{"id":121451,"date":"2010-05-01T12:00:00","date_gmt":"2010-05-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2010\/05\/bianchi-4\/"},"modified":"2023-08-23T23:34:11","modified_gmt":"2023-08-23T21:34:11","slug":"bianchi-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2010\/05\/bianchi-3\/","title":{"rendered":"Der Arbeitnehmerschutz ist keine H\u00fcrde bei Sanierungen"},"content":{"rendered":"<p>Die Pleitewelle bei Schweizer Unternehmen reisst nicht ab. In den ersten zwei Monaten dieses Jahres gab es rund 1000 Konkursf\u00e4lle \u2013 \u00fcber ein Drittel mehr als in der entsprechenden Vorjahreszeit. Es ist davon auszugehen, dass in der Schweiz bis Ende 2010 gegen 11&nbsp;000 Firmen in Konkurs gehen werden.&#13;<br \/>\nInsolvency Report, November 2009, Euler Hermes Schweiz. Dabei handelt es sich bei Weitem nicht nur um Einzelfirmen, Start-ups oder Briefkastenfirmen; h\u00e4ufig sind auch Unternehmen mit 10\u201350 Mitarbeitenden betroffen. Die Anzahl der betroffenen Besch\u00e4ftigten d\u00fcrfte auch 2010 weit \u00fcber 10&nbsp;000 liegen. Dieser Kontext muss ber\u00fccksichtigt werden, wenn nun eine Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ansteht. Dass Sanierungserleichterungen laut dem bundesr\u00e4tlichen Vorentwurf vor allem zu Lasten des Arbeitnehmerschutzes eingef\u00fchrt werden sollen, ist f\u00fcr den Schweizerischen Gewerkschaftsbund nicht annehmbar.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKonkret soll nach Ansicht des Bundesrates der Art. 333 OR im Insolvenzverfahren nicht mehr gelten. Der Artikel statuiert, dass die Arbeitsverh\u00e4ltnisse bei Betriebs\u00fcbernahme integral mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Arbeitgeberschaft \u00fcbergeht. Zudem muss ein allf\u00e4lliger Gesamtarbeitsvertrag (GAV) auch vom Erwerber mindestens w\u00e4hrend eines Jahres eingehalten werden. Im Sanierungsfall soll dies nun entfallen, denn f\u00fcr den Bundesrat ist der automatische \u00dcbergang der Arbeitsverh\u00e4ltnisse ein zentraler Hinderungsgrund f\u00fcr Sanierungen.Ein Sanierer, der ein konkursites Unternehmen aufkauft, m\u00fcsste somit die verbleibenden Mitarbeitenden nicht mehr \u00fcbernehmen und k\u00f6nnte sie fristlos entlassen, oder er k\u00f6nnte die Arbeitsbedingungen unverz\u00fcglich ver\u00e4ndern. Ein GAV w\u00fcrde nicht mehr weiter gelten. Damit k\u00f6nnen Arbeitspl\u00e4tze leichtfertig aufs Spiel gesetzt und die Arbeitsbedingungen schrankenlos gedr\u00fcckt werden.&#13;<\/p>\n<h2>Hindernisse im Sanierungsverfahren<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSanierungen von in finanzielle Not geratenen Unternehmungen m\u00fcssen gef\u00f6rdert werden. Das liegt in der Wirtschaftskrise auf der Hand. Die H\u00fcrden im Sanierungsverfahren liegen jedoch nicht im Arbeitnehmerschutz, sondern vielmehr in der Rolle der Kredit gebenden Banken, im Auffinden eines Investors und in der neuen fragw\u00fcrdigen Privilegierung von Mehrwertsteuerforderungen.Seit dem 1. Januar 2010 geh\u00f6rt die Mehrwertsteuer nicht mehr zur dritten, sondern zur zweiten Konkursklasse. Die Eidg. Steuerverwaltung kann f\u00fcr die ausstehenden Forderungen das Konkursverm\u00f6gen absch\u00f6pfen und so die Sanierung der betreffenden Firma g\u00e4nzlich verunm\u00f6glichen. Die Behauptung, dass der Arbeitnehmerschutz Sanierungen erschwere, ja gar verunm\u00f6gliche, ist nicht einmal ansatzweise empirisch belegt. Den Gewerkschaften sind auch keine Beispiele bekannt, wo eine Sanierung verhindert wurde, weil der Sanierer die bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse \u00fcbernehmen musste. Das flexible schweizerische Arbeitsrecht bietet dem Sanierer bereits gen\u00fcgend Spielraum f\u00fcr einen allf\u00e4lligen Stellenabbau oder Anpassungen der Arbeitsverh\u00e4ltnisse. Der Blick in die Praxis zeigt, dass bei Betriebs\u00fcberg\u00e4ngen Vereinbarungen zwischen altem und neuem Arbeitgeber sowie den Sozialpartnern durchaus \u00fcblich sind und so akzeptable L\u00f6sungen f\u00fcr alle Parteien gefunden werden k\u00f6nnen.Schutzmechanismen w\u00e4hrend einer tief greifenden Wirtschaftskrise ohne triftige Gr\u00fcnde auszuhebeln, ist leichtsinnig und f\u00fchrt letztlich zu einer Abw\u00e4lzung der Sanierungskosten auf die Arbeitslosenversicherung.Bei einer Sanierung soll der Erhalt der Arbeitspl\u00e4tze an vorderster Stelle stehen. Es geht nicht an, dass mittels Sanierungen Belegschaften auf die Strasse gestellt werden, um den Maschinenpark zu verkaufen, oder dass Unternehmen filetiert und dann st\u00fcckweise verkauft werden.Missbr\u00e4uchliche Insolvenzen, die in erster Linie das Nichtbezahlen von L\u00f6hnen und Sozialabgaben bezwecken, sind etwa im Baugewerbe nicht un\u00fcblich. Pseudosanierungen, die alsdann in eine neue Firma mit jedoch der gleichen Arbeitgeberschaft m\u00fcnden, sind resolut zu bek\u00e4mpfen. Solche Machenschaften d\u00fcrfen nicht noch mittels Abbau der Schutzbestimmungen beg\u00fcnstigt werden.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEinen wichtigen Schutzmechanismus des Art. 333 OR \u2013 die Solidarhaftung des bisherigen Arbeitgebers und des Erwerbers f\u00fcr ausstehende Forderungen der Arbeitnehmenden \u2013 hat zwar das Bundesgericht im Konkursfall aufgehoben. Dies f\u00fchrt jedoch nicht zwangsl\u00e4ufig dazu, dass Art. 333 OR im Konkursfall generell nicht anzuwenden ist. Die Infragestellung der automatischen Weitergeltung der Arbeitsverh\u00e4ltnisse bei Sanierungen ist ein markanter Einschnitt in den Arbeitnehmerschutz. Ohne eine Abfederung der sozialen Auswirkungen von Betriebsrestrukturierungen, die schon vor der Insolvenz greifen sollte, ist eine Abschw\u00e4chung des Arbeitnehmerschutzes in keiner Weise hinzunehmen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Pleitewelle bei Schweizer Unternehmen reisst nicht ab. In den ersten zwei Monaten dieses Jahres gab es rund 1000 Konkursf\u00e4lle \u2013 \u00fcber ein Drittel mehr als in der entsprechenden Vorjahreszeit. Es ist davon auszugehen, dass in der Schweiz bis Ende 2010 gegen 11&nbsp;000 Firmen in Konkurs gehen werden.&#13; Insolvency Report, November 2009, Euler Hermes Schweiz. 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