{"id":121673,"date":"2010-03-01T12:00:00","date_gmt":"2010-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2010\/03\/fetz-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:34:47","modified_gmt":"2023-08-23T21:34:47","slug":"fetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2010\/03\/fetz\/","title":{"rendered":"Revision der Verordnung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2010 die \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (V\u00f6B) in Kraft gesetzt. Die Verordnungs\u00e4nderung wurde einer Gesetzesrevision vorgezogen, um rasch wichtige Anpassungen des Beschaffungsrechts umzusetzen. Der Bundesrat f\u00fchrte vor allem \u00c4nderungen auf Verordnungsstufe ein, die das Beschaffungswesen modernisieren und flexibilisieren sollen und sich dadurch g\u00fcnstig auf die Konjunktur auswirken k\u00f6nnen. Die von der Wirtschaft gew\u00fcnschte schweizweite Vereinheitlichung des Beschaffungsrechts scheiterte am Widerstand der Kantone. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201003_09_Fetz_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"254\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGeplant war eigentlich eine Revision auf Gesetzesstufe. Der Bundesrat hatte hierf\u00fcr am 30. Mai 2008 einen Vorentwurf zur Totalrevision des Bundesgesetzes \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (VE B\u00f6B) in Vernehmlassung geschickt. Diese Revision hatte vier Ziele: die Modernisierung, Flexibilisierung, Kl\u00e4rung und Harmonisierung des Beschaffungsrechts von Bund und Kantonen. Das letzte Ziel, die Harmonisierung zwischen Bundes- und kantonalem Recht, sollte durch eine Teilvereinheitlichung erreicht werden. Die Vernehmlassung stiess auf ein reges Interesse: Mehr als 140 Stellungnahmen wurden eingereicht. Der Bundesrat hat die wichtigsten Vernehmlassungsergebnisse am 17. Juni 2009 zur Kenntnis genommen. Hierzu geh\u00f6rte insbesondere die Tatsache, dass die Kantone \u2013 entgegen der Meinung der wichtigsten Wirtschaftsverb\u00e4nde \u2013 die Teilvereinheitlichung fast geschlossen ablehnten. Nur ein einziger Kanton, n\u00e4mlich der Kanton Bern, stimmte dem Vorschlag des Bundesrates zu.&#13;<\/p>\n<h2>Verordnungs\u00e4nderung vorgezogen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nSeit der Er\u00f6ffnung der Vernehmlassung hatte sich die Wirtschaftslage stark verschlechtert. Zudem verz\u00f6gerten sich die Verhandlungen zur Revision des WTO-\u00dcbereinkommens \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (GPA; SR 0.632.231.422). Dieses Abkommen bildet die Grundlage sowohl der kantonalen als auch der Bundeserlasse. Angesichts dieser Umst\u00e4nde hat der Bundesrat am 17. Juni 2009 beschlossen, verschiedene Neuerungen im VE B\u00f6B, die sich g\u00fcnstig auf die Konjunktur auswirken k\u00f6nnen, rasch umzusetzen und eine Revision der Verordnung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (VoeB; SR 172.056.11) vorzuziehen. Es sollten Vorschl\u00e4ge des VE B\u00f6B umgesetzt werden, die im Rahmen der Vernehmlassung grunds\u00e4tzlich auf Zustimmung gestossen waren und auf Verordnungsstufe umgesetzt werden d\u00fcrfen. Die laufende Totalrevision des Bundesgesetzes \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (B\u00f6B; SR 172.056.1) sollte erst anschliessend fortgesetzt werden. Die Arbeiten gingen z\u00fcgig voran, sodass der Bundesrat bereits am 18. November 2009 die \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (neu: V\u00f6B) verabschieden und auf den 1. Januar 2010 in Kraft setzen konnte.&#13;<\/p>\n<h2>Ziele der Revision<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Teilvereinheitlichung des Beschaffungsrechts wurde von den Kantonen aus f\u00f6deralistischen Gr\u00fcnden abgelehnt. Der Bundesrat sah deshalb \u2013 trotz starker Unterst\u00fctzung durch die Wirtschaft \u2013 von der Harmonisierung ab. An den anderen drei Revisionszielen des VE B\u00f6B hielt er hingegen fest: Das Beschaffungsrecht des Bundes sollte modernisiert und flexibilisiert werden und bestehende Rechtsunsicherheiten gekl\u00e4rt werden. Unter dem Titel der Modernisierung wurden insbesondere Regelungen zu den neuen Informationstechnologien eingef\u00fchrt und das bisherige Publikationsorgan durch eine elektronische Publikationsplattform ersetzt. Die Flexibilisierung soll vor allem durch die Regelung der so genannten \u00abfunktionalen\u00bb Ausschreibung und des Dialoges bewerkstelligt werden. Eine Kl\u00e4rung wurde sodann in Themen wie der Vorbefassung und den Fristverk\u00fcrzungen gesucht. Der Bundesrat beabsichtigte, durch diese Neuerungen die Vergabeverfahren zu beschleunigen, unn\u00f6tige B\u00fcrokratie abzubauen und Kosten einzusparen. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen der Revision beleuchtet. Zu Beginn eines jeden Abschnittes wird jeweils eine These formuliert (in Anf\u00fchrungszeichen und kursiv), die sich kritisch zum Beschaffungsrecht \u00e4ussert. Anschliessend wird dargestellt, inwieweit die Verordnungsrevision diesen Kritikpunkten Rechnung getragen hat.&#13;<\/p>\n<h2>Entb\u00fcrokratisierung und E-Procurement<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\n<i>\u00abDas Beschaffungsrecht ist zu formalistisch.\u00bb<\/i> Tats\u00e4chlich durfte die Auftraggeberin bis anhin nur bei der Beschaffung von G\u00fctern an Warenb\u00f6rsen auf die Einholung schriftlicher Angebote verzichten. Diese Formstrenge wird nun gelockert (Art. 20 V\u00f6B): Neu kann die Auftraggeberin bei allen Arten von Beschaffungen auf die Einreichung von schriftlichen Angeboten verzichten. Sie kann zulassen, dass Angebote auch in einer im Gesch\u00e4ftsverkehr \u00fcblichen Form eingereicht werden. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass Angebote elektronisch eingereicht werden d\u00fcrfen, wobei nicht einmal eine qualifizierte elektronische Signatur zwingend notwendig ist. Lockert die Auftraggeberin die Formvorschriften, k\u00f6nnen die Anbieterinnen ihre Angebote aber weiterhin auch in schriftlicher Form einreichen. Zudem muss die Auftraggeberin sie sp\u00e4testens in den Ausschreibungsunterlagen auf die erleichterten Formerfordernisse hinweisen. Wurden die Formvorschriften gelockert, so kann der Vertrag konsequenterweise auch in der gew\u00e4hlten Form abgeschlossen werden (Art. 29 Abs. 2 V\u00f6B). Mit der Revision der V\u00f6B sollten auch die rechtlichen Rahmenbedingungen f\u00fcr die vollst\u00e4ndig elektronische Abwicklung von \u00f6ffentlichen Beschaffungsverfahren geschaffen werden. Von der konsequenten Nutzung elektronischer Hilfsmittel im Beschaffungsprozess \u2013 von der Bedarfsmeldung bis hin zur Fakturierung \u2013 verspricht sich der Bundesrat mittel- bis langfristig erhebliche Einsparungen und Effizienzgewinne f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand und die Anbieter. Entsprechend wurde auch das bisherige Publikationsorgan, das \u00abSchweizerische Handelsamtsblatt\u00bb in Papierform, durch die elektronische Plattform <a href=\"http:\/\/www.simap.ch\">http:\/\/www.simap.ch<\/a> ersetzt. Da auch die meisten Kantone und Gemeinden ihre Publikationen auf dieser Plattform publizieren und die Abfragen unentgeltlich sind (Art. 8 V\u00f6B), senken sich die mit der Suche nach Auftr\u00e4gen verbundenen Kosten der potenziellen Anbieterinnen.&#13;<\/p>\n<h2>Beschleunigung und Zahlungsfristen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\n<i>\u00abBeschaffungsverfahren dauern viel zu lange.\u00bb<\/i> Das Beschaffungsrecht gibt tats\u00e4chlich bestimmte Mindestfristen vor, die eingehalten werden m\u00fcssen (z.B. 40 Tage f\u00fcr die Einreichung von Offerten). Bereits das internationale Recht sieht jedoch Gr\u00fcnde vor, diese Minimalfristen zu verk\u00fcrzen. Diese M\u00f6glichkeiten werden neu explizit in der V\u00f6B geregelt (Art. 19<i>a<\/i>). Neben dem wohl prominentesten Grund der Dringlichkeit werden noch zwei weitere M\u00f6glichkeiten genannt, die eines gemeinsam haben: Die Anbieterinnen m\u00fcssen noch vor der eigentlichen Ausschreibung informiert werden, dass eine Beschaffung mit verk\u00fcrzten Fristen bevorsteht. Das erm\u00f6glicht ihnen, sich hinreichend fr\u00fch vorzubereiten und Zeit und Personalkapazit\u00e4ten so einzuplanen, dass sie die Fristverk\u00fcrzungen auffangen k\u00f6nnen. Verk\u00fcrzt werden auch Fristen f\u00fcr die Auftraggeberinnen: Neu wird explizit festgehalten, dass die Auftraggeberin mit den Anbieterinnen eine Zahlungsfrist vereinbart, die in der Regel 30 Tage ab Eingang der Rechnung nicht \u00fcberschreitet (Art. 29<i>a<\/i> V\u00f6B). F\u00fcr den Baubereich wurde diese Regelung vom Eidg. Finanzdepartement (EFD) durch die Weisung bzw. Empfehlung \u00fcber die Festsetzung der Zahlungsfristen des Bundes bei Mitgliedern der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der \u00f6ffentlichen Bauherren (KBOB) noch konkretisiert. Eine Beschleunigung der Verfahren bringt zudem die neue Regelung, dass die Auftraggeberinnen einen Zuschlag bereits nach 30 und nicht wie bis anhin nach 72 Tagen publizieren m\u00fcssen (Art. 28 V\u00f6B).&#13;<\/p>\n<h2>Vorbefassung und Innovation<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\n<i>\u00abDas Beschaffungsrecht ist zu starr und zu unflexibel.\u00bb<\/i> Das Gebot der Gleichbehandlung verpflichtet die Auftraggeberin, keine Anbieterin gegen\u00fcber ihren Konkurrentinnen zu bevorteilen. Zieht die Beschaffungsstelle eine Anbieterin bei der Vorbereitung einer Ausschreibung bei, erlangt diese dadurch oftmals einen Wettbewerbsvorteil. M\u00fcsste sie deshalb immer vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden, k\u00f6nnte dies zu einem Verlust an Know-how f\u00fchren. Die Verordnung regelt die Thematik der so genannten Vorbefassung erstmals explizit, und zwar in einer flexiblen Art (Art. 21<i>a<\/i> V\u00f6B): Eine vorbefasste Anbieterin darf nur dann nicht mehr am Verfahren teilnehmen, wenn ihr Wettbewerbsvorteil nicht mehr mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann. Und selbst wenn der Wettbewerbsvorteil nicht ausgeglichen werden kann, darf die Auftraggeberin auf den Ausschluss der vorbefassten Anbieterin ausnahmsweise verzichten, wenn dieser den wirksamen Wettbewerb gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Dies w\u00e4re beispielsweise der Fall, wenn nach dem Ausschluss der vorbefassten Anbieterin nur noch eine einzige potenzielle Konkurrentin \u00fcbrig bleiben w\u00fcrde. Neu wird auch die so genannte \u00abfunktionale\u00bb Ausschreibung explizit geregelt (Art. 16a Abs. 2 V\u00f6B). Bei der funktionalen Ausschreibung verzichtet die Beschaffungsstelle auf die konkrete Umschreibung der zu beschaffenden Leistung und gibt stattdessen nur die Ziele vor, die sie mit der Beschaffung erreichen will. Dadurch kann sie bereits bei der Pr\u00e4zisierung und Konkretisierung des Beschaffungsgegenstandes bestm\u00f6glich auf das Sachwissen und die Kreativit\u00e4t der Anbieter zugreifen. In der Konsequenz sind die Angebote aber nur schwer zu vergleichen. Deshalb wird verlangt, dass die Beschaffungsstelle zumindest mitteilt, welche Anforderungen alle Angebote zwingend erf\u00fcllen m\u00fcssen. Verlangt sie bei komplexen Beschaffungen von den Anbieterinnen die Eingabe von L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen oder Vorgehensweisen, kann sie zudem noch einen Dialog mit den Anbieterinnen er\u00f6ffnen. Damit k\u00f6nnen die von den Anbieterinnen eingebrachten Vorschl\u00e4ge bereits in einer fr\u00fchen Phase des Verfahrens gemeinsam besprochen und weiterentwickelt werden. Die Auftraggeberin hat allerdings auch im Dialog den vertraulichen Charakter s\u00e4mtlicher von den Anbieterinnen gemachten Angaben zu wahren. Zudem hat die Auftraggeberin im Voraus bekanntzugeben, wie sie die Teilnahme der Anbieterinnen am Dialog und die Nutzung ihrer eingebrachten Vorschl\u00e4ge verg\u00fcten wird. Das Einbringen von Know-how wird noch durch eine weitere Regelung gef\u00f6rdert: Varianten sollen nur noch ausnahmsweise ausgeschlossen werden d\u00fcrfen (Art. 22a V\u00f6B). Zudem wird der Innovationsgehalt eines Angebotes neu explizit als Zuschlagskriterium genannt (Art. 27 Abs. 2 V\u00f6B).&#13;<\/p>\n<h2>Nachhaltigkeit und Schwellenwerte<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\n<i>\u00abIm \u00f6ffentlichen Beschaffungswesen haben die Konkurrenten nicht gleich lange Spiesse.\u00bb<\/i> Werden Leistungen im Ausland erbracht, wird neu festgehalten, dass die Anbieterinnen zumindest die Einhaltung der Kern\u00fcbereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation zu gew\u00e4hrleisten haben (Art. 7 Abs. 2 V\u00f6B). Zu diesen Kern\u00fcbereinkommen geh\u00f6ren insbesondere die Abkommen \u00fcber Kinder-, Zwangs- oder Pflichtarbeit (Anhang 2a). Zudem gilt: Der Bund will Leistungen beschaffen, die \u00fcber ihren gesamten Lebensweg betrachtet hohen wirtschaftlichen, sozialen und \u00f6kologischen Anforderungen gen\u00fcgen. Unter diesem Aspekt ist auch die explizite Nennung von Zuschlagskriterien (wie beispielsweise der Nachhaltigkeit oder der so genannten Lebenswegkosten) zu sehen (Art. 27 Abs. 2 V\u00f6B). Die Zuschlagskriterien m\u00fcssen aber in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschaffungsgegenstand stehen. Deshalb werden vergabefremde Kriterien (wie zum Beispiel die Anzahl der Ausbildungspl\u00e4tze) nicht als Zuschlagskriterien zugelassen. Sie w\u00fcrden den Wettbewerb einschr\u00e4nken und sich verzerrend auf die Ermittlung des wirtschaftlich g\u00fcnstigsten Angebotes auswirken. Sind zwei Angebote von schweizerischen Anbieterinnen hingegen gleichwertig, soll diejenige Anbieterin den Zuschlag erhalten, die mehr Ausbildungspl\u00e4tze anbietet und damit eine gesamtwirtschaftliche Verantwortung tr\u00e4gt (Art. 27 Abs. 3 V\u00f6B). Erh\u00f6ht wurden die Schwellenwerte, bis zu welchen noch ein freih\u00e4ndiges Verfahren zul\u00e4ssig ist. F\u00fcr die Beschaffung von Dienstleistungen wird dieser Schwellenwert von 50&nbsp;000 auf 150&nbsp;000 Franken angehoben. Dieselbe H\u00f6he gilt neu auch f\u00fcr Bauleistungen, die bis anhin bereits ab 100&nbsp;000 Franken in einem Einladungsverfahren beschafft werden mussten (Art. 36 Abs. 2 Bst. b V\u00f6B). Diese Erh\u00f6hungen sind aus volkswirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Bei den bisherigen Schwellenwerten war der Nutzen des Wettbewerbes fraglich; zu hoch waren oftmals der Aufwand der Anbieterinnen f\u00fcr die Erstellung ihrer Angebote und der Aufwand der Auftraggeberinnen f\u00fcr den Offertenvergleich. Neu erh\u00e4lt die Auftraggeberin zudem die M\u00f6glichkeit, einen Folgeauftrag freih\u00e4ndig zu vergeben, wenn ein Anbieterwechsel aus wirtschaftlichen oder technischen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist oder f\u00fcr sie erhebliche Schwierigkeiten oder unverh\u00e4ltnism\u00e4ssige kostensteigerungen zur Folge h\u00e4tte. Dies ist allerdings nur zul\u00e4ssig, wenn der Grundauftrag nicht ebenfalls schon freih\u00e4ndig vergeben wurde (Art. 36 Abs. 2 Bst. d V\u00f6B). Betriebswirtschaftliche Gr\u00fcnde rechtfertigen zudem nur ausnahmsweise, dass bei wiederkehrenden Leistungen eine l\u00e4ngere Vertragsdauer als f\u00fcnf Jahre festgelegt wird (Art. 15a V\u00f6B). Ist schliesslich ein Einladungsverfahren durchzuf\u00fchren, wird zur Verhinderung von Absprachen neu verlangt, dass von den einzuladenden Anbieterinnen mindestens eine ortsfremd sein soll (Art. 35 Abs. 2 V\u00f6B).&#13;<\/p>\n<h2>Ausblick<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie vorgezogene Verordnungsrevision ist in Kraft getreten. Nun stellt sich die Frage: Was folgt als N\u00e4chstes? Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. Juni 2009 festgehalten, dass das EFD einen neuen Entwurf f\u00fcr ein revidiertes Bundesgesetz vorlegen soll, wobei insbesondere der Fortgang der Revision des GPA zu ber\u00fccksichtigen sei.&#13;<br \/>\nSiehe hierzu den Beitrag von P. Leduc auf S. 19 ff. im vorliegenden Heft. In einem Punkt forderte er ein anderes Departement allerdings zu schnellem Handeln auf: Das Eidg. Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) wurde beauftragt, rasch einen Antrag f\u00fcr eine Teilrevision vorzulegen. Dieser soll zumindest Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine revidierte Regelung der aufschiebenden Wirkung und zum Weiterzug an das Bundesgericht enthalten. Die Kantone haben zudem Bereitschaft signalisiert, auf ihrer Ebene die Harmonisierung weiter zu f\u00f6rdern. Damit gilt wohl auch in naher Zukunft: Die einzige Konstante im Beschaffungsrecht ist der Wandel.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat auf den 1. 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