{"id":121678,"date":"2010-03-01T12:00:00","date_gmt":"2010-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2010\/03\/ganz-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:35:04","modified_gmt":"2023-08-23T21:35:04","slug":"ganz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2010\/03\/ganz\/","title":{"rendered":"Parallele Weiterentwicklung und Harmonisierung des Beschaffungsrechts"},"content":{"rendered":"<p>Mit der Revision der Verordnung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (V\u00f6B) aktualisiert der Bund in einem ersten Schritt sein eigenes Beschaffungsrecht. Es werden Neuerungen und Pr\u00e4zisierungen eingef\u00fchrt, die von den Kantonen bef\u00fcrwortet werden. Gleichzeitig verzichtet der Bundesrat ausdr\u00fccklich auf Bestimmungen mit direkten Auswirkungen auf die kantonale Ebene. Damit ist der Weg f\u00fcr eine Zusammenarbeit und inhaltliche Harmonisierung gegeben. Die Kantone sind erfreut. Sie wollen eine Anpassung ihres Konkordates pr\u00fcfen. Wegen der verschiedenen Gesetzgebungsverfahren ergeben sich indessen besondere Herausforderungen.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nAm 18. November 2009 beschloss der Bundesrat vorerst nur eine einfache Revision seiner Verordnung (V\u00f6B). Er hat aber die Revision des Bundesgesetzes \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (BoeB) nicht fallen gelassen, sondern nur aufgeschoben. Der Bund wird indessen auch dort nur sein eigenes Beschaffungsrecht regeln. Damit hat er dem in der Vernehmlassung vorgebrachten Haupteinwand der Kantone gegen die Revision BoeB\/VoeB Rechnung getragen und den Weg f\u00fcr eine parallele Harmonisierung dieses Rechtgebietes ge\u00f6ffnet. Gegenseitige Anpassungen und analoge Formulierungen sind denkbar. Das ist ein grosser Schritt Richtung kooperative Harmonisierung.&#13;<\/p>\n<h2>Keine bundesrechtliche Eingriffsregelung: Chance zur Zusammenarbeit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nAuf kantonaler Ebene soll der interkantonale Weg beschritten werden. Gleichzeitig w\u00fcrden damit die Gemeinden weiterhin miteinbezogen, weil der Geltungsbereich der Interkantonalen Vereinigung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (IV\u00f6B, Konkordat) auch sie umfasst. Das ist der grosse Vorteil des Konkordates, dem alle 26 Kantone beigetreten sind: Die gesamte kantonale sowie kommunale Ebene wird vereinheitlicht. Mehrere Neuerungen der revidierten V\u00f6B sind \u00fcberzeugend. Eine \u00dcbernahme ins interkantonale Recht soll erwogen werden. Es scheint, dass der Bundesgesetzgeber bei dieser kleinen Revision in Offenheit stets auch ein Auge auf die interkantonale Regelung geworfen hat. Er scheute sich nicht, bestehende und bew\u00e4hrte L\u00f6sungen aufzunehmen. Umgekehrt werden die Kantone nun herausgefordert sein, sich den Neuerungen entsprechend anzuschliessen. Dies gilt besonders f\u00fcr die wegweisende Regelung, Beschaffungen nur noch auf elektronischem Weg auf der gemeinsamen Plattform Bund-Kantone simap.ch auszuschreiben.&#13;<\/p>\n<h2>Anforderungsreiche interkantonale Weiterentwicklung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDennoch ergibt sich f\u00fcr die Kantone ein gesetzgeberisches Dilemma. Sie m\u00fcssen sich fragen, ob schon parallel zu dieser kleinen Revision des Bundesrechts das gesamte Verfahren einer Revision der IV\u00f6B in Angriff genommen werden soll. F\u00fcr eine Revision des Konkordates sind Beschl\u00fcsse der Regierungen und Parlamente, teilweise obligatorisch der Stimmberechtigten, n\u00f6tig. Einzelne Punkte der V\u00f6B-Revision sind zudem in der IV\u00f6B zumindest in analoger Weise bereits vorweggenommen. Dies mindert den Revisionsbedarf. Wenn nun in wenigen Jahren der Bund im Zusammenhang mit der Revision des Gatt\/WTO-\u00dcbereinkommens (GPA) eine weitere, eventuell umfassende Revision des BoeB vornehmen wird, k\u00f6nnte dies erneut, will man die parallele Harmonisierung ernsthaft verwirklichen, Revisionsbedarf f\u00fcr die IV\u00f6B bedeuten. Mehrere Revisionen der IV\u00f6B innert k\u00fcrzerer Zeit sind weder zu begr\u00fcnden noch politisch m\u00f6glich. Soll darum auf eine zwischenzeitliche Revision vorl\u00e4ufig verzichtet werden? Auf interkantonaler Ebene besteht die Absicht, auch die bis anhin noch individuellen kantonalen Ausf\u00fchrungsgesetzgebungen soweit als n\u00f6tig ins Konkordat aufzunehmen und damit zu vereinheitlichen. Das bedeutet Regelung aller inhaltlichen Punkte im Konkordat. Dieser grosse Schritt ist parallel zur Gesamtrevision des Bundesrechts vorzunehmen, um eine m\u00f6glichst grosse Koordination zu erreichen. Nur so kann der optimale Nutzen f\u00fcr Ausschreibende und Anbietende erzielt werden. Eine kantonale Expertengruppe pr\u00fcft gegenw\u00e4rtig solche Fragen. Allenfalls m\u00fcssten auf kantonaler Ebene als erster Schritt die einzelnen Ausf\u00fchrungserlasse angepasst werden. Das Interkantonale Organ kann auch Gebrauch von seiner Kompetenz zum Erlass von Vergaberichtlinien machen. Parallel dazu wird eine Gesamtrevision vorbereitet, damit diese bei Inkrafttreten des revidierten GPA bereit ist. Das Beitrittsverfahren kann dann ohne Verzug er\u00f6ffnet werden. Auf jeden Fall sind interessante Fragen der interkantonalen Zusammenarbeit nicht nur zu kl\u00e4ren, sondern einer tragenden L\u00f6sung zuzuf\u00fchren.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Revision der Verordnung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (V\u00f6B) aktualisiert der Bund in einem ersten Schritt sein eigenes Beschaffungsrecht. 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