{"id":121653,"date":"2010-03-01T12:00:00","date_gmt":"2010-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2010\/03\/blank-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:34:57","modified_gmt":"2023-08-23T21:34:57","slug":"blank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2010\/03\/blank\/","title":{"rendered":"Arbeitsbedingungen sch\u00fctzen \u2013 Leistungsortsprinzip beibehalten"},"content":{"rendered":"<p>Der \u00f6ffentliche Beschaffungsmarkt macht etwa 8% des BIP aus und ist von entsprechender grosser Wichtigkeit f\u00fcr Wirtschaft und Arbeitsmarkt. Eine Modernisierung des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens ist angebracht. Allerdings sieht die Revisionsvorlage vor, dass neu die Arbeitsbedingungen des Herkunftsortes und nicht wie bisher die des Leistungsortes gelten sollen. Travail.Suisse bef\u00fcrchtet, dass dieser Grundsatzwechsel zu Lohndruck f\u00fchrt und fordert, dass das Leistungsortsprinzip beibehalten wird.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nRund 300&nbsp;000 Arbeitspl\u00e4tze h\u00e4ngen vom \u00f6ffentlichen Beschaffungswesen ab. F\u00fcr Travail.Suisse ist es daher von grosser Wichtigkeit, dass Bund, Kantone und Gemeinden aufgrund dieser starken Marktmacht sich ihrer grossen gesellschaftspolitischen Verantwortung bewusst sind.&#13;<\/p>\n<h2>Revisionsentwurf mit Konstruktionsfehler<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nTravail.Suisse anerkennt einen Handlungsbedarf, das Gesetz des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens zu revidieren und zu modernisieren. Allerdings weist der Revisionsentwurf aus Arbeitnehmersicht einen entscheidenden Konstruktionsfehler auf: Nach geltendem Recht werden nur Anbieter ber\u00fccksichtigt, welche die leistungsorts\u00fcblichen Arbeitsbedingungen, die Arbeitsschutzbestimmungen und die Lohngleichheit einhalten. Wer diese Bestimmungen nicht einh\u00e4lt, wird vom Beschaffungsmarkt ausgeschlossen. Der Revisionsentwurf st\u00f6sst diesen Grundsatz um: Vorgesehen ist, dass nur noch die staatlich festgelegten Arbeitsbedingungen wie allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsvertr\u00e4ge (GAV) oder Normalarbeitsvertr\u00e4ge mit Mindestlohnvorschriften gelten sollen. Massgebend f\u00fcr schweizerische Anbieter ist dabei nicht der Leistungsort, sondern es sind jene GAV, die am Ort ihres Sitzes gelten. Die bisher geltende Voraussetzung der Einhaltung der orts- und branchen\u00fcblichen Arbeitsbedingungen ist nur noch als Kann-Bestimmung f\u00fcr einen Ausschluss aufgef\u00fchrt.&#13;<\/p>\n<h2>Ohne Leistungsortsprinzip droht Lohndruck<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nTravail.Suisse bef\u00fcrchtet daher, dass die Einf\u00fchrung des Herkunftsortsprinzips und die Aufhebung der zwingenden Einhaltung der GAV zu Lohndruck f\u00fchren werden. \u2013 Es kommt zu Wettbewerbsverzerrungen: Ortsfremde Anbieter, die sich nicht an die regionalen und kantonalen GAV halten m\u00fcssen und \u00fcber keinen oder einen inferioren GAV verf\u00fcgen, k\u00f6nnen g\u00fcnstiger offerieren. Sie haben einen klaren Wettbewerbsvorteil zu Lasten der Arbeitsbedingungen. \u2013 Es kommt zu Lohndumping: Bei den Arbeitsbedingungen ist eine Nivellierung nach unten zu bef\u00fcrchten. Denn um konkurrenzf\u00e4hig zu bleiben, werden auch in den Kantonen mit besseren Arbeitsbedingungen die L\u00f6hne gedr\u00fcckt. \u2013 Es bringt mehr B\u00fcrokratie: Der b\u00fcrokratische Aufwand f\u00fcr die Beschaffungsstellen w\u00e4chst: Beschaffungsstellen m\u00fcssten die Einhaltung verschiedenster kantonaler GAV oder anderer Bestimmungen gew\u00e4hrleisten. So m\u00fcssten nebst den am Leistungsort geltenden GAV \u2013 die f\u00fcr die einheimischen und ausl\u00e4ndischen Anbieter massgeblich sind \u2013 noch zahlreiche kantonale GAV der ortsfremden Anbieter ber\u00fccksichtigt werden.\u2013 Es schw\u00e4cht die flankierenden Massnahmen: Wenn f\u00fcr inl\u00e4ndische Anbieter zum Herkunftsortsprinzip \u00fcbergegangen wird, kommen die flankierenden Massnahmen massiv unter Druck. Denn bei diesen gilt das Leistungsortsprinzip. Die ausl\u00e4ndischen Anbieter w\u00fcrden sich eine solche Ungleichbehandlung kaum gefallen lassen und ebenfalls gem\u00e4ss den Arbeitsbedingungen ihres europ\u00e4ischen Herkunftslandes offerieren. Das w\u00fcrde letztendlich die schweizerischen Arbeitsbedingungen massiv verschlechtern.&#13;<\/p>\n<h2>Notwendigkeit f\u00fcr Wechsel zum Herkunftsortsprinzip nicht vorhanden<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIn der Zwischenzeit hat der Bundesrat die Revision der Beschaffungsverordnung beschlossen und per Anfang Jahr in Kraft gesetzt, in der Erwartung, dass die Modernisierung und Flexibilisierung des Vergabeverfahrens sich g\u00fcnstig auf die Konjunktur auswirkt. Weil sich die Kantone und die Gewerkschaften in der Vernehmlassung grossmehrheitlich gegen eine Teilvereinheitlichung ausgesprochen haben, will der Bundesrat bei der Gesetzesrevision auf diese verzichten. F\u00fcr Travail.Suisse muss damit auch die Diskussion \u00fcber den Grundsatzwechsel hin zum Herkunftsortsprinzip definitiv vom Tisch.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der \u00f6ffentliche Beschaffungsmarkt macht etwa 8% des BIP aus und ist von entsprechender grosser Wichtigkeit f\u00fcr Wirtschaft und Arbeitsmarkt. Eine Modernisierung des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens ist angebracht. Allerdings sieht die Revisionsvorlage vor, dass neu die Arbeitsbedingungen des Herkunftsortes und nicht wie bisher die des Leistungsortes gelten sollen. 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