{"id":120945,"date":"2010-12-01T12:00:00","date_gmt":"2010-12-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2010\/12\/bangerter-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:32:37","modified_gmt":"2023-08-23T21:32:37","slug":"bangerter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2010\/12\/bangerter\/","title":{"rendered":"Die Neugestaltung des Finanzausgleichs vor der zweiten Vierjahresperiode 2012\u20132015"},"content":{"rendered":"<p>Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Am 24. November dieses Jahres wurden der Wirksamkeitsbericht 2008\u20132011 und die Botschaft des Bundesrates zur Neudotierung des Finanzausgleichs f\u00fcr die zweite Vierjahresperiode 2012\u20132015 verabschiedet. Auch wenn die Beobachtungsperiode nur kurz war, zeigt der Bericht, dass die NFA ihre Ziele erf\u00fcllt. Der Bundesrat sieht deshalb vorderhand keinen Grund f\u00fcr gr\u00f6ssere Anpassungen.&#13;<\/p>\n<h2>Die NFA im \u00dcberblick<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZiel der auf Anfang 2008 in Kraft gesetzten NFA war eine Verbesserung der Effizienz, Effektivit\u00e4t und Anreizstruktur des f\u00f6deralen Systems der Schweiz. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Aufgaben, Kompetenzen und Finanzstr\u00f6me zwischen Bund und Kantonen so weit m\u00f6glich und sinnvoll entflochten worden. Der Vollzug von Bundesaufgaben durch die Kantone ist mittels Programmvereinbarungen und Pauschalbeitr\u00e4gen auf eine neue Basis gestellt worden. Zudem sind durch ein vollst\u00e4ndig neu konzipiertes Ausgleichssystem Fehlanreize des alten Finanzausgleichs beseitigt worden. Im Vordergrund stand dabei der Ersatz der zweckgebundenen Finanzkraftzuschl\u00e4ge durch zweckfreie Beitr\u00e4ge, wodurch die Eigenst\u00e4ndigkeit und Eigenverantwortung der Kantone gest\u00e4rkt und ihr Mitteleinsatz st\u00e4rker den Bed\u00fcrfnissen der regionalen Bev\u00f6lkerung angepasst worden ist. Des Weiteren beabsichtigte die NFA durch eine st\u00e4rkere Regelung der interkantonalen Zusammenarbeit bei der Erf\u00fcllung von \u00f6ffentlichen Aufgaben, Gr\u00f6ssenvorteile besser auszusch\u00f6pfen und unerw\u00fcnschte r\u00e4umliche externe Effekte <i>(Spillovers)<\/i> zu reduzieren. Das Konzept der NFA beruht demzufolge auf vier Pfeilern:&#13;<\/p>\n<h2>Entflechtung der Aufgaben<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit der NFA sind 17 von insgesamt 33 bisherigen Verbundbereichen entflochten worden. 7 Bereiche gingen in die alleinige Zust\u00e4ndigkeit des Bundes \u00fcber (u.a. Nationalstrassen, AHV- und IV-Renten) und 10 in die alleinige Zust\u00e4ndigkeit der Kantone (u.a. Bau- und Betriebsbeitr\u00e4ge an Wohnheime, Werkst\u00e4tten und Tagesst\u00e4tten im Rahmen der IV, Sonderschulung).&#13;<\/p>\n<h2>Neue Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen bei gemeinsamen Aufgaben<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\n16 Aufgabenbereiche werden auch weiterhin von Bund und Kantonen gemeinsam erbracht. Doch statt wie fr\u00fcher Einzelobjekte nach aufwandorientierten Kriterien zu subventionieren, kommen heute haupts\u00e4chlich Mehrjahresprogramme mit Zielvereinbarungen sowie Global- und Pauschalbeitr\u00e4ge zum Tragen. Dabei ist der Bund f\u00fcr die strategische F\u00fchrung zust\u00e4ndig, w\u00e4hrend die Kantone die operative Verantwortung \u00fcbernehmen.&#13;<\/p>\n<h2>Interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie NFA beinhaltet im Weiteren eine st\u00e4rkere Institutionalisierung der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (z.B. im Kulturbereich oder beim Agglomerationsverkehr). Auf der Basis einer interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) schliessen die Kantone Vertr\u00e4ge \u00fcber den gegenseitigen Bezug oder die gemeinsame Produktion von staatlichen Leistungen ab.&#13;<\/p>\n<h2>Neues Ausgleichssystem<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSeit 2008 besteht der Finanzausgleich im engeren Sinn nur noch aus zweckfreien Mitteln, wobei zwischen dem Ressourcenausgleich (Umverteilung von finanziellen Ressourcen) und dem Lastenausgleich (Abgeltung von Sonderlasten) unterschieden wird. Der Ressourcenausgleich besteht aus einem vom Bund finanzierten vertikalen und einem von den ressourcenstarken Kantonen getragenen horizontalen Ressourcenausgleich. Der Lastenausgleich wird vollst\u00e4ndig vom Bund finanziert und in einen geografisch-topografischen und soziodemografischen Lastenausgleich aufgeteilt (vgl. <i>Grafik 1<\/i>). Der Umbau des gesamten Finanzausgleichs einschliesslich der neuen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sollte haushaltsneutral erfolgen, d.h. insgesamt weder f\u00fcr den Bund noch f\u00fcr die Gesamtheit der Kantone eine Mehrbelastung bewirken.&#13;<\/p>\n<h2>Der Wirksamkeitsbericht f\u00fcr die Periode 2008\u20132011<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas neue Ausgleichssystem ist politisch steuerbar: Gem\u00e4ss dem Finanz- und Lastenausgleichsgesetz (FiLaG)&#13;<br \/>\nBundesgesetz \u00fcber den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG, SR 613.2), Artikel 5 (Ressourcenausgleich) und 9 (Lastenausgleich). legt das eidgen\u00f6ssische Parlament alle vier Jahre die Grundbeitr\u00e4ge f\u00fcr den vertikalen und den horizontalen Ressourcenausgleich sowie f\u00fcr den geografisch-topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich fest. In den Zwischenjahren werden die Grundbeitr\u00e4ge nach einem im gleichen Gesetz festgeschriebenen Verfahren fortgeschrieben.Bei der Festlegung der Grundbeitr\u00e4ge st\u00fctzt sich das Parlament jeweils auf den sogenannten Wirksamkeitsbericht des Bundesrates. Der Bericht gibt Aufschluss \u00fcber den Vollzug und die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode und empfiehlt f\u00fcr die kommende Vierjahresperiode die H\u00f6he der Grundbeitr\u00e4ge und weitere m\u00f6gliche Massnahmen betreffend den Finanzausgleich. Am 24. November 2010 wurde vom Bundesrat der erste Wirksamkeitsbericht verabschiedet; er betrifft die ers-te Vierjahresperiode 2008\u20132011 der NFA. Der Bericht zeigt, dass die NFA ihre Ziele erf\u00fcllt hat. <i>Tabelle 1<\/i> gibt Aufschluss \u00fcber die wichtigsten Ergebnisse des Berichts.&#13;<\/p>\n<h2>Massnahmen f\u00fcr die Beitragsperiode 2012\u20132015<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Resultate des Wirksamkeitsberichts zeigen, dass momentan keine gr\u00f6sseren Anpassungen am System des bestehenden Finanzausgleichs notwendig sind. Auch die Kantone teilten im Rahmen der Vernehmlassung mehrheitlich diese Auffassung.&#13;<\/p>\n<h2>Kleinere Anpassung des FiLaG<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEine Anpassung des FiLaG ist einzig beim Umgang mit nachtr\u00e4glich entdeckten Fehlern f\u00fcr die zweite Vierjahresperiode vorgesehen. Weil die Berechnung der Ausgleichszahlungen auf umfangreichen Daten beruht, welche von den Kantonen an den Bund \u00fcbermittelt werden, k\u00f6nnen Fehler in der Datenlieferung oder -verarbeitung nie ganz ausgeschlossen werden. Bisher war dieser Fall gesetzlich nicht geregelt. Das bedeutet, dass jeder nachtr\u00e4glich entdeckte Fehler in Bezug auf eine allf\u00e4llige r\u00fcckwirkende Korrektur einzeln beurteilt werden musste. Neu soll ein nachtr\u00e4glich festgestellter Fehler in den Daten dann korrigiert werden, wenn er f\u00fcr mindestens einen Kanton erhebliche Auswirkungen auf die Ausgleichszahlungen hat und der Fehler innerhalb einer bestimmten Frist entdeckt wird. Diese Regelung soll neben einer h\u00f6heren Rechtssicherheit in Bezug auf die Ausgleichszahlungen auch den Anreiz f\u00fcr eine gute Datenqualit\u00e4t erh\u00f6hen, da Fehler zu Lasten eines Kantons nur eingeschr\u00e4nkt korrigiert werden. Um bestimmen zu k\u00f6nnen, ob die Auswirkungen eines Fehlers f\u00fcr einen Kanton erheblich ist, wird f\u00fcr jeden Kanton j\u00e4hrlich eine sogenannte Erheblichkeitsgrenze festgelegt. Die Erheblichkeitsgrenze wurde auf 0,17% des gesamtschweizerischen Ressourcenpotenzials pro Kopf festgelegt, was im Jahr 2010 etwa 50 Franken pro Einwohner entsprach. Wenn z.B. ein Fehler die Ausgleichszahlungen des Jahres 2010 eines Kantons um mehr als 50 Franken pro Einwohner ver\u00e4ndert, dann erfolgt eine r\u00fcckwirkende Korrektur, sofern die entsprechende Ausgleichszahlung nicht mehr als zwei Jahre zur\u00fcckliegt. In allen anderen F\u00e4llen wird keine r\u00fcckwirkende Korrektur durchgef\u00fchrt.&#13;<\/p>\n<h2>Berechnung des Ressourcenpotenzials<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Berechnung des Ressourcenpotenzials erf\u00e4hrt ebenfalls eine kleine Anpassung. Neu soll der in der Schweiz besteuerbare Teil des Einkommens von Grenzg\u00e4ngern nur noch zu 75% in die Berechnung des Ressourcenpotenzials einfliessen. Dies, um die erh\u00f6hten Infrastrukturkosten von Kantonen zu ber\u00fccksichtigen, welche viele Grenzg\u00e4nger besch\u00e4ftigen. Zwar unterscheiden sich die Infrastrukturkosten von Grenzg\u00e4ngern nicht grunds\u00e4tzlich von denjenigen der Zupendler aus anderen Kantonen, und Doppelbesteuerungsabkommen erm\u00f6glichen den betroffenen Kantonen einen Teil des Einkommens mit Hilfe der Quellensteuer steuerlich auszusch\u00f6pfen. Andererseits ist es f\u00fcr die Kantone nicht m\u00f6glich, mit andern Staaten \u00e4hnliche Vereinbarungen zur Kompensation von Spillovers abzuschliessen, wie dies im Inland mittels interkantonaler Lastenausgleichszahlungen geschieht.&#13;<\/p>\n<h2>Kompensation der Mehrbelastung f\u00fcr die Kantone<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas wichtigste Ergebnis des Wirksamkeitsberichts der Periode 2008\u20132011 sind die Empfehlungen f\u00fcr die Dotationen der Ausgleichsgef\u00e4sse f\u00fcr die n\u00e4chste Vierjahrespe-riode 2012\u20132015. Neben der Festlegung der Grundbeitr\u00e4ge kommt in dieser Periode die Problematik der Haushaltsneutralit\u00e4t des \u00dcbergangs zur NFA dazu. Eine Untersuchung der EFV zeigte, dass der \u00dcbergang zwischen dem alten und dem neuen Finanzausgleich im Jahr 2008 f\u00fcr den Bund und die Kantone nicht wie vorgesehen haushaltsneutral war, sondern dass die Kantone j\u00e4hrlich um 100 Mio. Franken netto belastet werden. Um diese Belastung zu kompensieren, wird der Bund die Grunddotationen des Ressourcen- und Lastenausgleichs ab dem Jahr 2012 um 112 Mio. Franken erh\u00f6hen. Dies entspricht der Kompensation der Nettobelastung von 100 Mio. zuz\u00fcglich einer ewigen Verzinsung der entgangenen viermal 100 Mio. Franken in der ersten Vierjahresperiode. Der Betrag wird proportional auf den vertikalen Ressourcenausgleich und den Lastenausgleich aufgeteilt. Abgesehen von dieser Kompensa-tion sieht der Bundesrat aufgrund des Wirksamkeitsberichts keine Veranlassung, die bestehenden Dotationen zu ver\u00e4ndern, da fast alle Ziele des Ressourcen- und Lastenausgleichs erreicht wurden. Der Grundbeitrag f\u00fcr den horizontalen Ressourcenausgleich soll deshalb ausgehend von den Werten des Jahres 2011 gem\u00e4ss dem Wachstum des Ressourcenpotenzials der ressourcenstarken Kantone, der Grundbeitrag f\u00fcr den vertikalen Ressourcenausgleich gem\u00e4ss dem Wachstum des Ressourcenpotenzials s\u00e4mtlicher Kantone fortgeschrieben werden. Beim Lastenausgleich erfolgt eine Fortschreibung aufgrund der Jahresteuerung im April 2011, ebenfalls ausgehend von den Werten des Jahres 2011. Die genauen Betr\u00e4ge k\u00f6nnen erst nach Vorliegen der entsprechenden Daten im Herbst 2011 definitiv festgelegt werden.&#13;<\/p>\n<h2>Begrenzung der Beitr\u00e4ge ressourcenstarker Kantone<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Wachstum des horizontalen Ressourcenausgleichs war w\u00e4hrend der gesamten ersten Vierjahresperiode immer h\u00f6her als die Wachstumsrate des vertikalen Ressourcenausgleichs. Dies war unter anderem durch die sehr gute wirtschaftliche Entwicklung der ressourcenstarken Kantone in den entsprechenden Bemessungsjahren (2003\u20132007) bedingt. Die ressourcenstarken Kantone bef\u00fcrchten deshalb, dass ihre Beitr\u00e4ge auch in Zukunft stark wachsen werden und fordern deshalb eine Belastungsobergrenze. Ein ungebremstes Wachstum der Beitr\u00e4ge wird jedoch bereits heute verhindert, indem die Einzahlungen der ressourcenstarken Kantone maximal 80% des Bundesbeitrages betragen d\u00fcrfen (2011 liegt der Wert bei 72,9%). Zudem werden die Einzahlungen aufgrund eines einheitlichen Prozentsatzes auf demjenigen Teil des Ressourcenpotenzials pro Kopf berechnet, welcher \u00fcber dem schweizerischen Mittel liegt. Dieser Prozentsatz sank in den ersten vier Jahren laufend. Dies bedeutet, dass die ressourcenstarken Kantone im Vergleich zu ihrer Ressourcenst\u00e4rke einen immer kleineren Prozentsatz in den Finanzausgleich einzahlen m\u00fcssen.In der Botschaft des Bundesrates wird angesichts der erheblichen Auswirkungen auf das Ausgleichssystem und der Resultate des Wirksamkeitsbericht auf eine Belastungs-obergrenze verzichtet. Im Wirksamkeitsbericht werden gleichwohl denkbare Varianten untersucht. Dabei zeigt sich, dass sowohl aus systemischer als auch aus volkswirtschaftlicher Sicht eine Begrenzung der gesamten Ausgleichssumme \u2013 beispielsweise in Prozent des BIP \u2013 sinnvoller w\u00e4re als eine betragsm\u00e4ssige Obergrenze f\u00fcr einzelne Kantone. Ausserdem m\u00fcsste die Obergrenze \u2013 analog zur Mindestausstattung (vgl. <i>Tabelle 1<\/i>) \u2013 lediglich als Zielgr\u00f6sse formuliert werden. Eine betragsm\u00e4ssige Belastungsobergrenze w\u00fcrde je nach Ausgestaltung nur die Beitr\u00e4ge derjenigen Kantone begrenzen, deren Ressourcenpotenzial \u00fcber dieser Grenze liegt. Die \u00fcbrigen ressourcenstarken Kantone m\u00fcssten entsprechend die dadurch entstandenen Beitragsausf\u00e4lle kompensieren. Sie m\u00fcssten einen h\u00f6heren Prozentsatz an den Ressourcenausgleich zahlen als die ressourcenst\u00e4rks-ten Kantone. Um ein solches Szenario zu vermeiden, m\u00fcsste die Belastungsobergrenze so ausgestaltet werden, dass der gesamte Beitrag der ressourcenstarken Kantone reduziert w\u00fcrde. Eine weitere feste Begrenzung w\u00fcrde ausserdem das gesamte System des Ressourcenausgleichs stark beeinflussen und die Ziele des Finanzausgleichs in Frage stellen.&#13;<\/p>\n<h2>Weiterf\u00fchrung des H\u00e4rteausgleichs<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Rahmen des Wirksamkeitsberichts ist jeweils zu pr\u00fcfen, ob der H\u00e4rteausgleich teilweise oder vollst\u00e4ndig aufzuheben ist. Beim H\u00e4rteausgleich handelt es sich um ein \u00dcbergangsinstrument, das diejenigen ressourcenschwachen Kantone unterst\u00fctzt, welche durch den \u00dcbergang vom alten zum neuen Finanzausgleich finanzielle Einbussen in Kauf nehmen mussten. Grunds\u00e4tzlich ist dieser H\u00e4rteausgleich auf 28 Jahre beschr\u00e4nkt, wobei nach acht Jahren die Beitr\u00e4ge j\u00e4hrlich um 5% reduziert werden. Einzelne Kantone sprachen sich in der Vernehmlassung f\u00fcr eine sofortige Aufhebung des H\u00e4rteausgleichs aus. Die grosse Mehrheit der Kantone bef\u00fcrwortet jedoch die vom Bundesrat vorgeschlagene vollst\u00e4ndige Weiterf\u00fchrung des H\u00e4rteausgleichs in der kommenden Vierjahresperiode, da er f\u00fcr einzelne Kantone von grosser finanzieller Bedeutung ist. Ausserdem w\u00fcrden ohne H\u00e4rteausgleich im Jahre 2011 drei Kantone das angestrebte Ziel eines standardisierten Steuerertrages von 85% des schweizerischen Mittels nicht erreichen.&#13;<\/p>\n<h2>Weiteres Vorgehen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nNachdem Differenzen zwischen Bund und Kantonen bereinigt wurden, hat der Bundesrat am 24. November 2010 die Botschaft zur Festlegung des Ressourcen- und Lastenausgleichs verabschiedet. Im Laufe des n\u00e4chsten Jahres wird sich deshalb das Parlament mit dem Gesch\u00e4ft befassen. Dieses besteht aus der Teilrevision des FiLaG, wo neu die Erheblichkeitsgrenze f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Fehlerkorrekturen eingef\u00fchrt wird, und den beiden Bundesbeschl\u00fcssen zur Dotation des Ressourcen- bzw. Lastenausgleichs. Vorgesehen ist, dass sowohl die Teilrevision als auch die beiden Bundesbeschl\u00fcsse auf Beginn der zweiten Vierjahresperiode am 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1: \u00abDas neue Ausgleichssystem der NFA und Betr\u00e4ge 2011\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 2: \u00abFinanzausgleichszahlungen, 2008\u20132015\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 1: \u00abWichtigste Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts zum Finanzausgleich\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 2: \u00abFinanzausgleichszahlungen 2011 an die einzelnen Kantone\u00bb<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ist am 1. 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