{"id":121491,"date":"2010-05-01T12:00:00","date_gmt":"2010-05-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2010\/05\/mroth-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:34:15","modified_gmt":"2023-08-23T21:34:15","slug":"mroth","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2010\/05\/mroth\/","title":{"rendered":"Revision der Sanierungsverfahren: Schuldnerfreundlich, gl\u00e4ubigerfeindlich"},"content":{"rendered":"<p>Zur Begr\u00fcndung der vorliegenden Revision wird wiederholt auf den Zusammenbruch der Swissair verwiesen. F\u00fcr diesen vorderhand doch seltenen Fall der Insolvenz einer derart grossen Firma m\u00f6gen die neuen Regeln ad\u00e4quat erscheinen. In der Regel betreffen Nachl\u00e4sse Einzelpersonen oder kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Eine Revision der Sanierungsverfahren rechtfertigt der Swissair-Fall also nicht. Das bedeutet nicht, dass im heutigen Sanierungsrecht keine Probleme zu orten sind, wie die hohe Honorarnote einzelner Sachwalter und die Flucht konkursgef\u00e4hrdeter Schuldner in den Nachlass zeigen. Aber diese Probleme werden mit der nun anstehenden Revision noch akzentuiert, insbesondere mit der neuen provisorischen Stundung.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie Aufsichtsbeh\u00f6rden sind heute gegen\u00fcber hohen Honorarnoten einzelner Sachwalter weitgehend machtlos. Ein weiteres Problem des heutigen Sanierungsrechts liegt in der eigentlichen Flucht von konkursgef\u00e4hrdeten Schuldnern in den Nachlass. M\u00fcssen die Konkurs\u00e4mter solche F\u00e4lle nach erfolglosem Nachlass konkursamtlich liquidieren, sind die Massen regelm\u00e4ssig heillos \u00fcberschuldet.&#13;<\/p>\n<h2>Stellung des Schuldners bei provisorischer Stundung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWenn eine \u00fcberschuldete Person nach der Revisionsvorlage eine Stundung erlangen will, kann sie dies \u2013 im Vergleich zu den heutigen Regeln \u2013 unter leichteren Voraussetzungen und Bedingungen tun. Gem\u00e4ss Art. 293 Bst. a revSchKG muss sie nicht mehr den Entwurf zu einem Nachlassvertrag vorlegen. Es gen\u00fcgen Bilanz, Erfolgsrechnung und eine Liquidit\u00e4tsplanung, die bereits in der heutigen Praxis fallweise nachtr\u00e4glich erstellt werden, um in den Genuss einer Nachlassstundung zu kommen.Der Zugang zur Stundung soll damit erleichtert werden (Begleitbericht zum Vorentwurf, Ziff. A.III.1.1; S. 9). Die Bestellung eines Sachwalters ist w\u00e4hrend der provisorischen Stundung fakultativ. Das Nachlassgericht kann einen solchen bestellen, muss aber nicht (Art. 293b revSchKG). Sofern der Schutz Dritter gew\u00e4hrleistet ist, muss eine provisorische Stundung dem Betreibungs- und Konkursamt auch nicht mitgeteilt werden (Art. 293c Abs. 2 Bst. a revSchKG). Ein raffinierter Schuldner kann somit einen in Finanzsachen wenig beschlagenen Nachlassrichter mit selbst erstellten Unterlagen zur Gew\u00e4hrung einer viermonatigen Stundung bewegen, f\u00fcr die kein Sachwalter bestellt und die dem Betreibungs- und Konkursamt nicht mitgeteilt wird. Solche Rechtsverh\u00e4ltnisse laden geradezu ein, das Gl\u00fcck einmal mit einer provisorischen Stundung zu versuchen mit dem Ziel, den drohenden Konkurs wenigstens so lange aufzuschieben, bis ein sch\u00f6ner Teil der Aktiven dem Zugriff von Amtsstellen und Gl\u00e4ubigern entzogen ist. Bei allem Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Sinnhaftigkeit solcher Regeln bei sehr grossen Betrieben muss doch festgestellt werden, dass diese Vorschriften f\u00fcr viele Schuldner aus kleinen bis mittleren Verh\u00e4ltnissen geradezu ein Tummelfeld f\u00fcr Missbr\u00e4uche bieten. Aus diesen Gr\u00fcnden sollte die provisorische Stundung bloss bei Gesellschaften, die ein gewisses Mindestkapital oder sonst geeignete Kriterien erf\u00fcllen, greifen k\u00f6nnen.&#13;<\/p>\n<h2>Folgen der Nichtmitteilung der provisorischen Stundung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEin Schuldner, der eine provisorische Stundung erh\u00e4lt, die nicht publiziert und auch dem Betreibungs- und Konkursamt nicht mitgeteilt wird, muss in seinem t\u00e4glichen Gesch\u00e4ftsleben bloss sehr marginale Einschr\u00e4nkungen in Kauf nehmen. Das gilt auch dann, wenn f\u00fcr ihn ein Sachwalter bestellt worden ist.Wurde dem Schuldner eine nicht zu publizierende Stundung gew\u00e4hrt, erf\u00e4hrt auch der Zessionar in einem Abtretungsverh\u00e4ltnis regelm\u00e4ssig nichts von dieser. Damit entfaltet die Einschr\u00e4nkung der zul\u00e4ssigen Abtretungen, die Art. 297 Abs. 2bis revSchKG richtigerweise statuiert, keine Wirkung (Art. 293c Abs. 2 Bst. c revSchKG). Mit anderen Worten: Der Schuldner, der eine dem Zessionar nicht notifizierte Stundung erh\u00e4lt, wird noch einmal besser gestellt. Er kann nicht nur seinen Betrieb praktisch unbehelligt weiterf\u00fchren, sondern hat vor der Einleitung des Nachlasses noch die M\u00f6glichkeit, k\u00fcnftig entstehende Forderungen g\u00fcltig abzutreten. Solche Abtretungen verschlechtern in aller Regel die Verm\u00f6genslage des Zedenten entscheidend. Dem Schuldner, dessen provisorische Stundung niemandem mitgeteilt wird, l\u00e4sst die Revisionsvorlage somit diverse M\u00f6glichkeiten zur Entreicherung oder zu Umgehungsman\u00f6vern offen. Warum der Schuldner, dessen provisorische Stundung publiziert wurde, insoweit viel restriktiver behandelt werden soll, ist nicht ersichtlich. Aus diesen Gr\u00fcnden ist Art. 293c Abs. 2 Bst. c revSchKG in seiner jetzigen Form verfehlt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Begr\u00fcndung der vorliegenden Revision wird wiederholt auf den Zusammenbruch der Swissair verwiesen. F\u00fcr diesen vorderhand doch seltenen Fall der Insolvenz einer derart grossen Firma m\u00f6gen die neuen Regeln ad\u00e4quat erscheinen. In der Regel betreffen Nachl\u00e4sse Einzelpersonen oder kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Eine Revision der Sanierungsverfahren rechtfertigt der Swissair-Fall also nicht. 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