{"id":121663,"date":"2010-03-01T12:00:00","date_gmt":"2010-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2010\/03\/dietrich-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:34:51","modified_gmt":"2023-08-23T21:34:51","slug":"dietrich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2010\/03\/dietrich\/","title":{"rendered":"Erfahrungen der Anbieter der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie mit \u00f6ffentlichen Beschaffungen"},"content":{"rendered":"<p>Aus der Sicht der Anbieter der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie besteht im Submissionsrecht Verbesserungspotenzial, welches sich sowohl zu Gunsten der Unternehmen als auch der \u00f6ffentlichen Hand auswirken w\u00fcrde. So w\u00fcrde etwa eine einheitliche Ausgestaltung der Submissionsvorschriften den Anbietern erlauben, h\u00e4ufiger Angebote abzugeben und an Ausschreibungsverfahren in einer gr\u00f6sseren Zahl von Kantonen teilzunehmen. Das w\u00fcrde den Wettbewerb stimulieren und f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand Kosten senken, wovon letztlich der Steuerzahler profitiert. Insgesamt stellt die revidierte Verordnung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (V\u00f6B) einen Schritt in die richtige Richtung dar. Weitere Verbesserungen zum Nutzen aller sind aber notwendig.<\/p>\n<h2>Fehlende Harmonisierung im Schweizerischen Beschaffungsrecht<\/h2>\n<p>Aufgrund der kantonalen Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen besteht eine Rechtszersplitterung auf drei Ebenen (Bund, Kantone und Gemeinden), welche f\u00fcr die Anbieter zu erheblichen Unsicherheiten, Zeitverlust und Kosten f\u00fchrt. Zwar hat das Konkordat eine gewisse Vereinheitlichung gebracht. Trotzdem besteht in jedem Kanton eine individualisierte Gesetzgebung \u00fcber das Submissionswesen, mit deren Eigenarten sich ein Anbieter vertraut machen muss. Dieser Aufwand f\u00fchrt dazu, dass sich Unternehmen bei Ausschreibungen auf einige wenige Kantone beschr\u00e4nken, in deren Gesetzgebung sie sich vorgetastet haben. Dies hat zur Folge, dass nicht alle m\u00f6glichen Anbieter an der Vergabe von Auftr\u00e4gen teilnehmen. Derart reduzierter Wettbewerb f\u00fchrt dazu, dass die Beschaffung nicht mehr kostenoptimiert erfolgt.<\/p>\n<h2>Einkaufsbedingungen als Eignungskriterium<\/h2>\n<p>Gelegentlich kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Beschaffungsstellen ihre Nachfragemacht zum Nachteil der Anbieter ausspielen. Dies zeigt sich h\u00e4ufig, wenn branchenun\u00fcbliche Einkaufsbedingungen (wie z.B. un\u00fcbliche Gew\u00e4hrleistungsfristen) vorausgesetzt werden. Die uneingeschr\u00e4nkte Akzeptanz auch von besonders einseitigen Einkaufsbedingungen stellt regelm\u00e4ssig ein Eignungskriterium dar. Damit wird der Anbieter, der gewisse rechtliche Aspekte verhandeln m\u00f6chte, automatisch vom Verfahren ebenso ausgeschlossen, wie wenn er nicht die n\u00f6tigen fachlichen Qualifikationen aufweisen und sich f\u00fcr die Belieferung nicht eignen w\u00fcrde. Oft werden Verhandlungen mit dem Argument der Gleichbehandlung bzw. Vergleichbarkeit der Angebote gar nicht erst zugelassen, was v.a. bei komplexen Langzeitprojekten f\u00fcr die Anbieter mit zus\u00e4tzlichen Risiken verbunden ist und sich zwangsl\u00e4ufig in einem h\u00f6heren Preis niederschl\u00e4gt. Damit setzt die \u00f6ffentliche Hand vom g\u00e4ngigen Recht abweichende Vertragsbedingungen durch, welche sie als \u00abnormaler\u00bb Teilnehmer nicht durchsetzen k\u00f6nnte. Die Durchsetzung ungew\u00f6hnlicher Vertrags- und Haftungsbedingungen zwingt aber den verantwortlichen Unternehmer, nach Auswegen zu suchen: Er erh\u00f6ht seinen Angebotspreis, um das unberechenbare Risiko aufzufangen. Unternehmer, die dieses Risiko nicht tragen wollen, bleiben dem Wettbewerb fern. Damit entgehen dem Staat Auswahlchancen und mit ihnen kompetitive Beschaffungsm\u00f6glichkeiten.Bei \u00f6ffentlichen Beschaffungen von Industrieprodukten stellen die Anbieterinnen regelm\u00e4ssig fest, dass die Beschaffungsstellen nicht \u00fcber das n\u00f6tige technische Know-how verf\u00fcgen, um die Ausschreibungen vollst\u00e4ndig und gen\u00fcgend detailliert vorzunehmen. Auch wenn diesem Umstand ein gewisses Verst\u00e4ndnis entgegengebracht werden kann, ist dies f\u00fcr den Hersteller ein Dilemma. Wenn der Anbieter die Ausschreibungsunterlagen mangels gen\u00fcgend fundiertem Detaillierungsgrad nicht vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllen kann, wird ihn die Beschaffungsstelle vom Verfahren ausschliessen. Wenn er R\u00fcckfragen stellt und dadurch einen Wissensvorsprung erlangt, kann er als befangen betrachtet werden und muss eine Beschwerde seines Konkurrenten in Kauf nehmen. Die Implementierung eines noch zu definierenden Kooperationsverfahrens k\u00f6nnte dieses Dilemma l\u00f6sen.<\/p>\n<h2>Beschaffungsverfahren und Rechtsmittel<\/h2>\n<p>Das Beschaffungsrecht ist Verfahrensrecht. Es regelt den Ablauf, der bei der Auswahl des Lieferanten einzuhalten ist. Damit soll die Gleichbehandlung von potenziellen Lieferanten sichergestellt werden. Dazu geh\u00f6rt der Anspruch eines nicht ber\u00fccksichtigten Wettbewerbers auf die \u00dcberpr\u00fcfung des Verfahrens auf dem Rechtsmittelweg. Diesem Umstand wird in der Praxis sehr oft zu wenig oder gar nicht Rechnung getragen. Bei der Planung des zeitlichen Ablaufs der Submission sollte die Beschaffungsstelle daher eine durch das Beschreiten des Rechtsmittelwegs verursachte Verz\u00f6gerung ber\u00fccksichtigen. So k\u00f6nnen \u00fcbereilte Vorg\u00e4nge und Zeitdruck bei wichtigen Entscheidungen zum Vorteil aller Beteiligten verhindert werden. Ebenfalls w\u00fcrden verbindliche Entscheidungsfristen f\u00fcr die Gerichte eine gewisse Abhilfe schaffen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus der Sicht der Anbieter der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie besteht im Submissionsrecht Verbesserungspotenzial, welches sich sowohl zu Gunsten der Unternehmen als auch der \u00f6ffentlichen Hand auswirken w\u00fcrde. So w\u00fcrde etwa eine einheitliche Ausgestaltung der Submissionsvorschriften den Anbietern erlauben, h\u00e4ufiger Angebote abzugeben und an Ausschreibungsverfahren in einer gr\u00f6sseren Zahl von Kantonen teilzunehmen. 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