{"id":121356,"date":"2010-06-01T12:00:00","date_gmt":"2010-06-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2010\/06\/barman-8\/"},"modified":"2023-08-23T23:33:45","modified_gmt":"2023-08-23T21:33:45","slug":"barman-7","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2010\/06\/barman-7\/","title":{"rendered":"Die Bek\u00e4mpfung unlauterer Gesch\u00e4ftspraktiken"},"content":{"rendered":"<p>Lautere und transparente Gesch\u00e4ftsmethoden sind Voraussetzungen f\u00fcr eine funktionierende Marktwirtschaft. Die Abnehmer aller Handelsstufen \u2013 einschliesslich der Konsumenten \u2013 k\u00f6nnen die ihnen zugedachte Steuerungsfunktion nur wahrnehmen, wenn sie \u00fcber transparente und unverf\u00e4lschte Marktinformationen verf\u00fcgen. Erst so ist es ihnen m\u00f6glich, das Angebot objektiv zu \u00fcberblicken, um sich in der Folge nutzengerecht zu entscheiden. Somit hat die Bek\u00e4mpfung unlauterer Gesch\u00e4ftspraktiken eine h\u00f6chst wettbewerbspolitische Komponente, die im \u00f6ffentlichen Interesse liegt. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201006_16_Barman_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"247\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nIn seinem Aufsatz \u00abVom lauteren zum freien Wettbewerb\u00bb weist Walter R. Schluep&#13;<br \/>\nVgl. Walter R. Schluep, Vom lauteren zum freien Wettbewerb, in: ders., Zum Wirtschaftsrecht, Bern 1978, S. 62 ff. nach, dass es aus historischer Sicht viel fr\u00fcher Regeln gegen unlauteren Wettbewerb gab als gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen im kartellrechtlichen Sinn. Lange Zeit wurde unlauteres Gesch\u00e4ftsgebaren in Verbindung mit Verst\u00f6ssen gegen die Gesch\u00e4ftsmoral gesehen. Der wettbewerbliche Freiheitsschutz, wie er heute durch die kartellrechtliche Gesetzgebung gew\u00e4hrleistet wird, wurde hingegen lange nur als Abwehrrecht gegen den Staat betrachtet. Heutzutage besteht Einigkeit, dass sowohl Lauterkeits- wie Kartellrecht den Rahmen f\u00fcr einen funktionierenden Wettbewerb bilden. Die Gesetze gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen sch\u00fctzen gegen Angriffe auf die Freiheit des Einzelnen und den Wettbewerb als Institution. Die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb wahren die Lauterkeit des Wettbewerbs und damit seine Qualit\u00e4t.&#13;<\/p>\n<h2>Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas heutige Lauterkeitsrecht, wie es im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19. Dezember 1986 konzipiert ist, kreist um drei Interessensph\u00e4ren:\u2013 Schutz der Mitbewerber;\u2013 Schutz der Abnehmer aller Handelsstufen, in letzter Sicht der Konsumenten;\u2013 Schutz der Allgemeinheit.Zu einem lauteren Wettbewerb geh\u00f6rt, dass Mitbewerber und Abnehmer aller Stufen \u2013 einschliesslich Konsumenten \u2013 nicht durch falsche Signale wie irref\u00fchrende Werbeaussagen oder t\u00e4uschende Angebotsmethoden fehlgeleitet werden. Solche Marktst\u00f6rungen f\u00fchren zu falschen Wettbewerbsergebnissen und sind in der Regel ohne volkswirtschaftlichen Nutzen. Die Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs st\u00e4rkt deshalb die wettbewerblichen Rahmenbedingungen und die Allokationseffizienz. Zwar sind die durch unlauteres Gesch\u00e4ftsgebaren ausgel\u00f6sten wirtschaftlichen Sch\u00e4den schwer messbar. In Gerichtsf\u00e4llen zeigt sich jedoch, dass Sch\u00e4den schnell in Dutzende von Mio. Franken gehen k\u00f6nnen.Das UWG erkl\u00e4rt eine ganze Reihe von Gesch\u00e4ftspraktiken als unzul\u00e4ssig, da ihnen eigen ist, die Wettbewerbsbeziehungen zu verf\u00e4lschen. Mit der Aufz\u00e4hlung verp\u00f6nter Verhaltensweisen will das UWG die Marktteilnehmer vor unlauteren Gesch\u00e4ftspraktiken sch\u00fctzen. Dieser Schutz ist aber vorwiegend theoretischer Art. Die Durchsetzung des Rechts obliegt n\u00e4mlich den privaten Marktpartnern \u2013 also Mitbewerbern, Kunden, ihren Berufs- und Wirtschaftsverb\u00e4nden sowie den Konsumentenorganisationen. Die Privaten riskieren zivil- oder strafrechtliche Schritte erst, wenn eigene grosse wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen. Hingegen engagiert sich kaum jemand, um das \u00f6ffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs \u2013 und damit an der Institution \u00ablauterer Wettbewerb\u00bb \u2013 zu verteidigen.&#13;<\/p>\n<h2>Klagerecht der Eidgenossenschaft<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSystematische Schwindeleien und Betr\u00fcgereien, die von in der Schweiz ans\u00e4ssigen Unternehmen gegen\u00fcber Personen im Ausland begangen werden, schaden unserem Wirtschaftsstandort und untergraben den nach wie vor guten Ruf unseres Landes im Ausland. Da der Straftatbestand des Betrugs meist nicht gegeben ist, liegt kein Offizialdelikt vor. Strafbeh\u00f6rden werden deshalb nicht von sich aus t\u00e4tig: Wo kein Kl\u00e4ger, da kein Richter. Keine Beh\u00f6rde konnte fr\u00fcher gegen in der Schweiz begangene Machenschaften vorgehen. Dies ist in der Vergangenheit im Ausland zunehmend auf Unverst\u00e4ndnis gestossen. Um zu verhindern, dass die Schweiz den Ruf bekommt, ein sicherer Hafen f\u00fcr Schwindelfirmen jeglicher Art zu sein, ist im Jahre 1992 das Klagerecht der Eidgenossenschaft eingef\u00fchrt worden. Seither kann das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) im Namen der Eidgenossenschaft gegen in der Schweiz domizilierte Unternehmen klagen, wenn es dies zum Schutz des Ansehens der Schweiz als n\u00f6tig erachtet und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ans\u00e4ssig sind. Das Klagerecht des Bundes gilt mithin f\u00fcr unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken schweizerischen Ursprungs, welche Adressaten im Ausland treffen. Gegen Schwindelfirmen, die vom Ausland aus oder im Inland im grossen Stil in der Schweiz ans\u00e4ssige Unternehmen oder Konsumentinnen und Konsumenten hereinlegen, kann das Seco nichts unternehmen. Betroffene Unternehmen und Konsumenten verstehen nicht, weshalb keine Beh\u00f6rde gegen Schwindelfirmen vorgeht, die unverfroren in der Schweiz beheimatete Kundschaft \u00fcber den Tisch ziehen. Deshalb schl\u00e4gt der Bundesrat mit Botschaft vom 2. September 2009&#13;<br \/>\nBundesblatt 2009, 6151. eine Erweiterung des Klagerechts auf Binnensachverhalte vor. Der Bund soll auch im Interesse von im Inland ans\u00e4ssigen Opfern klagen k\u00f6nnen, wenn Kollektivinteressen betroffen sind. Damit soll eine Verf\u00e4lschung des inl\u00e4ndischen Wettbewerbs durch schwarze Schafe verhindert werden. Das Parlament wird sich noch in diesem Jahr mit der Vorlage befassen.&#13;<\/p>\n<h2>Analyse der Seco-T\u00e4tigkeiten im Jahr 2009<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Beschwerden aus dem Ausland gegen unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken schweizerischen Ursprungs haben seit 1992 stets zugenommen. Das zeigt nur schon der Vergleich der letzten f\u00fcnf Jahre (siehe <i>Grafik 1<\/i>). Im <i>Jahre 2009<\/i> sind insgesamt 1517 Beschwerden wegen unlauterer Gesch\u00e4ftspraktiken beim Seco eingegangen. 451 Beschwerden stammen aus dem Inland, 1066 Beschwerden aus dem Ausland. Im Vergleich mit 2008 (\u00fcber 2000 Beschwerden) nahm die Beschwerdezahl um 500 ab. Dies ist auf die Bem\u00fchungen des Seco zur\u00fcckzuf\u00fchren, das vor den Zivilgerichten in zwei Verfahren gegen Adressbuchschwindler Erfolge verbuchen konnte. Dank dieser Erfolge nahm die Anzahl von Unternehmensbeschwerden deutlich ab (von 940 auf 640). Auch die Anzahl der Beschwerden von Konsumenten reduzierte sich gesamthaft gesehen. Allerdings nahmen die Beschwerden von Schweizer Konsumenten zu (von 372 auf 451).Wie in den vorangegangenen Jahren steht auch im Jahre 2009 der sogenannte <i>Adressbuchschwindel<\/i> \u2013 vor den Internet-Betr\u00fcgereien und zweifelhaften Angeboten aus dem Esoterikbereich \u2013 an der Spitze der beim Seco eingegangenen Beschwerden (siehe <i>Grafik 2<\/i>). Adressbuchschwindler schreiben Gewerbetreibende mit meist einseitigen Vertragsformularen an. Sie t\u00e4uschen diesen vor, ein Eintrag in ihrem Firmenf\u00fchrer sei gratis und zudem die ideale Werbeplattform, um neue Kundschaft zu gewinnen. Mit ihrer Unterschrift unter das Formular schliessen die Unterzeichnenden aber ungewollt einen kostspieligen Vertrag ab; das Kleingedruckte ist auch in der hektischen Gesch\u00e4ftswelt leicht \u00fcbersehbar. <i>Internet-Betr\u00fcgereien<\/i> gibt es in den verschiedensten Formen. So werden etwa Benutzer, die im Internet an einem Wettbewerb teilnehmen oder einen IQ-Test durchlaufen, gebeten, f\u00fcr die Bekanntgabe der Resultate ihre Mobilnummer anzugeben. Kommen sie dieser Aufforderung nach, schliessen sie ungewollt ein SMS-Abonnement ab, das pro empfangene SMS zwischen 1 und 5 Franken kosten kann. Auch sogenannte Vorauszahlungsbetr\u00fcgereien im Zusammenhang mit Internet-Bestellungen haben stark zugenommen. Interessierte Kunden bestellen im Internet Waren, bezahlen per Kreditkarte, erhalten aber die bestellte Ware nie. Solche Missbr\u00e4uche gab es im 2009 vor allem im Zusammenhang mit Angeboten f\u00fcr Markenparfums zu Schn\u00e4ppchenpreisen, aber auch beim Angebot von Musikinstrumenten.Im <i>esoterischen Bereich<\/i> werden Dateien von Personen erstellt und gehandelt, die ein Faible f\u00fcr Astrologie, Wahrsagerei, Prophezeiungen, Tarot usw. haben. Die angeschriebenen Personen zahlen immer wieder Geld f\u00fcr Dienstleistungen, die sich im Nachhinein als v\u00f6llig nutzlos erweisen. Viele der Geprellten beschweren sich dar\u00fcber, sie h\u00e4tten den ihnen vorausgesagten hohen Gewinn nicht erhalten und f\u00fcr nichts Geld ausgegeben.&#13;<\/p>\n<h2>Erfolge im Jahre 2009<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Seco konnte im Jahre 2009 \u2013 wie erw\u00e4hnt \u2013 gleich zwei Prozesse gegen ausl\u00e4ndisch beherrschte, aber in der Schweiz domizilierte Adressbuchschwindler vor Zivilgerichten gewinnen. Ein Unternehmen mit Sitz in Luzern versandte weltweit t\u00e4uschende Formulare f\u00fcr den nutzlosen Eintrag in ein Tourist-Directory. Das Seco wurde mit Beschwerden aus der ganzen Welt \u00fcberschwemmt. Die gegen dieses Unternehmen eingereichte Zivilklage hat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2009&#13;<br \/>\nBGE 136 III 23. in Best\u00e4tigung der Urteile der Vorinstanzen gutgeheissen. Es hat der Beklagten verboten, die fraglichen Gesch\u00e4ftspraktiken fortzuf\u00fchren, und dem Seco erlaubt, das Urteilsdispositiv auf Kosten der Gegenpartei im \u00abSchweizerischen Handelsamtsblatt\u00bb und weltweit in Tageszeitungen zu publizieren.Ebenfalls am 1. Oktober 2009 hat das Kantonsgericht Zug eine Zivilklage des Seco gegen ein Adressbuchschwindelunternehmen mit Sitz im Kanton Zug gutgeheissen. Letzterem wurde verboten, mit selbst\u00e4ndig t\u00e4tigen Agenten \u00abKunden\u00bb durch Irref\u00fchrungen und andere Machenschaften dazu zu verleiten, gegen ihren Willen einen mit hohen Kosten verbundenen Vertrag f\u00fcr einen Eintrag in einen Firmenf\u00fchrer von fragw\u00fcrdigem Nutzen abzuschliessen. Auch das Kantonsgericht Zug hat das Seco erm\u00e4chtigt, das Urteil in diversen L\u00e4ndern auf Kosten der Gegenpartei zu publizieren. Das Urteil ist nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.\u00dcber die beiden vorgenannten Schwindelfirmen, die miteinander verbunden sind, ist in der Zwischenzeit der Konkurs er\u00f6ffnet worden. Gegen die verantwortlichen Personen l\u00e4uft zurzeit ein Strafverfahren. Dank der Erfolge des Seco in den Zivilverfahren ist auch in das Strafverfahren Bewegung gekommen. Obwohl das Seco bereits im Jahre 2005 seine Strafklage eingereicht hatte, sind erst im Fr\u00fchling des vergangenen Jahres Hausdurchsuchungen vorgenommen und belastendes Material beschlagnahmt worden. Ferner war das Seco im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen betr\u00fcgerischen Finanzsanierer erfolgreich. Das fragliche Unternehmen, die X AG, hatte gezielt Werbebriefe an verschuldete ausl\u00e4ndische \u00abKunden\u00bb versandt, in welchen mit einer sofortigen \u00abSchweizer Finanzsanierung\u00bb geworben wurde. Den Angeschriebenen wurde vorget\u00e4uscht, die X AG vermittle unkompliziert und zu g\u00fcnstigen Konditionen Umschuldungskredite. In Tat und Wahrheit schlossen die Opfer gegen eine beachtliche Vermittlungsgeb\u00fchr einen \u00abFinanzsanierungsvertrag\u00bb mit einem Drittunternehmen. Statt eine finanzielle Verbesserung herbeizuf\u00fchren, verschlechterte dieser Vertrag die bereits prek\u00e4re Situation der Opfer zus\u00e4tzlich. Das Kreisgericht St.Gallen verurteilte die verantwortlichen Personen wegen unlauteren Wettbewerbs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe. Gegen das Urteil wurde Berufung erhoben.&#13;<\/p>\n<h2>Internationale Zusammenarbeit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nUm den Kampf gegen die grenz\u00fcberschreitenden unlauteren Gesch\u00e4ftspraktiken effizient wahrnehmen zu k\u00f6nnen, vertritt das Seco die Schweiz im International Consumer Protection and Enforcement Network (ICPEN).&#13;<br \/>\nSiehe <i><a href=\"http:\/\/www.icpen.org\">http:\/\/www.icpen.org<\/a><\/i>. Der Zweck dieses Netzwerks besteht darin, die grenz\u00fcberschreitenden unlauteren Gesch\u00e4ftspraktiken zu bek\u00e4mpfen. In diesem Rahmen bekam die Schweiz im Jahre 2009 rund 150 Beschwerden gegen Schweizer Unternehmen. Die Schweiz \u00fcbermittelte ihrerseits rund 30 Beschwerden an Partnerbeh\u00f6rden des ICPEN-Netzwerks. Die letztj\u00e4hrige Hauptkonferenz des ICPEN-Netzwerks wurde genutzt, die vor Schweizer Gerichten erzielten Erfolge zu pr\u00e4sentieren. Die Botschaft der Schweiz war klar und deutlich: Die Schweiz ist kein sicherer Hafen f\u00fcr Betr\u00fcgereien jeglichen Zuschnitts. International besteht die Tendenz, die Schweiz nicht nur als Steueroase zu sehen, sondern auch als Eldorado f\u00fcr Betr\u00fcgereien jeglicher Art. Der Aufkl\u00e4rungsarbeit in Gremien wie dem ICPEN-Netzwerk kommt deshalb eine wichtige Funktion zu, solchen unbegr\u00fcndeten Vorurteilen mit gerichtlichen Erfolgsstorys zu begegnen.&#13;<\/p>\n<h2>Sensibilisierungskampagne: Vorsicht vor Internetfallen!<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nBeim Kampf gegen unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken kommt Sensibilisierungskampagnen eine zentrale Funktion zu. Sie sollen verhindern, dass Unternehmen oder Konsumenten \u00fcberhaupt auf Maschen von Schwindlern hereinfallen. Ein grosses Problem im Zeitalter der Informationsgesellschaft sind die eingangs erw\u00e4hnten Internet-Betr\u00fcgereien. Das Seco wird deshalb demn\u00e4chst seine Brosch\u00fcre \u00abVorsicht vor Internetfallen\u00bb lancieren. Dabei handelt es sich um eine Aktualisierung des Flyers, der unter der Bezeichnung \u00abVorsicht vor Internetschwindlereien!\u00bb im Jahre 2007 herausgegeben wurde. In dieser Brosch\u00fcre werden die Konsumentinnen und Konsumenten vor unseri\u00f6sen Gratisangeboten im Internet gewarnt und zu Vorsichtsmassnahmen angehalten: Wer f\u00fcr die Nutzung eines Gratisangebots seine vollst\u00e4ndige Adresse oder seine Mobilnummer angeben muss, sollte auf der Hut sein und das fragliche Angebot genau studieren. Ferner wird darauf hingewiesen, wie sich Opfer am besten zur Wehr setzen k\u00f6nnen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1: \u00abAnzahl Beschwerden wegen unlauterer Gesch\u00e4ftspraktiken, 2005\u20132009\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 2: \u00abBeschwerden nach Branchen, 2005\u20132009\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 3: \u00abBeschwerden nach Herkunft, 2006\u20132009\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Artikel 1 und 2 UWG&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nArt. 1: Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverf\u00e4lschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gew\u00e4hrleisten.Art. 2: Unlauter und widerrechtlich ist jedes t\u00e4uschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Gesch\u00e4ftsgebaren, welches das Verh\u00e4ltnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lautere und transparente Gesch\u00e4ftsmethoden sind Voraussetzungen f\u00fcr eine funktionierende Marktwirtschaft. 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