{"id":121688,"date":"2010-03-01T12:00:00","date_gmt":"2010-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2010\/03\/leduc-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:34:53","modified_gmt":"2023-08-23T21:34:53","slug":"leduc","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2010\/03\/leduc\/","title":{"rendered":"Die Revision des WTO-\u00dcbereinkommens \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen aus Sicht der Schweiz"},"content":{"rendered":"<p>Die Revision des plurilateralen WTO-\u00dcbereinkommens \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (\u00dcoeB) vom 15. April 1994 ist von weitreichender Bedeutung. Das \u00dcoeB deckt rund 80% des weltweiten \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens ab. Sein Geltungsbereich geht indes \u00fcber die Grenzen der angeschlossenen Staaten hinaus. Es ist richtungsweisend f\u00fcr k\u00fcnftige Beitritte und stellt eine Referenz\u00fcbereinkunft f\u00fcr Freihandelsabkommen (FHA) mit Drittstaaten dar. Die OECD hat das weltweite Volumen des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens auf 2000 Mrd. US-Dollar gesch\u00e4tzt; davon entfallen 1795 Mrd. auf die OECD-L\u00e4nder. In der Schweiz wird das entsprechende Volumen auf 36 Mrd. Franken gesch\u00e4tzt, was rund 25% der \u00f6ffentlichen Ausgaben entspricht. Davon entfallen 19% auf den Bund, 38% auf die Kantone und 43% auf die Gemeinden. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201003_08_Leduc_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"246\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDer Auftrag und die Zielsetzungen der Revision des \u00dcoeB sind in Absatz 7 (Buchstaben b und c) von Artikel XXIV (\u00abSchlussbestimmungen\u00bb) festgehalten.&#13;<br \/>\nDer Text des \u00dcoeB steht auf der Website der WTO (<a href=\"http:\/\/www.wto.org\">http:\/\/www.wto.org<\/a>, Rubriken \u00abTrade topics\u00bb, \u00abGovernment procurement\u00bb, \u00abAgreement on Government Procurement (GPA)\u00bb) und auf der Website der Bundeskanzlei zur Verf\u00fcgung (<a href=\"http:\/\/www.admin.ch\">http:\/\/www.admin.ch<\/a>, Rubriken \u00abDokumentation\u00bb, \u00abSystematische Sammlung\u00bb, \u00ab0.632.231.422\u00bb, \u00ab\u00dcbereinkommen vom 15. April 1994 \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen\u00bb). Die Vertragsparteien werden aufgefordert, drei Jahre nach dem Inkrafttreten des \u00dcoeB am 1. Januar 1996 weitere Verhandlungen mit dem Ziel zu f\u00fchren, das \u00dcbereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu verbessern und dessen Geltungsbereich so weit wie m\u00f6glich auszudehnen. Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, die Einf\u00fchrung und Verl\u00e4ngerung von diskriminierenden Massnahmen oder Praktiken, welche offene Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden sowie die bestehenden zu eliminieren. Auf der Grundlage der Verhandlungsmodalit\u00e4ten, die in den Jahren 2004 und 2005 von den Signatarstaaten des \u00dcoeB verabschiedet worden sind, werden die Verhandlungen innerhalb des WTO-Ausschusses f\u00fcr \u00f6ffentliches Beschaffungswesen gef\u00fchrt.&#13;<br \/>\nEntscheidungen \u00abModalities for the negotiations on extension of coverage and elimination of discriminatory measures and practices\u00bb (Modalit\u00e4ten der Verhandlungen \u00fcber die Erweiterung des Geltungsbereichs des \u00dcbereinkommens und die Beseitigung von diskriminierenden Massnahmen und Praktiken) vom 16. Juli 2004 [GPA\/79] und vom 21. Juli 2005 [GPA\/79\/Add1]. Die Schweiz h\u00e4lt seit 2007 in diesem Ausschuss den Vorsitz inne.&#13;<br \/>\nDie Mitgliedstaaten des \u00dcoeB \u00fcbertrugen den Vorsitz an Nicholas Niggli, Mitarbeiter der St\u00e4ndigen Mission der Schweiz bei der WTO und Efta (ECE\/UNO, Unctad, ITC) in Genf.Die Revisionsverhandlungen beziehen sich auf vier zusammenh\u00e4ngende Bereiche, die sich gegenseitig st\u00e4rken oder schw\u00e4chen k\u00f6nnen:\u2013 die Ausweitung der geografischen Abdeckung;\u2013 die Verbesserung des Texts des \u00dcoeB (1994);\u2013 die Erweiterung des Marktzugangs;\u2013 die Beseitigung von individuellen diskriminierenden Massnahmen pro Land.Durch die Zunahme von Volumen und Komplexit\u00e4t des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens sowie die Einf\u00fchrung der elektronischen Verwaltung war ein Regelungsbedarf entstanden, der vom \u00dcoeB (1994) nicht abgedeckt war. Die EU revidierte in der Folge ihre Richtlinien zum \u00f6ffentlichen Beschaffungswesen, die am 31. M\u00e4rz 2004 verabschiedet wurden. Diese Richtlinien waren f\u00fcr die Revision des \u00dcoeB wegweisend.&#13;<br \/>\nSiehe <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/internal_market\/\">http:\/\/ec.europa.eu\/internal_market\/<\/a> index.htm, Rubriken \u00abUnternehmensumfeld\u00bb, \u00ab\u00d6ffentliche Auftr\u00e4ge\u00bb, \u00abGesetzgebung zur \u00f6ffentlichen Auftragsvergabe\u00bb. Die Schweiz unterst\u00fctzt die Revision des \u00dcoeB vorbehaltlos und hat L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge unterbreitet, mit denen die Koh\u00e4renz zwischen den erw\u00e4hnten Bereichen gew\u00e4hrleistet werden kann. Die technische Vorbereitung der Position der Schweiz erfolgt im Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft (Seco) im Rahmen einer Verhandlungsgruppe, die sich aus Vertretern der Kantone, der Bundesverwaltung und verschiedener Ressorts zusammensetzt. Die Schwerpunkte der Schweiz werden von der Kommission f\u00fcr das Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK) gepr\u00fcft. Diese wurde geschaffen, um eine koh\u00e4rente Umsetzung der Verpflichtungen zu gew\u00e4hrleisten, welche die Schweiz im Bereich des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens auf internationaler Ebene eingegangen ist.&#13;<br \/>\nBeschl\u00fcsse des Bundesrats vom 4. Dezember 1995 und 3. April 1996 und Entscheid der Konferenz der Kantonsregierungen vom 21. Juni 1996.&#13;<\/p>\n<h2>Ausweitung der geografischen Abdeckung des \u00dcoeB<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas \u00f6ffentliche Beschaffungswesen wird erst seit kurzem vom WTO-System ber\u00fccksichtigt, denn die damit verbundenen Ausgaben fallen nach wie vor unter die Souver\u00e4nit\u00e4t und den Einflussbereich der einzelnen Staaten. Im Gegensatz zu den meisten WTO-\u00dcbereinkommen gilt das \u00dcoeB nicht f\u00fcr alle WTO-Mitglieder, sondern nur f\u00fcr jene L\u00e4nder, die dem \u00dcoeB beigetreten sind (41 von 154 Staaten). So geh\u00f6ren bedeutende L\u00e4nder wie China, Brasilien, Indien und S\u00fcdafrika nicht zu den Mitgliedstaaten des \u00dcoeB (siehe <i>Tabelle 1<\/i>). Das \u00dcoeB ging 1994 aus der Uruguay-Runde hervor und ist eine Erweiterung der materiellen Abdeckung des \u00dcbereinkommens, das aus der Tokio-Runde (1979) resultierte. Dieses entstammt dem \u00dcbereinkommen \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen der OECD. Daher ist es nicht erstaunlich, dass das \u00dcoeB nach der Verlegung von der OECD zum Gatt weitgehend mit dem \u00dcbereinkommen der OECD \u00fcbereinstimmt. Abgesehen von Australien, Neuseeland, der T\u00fcrkei und Mexiko geh\u00f6ren alle OECD-L\u00e4nder zu den Mitgliedstaaten des \u00dcoeB. Hinzu kommen Singapur, Hongkong, Taiwan (chinesisches Taipei), Israel, Liechtenstein und Aruba.Die Schweiz hat ein offensichtliches Interesse daran, dass \u00fcber das \u00dcoeB, in dem Nichtdiskriminierung, Inl\u00e4nderbehandlung und Transparenz verankert sind, das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen weiterer Staaten f\u00fcr den internationalen Wettbewerb ge\u00f6ffnet wird. Mit der Revision des \u00dcbereinkommens aus dem Jahr 1994 werden die Voraussetzungen f\u00fcr die angestrebte geografische Ausweitung geschaffen. So ist in Artikel IV des revidierten \u00dcoeB vorgesehen, dass Entwicklungsl\u00e4nder, die Fortschritte erzielen, Preisvorteile, Kompensationsgesch\u00e4fte (\u00abOffsets\u00bb) und hohe Schwellenwerte schrittweise beseitigen und sp\u00e4ter Beschaffungsstellen einsetzen k\u00f6nnen, die nicht unter das \u00dcbereinkommen fallen. Die Schweiz unterst\u00fctzt aktiv jene L\u00e4nder, die dem \u00dcoeB beitreten m\u00f6chten. Einige Staaten wie China und Saudi-Arabien entsprechen damit lediglich den Anforderungen ihres Protokolls \u00fcber den Beitritt zur WTO, in dem auch der Beitritt zum \u00dcoeB vorgesehen ist (siehe <i>Tabelle 2<\/i>). Die Schweiz hat 2009 zwei Seminare veranstaltet, in denen chinesischen Delegationen die Struktur der schweizerischen Gesetzgebung im Bereich des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens erl\u00e4utert wurde.&#13;<\/p>\n<h2>Verbesserung des Textes des \u00dcoeB aus dem Jahre 1994<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Dezember 2006 wurde im Zusammenhang mit der Revision des Textes des \u00dcoeB ein Durchbruch erzielt: Hinsichtlich der ersten 21 Artikel des revidierten \u00dcoeB, das insgesamt 22 Artikel umfasst, konnte ein Konsens erzielt werden. Dieser kann unter der Voraussetzung aufrechterhalten werden, dass sich die Mitgliedstaaten \u00fcber den Umfang des vom revidierten \u00dcoeB abgedeckten Bereichs einig werden. Dies best\u00e4tigt das gefl\u00fcgelte Wort, wonach nichts vereinbart ist, solange nicht alles vereinbart ist.&#13;<br \/>\nDas revidierte \u00dcoeB ist auf der Website der WTO aufgef\u00fchrt (<a href=\"http:\/\/www.wto.org\">http:\/\/www.wto.org<\/a>, Rubriken \u00abTrade topics\u00bb, \u00abGovernment procurement\u00bb, \u00abProvisionally agreed revised GPA text\u00bb).Wie schon das \u00dcoeB (1994) ist auch das revidierte \u00dcoeB darauf ausgerichtet, die Kosten und das Volumen der \u00f6ffentlichen Ausgaben f\u00fcr die Beschaffung von G\u00fctern, Dienstleistungen und Leistungen des Baugewerbes durch die Schaffung eines grenz\u00fcberschreitenden Wettbewerbs zu reduzieren. Die Grunds\u00e4tze der Nichtdiskriminierung, der Inl\u00e4nderbehandlung und der Transparenz werden beibehalten, und das wirtschaftlich g\u00fcnstigste Angebot bleibt bei der Auftragsvergabe das entscheidende Kriterium. Dar\u00fcberhinaus enth\u00e4lt das revidierte \u00dcoeB substanzielle Verbesserungen gegen\u00fcber dem \u00dcoeB (1994). Im Gegensatz zum letzteren legt es die Begriffe fest und schafft eine logische Struktur, in deren Rahmen der Geltungsbereich, die Ausnahmen, die Grunds\u00e4tze, der Beitritt, die Verfahren, die Fristen, die Zuschlagskriterien, die Regeln f\u00fcr die \u00c4nderung des Geltungsbereichs und das Rechtsmittelsystem schrittweise behandelt werden. Damit wird das \u00dcoeB modernisiert, klarer strukturiert und flexibler ausgestaltet. Im revidierten \u00dcoeB werden Regeln f\u00fcr die elektronische Verwaltung der Auftr\u00e4ge vorgesehen. Es \u00fcbernimmt die drei Verfahren \u2013 \u00aboffenes\u00bb, \u00abselektives\u00bb und \u00abfreih\u00e4ndiges\u00bb Verfahren \u2013 des \u00dcoeB (1994), r\u00e4umt aber gleichzeitig die M\u00f6glichkeit ein, diese Verfahren zu kombinieren. Mit der Lockerung der Verhandlungsbedingungen (Artikel IV und XII) bietet das revidierte \u00dcoeB einen aktualisierten Rahmen, um die Komplexit\u00e4t der Anwendung der Gesetzgebungen im Bereich des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens zu bew\u00e4ltigen.Der Konsens konnte erzielt werden, indem im Jahr 2006 darauf verzichtet wurde, gleichzeitig \u00fcber die Erweiterung des Marktzugangs zu verhandeln. Diese Erweiterung ist ein Sammelpunkt der Interessenskonflikte. Der erreichte Konsens ist ein Beispiel f\u00fcr eine erfolgreiche multilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Wirtschaft, denn den bedeutenden Akteuren \u2013 in erster Linie den USA, der EU und Japan \u2013 ist es gelungen, transparente und substanzielle Verhandlungen zu f\u00fchren sowie die Auffassungen und Vorschl\u00e4ge anderer Mitgliedstaaten \u2013 darunter auch der Schweiz \u2013 zu integrieren (siehe <i>Kasten 1Die Schweiz konnte insbesondere die folgenden Bestimmungen des revidierten \u00dcoeB mitgestalten.\u2013 Ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung der Regelungen zur Bek\u00e4mpfung der Korruption und zu deren Pr\u00e4vention (Pr\u00e4ambel und Artikel IV.4).\u2013 M\u00f6glichkeit, dass eine nicht erfasste \u00f6ffentliche Beschaffung eines Staates auch unterstellt werden kann, wenn eine entsprechende bilaterale Vereinbarung diese Unterstellung vorsieht (Artikel II.3).\u2013 Antiprotektionistische Klausel zur Steuerung der Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren (Artikel IX.3 in Einklang mit Artikel X.1.)\u2013 Klausel, die den Anbietern die Eintragung auf einer Mehrfachnutzungsliste erm\u00f6glicht (Artikel IX.10 und 11). \u2013 Bestimmung zur Festlegung der Fristen bez\u00fcglich Einreichung der Offerten (Artikel XI).\u2013 Antiprotektionistische Klausel, die f\u00fcr elektronische Ausschreibungen eine Frist von mindestens zehn Tagen vorsieht (Artikel XI.7).\u2013 Erleichterung der freih\u00e4ndigen Vergabe (Artikel XIII).\u2013 Mathematische Formel im Artikel zu den elektronischen Versteigerungen (Artikel XIV.a) und R\u00fcckverfolgbarkeit von elektronischen Zuschl\u00e4gen im Rahmen des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens (Artikel XVI.3 b).\u2013 Klausel, die einem Offertsteller die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Tagen eine Beschwerde einzureichen (Artikel XVIII.3).). Im Jahr 2010 stehen die Verhandlungen zu Artikel XXII (\u00abSchlussbestimmungen\u00bb) an, wo es um den Entscheid zur Koexistenz des \u00dcoeB (1994) und des revidierten \u00dcoeB sowie um das Mandat f\u00fcr die k\u00fcnftigen Verhandlungen geht. Entsprechend dem Auftrag in Artikel XIX (\u00c4nderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs) des revidierten \u00dcoeB m\u00fcssen die Verhandlungsf\u00fchrer zwei wesentliche Verfahren erarbeiten, die bei der k\u00fcnftigen Umsetzung des revidierten \u00dcoeB eine wichtige Rolle spielen werden: \u2013 die <i>Kriterien<\/i>, die anzuwenden sind, um die tats\u00e4chliche Beseitigung der Kontrolle oder des Einflusses zu belegen, den eine Regierung auf die Vergabe von Auftr\u00e4gen aus\u00fcbt;\u2013 die <i>Schiedsgerichtsverfahren<\/i>, welche die Aufhebung von Einw\u00e4nden erleichtern m\u00fcssen, wenn ein Land den Geltungsbereich entsprechend dem revidierten \u00dcoeB \u00e4ndern will.<\/i>&#13;<\/p>\n<h2>Erweiterung des Marktzugangs<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDer Umfang des Marktzugangs wird durch den pers\u00f6nlichen (Vergabestellen) und den materiellen (G\u00fcter, Dienstleistungen und Baudienstleistungen) Geltungsbereich bestimmt, den der betreffende Mitgliedstaat seinen Partnern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bietet.&#13;<br \/>\nSiehe <a href=\"http:\/\/www.wto.org\">http:\/\/www.wto.org<\/a>, Rubriken \u00abTrade topics\u00bb, \u00abGovernment procurement\u00bb, \u00abAgreement on Government Procurement (GPA), \u00abAppendices and Annexes\u00bb: In Annex I des \u00dcoeB sind die ausschreibenden Stellen der Zentralregierung (Anhang 1), jene der subterritorialen Ebene (Anhang 2) und der Sektoren (Anhang 3) sowie die Dienstleistungen (Anhang 4) und die Leistungen des Baugewerbes (Anhang 5) aufgef\u00fchrt, die von jedem Mitgliedstaat des \u00dcoeB einger\u00e4umt werden. Die G\u00fcter sind im Text des \u00dcoeB selbst enthalten. Wie im Auftrag zur Revision des \u00dcoeB vorgesehen ist, wird der Marktzugang im Rahmen des revidierten \u00dcoeB nicht durch das von der WTO praktizierte Prinzip der Meistbeg\u00fcnstigung (die einem Land gew\u00e4hrten Vorteile gelten automatisch f\u00fcr die anderen Mitgliedstaaten der Organisation), sondern durch das Prinzip der Gegenseitigkeit geregelt: Ein Offertsteller kann f\u00fcr einen Dienstleistungsvertrag nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn die Verpflichtungsliste seines Herkunftslandes die betreffende Dienstleistung ebenfalls enth\u00e4lt. Das System der Gegenseitigkeit gibt den Mitgliedstaaten des revidierten \u00dcoeB die M\u00f6glichkeit, in Bezug auf den Zugang zu ihrem \u00f6ffentlichen Beschaffungswesen weiterhin spezielle Vorbehalte festzulegen. Diese Vorbehalte sind in den \u00abAllgemeinen Hinweisen\u00bb der unter Annex I eingegangenen Verpflichtungen enthalten.&#13;<br \/>\nSiehe Anhang 6 von Annex I. Im Verlauf der Revision wurden mehrere nationale Ausnahmen in Artikel II.3 des revidierten \u00dcoeB \u00fcbertragen. Durch diese \u00abPlurilateralisierung\u00bb wird die Zahl der individuellen Ausnahmen verringert, die in den Verpflichtungslisten mehrerer Mitgliedstaaten des \u00dcoeB (1994) enthalten sind.Im Jahr 2004 formulierten die EU, Hongkong, Japan, Kanada, Korea, Norwegen, die Schweiz, Singapur und die USA Gesuche zu Handen der Mitgliedstaaten des \u00dcoeB zwecks einer Erweiterung der Abdeckung des \u00dcbereinkommens und nahmen Verhandlungen \u00fcber den Marktzugang auf. Die ab 2005 in Form von Angeboten redigierten Antworten der Mitgliedstaaten des \u00dcbereinkommens entsprachen \u2013 abgesehen von zwei Ausnahmen \u2013 nicht der Zielsetzung der Gesuchsteller, die einen substanziellen Ausbau des Marktzugangs erwartet hatten. In ihrem revidierten Angebot (2008) schlug die Schweiz eine substanzielle Ausweitung des Abdeckungsbereichs des \u00dcbereinkommens vor. Anfang 2008 revidierte die EU ihr Angebot von Ende 2005 nach unten. Dies weckte Zweifel am Mehrwert, der von einer Erweiterung des \u00dcoeB (1994) zu erwarten war. Die unterschiedlichen Priorit\u00e4ten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die vier Verhandlungsbereiche f\u00fchrten zu Spannungen, die sich ab Februar 2009 weiter versch\u00e4rften, als der US-Pr\u00e4sident Massnahmen f\u00fcr einen pr\u00e4ferenziellen Marktzugang im Umfang von rund 780 Mrd. US-Dollar im Rahmen des \u00abBuy America Act\u00bb genehmigte. Die Bef\u00fcrchtungen betrafen insbesondere das Marktzugangsrecht in 37 der 50 US-Bundesstaaten, die unter das \u00dcoeB (1994) fallen. Die von China ergriffenen Initiativen veranschaulichen den starken weltweiten Nachahmungseffekt, den solche Massnahmen zur Folge haben k\u00f6nnen. Es verbleiben weiterhin ungel\u00f6ste Fragen. Angesichts der Zunahme der Initiativen zu Gunsten der \u00ablokalen Beschaffung\u00bb w\u00e4re es sinnvoll, wenn das revidierte \u00dcoeB gegebenenfalls verst\u00e4rkt zu einem Bollwerk gegen solche Massnahmen gemacht werden k\u00f6nnte (siehe <i>Kasten 2Im Februar 2010 haben Kanada und die USA ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das das \u00dcoeB auf die kanadischen Provinzen und 37 US-Bundesstaaten ausdehnt. Letztere hatten ihre M\u00e4rkte bereits f\u00fcr diejenigen \u00dcoeB-Mitgliedstaaten ge\u00f6ffnet, welche ihrerseits Marktzugang zu ihren subterritorialen Einheiten gew\u00e4hren. Das gilt auch f\u00fcr die Schweiz, die ihre kantonalen Beschaffungsm\u00e4rkte f\u00fcr die internationale Konkurrenz ge\u00f6ffnet hat. Kanada hatte den Marktzugang zu ihren Provinzen bisher verwehrt. Ende Februar hat das Land nun beschlossen, die im Abkommen mit den USA gew\u00e4hrten Vorteile auch allen anderen \u00dcoeB-Mitgliedern \u2013 immer auf der Basis der Gegenseitigkeit \u2013 einzur\u00e4umen. Dieser Beschluss kommt einem historischen Durchbruch gleich, der auch der Revision des \u00dcoeB einen entscheidenden Anstoss verleihen d\u00fcrfte. ).<\/i>&#13;<\/p>\n<h2>Beseitigung von individuellen diskriminierenden Massnahmen pro Land<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nOb dieses Ziel erreicht werden kann, h\u00e4ngt zwar grunds\u00e4tzlich vom politischen Willen der direkt betroffenen L\u00e4nder ab. Die F\u00e4higkeit der \u00dcoeB-Mitgliedstaaten, den Marktzugang noch st\u00e4rker zu erweitern, k\u00f6nnte jedoch eine positive Entwicklung beg\u00fcnstigen. Die Schweiz hat denn auch auf die Wechselwirkung zwischen einem Beitritt zum \u00dcbereinkommen und dem Marktzugang hingewiesen. So k\u00f6nnten k\u00fcnftige Partner unter Umst\u00e4nden diskriminierende Massnahmen nachahmen und ihr \u00f6ffentliches Beschaffungswesen abschotten. Um eine solche Entwicklung zu vermeiden und eine multilaterale Dynamik in Gang zu setzen, lancierte sie im Mai 2009 eine Initiative: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen k\u00fcnftig auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und Inl\u00e4nderbehandlung gem\u00e4ss Artikel IV des revidierten \u00dcoeB Zugang zu \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen erhalten. Die Schweiz hofft, dass damit ein Konsens gefunden werden kann, der eine geografische Ausweitung des \u00dcoeB und einen verbesserten Marktzugang im Einklang mit den Zielsetzungen und den Grundregeln des \u00dcoeB erm\u00f6glicht.&#13;<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDank der Zusammenarbeit der grossen Staaten, welche die Vorschl\u00e4ge der Mitgliedstaaten des \u00dcoeB \u2013 darunter auch jene der Schweiz \u2013 ber\u00fccksichtigten, konnte Ende 2006 in Bezug auf die Revision des \u00dcoeB ein eigentlicher Durchbruch erzielt werden. Dieser Konsens bezieht sich zwar nicht auf den Marktzugang. Doch das revidierte Angebot brachte der Schweiz Respekt ein und st\u00e4rkte ihre Glaubw\u00fcrdigkeit, sodass sie seit Anfang 2009 eine offensivere Rolle spielen kann. Die Schweiz engagiert sich f\u00fcr ein koh\u00e4rentes und ausgewogenes Resultat, das durch wesentliche Fortschritte in allen vier Bereichen gekennzeichnet ist. Einer ihrer Vorschl\u00e4ge, die auf eine Reaktivierung der Verhandlungen in diesem Sinne ausgerichtet sind, wurde im Dezember 2009 von den Mitgliedstaaten des \u00dcoeB verabschiedet. Die Vertreter der wichtigsten Staaten signalisierten ihre Absicht, die bilateralen Verhandlungen \u00fcber den Marktzugang im Februar 2010 zu intensivieren und die Revision des \u00dcbereinkommens noch in diesem Jahr abzuschliessen. Ein erfolgreicher Abschluss der Revision kann der Doha-Runde neuen Schwung verleihen. Umgekehrt kann der politische Wille zu Gunsten der Doha-Runde auch den Rhythmus beeinflussen, in dem das revidierte \u00dcoeB umgesetzt wird.Was die externe Ebene anbelangt, geht der Geltungsbereich des revidierten \u00dcoeB bez\u00fcglich Marktzugang weit \u00fcber die geografische Abdeckung des gegenw\u00e4rtigen \u00dcoeB hinaus. Das \u00dcoeB gilt als Referenz f\u00fcr Freihandelsabkommen, insbesondere f\u00fcr Abkommen zwischen der Efta und den Nichtvertragsstaaten des \u00dcoeB.&#13;<br \/>\nSiehe <a href=\"http:\/\/www.efta.int\">http:\/\/www.efta.int<\/a>, Rubriken \u00abFree Trade\u00bb, \u00abEFTA Free Trade Agreements\u00bb. Das \u00dcoeB (1994) ist die Grundlage der FHA, die mit Chile (2003) und Mexiko (2000) abgeschlossen wurden. Dagegen beruhen die FHA, welche die Efta mit dem Golfkooperationsrat (GCC) und mit Kolumbien abgeschlossen hat, sowie das mit Peru abgeschlossene Kapitel \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen bereits auf den Bestimmungen des revidierten \u00dcoeB. Auf der innerstaatlichen Ebene tr\u00e4gt die Revision des \u00dcoeB dazu bei, drei der vier Ziele der Revision zu realisieren, die in der Schweiz im Anschluss an parlamentarische Vorst\u00f6sse in Angriff genommen wurde: die Modernisierung, die klarere Ausgestaltung und die Flexibilisierung der rechtlichen Bestimmungen im Bereich des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens. Hinsichtlich der Herausforderungen, die mit der Harmonisierung der Gesetzgebungen von Bund und Kantonen einhergehen, bringt das revidierte \u00dcoeB zwar keine L\u00f6sung; es tr\u00e4gt aber dazu bei, alle entsprechenden Anstrengungen zu erleichtern.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 1: \u00abMitgliedstaaten des \u00dcoeB\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nTabelle 2: \u00abWTO-Mitglieder, die vor dem Beitritt zum \u00dcoeB stehen\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Einbezug der Schweiz in das revidierte \u00dcoeBDie Schweiz konnte insbesondere die folgenden Bestimmungen des revidierten \u00dcoeB mitgestalten.\u2013 Ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung der Regelungen zur Bek\u00e4mpfung der Korruption und zu deren Pr\u00e4vention (Pr\u00e4ambel und Artikel IV.4).\u2013 M\u00f6glichkeit, dass eine nicht erfasste \u00f6ffentliche Beschaffung eines Staates auch unterstellt werden kann, wenn eine entsprechende bilaterale Vereinbarung diese Unterstellung vorsieht (Artikel II.3).\u2013 Antiprotektionistische Klausel zur Steuerung der Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren (Artikel IX.3 in Einklang mit Artikel X.1.)\u2013 Klausel, die den Anbietern die Eintragung auf einer Mehrfachnutzungsliste erm\u00f6glicht (Artikel IX.10 und 11). \u2013 Bestimmung zur Festlegung der Fristen bez\u00fcglich Einreichung der Offerten (Artikel XI).\u2013 Antiprotektionistische Klausel, die f\u00fcr elektronische Ausschreibungen eine Frist von mindestens zehn Tagen vorsieht (Artikel XI.7).\u2013 Erleichterung der freih\u00e4ndigen Vergabe (Artikel XIII).\u2013 Mathematische Formel im Artikel zu den elektronischen Versteigerungen (Artikel XIV.a) und R\u00fcckverfolgbarkeit von elektronischen Zuschl\u00e4gen im Rahmen des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens (Artikel XVI.3 b).\u2013 Klausel, die einem Offertsteller die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Tagen eine Beschwerde einzureichen (Artikel XVIII.3).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Erweiterung des Abkommens USA-Kanada: Ein historischer Durchbruch f\u00fcr das \u00dcoeBIm Februar 2010 haben Kanada und die USA ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das das \u00dcoeB auf die kanadischen Provinzen und 37 US-Bundesstaaten ausdehnt. Letztere hatten ihre M\u00e4rkte bereits f\u00fcr diejenigen \u00dcoeB-Mitgliedstaaten ge\u00f6ffnet, welche ihrerseits Marktzugang zu ihren subterritorialen Einheiten gew\u00e4hren. Das gilt auch f\u00fcr die Schweiz, die ihre kantonalen Beschaffungsm\u00e4rkte f\u00fcr die internationale Konkurrenz ge\u00f6ffnet hat. Kanada hatte den Marktzugang zu ihren Provinzen bisher verwehrt. Ende Februar hat das Land nun beschlossen, die im Abkommen mit den USA gew\u00e4hrten Vorteile auch allen anderen \u00dcoeB-Mitgliedern \u2013 immer auf der Basis der Gegenseitigkeit \u2013 einzur\u00e4umen. Dieser Beschluss kommt einem historischen Durchbruch gleich, der auch der Revision des \u00dcoeB einen entscheidenden Anstoss verleihen d\u00fcrfte.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Revision des plurilateralen WTO-\u00dcbereinkommens \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (\u00dcoeB) vom 15. April 1994 ist von weitreichender Bedeutung. Das \u00dcoeB deckt rund 80% des weltweiten \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens ab. Sein Geltungsbereich geht indes \u00fcber die Grenzen der angeschlossenen Staaten hinaus. Es ist richtungsweisend f\u00fcr k\u00fcnftige Beitritte und stellt eine Referenz\u00fcbereinkunft f\u00fcr Freihandelsabkommen (FHA) mit Drittstaaten dar. 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