{"id":121638,"date":"2010-03-01T12:00:00","date_gmt":"2010-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2010\/03\/baur-4\/"},"modified":"2023-08-23T23:35:03","modified_gmt":"2023-08-23T21:35:03","slug":"baur-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2010\/03\/baur-3\/","title":{"rendered":"Die formelle Steuerharmonisierung im Lichte \u00f6konomischer Theorien"},"content":{"rendered":"<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201003_21_Baur_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"779\" height=\"503\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Wenig hinterfragte formelle Steuerharmonisierung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nGem\u00e4ss Art. 129 der Bundesverfassung legt der Bund die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Diese formelle Steuerharmonisierung beschr\u00e4nkt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern sowie das Verfahrens- und Steuerstrafrecht. Bei einer materiellen Steuerharmonisierung w\u00fcrden zus\u00e4tzlich die Steuertarife bzw. Steuers\u00e4tze und die Steuerfreibetr\u00e4ge (Sozialabz\u00fcge) vereinheitlicht. Die Vorschriften zur Regelung der Steuerbelastung bleiben gem\u00e4ss Bundesverfassung in der Kompetenz der Kantone. Der Bund hat sowohl die Steuerordnungen der Kantone (horizontale Harmonisierung) als auch die Steuerordnungen von Bund und Kantonen (vertikale Harmonisierung) aufeinander abzustimmen. Wichtige Ziele der formellen Harmonisierung sind die Erh\u00f6hung der Transparenz und die Vereinfachung des schweizerischen Steuerrechts. Kernst\u00fcck der formellen Harmonisierung ist das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG). In der politischen Debatte finden immer wieder Auseinandersetzungen \u00fcber den Steuerwettbewerb in der Schweiz und die materielle Steuerharmonisierung statt. Die formelle Steuerharmonisierung wird hingegen kaum hinterfragt; eine vertiefte \u00f6konomische Evaluation fehlt bisher. Im Rahmen einer solchen Evaluation m\u00fcsste gekl\u00e4rt werden, welches die Ziele der formellen Harmonisierung sind, inwiefern diese erreicht werden und ob dabei beabsichtigte oder unbeabsichtigte Neben- und Fernwirkungen auftreten. Der vorliegende Beitrag beabsichtigt keine Wirkungsanalyse der formellen Steuerharmonisierung. Stattdessen wird gefragt, welchen Stellenwert eine formelle Steuerharmonisierung im Lichte einschl\u00e4giger \u00f6konomischer Theorien einnimmt. Zuerst wird die Sichtweise der Wohlfahrts\u00f6konomie vorgestellt. Anschliessend wird die formelle Steuerharmonisierung unter polit-\u00f6konomischem Blickwinkel diskutiert.&#13;<\/p>\n<h2>Wohlfahrts\u00f6konomie und formelle Steuerharmonisierung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Wohlfahrts\u00f6konomie ist eine normative Theorie. Sie fordert, dass die politischen Entscheidungstr\u00e4ger aus einer unparteiischen Perspektive Institutionen aufgrund ihrer Effizienz- und Verteilungswirkungen beurteilen. Unter verschiedenen denkbaren Steuersystemen soll der Gesetzgeber jenes w\u00e4hlen, welches im Hinblick auf das Effizienz- und Verteilungsziel seiner unparteiischen Auffassung nach zum besten Gesamtergebnis f\u00fchrt.&#13;<\/p>\n<h2>Theorie des Finanzf\u00f6deralismus<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Rahmen dieses wohlfahrtstheoretischen Ansatzes befasst sich die Theorie des Finanzf\u00f6deralismus mit der Frage, ob die soziale Wohlfahrt durch einen f\u00f6deralistischen Staatsaufbau gegen\u00fcber einem Einheitsstaat gesteigert werden kann. Das Dezentralisierungstheorem von Oates (1972, siehe Kasten 2) bejaht diese Frage. Es bildet die Grundlage f\u00fcr einen Staat, in welchem die untergeordneten Gebietsk\u00f6rperschaften zur Finanzierung lokaler \u00f6ffentlicher G\u00fcter Geb\u00fchren und Steuern nach dem \u00c4quivalenzprinzip erheben, die wesentlichen Steuerkompetenzen jedoch zentralisiert bleiben. In einem derartigen Staatswesen ist jegliche Form der formellen oder materiellen Steuerharmonisierung \u00fcberfl\u00fcssig.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDas Dezentralisierungstheorem liefert jedoch an sich keine hinreichende Begr\u00fcndung f\u00fcr dezentrale Ausgaben- und Besteuerungskompetenzen, weil auch ein Einheitsstaat nach den lokalen Pr\u00e4ferenzen differenzierte Leistungen bereitstellen k\u00f6nnte, wenn er \u00fcber die Information \u00fcber die lokalen Gegebenheiten verf\u00fcgen w\u00fcrde.<a href=\"#footnote_1\" id=\"footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor\">[1]<\/a><span id=\"footenote_1\" class=\"box\"><span class=\"inlinebox\">Vgl. Oates (1999).<\/span><\/span>Fehlen ihm diese Informationen, basieren die Vorteile dezentraler L\u00f6sungen auf der \u00dcberwindung von Informationsasymmetrien und der Informationsaufdeckung im Rahmen wettbewerblich ausgestalteter Prozesse. Zur \u00dcberwindung von Informationsasymmetrien eignet sich die Dezentralisierung der Staatsausgaben besser als die dezentrale Steuererhebung,<a href=\"#footnote_2\" id=\"footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor\">[2]<\/a><span id=\"footenote_2\" class=\"box\"><span class=\"inlinebox\">Vgl. Boadway (2006).<\/span><\/span>so dass sich auch hier die Frage der formellen Steuerharmonisierung nicht stellt. Die formelle Steuerharmonisierung ist jedoch f\u00fcr die Informationsaufdeckung im Rahmen der so genanntenYardstick Competition und des Wettbewerbs als Entdeckungsverfahren von Bedeutung.&#13;<\/p>\n<h2>Yardstick Competition<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDurch eine transparente Yardstick Competition k\u00f6nnen die f\u00fcr eine Evaluation der Effizienz der staatlichen Leistungserbringung in einer Gebietsk\u00f6rperschaft notwendigen Informationen dann aufgedeckt werden, wenn die benachbarten Gebietsk\u00f6rperschaften \u00e4hnliche \u00f6ffentliche Dienste erbringen und wenn ihre Steuersysteme auf der gleichen Bemessungsgrundlage basieren. In dieser Konstellation wirkt sich eine formelle Steuerharmonisierung positiv auf die Effizienz aus, weil sie die Transparenz und Vergleichbarkeit der Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnisse in den verschiedenen Gebietsk\u00f6rperschaften erh\u00f6ht.<a href=\"#footnote_3\" id=\"footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor\">[3]<\/a>&#13;<br \/>\nVgl. Dafflon (1999), S. 17. Dar\u00fcber hinaus beseitigt sie Null- und Doppelbesteuerungen f\u00fcr nat\u00fcrliche und juristische Personen, die in mehr als einer Gebietsk\u00f6rperschaft steuerpflichtig sind, und sie senkt deren Entrichtungskosten. Ausserdem nehmen die Erhebungskosten beim Fiskus ab.&#13;<\/p>\n<h2>Steuerwettbewerb als Entdeckungsverfahren<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEine andere Form der Informationsaufdeckung erfolgt im Rahmen des Steuerwettbewerbs als Entdeckungsverfahren. Die Existenz verschiedener unabh\u00e4ngiger Gebietsk\u00f6rperschaften als Anbieter von \u00f6ffentlichen Dienstleistungen mit unterschiedlichen Steuerordnungen erh\u00f6ht die Wahrscheinlichkeit von Innovationen. Der F\u00f6deralismus dient als Innovationslabor, in dem neue L\u00f6sungen ausprobiert werden k\u00f6nnen. Die anderen Gebietsk\u00f6rperschaften k\u00f6nnen die erfolgreichen Innovationen adaptieren, so dass sich die Institutionen auf diesem evolutorischen Weg des Versuchs und Irrtums st\u00e4ndig an die sich mehr oder minder rasch ver\u00e4nderten Bedingungen anpassen.<a href=\"#footnote_4\" id=\"footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor\">[4]<\/a>&#13;<br \/>\nIn der Schweiz ist die Meinung verbreitet, dass die Kantone eher zu Neuerungen neigen als der Bund.<a href=\"#footnote_5\" id=\"footnote-anchor_5\" class=\"inline-footnote__anchor\">[5]<\/a>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTats\u00e4chlich gibt es einige Beispiele f\u00fcr steuerliche Neuerungen, die in einzelnen Kantonen angestossen wurden: Abz\u00fcge f\u00fcr Kinderfremdbetreuungskosten, Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung oder Einf\u00fchrung der Holdingbesteuerung. Tatsache ist aber auch, dass seit In-Kraft-Treten der formellen Harmonisierung solche steuerlichen Innovationen in den Kantonen ausgeblieben sind. Die formelle Harmonisierung hat die Innovationskraft des Steuerwettbewerbs eliminiert. Zu diesem Ergebnis gelangt auch Reich (2009, S. 188): \u00abDie autonomen kantonalen Steuerordnungen erwiesen sich fr\u00fcher in mancher Hinsicht als geeignete Laboratorien f\u00fcr eine organische Entwicklung des schweizerischen Steuerrechts.\u00bbDie formelle Harmonisierung birgt die Gefahr, dass Bereiche geregelt werden, die eigentlich der stetigen Entwicklung und Anpassung an die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten bed\u00fcrften. Sie kann sich sogar zu einer eigentlichen Reformbremse entwickeln, wie das Beispiel Kapitalsteuer zeigt. Gem\u00e4ss StHG haben die Kantone eine Kapitalsteuer zu erheben, obwohl die Besteuerung von unternehmerischem Kapital und Verm\u00f6gen international selten geworden ist und der Bund diese Steuer 1997 abgeschafft hat. Je wichtiger eine rasche Anpassung des Steuersystems an sich \u00e4ndernde Rahmenbedingungen und je geringer der Wissensstand \u00fcber die bestm\u00f6gliche Anpassung des Steuersystems, desto eher wirkt sich eine formelle Steuerharmonisierung negativ aus. Denn genau in dieser Konstellation kommen die Vorteile des Innovationswettbewerbs am besten zum Tragen.Allerdings f\u00fchrt der uneingeschr\u00e4nkte Wettbewerb zwischen den untergeordneten Gebietsk\u00f6rperschaften in der Tendenz dazu, dass die Besteuerung mobiler Faktoren erodiert. Ein Beispiel aus j\u00fcngerer Zeit ist die Abschaffung der nicht harmonisierten Erbschaftssteuer f\u00fcr direkte Nachkommen in den meisten Kantonen. Bereits vor der formellen Harmonisierung wurde die Besteuerung der Kapitalgewinne im beweglichen Privatverm\u00f6gen eliminiert. Wird diese Entwicklung aus verteilungspolitischen Gr\u00fcnden als unvorteilhaft erachtet, kann eine formelle Harmonisierung das Race to the bottom zumindest bremsen. So stellt die Verm\u00f6genssteuer immer noch eine wichtige Finanzierungsquelle der Kantone dar, obwohl aus Mobilit\u00e4tsgr\u00fcnden an sich zu erwarten w\u00e4re, dass die Kantone hier einen mindestens ebenso intensiven Steuersenkungswettbewerb veranstalten w\u00fcrden wie bei der Erbschaftssteuer. Will man mobile Faktoren aus verteilungspolitischen Gr\u00fcnden der Besteuerung zuf\u00fchren, stellt die formelle Harmonisierung jedoch ein unzureichendes Instrument dar, da sie nur die Nullbesteuerung, nicht aber eine sehr niedrige Steuerbelastung verhindert. Zielf\u00fchrender w\u00e4re in diesem Fall, die mobilen Faktoren statt auf der Ebene der Kantone auf Stufe Bund zu besteuern. Dies gilt zumindest dann, wenn die Mobilit\u00e4t des Faktors zwischen den Kantonen gr\u00f6sser ist als jene im internationalen Kontext.&#13;<\/p>\n<h2>Politische \u00d6konomie der formellen Steuerharmonisierung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nZu den wesentlichen Eigenschaften der polit-\u00f6konomischen Perspektive z\u00e4hlen die Annahme rational handelnder, eigeninteressierter Individuen auch in der Politik und die explizite Analyse politischer Entscheidungsprozesse. Im Rahmen der positiven Theorie wird dabei untersucht, wer in der Politik welche tats\u00e4chlichen Interessen verfolgt, welchen Restriktionen die Akteure dabei unterliegen, wie sie sich verhalten und welche Wirkungen dieses Verhalten hat. \u00dcbertragen auf die formelle Steuerharmonisierung stellt sich somit die Frage, wer sich mit welchen Zielen f\u00fcr die Einf\u00fchrung der formellen Steuerharmonisierung eingesetzt hat und in wessen Interesse die bestehende formelle Harmonisierung tats\u00e4chlich funktioniert. Wichtig ist dabei, dass nicht bloss die deklarierten, sondern die tats\u00e4chlich verfolgten Ziele identifiziert werden. Antworten auf diese Fragen kann eine Untersuchung der Entstehung und der Weiterentwicklung dieser institutionellen Regelung liefern. Aus <i>normativer Sicht<\/i> wird untersucht, wie Institutionen \u2013 zu denen auch das Steuersystem z\u00e4hlt \u2013 angesichts eigeninteressierter politischer Entscheidungstr\u00e4ger ausgestaltet sein sollten. \u00dcbertragen auf die formelle Steuerharmonisierung stellt sich die Frage, ob diese eine geeignete institutionelle Antwort auf das Verhalten eigeninteressierter Akteure darstellt.&#13;<\/p>\n<h2>Der Staat als Leviathan<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm <i>Leviathan-Modell von Brennan and Buchanan (1980)<\/i> bilden Politiker und Verwaltung eine homogene Interessengruppe, welche den B\u00fcrgern gegen\u00fcbersteht. Aufgrund des ausschliesslichen Rechts zur Besteuerung verh\u00e4lt sich der Leviathan-Staat als Monopolist und maximiert das Steueraufkommen. Da der politische Wettbewerb keine wirksame Schranke gegen die Staatsmacht darstellt, braucht es eine verfassungsm\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung der staatlichen Besteuerungsmacht. Die schweizerischen Institutionen tragen den mit dem Leviathan-Modell begr\u00fcndeten normativen Forderungen Rechnung: Die Bundesverfassung enth\u00e4lt H\u00f6chsts\u00e4tze der Besteuerung, die Stimmb\u00fcrgerinnen und Stimmb\u00fcrger k\u00f6nnen mittels Volksabstimmungen an Entscheidungen zu Ausgaben und Einnahmen teilhaben, und zwischen den Kantonen und Gemeinden besteht Steuerwettbewerb. Der Steuerwettbewerb ist eine wirksame Waffe gegen staatliche Besteuerungsmacht. Er verhindert dank der stets vorhandenen Abwanderungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Steuerpflichtige, dass die Steuern in einer Gebietsk\u00f6rperschaft zu stark ansteigen k\u00f6nnen. Aus der Sicht des Leviathan-Modells ist daher jede Einschr\u00e4nkung des Steuerwettbewerbs, sei sie formell oder materiell, abzulehnen.Die M\u00f6glichkeit der <i>Abstimmung mit den F\u00fcssen <a href=\"#footnote_6\" id=\"footnote-anchor_6\" class=\"inline-footnote__anchor\">[6]<\/a>\u00a0<\/i>h\u00e4ngt jedoch unter anderem davon ab, wie gut die Steuerpflichtigen das Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnis der \u00f6ffentlichen Leistungen ihres Wohnkantons mit anderen Kantonen vergleichen k\u00f6nnen. Ein transparentes, einfach vergleichbares System kann daher zu einer Intensivierung des Steuerwettbewerbs f\u00fchren. Es stellt sich nun die Frage, ob der Wettbewerb von sich aus die notwendigen Informationen f\u00fcr sein Funktionieren bereitstellt. Grunds\u00e4tzlich geht es also darum, ob dem Wettbewerb eine Tendenz zu Transparenz oder Intransparenz innewohnt. Die Industrie\u00f6konomie zeigt, dass Firmen einen Anreiz haben, die Informationen f\u00fcr die Konsumenten tief zu halten oder gar absichtlich zu reduzieren, um sich mittels Preisdiskriminierung Marktmacht zu sichern. Die Preisdiskriminierung wird dann zwischen informierten und weniger informierten Konsumenten durchgef\u00fchrt. Analog zu einem preisdiskriminierenden Monopolisten auf dem G\u00fctermarkt versucht ein Leviathan-Staat, seine Besteuerungsmacht auszuweiten. Die Kantone haben gem\u00e4ss diesem Ansatz einen Anreiz, m\u00f6glichst intransparente und komplizierte Steuersysteme zu etablieren, die es den Steuerzahlenden erschweren, den genauen Preis (die genaue Steuerbelastung), die sie f\u00fcr das Angebot \u00f6ffentlicher G\u00fcter zu zahlen haben, \u00fcber verschiedene Kantone hinweg zu vergleichen. Lediglich auf die gesetzlichen Steuers\u00e4tze abzustellen, reicht nicht aus, da die effektive Steuerbelastung durch unterschiedliche Abz\u00fcge und Steuerfreibetr\u00e4ge sowie weitere unterschiedliche Regelungen und Praxisanwendungen entscheidend mitbestimmt wird. Dies f\u00fchrt dazu, dass Steuerpflichtige aufgrund fehlender Informationen in Kantonen wohnen bleiben, obwohl sie mit deren Preis-\/Leistungs-Verh\u00e4ltnis eigentlich nicht einverstanden sind. Die Kantone k\u00f6nnen also aufgrund dieser Intransparenz den Wettbewerb beschr\u00e4nken und sich eine gewisse \u00abMarktmacht\u00bb \u00fcber wenig informierte Steuerpflichtige sichern. Eine formelle Harmonisierung wirkt sich in diesem Fall positiv aus, indem sich der Steuerwettbewerb durch die verbesserte Transparenz und Vergleichbarkeit der Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnisse in den verschiedenen Kantonen erh\u00f6ht und dadurch den Steuerappetit des Leviathan-Staats begrenzt. Ein <i>alternatives polit-\u00f6konomisches Modell<\/i>, welches ebenfalls Einnahmen maximierende Gebietsk\u00f6rperschaften unterstellt, geht davon aus, dass f\u00fcr Gebietsk\u00f6rperschaften, die im interkantonalen Steuerwettbewerb stehen, Anreize bestehen, analog zu Kartellen auf G\u00fcter- und Faktorm\u00e4rkten mittels Absprachen ein Steuerkartell zu errichten und so die Besteuerungsmacht auszubauen. Das Steuerkartell schr\u00e4nkt den Steuerwettbewerb durch die formell harmonisierte und damit fixierte Bemessungsgrundlage explizit ein. Steuerkartelle werden aus polit-\u00f6konomischer Sicht negativ beurteilt. Die formelle Harmonisierung als wesentliches Instrument zur Errichtung eines Steuerkartells wird deshalb aus dieser Perspektive abgelehnt.&#13;<\/p>\n<h2>Effizienter politischer Wettbewerb<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nWeitere Interessengruppentheorien gehen von einem Wettbewerb zwischen vielen verschiedenen Interessengruppen aus. Je nach Modellierung dieses Wettbewerbs gelangen diese Theorien zu sehr verschiedenen Ergebnissen. Gem\u00e4ss <i>Becker (1983)<\/i> verhilft der Wettbewerb zwischen Interessengruppen den effizientesten Besteuerungs- und Subventionstechniken zum Durchbruch, so dass die Umverteilung in der Politik zu minimalen gesellschaftlichen Kosten erfolgt. Wettbewerb zwischen Interessengruppen f\u00fchrt somit zu gesellschaftlich optimalen L\u00f6sungen. Setzt sich also die formelle Steuerharmonisierung im politischen Wettbewerb durch, stellt sie eine effiziente L\u00f6sung dar.&#13;<\/p>\n<h2>Theorie des Politikversagens<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDemgegen\u00fcber betont die Interessengruppentheorie in der Tradition von <i>Olson (1965, 1982)<\/i> die gesellschaftlich sch\u00e4dlichen Auswirkungen von Interessengruppenaktivit\u00e4t: Der asymmetrische Einfluss von Interessengruppen f\u00fchrt dazu, dass sich wenige, konzentrierte (homogene), organisierte Interessen Vorteile verschaffen zu Lasten der zahlreichen, verstreuten (heterogenen), nicht organisierten Interessen. Erg\u00e4nzt man die Interessengruppentheorie von Olson um die <i>Theorie des Rent-Seeking<\/i>, wird sie zu einer <i>Theorie des Politikversagens<\/i>. Politik wird in dieser Perspektive auf reine Umverteilung reduziert. Individuen und Gruppen wenden knappe Ressourcen auf, um in den Genuss k\u00fcnstlich geschaffener Vorteile (Monopolrechte) zu gelangen. Diese Rent-Seeking-Aktivit\u00e4ten werden im Extremfall als reine gesellschaftliche Verschwendung betrachtet. In diesem Ansatz r\u00fccken institutionelle Vorkehrungen ins Zentrum des Interesses, welche geeignet sind, Rent-Seeking und Politikversagen zu begrenzen. Konkret stellt sich die Frage, ob mit einer formellen Harmonisierung die gesellschaftlichen Kosten von Rent-Seeking einged\u00e4mmt werden k\u00f6nnen. Immerhin gelten Steuerabz\u00fcge und gezielte Steuerbefreiungen als beliebte Formen des Rent-Seeking.Ohne StHG haben die Interessengruppen einen Anreiz, sich auf Kantonsebene Vorteile durch Ausnahmeregelungen, spezielle Abz\u00fcge etc. zu verschaffen. Bei einer formellen Steuerharmonisierung wird das Rent-Seeking auf Kantonsebene durch eine einheitliche Definition der Bemessungsgrundlage eingeschr\u00e4nkt. Das StHG wirkt sich durch die abschliessende Regelung von Abz\u00fcgen und Befreiungen also disziplinierend auf die Bestrebungen von Interessengruppen aus, sich durch die Gew\u00e4hrung von Abz\u00fcgen und Steuerbefreiungen besserzustellen. Ausnahmeregelungen sind nur noch \u00fcber den relativ aufw\u00e4ndigen Weg der \u00c4nderung des Bundesgesetzes zu erreichen. Da die Regelungen im StHG jedoch f\u00fcr alle Kantone gelten und dauerhaft angelegt sind, lohnt sich das Rent-Seeking umso mehr, da die m\u00f6glichen Gewinne des Rent-Seeking h\u00f6her sind. Die Rent-Seeking-Kosten sind in diesem Fall zwar h\u00f6her; dies gilt aber auch f\u00fcr die m\u00f6glichen Gewinne. Die Auswirkungen einer formellen Harmonisierung auf das Rent-Seeking-Verhalten der Interessengruppen muss also differenziert betrachtet werden. Ob das zentrale oder das dezentrale Rent-Seeking zu gr\u00f6sseren volkswirtschaftlichen Kosten f\u00fchrt, kann nicht schl\u00fcssig beantwortet werden. Es muss daher offen bleiben, ob das Rent-Seeking durch die formelle Steuerharmonisierung einged\u00e4mmt werden kann.Die formelle Steuerharmonisierung hat auf Ebene der Staatsgewalten zu einer Machtverschiebung von der Judikative (Bundesgericht) zur Legislative (Bundesversammlung) gef\u00fchrt. Das Bundesgericht hat in der Schweiz keine Kompetenzen zur \u00dcberpr\u00fcfung von Bundesgesetzen. Hingegen kann das Bundesgericht kantonale Gesetze auf ihre Verfassungsm\u00e4ssigkeit \u00fcberpr\u00fcfen. Durch die formelle Steuerharmonisierung wurde ein wichtiger Teil der Steuerpolitik von kantonalem Recht in nicht justiziables Bundesrecht (StHG) \u00fcberf\u00fchrt. Die eidgen\u00f6ssischen Parlamentarier haben mit der formellen Steuerharmonisierung also ihren eigenen Handlungsspielraum auf Kosten des Bundesgerichts vergr\u00f6ssert.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer wohlfahrts\u00f6konomische Ansatz, der von den mehr oder weniger gut informierten politischen Entscheidungstr\u00e4gern wohlfahrtsmaximierendes Handeln einfordert, kommt zum Schluss, dass die formelle Steuerharmonisierung durch die verbesserte Transparenz positive Auswirkungen auf den Steuerwettbewerb hat. Ebenso kann durch eine formelle Steuerharmonisierung eine Null- oder Doppelbesteuerung vermieden werden. Zudem sinken die Erhebungs- und Entrichtungskosten. Diese positiven Wirkungen werden jedoch auf Kosten der Entdeckungs- und Innovationsfunktion des Steuerwettbewerbs erzielt. Die politische \u00d6konomie der formellen Harmonisierung, welche von rational handelnden, Eigeninteressen verfolgenden politischen Entscheidungstr\u00e4gern ausgeht, kommt ebenfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen. Einerseits wird durch die formelle Steuerharmonisierung der Steuerwettbewerb, der ein Korrektiv gegen\u00fcber dem Einnahmen maximierenden Staat darstellt, eingeschr\u00e4nkt. Andererseits k\u00f6nnte durch eine Erh\u00f6hung der Transparenz des Steuerwettbewerbs dieser gar gef\u00f6rdert werden. Ob die formelle Steuerharmonisierung die Rent-Seeking-Kosten reduziert, h\u00e4ngt davon ab, ob das dezentrale Rent-Seeking in den Kantonen zu h\u00f6heren Kosten f\u00fchrt als das zentrale Rent-Seeking auf Bundesebene. Wirtschaftspolitisch folgt daraus, dass bei jeder konkreten Harmonisierungsfrage sorgf\u00e4ltig F\u00fcr und Wider abgewogen werden sollten. Dabei spielen neben den verfolgten Zielen die Plausibilit\u00e4t von Annahmen \u2013 insbesondere \u00fcber Motivation und Informationsstand der politischen Entscheidungstr\u00e4ger \u2013 sowie die Relevanz von Modellen eine wichtige Rolle&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\n&nbsp;<\/p>\n<ol class=\"footnote\"><li id=\"footnote_1\" class=\"footnote--item\">Vgl. Oates (1999).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_1\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_2\" class=\"footnote--item\">Vgl. Boadway (2006).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_2\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_3\" class=\"footnote--item\">Vgl. Dafflon (1999), S. 17.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_3\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_4\" class=\"footnote--item\">Der Wettbewerb als Entdeckungsverfahren kann allerdings durch Informationsexternalit\u00e4ten beeintr\u00e4chtigt werden (Oates 1999, S. 1133): Gebietsk\u00f6rperschaften, die mit neuen Politiken experimentieren, erzeugen wertvolle Informationen f\u00fcr die anderen Gebietsk\u00f6rperschaften. Dies schafft Anreize zum Trittbrettfahren, so dass in einem stark dezentralisierten Staatswesen zu wenig Politikinnovationen hervorgebracht werden k\u00f6nnten.&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_4\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_5\" class=\"footnote--item\">Oftmals ist der Bund zu Neuerungen gar nicht befugt, weil er erst t\u00e4tig werden kann, wenn ihm die Bundesverfassung die entsprechende Kompetenz zuspricht. Vielfach ist aber auch zu beobachten, dass die Kantone in Fragen, die ausschliesslich sie selbst betreffen, innovativ sind, dass sie aber in Fragen, welche alle Kantone sowie den Bund betreffen (Verbundaufgaben), h\u00e4ufig als Bremser auftreten (vgl. z.B. die Frage der Abschaffung der Kapitalsteuer oder den Vorschlag zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung durch eine Teilbesteuerung aller \u2013 nicht nur der qualifizierenden \u2013 Beteiligungen).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_5\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><li id=\"footnote_6\" class=\"footnote--item\">Vgl. Hirschman (1970).&nbsp;<a href=\"#footnote-anchor_6\" class=\"inline-footnote__anchor hidden-print\">[<span class=\"icon-arrow-up\"><\/span>]<\/a><\/li><\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#13; Wenig hinterfragte formelle Steuerharmonisierung &#13; Gem\u00e4ss Art. 129 der Bundesverfassung legt der Bund die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Diese formelle Steuerharmonisierung beschr\u00e4nkt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern sowie das Verfahrens- und Steuerstrafrecht. Bei einer materiellen Steuerharmonisierung w\u00fcrden zus\u00e4tzlich die Steuertarife bzw. 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Wie der nachfolgende Artikel zeigt, fallen die Antworten verschiedener \u00f6konomischer Theorien auf diese Frage kontrovers aus: Sie reichen von effizient \u00fcber n\u00fctzlich, ambivalent, \u00fcberfl\u00fcssig und sch\u00e4dlich bis zu klar abzulehnen. Die wirtschaftspolitische Schlussfolgerung lautet, dass nicht alle Harmonisierungsfragen \u00fcber denselben Leisten geschlagen werden sollten. Vielmehr sollten bei jeder Harmonisierungsfrage F\u00fcr und Wider sorgf\u00e4ltig abgewogen werden.","post_hero_image_description":"","post_hero_image_description_copyright_de":"","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":[{"kasten_title":"Kasten 1:","kasten_box":"Am 12. Juni 1977 nahmen die Stimmberechtigten einen Verfassungsauftrag zur formellen Steuerharmonisierung an. 1983 stellte der Bundesrat die Botschaft \u00fcber die Steuerharmonisierung vor. Im Dezember 1990 verabschiedeten die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te das Gesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Das StHG trat 1993, das DBG 1995 in Kraft. Die Kantone hatten bis Ende 2000 Zeit f\u00fcr die Anpassung ihrer Steuergesetze an das Bundesrecht. Seit 1.1.2001 findet das StHG direkt Anwendung, falls ihm das kantonale Recht widersprechen sollte. Die Umsetzung in den Kantonen ist bis heute gr\u00f6sstenteils erfolgt. Es gibt jedoch Kontroll- und Umsetzungsprobleme, die nach Ansicht eines Expertenberichts gel\u00f6st werden sollten.<a id=\"footenote_a_link\" class=\"footnoteAnchor\" name=\"footenote_a_link\"><\/a>a&#13;\n&#13;\na Expertenkommission Um- und Durchsetzung der Steuerharmonisierung 2004, S. 4."},{"kasten_title":"Kasten 2:","kasten_box":"Das Dezentralisierungstheorem von Oates (1972) zeigt, dass unter bestimmten Bedingungen die soziale Wohlfahrt gesteigert werden kann, wenn lokale \u00f6ffentliche G\u00fcter statt von einem Einheitsstaat durch untergeordnete Gebietsk\u00f6rperschaften bereitgestellt werden. Bestehen bei der Produktion der \u00f6ffentlichen G\u00fcter keine Gr\u00f6ssenvorteile einer zentralisierten Bereitstellung und verbleiben s\u00e4mtliche Kosten und Nutzen des \u00f6ffentlichen Gutes innerhalb der Gebietsk\u00f6rperschaft, welche das entsprechende Gut anbietet, so erh\u00f6ht die dezentral organisierte gegen\u00fcber der landesweit einheitlichen Versorgung die Wohlfahrt immer dann, wenn die Pr\u00e4ferenzen f\u00fcr das \u00f6ffentliche Gut zwischen den Gebietsk\u00f6rperschaften variieren. Das Theorem legt daher nahe, die \u00f6ffentlichen Dienste auf der niedrigsten staatlichen Ebene anzusiedeln, welche im r\u00e4umlichen Sinn alle relevanten Nutzen und Kosten umfasst, so dass keine Spillovers auftreten. Spillovers entstehen beispielsweise, wenn eine untergeordnete Gebietsk\u00f6rperschaft ein ambiti\u00f6ses Sozialprogramm zugunsten von Haushalten mit niedrigen Einkommen lanciert. Dann d\u00fcrften \u00e4rmere Haushalte, die in den Genuss der zus\u00e4tzlichen Sozialausgaben kommen, zuwandern und reichere Haushalte, welche das Programm \u00fcber eine h\u00f6here Steuerlast zu finanzieren haben, abwandern.Es stellt sich dann die Frage, wie die lokalen \u00f6ffentlichen G\u00fcter zu finanzieren sind. Die Kernaussage ist hier, dass Steuern von untergeordneten Gebietsk\u00f6rperschaften auf mobilen Faktoren (insbesondere Kapital), die nicht auf dem \u00c4quivalenzprinzip basieren, zu Verzerrungen in der Standort- bzw. Wohnortwahl und zu Wachstumseinbussen f\u00fchren. Untergeordnete Gebietsk\u00f6rperschaften sollten daher prim\u00e4r auf das \u00c4quivalenzprinzip abstellen und sich z.B. mittels Geb\u00fchren und Steuern auf unbeweglichem Verm\u00f6gen finanzieren."},{"kasten_title":"Kasten 3:","kasten_box":"\u2013 Becker, G.S. (1983): A Theory of Competition among Pressure Groups for Political Influence, Quarterly Journal of Economics, 98, S. 371\u2013400.&#13;\n&#13;\n\u2013 Boadway, R. (2006): The Principles and Practice of Federalism: Lessons for the EU? Swedish Economic Policy Review, 13, S. 9\u201362.&#13;\n&#13;\n\u2013 Brennan, G.; Buchanan, J.M. (1980): The Power to Tax: Analytical Foundations of a Fiscal Constitution, Cambridge.&#13;\n&#13;\n\u2013 Carlton, D.W.; Perloff, J.M. (1994): Modern Industrial Organization, Second Edition, New York.&#13;\n&#13;\n\u2013 Dafflon, B. (1999): Fiscal Federalism in Switzerland: A Survey of Constitutional Issues, Budget Responsibility and Equalisation, Department of Political Economy Working Paper 278, University of Fribourg.&#13;\n&#13;\n\u2013 Expertenkommission Um- und Durchsetzung Steuerharmonisierung (2004): Bericht zuhanden der Kommission f\u00fcr die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden (KHSt) und des Vorstandes der kantonalen Finanzdirektoren (FDK), Bern.&#13;\n&#13;\n\u2013 Hirschman, A.O. (1970): Exit, Voice and Loyalty, Cambridge.&#13;\n&#13;\n\u2013 Oates, W.E. (1972): Fiscal Federalism, New York.&#13;\n&#13;\n\u2013 Oates, W.E. (1999): An Essay on Fiscal Federalism, Journal of Economic Literature, 37, S. 1120\u20131149.&#13;\n&#13;\n\u2013 Olson, M. (1965): The Logic of Collective Action, Cambridge.&#13;\n&#13;\n\u2013 Olson, M. (1982): The Rise and Decline of Nations: Economic Growth, Stagflation, and Social Rigidities, New Haven.&#13;\n&#13;\n\u2013 Reich, M. (2009): Steuerrecht, Z\u00fcrich."}],"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":121641,"main_focus":null,"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":"","artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"8251","post_abstract":"","magazine_issue":"20100301","seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":null,"korrektor":null,"planned_publication_date":null,"original_files":null,"external_release_for_author":"19700101","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/5549f9f3deba5"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/121638"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3085"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=121638"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/121638\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":127787,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/121638\/revisions\/127787"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/0"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2806"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3398"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3085"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=121638"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=121638"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=121638"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=121638"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=121638"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=121638"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}