{"id":121481,"date":"2010-05-01T12:00:00","date_gmt":"2010-05-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2010\/05\/furrer-4\/"},"modified":"2023-08-23T23:34:18","modified_gmt":"2023-08-23T21:34:18","slug":"furrer-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2010\/05\/furrer-3\/","title":{"rendered":"Sanierungen erleichtern, flexibles Arbeitsrecht bewahren"},"content":{"rendered":"<p>Mit der Revision des Konkursrechts sollen Sanierungen von finanziell angeschlagenen Unternehmen erleichtert werden. Wichtige Voraussetzung zur Erreichung dieses Ziels ist der Ausschluss des automatischen \u00dcbergangs s\u00e4mtlicher Arbeitsvertr\u00e4ge bei Betriebs\u00fcbernahmen in Insolvenzverfahren. Eine vom Bundesrat als Ausgleich dazu vorgeschlagene generelle Sozialplanpflicht steht demgegen\u00fcber quer in der Landschaft. Damit w\u00fcrde nicht nur die Flexibilit\u00e4t unseres Arbeitsrechts geschw\u00e4cht; mit Blick auf fr\u00fchzeitige Sanierungen w\u00e4re eine Sozialplanpflicht auch kontraproduktiv.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nSanierungen, die sich auf das im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) geregelte Nachlassverfahren st\u00fctzen, sind relativ selten. Die Gr\u00fcnde daf\u00fcr sind vielf\u00e4ltig. So k\u00f6nnen Sanierungen mit Nachlassverfahren am faktischen Vertrauensverlust von Gl\u00e4ubigern, Lieferanten, Kunden, Angestellten etc. scheitern. Weitere Erschwernisse sind die Sicherstellungspflicht, die Weitergeltung ung\u00fcnstiger Dauerschuldverh\u00e4ltnisse oder die drohende solidarische Haftung f\u00fcr arbeitsvertragliche Verpflichtungen. Eine zentrale Schw\u00e4che des aktuellen Rechts liegt in der Unsicherheit dar\u00fcber, ob der Erwerber eines Unternehmens in einem Insolvenzverfahren automatisch auch alle Arbeitsvertr\u00e4ge \u00fcbernimmt. Der Vorschlag des Bundesrates, wonach ein Arbeitsverh\u00e4ltnis in einem solchen Fall nur auf den Erwerber \u00fcbergehen soll, wenn es vereinbart wurde, ist zu begr\u00fcssen. Damit wird die Weiterf\u00fchrung rentabler Betriebsteile erleichtert. Eine Solidarhaftung f\u00fcr \u00fcbernommene Arbeitsverh\u00e4ltnisse ist allerdings abzulehnen. Der Arbeitnehmerschutz ist bereits mit der Privilegierung der Arbeitnehmer-Forderungen gewahrt. Dem Erwerber eines Betriebs muss es m\u00f6glich sein, einen Neuanfang ohne Altlasten zu machen. Damit \u2013 und nicht mit einer Solidarhaftung \u2013 k\u00f6nnen letztlich Arbeitspl\u00e4tze gerettet werden.&#13;<\/p>\n<h2>Inakzeptable Verkn\u00fcpfung mit Sozialplanpflicht<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie im Nachhinein vom Bundesrat vorgeschlagene Verkn\u00fcpfung der Revision mit der Einf\u00fchrung einer allgemeinen Sozialplanpflicht im Arbeitsrecht erstaunt: Demnach soll als \u00abAusgleich\u00bb zur Absage an die automatische \u00dcbernahme von Arbeitsvertr\u00e4gen in Insolvenzverfahren f\u00fcr Entlassungen <i>ausserhalb<\/i> von Insolvenzverfahren eine Sozialplanpflicht eingef\u00fchrt werden. Ein derartiger Einbruch in das Arbeitsrecht ist im Rahmen einer Konkursrechtsrevision nicht nachvollziehbar und auch von der Sache her abzulehnen. Die Flexibilit\u00e4t des Arbeitsmarkts w\u00fcrde reduziert und eine zentrale St\u00e4rke des Standorts Schweiz in Frage gestellt. Gemessen am Ziel der Revision \u2013 der Erleichterung von Sanierungen \u2013 w\u00e4re eine Sozialplanpflicht gar kontraproduktiv: Fr\u00fchzeitige aussergerichtliche Sanierungen w\u00fcrden gegen\u00fcber einem Insolvenzverfahren verteuert und damit erschwert. Dem Anliegen der rechtzeitigen Sanierung von Unternehmen und damit der langfristigen Sicherung von Arbeitspl\u00e4tzen w\u00fcrde ein B\u00e4rendienst erwiesen.&#13;<\/p>\n<h2>Erleichterungen bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen und Vollzug<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie vom Bundesrat vorgeschlagene Einf\u00fchrung eines ausserordentlichen K\u00fcndigungsrechts f\u00fcr Dauerschuldverh\u00e4ltnisse \u2013 wie zum Beispiel f\u00fcr Miet- oder Leasingvertr\u00e4ge bei einer Nachlassstundung \u2013 ist zwar ein Eingriff in das Prinzip der Vertragstreue. Verpflichtungen aus Dauerschuldverh\u00e4ltnissen k\u00f6nnen eine Sanierung aber erheblich erschweren. Aufl\u00f6sbar sollten deshalb zumindest jene Vertr\u00e4ge sein, die einer Sanierung im Weg stehen. Auch der vorgeschlagene Verzicht auf die Sicherstellung des Vollzugs von Nachlassvertr\u00e4gen kann Sanierungen erleichtern. Auf der anderen Seite sind die geplanten Verbesserungen von Mitsprache- und Entscheidungsrechten der Gl\u00e4ubiger zu begr\u00fcssen.&#13;<\/p>\n<h2>Weitere Massnahmen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZu begr\u00fcssen ist, dass der Bundesrat abkl\u00e4ren will, ob eine besondere Regelung f\u00fcr Sanierungsdarlehen geschaffen werden soll. Das heutige Recht kann dazu f\u00fchren, dass mit der Beschaffung neuer Geldmittel bis nach der Bewilligung einer Nachlassstundung zugewartet werden muss. Das macht vor allem dann wenig Sinn, wenn ein Nachlassverfahren mit einem vorher gew\u00e4hrten Darlehen h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen.Zu unterst\u00fctzen ist auch die Bereitschaft des Bundesrates, das erst k\u00fcrzlich eingef\u00fchrte Konkursprivileg f\u00fcr Forderungen der Mehrwertsteuer einer \u00dcberpr\u00fcfung zu unterziehen. Dieses Privileg kann Sanierungen erschweren und ist deshalb wieder zu streichen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Revision des Konkursrechts sollen Sanierungen von finanziell angeschlagenen Unternehmen erleichtert werden. Wichtige Voraussetzung zur Erreichung dieses Ziels ist der Ausschluss des automatischen \u00dcbergangs s\u00e4mtlicher Arbeitsvertr\u00e4ge bei Betriebs\u00fcbernahmen in Insolvenzverfahren. Eine vom Bundesrat als Ausgleich dazu vorgeschlagene generelle Sozialplanpflicht steht demgegen\u00fcber quer in der Landschaft. 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