Handlungsspielraum \u00fcberhaupt durch eine Regel einschr\u00e4nken und sich im Voraus auf ein bestimmtes Vorgehen festlegen? Der wesentliche Vorteil liegt darin, dass Fiskalregeln ein allf\u00e4lliges \u00abPolitikversagen\u00bb \u00fcberwinden helfen. Ein solches Politikversagen zeigte sich in der Vergangenheit im Budgetverfahren des Bundes, das zu einer immer gr\u00f6sseren Verschuldung f\u00fchrte. Die Ursache davon waren zwei Verzerrungen: \u2212 Zum einen ist es in der Schweiz einfacher, die Ausgaben zu erh\u00f6hen als die Steuern, weil f\u00fcr Steuererh\u00f6hungen in der Regel Verfassungs\u00e4nderungen notwendig sind, w\u00e4hrend Ausgaben bloss gesetzlich festgeschrieben werden. \u2212 Zum anderen f\u00e4llt es politischen Entscheidungstr\u00e4gern schwer, nach Jahren konjunkturbedingter Defizite in einem Boom die notwendigen Beschl\u00fcsse f\u00fcr einen \u00dcberschuss zu fassen. Die Schuldenbremse beseitigt diese beiden Asymmetrien, indem sie alle Ausgaben des Bundes in Konkurrenz zu einander stellt und festlegt, dass konjunkturbedingte Defizite in Zeiten der Hochkonjunktur kompensiert werden.Abgesehen von der \u00dcberwindung des Politikversagens br\u00e4chten Fiskalregeln im Bereich der Sozialversicherungen einen Zeitgewinn. Zwar sind die milliardenschweren Defizite von niemandem gewollt; aber Sanierungen werden dennoch zuweilen bis zum letztm\u00f6glichen Zeitpunkt hinausgeschoben. So hat die Politik erst nach langer Verz\u00f6gerung auf das finanzielle Ungleichgewicht der IV reagiert. Auch bei der AHV droht sich dies zu wiederholen: Deren finanzielle Lage erscheint bei Betrachtung der aktuellen Rechnungen gesund. Aber bereits jetzt ist klar, dass es zu hohen und rasant steigenden Defiziten kommen wird, sobald die geburtenstarken Jahrg\u00e4nge der \u00abBaby-Boomer\u00bb das Rentenalter erreichen.&#13;<\/p>\n<h2>Verdr\u00e4ngungseffekt<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEine nahe liegende L\u00f6sung best\u00fcnde darin, alle Ausgaben der staatlichen Sozialversicherungen der Schuldenbremse zu unterstellen. Eine Reihe von Gr\u00fcnden spricht aber gegen dieses Vorgehen. So m\u00fcssten in diesem Fall die Mehrausgaben der Sozialversicherungen durch Einsparungen in anderen Bereichen kompensiert werden. Es fehlt n\u00e4mlich schlicht die Zeit, um Anpassungen bei den Sozialversicherungsleistungen selber vorzunehmen. Dazu w\u00e4ren Gesetzes\u00e4nderungen n\u00f6tig, die im allj\u00e4hrlichen ordentlichen Budgetprozess gar nicht m\u00f6glich sind. F\u00fcr sonstige Zusatzeinnahmen br\u00e4uchte es sogar eine Verfassungs\u00e4nderung. Unter Umst\u00e4nden w\u00fcrden somit drastische Sparmassnahmen notwendig, die wichtige investive Ausgaben, etwa in der Bildung oder im Verkehr, regelrecht verdr\u00e4ngen k\u00f6nnten. Ein solcher Verdr\u00e4ngungseffekt resultiert heute bereits durch AHV und IV, da deren Ausgaben teilweise durch den Bundeshaushalt finanziert werden (siehe <i>Kasten 1<\/i>&#13;<\/p>\n<h3>Schuldenbremse und Verdr\u00e4ngungseffekt<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Schuldenbremse ist das zentrale Element der Haushaltsteuerung des Bundes. Sie stellt sicher, dass die Ausgaben des Bundes \u00fcber einen Konjunkturzyklus hinweg nicht h\u00f6her liegen als die Einnahmen. Gut die H\u00e4lfte der Bundesausgaben ist kurz- bis mittelfristig durch gesetzliche Vorgaben oder internationale Verpflichtungen stark gebunden. Wenn sich diese Ausgaben erh\u00f6hen, ohne dass entsprechende Mehreinnahmen generiert werden, dann werden Ausgaben in anderen Bereichen automatisch verdr\u00e4ngt. Die AHV und die IV bilden zwei Paradebeispiele f\u00fcr einen solchen Verdr\u00e4ngungseffekt. Derzeit steuert der Bundeshaushalt 19,55% an die AHV-Ausgaben und 37,7% an die IV-Ausgaben bei. Der Beitrag des Bundes w\u00e4chst (bzw. sinkt) somit proportional zu den Ausgaben dieser Sozialversicherungen. Da der Bundesbeitrag der Schuldenbremse unterworfen ist, f\u00fchrt ein Ausgabenwachstum bei der AHV automatisch zu einem R\u00fcckgang der \u00fcbrigen Ausgaben des Bundes (ausser, seine Ertr\u00e4ge erh\u00f6hen sich entsprechend). Umgekehrt profitiert der Bundeshaushalt bei der IV von den bereits getroffenen Massnahmen, die eigentlich die finanzielle Sanierung dieser Sozialversicherung zum Ziel haben.Eine Abkopplung des Bundeshaushalts von AHV und IV w\u00fcrde diese Wechselwirkungen beseitigen. In der laufenden 6. IV-Revision ist daher ein neuer Finanzierungsmechanismus vorgesehen, der eine solche Abkoppelung br\u00e4chte: K\u00fcnftig soll der Bundesbeitrag an die IV-Ausgaben entsprechend der Entwicklung der Mehrwertsteuer (als Mass f\u00fcr das Wirtschaftswachstum) steigen \u2013 korrigiert um den Renten-Mischindex. Eine entsprechende L\u00f6sung liesse sich auch bei der AHV umsetzen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n). Weiter ist die Schuldenbremse nicht gut auf alle Sozialversicherungen zugeschnitten, weil sie die Ertr\u00e4ge und Ausgaben der Zukunft nicht ber\u00fccksichtigt. Dabei k\u00f6nnte bei absehbaren Problemen \u2013 wie im Fall der AHV \u2013 eine vorausschauende Regel sinnvoll sein, die greift, bevor die Defizite tats\u00e4chlich eintreten. Im Fall der ALV ist eine Unterstellung unter die Schuldenbremse unerw\u00fcnscht, weil die Versicherung die Funktion eines automatischen Stabilisators innehat: Wie bei der Schuldenbremse werden konjunkturell bedingte Defizite und \u00dcbersch\u00fcsse bewusst zugelassen; in Krisenzeiten st\u00fctzen die Leistungen der ALV die Kaufkraft der von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen, ohne dass gleichzeitig die Beitr\u00e4ge erh\u00f6ht werden. Dadurch verst\u00e4rkt die ALV die antizyklische Wirkung der Budgetpolitik des Bundes. Eine Unterstellung unter die Schuldenbremse w\u00fcrde den gemeinsamen konjunkturpolitischen Impuls von Bundesausgaben und ALV verringern.&#13;<\/p>\n<h2>Elemente der Fiskalregel<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich besteht eine Fiskalregel f\u00fcr eine Sozialversicherung aus folgenden Elementen:1. <i>Ausl\u00f6ser:<\/i> Als erstes muss ein finanzieller Schwellenwert festgelegt werden, zum Beispiel die H\u00f6he des Defizits, das Fondsverm\u00f6gen in Prozent der Ausgaben oder die Verschuldung in Prozent der Beitr\u00e4ge. Wird dieser Schwellenwert \u00fcberschritten, l\u00f6st dies automatisch die weiteren Massnahmen der Fiskalregel aus.2. <i>Politisches Mandat:<\/i> Dies ist das zentrale Element der Fiskalregel. Mit dem \u00dcberschreiten des Schwellenwerts erh\u00e4lt der Bundesrat den Auftrag, innerhalb einer bestimmten Frist dem Parlament Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts zu unterbreiten. Mit diesem politischen Mandat wird den politischen Akteuren die Gelegenheit gegeben, die notwendigen Beschl\u00fcsse f\u00fcr eine Sanierung im demokratischen Prozess zu erarbeiten. 3. <i>Automatische Massnahmen:<\/i> Das politische Mandat muss erg\u00e4nzt werden durch automatisch ausgel\u00f6ste Massnahmen, mit denen das Funktionieren der Sozialversicherung garantiert wird. Sie sind grunds\u00e4tzlich befristet und bleiben entweder f\u00fcr eine bestimmte Zeit in Kraft oder bis das Verm\u00f6gen der Versicherung einen festgelegten Wert erreicht hat. Man kann sie zweistufig ausgestalten, wobei weitergehende Massnahmen erst ergriffen werden, falls keine Reform innert einer bestimmten Frist zustande kommt. Der Umfang der automatischen Massnahmen muss so gew\u00e4hlt werden, dass ein weiteres Abgleiten der Sozialversicherung in ein finanzielles Ungleichgewicht verhindert wird.Idealerweise sollten die geeigneten Sanierungsmassnahmen von Bundesrat und Parlament in die Wege geleitet werden. Wenn es im politischen Prozess nicht gelingt, rechtzeitig eine zielf\u00fchrende Reform zu beschliessen, dann stellt der Automatismus sicher, dass die \u00dcberwindung einer finanziellen Schieflage nicht verhindert wird. Gleichzeitig schafft die Fiskalregel auch Transparenz dar\u00fcber, welches die Folgen eines politischen Scheiterns w\u00e4ren. Dadurch haben die automatischen Massnahmen zus\u00e4tzlich die Funktion einer Sanktion und erzielen einen vorbeugenden Effekt. Es muss also nicht notwendigerweise damit gerechnet werden, dass sie je in Kraft treten. Aber ohne ihren Druck fehlt unter Umst\u00e4nden der politische Wille f\u00fcr eine echte, nachhaltige Sanierung.&#13;<\/p>\n<h2>Heikle Fragen der Umsetzung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBeim Entwurf einer Fiskalregel gilt es, eine Reihe teils technischer, teils politisch heikler Detailfragen zu kl\u00e4ren:1. <i>Staffelung der Massnahmen:<\/i> Der Automatismus zur Sicherung der Liquidit\u00e4t kann entweder sofort greifen, oder man sieht eine Staffelung vor, wobei zun\u00e4chst das politische Mandat erteilt wird und weitere Massnahmen erst einsetzen, wenn ein zweiter Schwellenwert unter- bzw. \u00fcberschritten wird. 2. <i>Konjunkturelle Schwankungen:<\/i> Es stellt sich die Frage, ob ein konjunkturell bedingter (also vor\u00fcbergehender) R\u00fcckgang eines Fondsstandes zugelassen werden soll. Wenn ja, so sind verschiedene L\u00f6sungen denkbar. Zum Beispiel kann der Ausl\u00f6ser an den mittleren Fondsstand mehrerer Jahre angebunden werden, oder man l\u00e4sst \u2013 wie heute bei der ALV \u2013 eine gewisse Verschuldung zu, die allerdings nach oben begrenzt wird.3. <i>Einbezug der k\u00fcnftigen Entwicklung:<\/i> Wenn \u2013 wie im Fall der AHV \u2013 die Defizite im Voraus absehbar sind, stellt sich die Frage, ob sich die Fiskalregel nur auf die momentane Situation oder auch auf voraussichtliche Entwicklungen beziehen soll. Wird das vorhandene Wissen \u00fcber die Zukunft vernachl\u00e4ssigt, richtet man die Fiskalregel tendenziell zu kurzfristig aus, und notwendige Sanierungen werden m\u00f6glicherweise wegen der Fiskalregel verschleppt. Allerdings sind Vorhersagen nie perfekt. Allzu grosse Fehler bei der Prognose k\u00f6nnen die Akzeptanz der Fiskalregel beeintr\u00e4chtigen und den Vorwurf einer Sanierung auf Vorrat laut werden lassen. Der Einbezug von Prognosewerten in eine Fiskalregel hat also Vor- und Nachteile, die sorgf\u00e4ltig abgewogen werden m\u00fcssen.4. <i>Opfersymmetrie:<\/i> Die Ausgestaltung der Automatismen ist politisch besonders umstritten. Die eine Seite wendet sich gegen leistungsseitige Massnahmen, um zu verhindern, dass die entsprechende Sozialversicherung ausgeh\u00f6hlt wird. Die andere Seite wehrt sich gegen automatische Beitragserh\u00f6hungen, um damit nicht den Weg f\u00fcr eine weitere Erh\u00f6hung der Lohnnebenkosten zu bereiten. Es gibt ein starkes Argument, das f\u00fcr das Prinzip der Opfersymmetrie bei den automatischen Massnahmen spricht. Wenn n\u00e4mlich alle politischen Akteure gleichermassen von der drohenden Sanktion betroffen sind, dann besteht auch f\u00fcr alle gleichermassen ein Anreiz, zu einer politischen L\u00f6sung beizutragen. Was jedoch genau unter Opfersymmetrie zu verstehen ist, kann nur im Rahmen eines politischen Kompromisses beantwortet werden. 5. <i>Umfang der automatischen Massnahmen:<\/i> Je einschneidender die automatischen Massnahmen sind, die im Notfall ergriffen werden, desto besser ist eine Sozialversicherung finanziell abgesichert \u2013 und desto st\u00e4rker ist die pr\u00e4ventive Wirkung, die von den Automatismen ausgeht. Je h\u00e4rter jedoch die vorgeschlagenen Sanktionsmassnahmen ausfallen, desto eher werden sie in einer Volksabstimmung abgelehnt \u2013 vor allem, wenn ihre Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit in Frage gestellt wird. 6. <i>Ausnahmeklauseln:<\/i> In aussergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden muss es m\u00f6glich sein, von der Regel abzuweichen. Diese Frage stellt sich besonders in der Einf\u00fchrungsphase, denn bei einem grossen anf\u00e4nglichen Ungleichgewicht w\u00e4re eine sofortige Einhaltung der Regel wom\u00f6glich mit unzumutbaren Anpassungen verbunden. Eine sorgf\u00e4ltige Regelung der Ausnahmeklauseln ist zudem wichtig, wenn die betreffende Fiskalregel auf Verfassungsebene verankert wird (wie z. B. die Schuldenbremse). Denn hier braucht es f\u00fcr jeden Verstoss gegen die Regel eine Volksabstimmung. 7. <i>Politische Legitimit\u00e4t:<\/i> Es ist wichtig, dass die Regel eine hohe Unterst\u00fctzung geniesst. In dieser Hinsicht ist die Schuldenbremse, die in einer Volksabstimmung von einer Mehrheit von 85% angenommen wurde, geradezu exemplarisch. Wie heikel die Ausgestaltung dieser Details ist, zeigt das Beispiel der ALV, deren Reform im September in einer Referendumsabstimmung gutgeheissen wurde (siehe <i>Kasten 2<\/i>&#13;<\/p>\n<h3>Erfahrungen bei der ALV<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Fiskalregel bei der ALV-Reform hatte einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung. Sie sieht vor, dass der Schuldenstand des ALV-Ausgleichsfonds nicht h\u00f6her als 2,5% der beitragspflichtigen Lohnsumme steigen darf. Wird dieser Ausl\u00f6ser \u00fcberschritten, erh\u00e4lt der Bundesrat den Auftrag, innert eines Jahres eine Botschaft zur Sanierung auszuarbeiten. Gleichzeitig wird er verpflichtet, zur Sicherstellung der Liquidit\u00e4t sofort die Lohnabz\u00fcge erh\u00f6hen. Mit den maximal zul\u00e4ssigen Beitragserh\u00f6hungen allein h\u00e4tte die Rechnung der ALV um etwa 1,3 Mrd. Franken pro Jahr verbessert werden k\u00f6nnen; aus finanziellen Gr\u00fcnden w\u00e4re dann eine Reform gar nicht mehr notwendig gewesen.Diese einseitig auf die Beitr\u00e4ge zielende Sanktion versetzte die Gegner von leistungsseitigen Massnahmen in der parlamentarischen Debatte in eine starke Verhandlungsposition. Sehr fr\u00fch k\u00fcndigten Arbeitnehmerkreise denn auch ein Referendum an, da sie mit einem Scheitern der Reform ihre Maximalforderung einer rein beitragsseitigen Sanierung h\u00e4tten durchsetzen k\u00f6nnen. Sie setzten deshalb ihre Referendumsdrohung auch um, obwohl die Reform sorgf\u00e4ltig austariert war und sowohl Beitragserh\u00f6hungen wie Leistungsanpassungen in etwa gleicher H\u00f6he vorsah. Die Gegner jeglicher Beitragserh\u00f6hungen wiederum sahen sich gezwungen, der Reform zuzustimmen, da sonst noch h\u00f6here Abz\u00fcge gedroht h\u00e4tten. Mit der Revision, die eine Erh\u00f6hung der ordentlichen Beitr\u00e4ge um 0,2 Prozentpunkte vorsieht, verabschiedete das Parlament auch eine Anpassung der Fiskalregel: Neu kann der Bundesrat die Beitr\u00e4ge bei \u00dcberschreiten der maximal zul\u00e4ssigen Verschuldung nur noch um 0,3 anstatt wie bisher um 0,5 Prozentpunkte erh\u00f6hen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n).&#13;<\/p>\n<h2>Diskussionen bei AHV und IV<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit der <i>11. AHV-Revision,<\/i> die zuletzt im Parlament scheiterte, sollte eine weitere Fiskalregel eingef\u00fchrt werden. In der Version, die das Parlament in der Schlussabstimmung bachab schickte, war als Ausl\u00f6ser ein Stand des AHV-Ausgleichsfonds von 70% einer AHV-Jahresausgabe vorgesehen. Bei Unterschreiten dieser Schwelle h\u00e4tte der Bundesrat umgehend Massnahmen zur Sanierung vorschlagen m\u00fcssen. Zugleich w\u00e4re ein finanzieller Automatismus ausgel\u00f6st worden: Die Rentenanpassungen w\u00e4ren ausgesetzt worden, so lange die kumulierte Inflation seit der letzten Anpassung unter 4% gelegen h\u00e4tte. Einschneidendere Massnahmen waren bei einer Verschlechterung des Fondsstands auf 45% einer Jahresausgabe vorgesehen. Dann h\u00e4tte der Bundesrat auf den AHV-Beitr\u00e4gen einen Zuschlag von 5% erhoben und die Rentenerh\u00f6hungen ganz ausgesetzt. Wie es nach dem Scheitern der 11. Revision weitergeht, ist vorl\u00e4ufig offen.Bei der <i>6. IV-Revision<\/i> wird die Einf\u00fchrung einer Fiskalregel ebenfalls diskutiert. Der Bundesrat hat dazu zwei Varianten in die Vernehmlassung geschickt. Ausgel\u00f6st wird die Fiskalregel in beiden F\u00e4llen, sobald der Stand des IV-Ausgleichskontos unter 40% einer Jahresausgabe sinkt. Damit erh\u00e4lt der Bundesrat das Mandat zur Ausarbeitung einer Sanierungsvorlage. Gem\u00e4ss der ersten Variante werden gleichzeitig zur Sicherung der liquiden Mittel die Beitr\u00e4ge um 0,2 Lohnprozente erh\u00f6ht. Variante zwei sieht ein zweistufiges Vorgehen vor. Erst wenn die fl\u00fcssigen Mittel unter 30% einer IV-Jahresausgabe fallen, greifen die finanziellen Massnahmen. Sie setzen auf der Einnahmen- wie auf der Ausgabenseite an und wirken zudem h\u00e4rter und dadurch st\u00e4rker pr\u00e4ventiv: Einerseits w\u00fcrden die Renten um 5% gesenkt, was die Rechnung der IV um 300 Mio. verbessern w\u00fcrde; andererseits w\u00fcrde der Bundesrat die Beitr\u00e4ge um 0,3% erh\u00f6hen, wodurch 900 Mio. Franken in die IV-Kasse fl\u00f6ssen. \u00dcber das weitere Vorgehen will der Bundesrat demn\u00e4chst entscheiden.&#13;<\/p>\n<h2>Differenzierte L\u00f6sungen gesucht<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZusammenfassend l\u00e4sst sich sagen, dass die konsequente Einf\u00fchrung von Fiskalregeln bei den Sozialversicherungen notwendig ist. Dadurch k\u00f6nnen finanzielle Notlagen auf wirkungsvolle Weise verhindert werden, ohne dass die Ausgaben in anderen Bereichen verdr\u00e4ngt werden. Mit einer Fiskalregel schr\u00e4nken die politischen Akteure zwar den eigenen Handlungsspielraum zum Voraus ein, indem sie festlegen, zu welchem Zeitpunkt finanzielle Massnahmen ergriffen werden und was die Konsequenzen bei einem Scheitern der Reform w\u00e4ren. Allerdings erh\u00e4lt sich die Politik ihren Gestaltungsspielraum f\u00fcr den Moment der Krise, indem ein politisches Mandat \u2013 einschliesslich geeigneter Fristen \u2013 f\u00fcr das Ausarbeiten der Reform vorgesehen wird. Auch wenn das Ziel jeder Fiskalregel stets das gleiche ist, n\u00e4mlich Einnahmen und Ausgaben in Einklang zu bringen, k\u00f6nnen nicht alle Sozialversicherungen mit einer einzigen Regel gesteuert werden. Ein solches Vorgehen w\u00fcrde es nicht erm\u00f6glichen, die Ursachen f\u00fcr die finanziellen Ungleichgewichte an ihren Wurzeln anzupacken. Zudem sind die Umst\u00e4nde der einzelnen Sozialversicherungen \u00e4usserst vielf\u00e4ltig. So stellt sich bei der AHV die Frage, ob angesichts der Vorhersehbarkeit der demografischen Entwicklung die Eckwerte einer Fiskalregel auf einer Prognose basieren sollen. Dies dr\u00e4ngt sich bei der IV weniger auf. Auch die Natur des versicherten Risikos gilt es zu ber\u00fccksichtigen; je nachdem k\u00f6nnen die automatisch ausgel\u00f6sten Massnahmen an ganz anderen Hebeln ansetzen. Die Herausforderung wird darin liegen, Fiskalregeln zu erarbeiten, die den spezifischen Umst\u00e4nden der verschiedenen Sozialversicherungen gezielt Rechnung tragen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Schuldenbremse und Verdr\u00e4ngungseffekt&#13;<\/p>\n<h3>Schuldenbremse und Verdr\u00e4ngungseffekt<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Schuldenbremse ist das zentrale Element der Haushaltsteuerung des Bundes. Sie stellt sicher, dass die Ausgaben des Bundes \u00fcber einen Konjunkturzyklus hinweg nicht h\u00f6her liegen als die Einnahmen. Gut die H\u00e4lfte der Bundesausgaben ist kurz- bis mittelfristig durch gesetzliche Vorgaben oder internationale Verpflichtungen stark gebunden. Wenn sich diese Ausgaben erh\u00f6hen, ohne dass entsprechende Mehreinnahmen generiert werden, dann werden Ausgaben in anderen Bereichen automatisch verdr\u00e4ngt. Die AHV und die IV bilden zwei Paradebeispiele f\u00fcr einen solchen Verdr\u00e4ngungseffekt. Derzeit steuert der Bundeshaushalt 19,55% an die AHV-Ausgaben und 37,7% an die IV-Ausgaben bei. Der Beitrag des Bundes w\u00e4chst (bzw. sinkt) somit proportional zu den Ausgaben dieser Sozialversicherungen. Da der Bundesbeitrag der Schuldenbremse unterworfen ist, f\u00fchrt ein Ausgabenwachstum bei der AHV automatisch zu einem R\u00fcckgang der \u00fcbrigen Ausgaben des Bundes (ausser, seine Ertr\u00e4ge erh\u00f6hen sich entsprechend). Umgekehrt profitiert der Bundeshaushalt bei der IV von den bereits getroffenen Massnahmen, die eigentlich die finanzielle Sanierung dieser Sozialversicherung zum Ziel haben.Eine Abkopplung des Bundeshaushalts von AHV und IV w\u00fcrde diese Wechselwirkungen beseitigen. In der laufenden 6. IV-Revision ist daher ein neuer Finanzierungsmechanismus vorgesehen, der eine solche Abkoppelung br\u00e4chte: K\u00fcnftig soll der Bundesbeitrag an die IV-Ausgaben entsprechend der Entwicklung der Mehrwertsteuer (als Mass f\u00fcr das Wirtschaftswachstum) steigen \u2013 korrigiert um den Renten-Mischindex. Eine entsprechende L\u00f6sung liesse sich auch bei der AHV umsetzen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Erfahrungen bei der ALV&#13;<\/p>\n<h3>Erfahrungen bei der ALV<\/h3>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Fiskalregel bei der ALV-Reform hatte einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung. Sie sieht vor, dass der Schuldenstand des ALV-Ausgleichsfonds nicht h\u00f6her als 2,5% der beitragspflichtigen Lohnsumme steigen darf. Wird dieser Ausl\u00f6ser \u00fcberschritten, erh\u00e4lt der Bundesrat den Auftrag, innert eines Jahres eine Botschaft zur Sanierung auszuarbeiten. Gleichzeitig wird er verpflichtet, zur Sicherstellung der Liquidit\u00e4t sofort die Lohnabz\u00fcge erh\u00f6hen. Mit den maximal zul\u00e4ssigen Beitragserh\u00f6hungen allein h\u00e4tte die Rechnung der ALV um etwa 1,3 Mrd. Franken pro Jahr verbessert werden k\u00f6nnen; aus finanziellen Gr\u00fcnden w\u00e4re dann eine Reform gar nicht mehr notwendig gewesen.Diese einseitig auf die Beitr\u00e4ge zielende Sanktion versetzte die Gegner von leistungsseitigen Massnahmen in der parlamentarischen Debatte in eine starke Verhandlungsposition. Sehr fr\u00fch k\u00fcndigten Arbeitnehmerkreise denn auch ein Referendum an, da sie mit einem Scheitern der Reform ihre Maximalforderung einer rein beitragsseitigen Sanierung h\u00e4tten durchsetzen k\u00f6nnen. Sie setzten deshalb ihre Referendumsdrohung auch um, obwohl die Reform sorgf\u00e4ltig austariert war und sowohl Beitragserh\u00f6hungen wie Leistungsanpassungen in etwa gleicher H\u00f6he vorsah. Die Gegner jeglicher Beitragserh\u00f6hungen wiederum sahen sich gezwungen, der Reform zuzustimmen, da sonst noch h\u00f6here Abz\u00fcge gedroht h\u00e4tten. Mit der Revision, die eine Erh\u00f6hung der ordentlichen Beitr\u00e4ge um 0,2 Prozentpunkte vorsieht, verabschiedete das Parlament auch eine Anpassung der Fiskalregel: Neu kann der Bundesrat die Beitr\u00e4ge bei \u00dcberschreiten der maximal zul\u00e4ssigen Verschuldung nur noch um 0,3 anstatt wie bisher um 0,5 Prozentpunkte erh\u00f6hen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf der Ebene des Bundeshaushalts verf\u00fcgt die Schweiz mit der Schuldenbremse \u00fcber einen wirkungsvollen Mechanismus, der verhindert, dass die Verschuldung ausser Kontrolle ger\u00e4t. Im Bereich der Sozialversicherungen fehlen solche Mechanismen bis heute weitgehend. Zwar existiert eine solche Regel bei der ALV. 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