{"id":121698,"date":"2010-03-01T12:00:00","date_gmt":"2010-03-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2010\/03\/oesch-2\/"},"modified":"2023-08-23T23:35:32","modified_gmt":"2023-08-23T21:35:32","slug":"oesch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2010\/03\/oesch\/","title":{"rendered":"Entwicklung des Vergaberechts in der Schweiz"},"content":{"rendered":"<p>Die Bedeutung der \u00f6ffentlichen Beschaffungen f\u00fcr die schweizerische Volkswirtschaft ist betr\u00e4chtlich. Im Jahr 2004 betrugen die Ausgaben deutlich \u00fcber 30 Mrd. Franken. Dies entsprach rund 25% der gesamten Staatsausgaben und 7,5% des Bruttoinlandproduktes (BIP).&#13;<br \/>\nSiehe EFD (2008), S. 7. Gleichwohl ist das Vergaberecht kompliziert und wenig \u00fcbersichtlich. Es handelt sich um ein historisch gewachsenes Flickwerk, wobei die einschl\u00e4gigen Normen aus den verschiedenen Ebenen der Rechtssch\u00f6pfung \u2013 WTO-Recht, bilaterales Staatsvertragsrecht, Bundesrecht, interkantonales, kantonales und kommunales Recht \u2013 wie kaum in einem anderen Rechtsgebiet ineinander verzahnt sind. <img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201003_05_Oesch_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"243\" \/>&#13;<\/p>\n<h2>Graue Vorzeit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Vergaberecht fristete in der Schweiz lange Zeit ein Schattendasein. Bis Mitte der 1990er-Jahre waren auf Bundesebene einzig die Submissionsverordnung vom 31. M\u00e4rz 1971&#13;<br \/>\nAS 1971 677, 1983 1518, 1993 2524. und die Einkaufsverordnung vom 8. Dezember 1975&#13;<br \/>\nAS 1975 2373, 1988 1206, 1993 2525. einschl\u00e4gig. Die Submissionsverordnung verlangte ein Ausschreibungsverfahren, wenn ein Bauauftrag den Wert von 500&nbsp;000 Franken erreichte. Nicht erfasst waren Architektur- und Ingenieurleistungen. Die Einkaufsverordnung verlangte bei G\u00fcterbeschaffungen das Einholen von mindestens drei Offerten. Des Weiteren existierten Spezialvorschriften f\u00fcr die Auftragserteilung im Zusammenhang mit dem Bau von Nationalstrassen. Die Vergabe von Dienstleistungsauftr\u00e4gen unterlag keinen speziellen Vorgaben. Unterlegene Anbieter konnten gegen Entscheide der Bundesbeh\u00f6rden keine Rechtsmittel ergreifen. Dies galt auch bei Beschaffungen im Rahmen der Submissions- und Einkaufsverordnung, da der Zuschlag gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Praxis nicht als hoheitlicher Akt und damit nicht als anfechtbare Verf\u00fcgung qualifiziert wurde.Auch das internationale Recht setzte zu jener Zeit keine disziplinierenden Leitplanken. Die Efta-Konvention vom 4. Januar 1960&#13;<br \/>\nSR 0.632.31. und das Gatt-\u00dcbereinkommen \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979 <i>(Government Procurement Code)<\/i>&#13;<br \/>\nDas GATT-\u00dcbereinkommen wurde 1996 durch das WTO-GPA (SR 0.632.231.422) abgel\u00f6st. sahen zwar erste Liberalisierungsschritte vor. Diese Massnahmen blieben praktisch jedoch ohne Wirkung. Das Freihandelsabkommen mit der EG vom 22. Juli 1972&#13;<br \/>\nSR 0.632.401. enth\u00e4lt gar keine Bestimmungen \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen. Die Schweiz hatte vergeblich vorgeschlagen, eine Nichtdiskriminierungsklausel in das Abkommen aufzunehmen.Die Vergabe von \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen lag folglich weitgehend im freien Ermessen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden. Auftr\u00e4ge wurden prim\u00e4r gest\u00fctzt auf Erw\u00e4gungen der politischen \u00d6konomie \u2013 d.h. gest\u00fctzt etwa auf regional-, fiskal- oder besch\u00e4ftigungspolitische Motive \u2013 vergeben. Der m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstige Einsatz \u00f6ffentlicher Finanzmittel war nicht allein ausschlaggebend.&#13;<\/p>\n<h2>Impulse von aussen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMitte der 1990er-Jahre erfuhr das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen einen grundlegenden Wandel. Die Vergabe von \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen wurde liberalisiert und den Prinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbieter (Nichtdiskriminierung) unterstellt. Die Impulse f\u00fcr die <i>Verrechtlichung<\/i> kamen \u2013 angesichts der traditionellen Interessenvernetzung von Politik und Wirtschaft in der Schweiz kaum \u00fcberraschend \u2013 weitgehend von aussen:\u2013 Zum einen sah sich der Bundesrat im Nachgang zur Ablehnung des EWR-Beitritts vom 6. Dezember 1992 gezwungen, die Nachteile des Abseitsstehens vom europ\u00e4ischen Binnenmarkt so weit wie m\u00f6glich mit autonomen Massnahmen zu kompensieren. Folgerichtig umfasste das Programm zur Revitalisierung der schweizerischen Wirtschaft \u2013 zus\u00e4tzlich zur Revision des Kartellgesetzes (KG) und zur Schaffung des Binnenmarktgesetzes (BGBM) und des Gesetzes \u00fcber die technischen Handelshemmnisse (THG) \u2013 auch die Revision der Submissions- und Einkaufsverordnung.\u2013 Zum anderen setzte sich mit der fortschreitenden Internationalisierung der Wirtschaft die Einsicht durch, dass die Liberalisierung der Beschaffungsm\u00e4rkte nur durch eine v\u00f6lkerrechtliche Rahmenordnung zu erreichen ist. So wurden im Rahmen der Uruguay-Runde der Geltungsbereich des Gatt-\u00dcbereinkommens \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungsrecht von 1979 wesentlich erweitert und die darin vorgeschriebenen Grunds\u00e4tze der Transparenz und Nichtdiskriminierung vertieft. Die langj\u00e4hrigen und komplizierten Verhandlungen m\u00fcndeten in die Unterzeichnung des WTO-\u00dcbereinkommens \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 <i>(Government Procurement Agreement, WTO-GPA)<\/i>, welches mit der Gr\u00fcndung der WTO am 1. Januar 1996 in Kraft trat.&#13;<br \/>\nSR 0.632.231.422.Die Umsetzung des WTO-GPA im schweizerischen Recht machte eine tiefgreifende Neukonzeption des schweizerischen Vergaberechts notwendig. Aus diesem Grund wurde auf die Revision der Submissions- und Einkaufsverordnung verzichtet und stattdessen das neue Bundesgesetz \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (B\u00f6B)&#13;<br \/>\nSR 172.056.1. mit der dazugeh\u00f6rigen Verordnung vom 11. Dezember 1995 (V\u00f6B)&#13;<br \/>\nSR 172.056.11. sowie die Interkantonale Vereinbarung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IV\u00f6B)&#13;<br \/>\nFr\u00fcher SR 172.056.5; mittlerweile nicht mehr in der SR publiziert. erarbeitet.&#13;<\/p>\n<h2>Ausgangspunkt: WTO-GPA<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas WTO-GPA bildet seit seiner Inkraftsetzung am 1. Januar 1996 das Fundament des Vergaberechts in der Schweiz. Es enth\u00e4lt substanzielle Mindestvorgaben f\u00fcr die Vergabe von Auftr\u00e4gen im Bereich des Waren- und Dienstleistungshandels sowie von Bauauftr\u00e4gen. Beschaffungen oberhalb gewisser Schwellenwerte sind grunds\u00e4tzlich im offenen oder selektiven Verfahren durchzuf\u00fchren. Nur in speziell geregelten Ausnahmef\u00e4llen steht das freih\u00e4ndige Verfahren zur Verf\u00fcgung. Das WTO-GPA verpflichtet die Signatarstaaten zur Schaffung effizienter Beschwerdeverfahren. W\u00e4hrend gewisse Grunds\u00e4tze f\u00fcr alle Signatarstaaten gelten, bemisst sich der Marktzutritt im bilateralen Verh\u00e4ltnis jedoch nach dem Prinzip der Reziprozit\u00e4t. Jeder Signatarstaat hat in den integralen Anh\u00e4ngen zum WTO-GPA den Geltungsbereich individuell festgelegt und von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, Gegenrechtsvorbehalte gegen\u00fcber anderen Staaten vorzusehen. Die Schweiz hat sich grunds\u00e4tzlich verpflichtet, Beschaffungen der Zentralverwaltung des Bundes und der Kantone sowie Beschaffungen auch weiterer Vergabestellen (Gemeinden und \u00f6ffentlich-rechtliche Unternehmen) im Infrastrukturbereich (Wasser- und Stromversorgung, \u00f6ffentlicher Verkehr ohne Eisenbahnen, Flugh\u00e4fen, Binnenh\u00e4fen) \u00f6ffentlich auszuschreiben und Anbieter aus den anderen Signatarstaaten nicht schlechter zu behandeln als einheimische Anbieter. Zur Beilegung von Streitigkeiten erm\u00f6glicht das WTO-GPA, das WTO-Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Dieses Verfahren ist rein zwischenstaatlich ausgestaltet. Private Unternehmen haben keinen Zugang.Mittlerweile umfasst das WTO-GPA 40 Signatarstaaten. Dazu geh\u00f6ren neben der Schweiz die 27 EU- und 3 Efta-Mitgliedstaaten, die USA, Kanada, Chinesisch Taipei, Japan, Singapur, S\u00fcdkorea, Hongkong, Israel und Aruba. Damit stehen diese Beschaffungsm\u00e4rkte schweizerischen Anbietern in den vom WTO-GPA abgedeckten Bereichen unter diskriminierungsfreien Bedingungen offen. Dies ist wirtschaftlich vor allem bei grossen Auftragsvolumen interessant, wenn die geografische N\u00e4he und Kenntnis der lokalen Begebenheiten als nat\u00fcrliche Wettbewerbsvorteile nicht mehr ins Gewicht fallen. Umgekehrt sind schweizerische Unternehmen im eigenen Land einem verst\u00e4rkten Wettbewerb ausgesetzt. Die \u00f6ffentliche Hand ist verpflichtet, sorgf\u00e4ltig vorbereitete \u00abWTO-Ausschreibungen\u00bb durchzuf\u00fchren \u2013 was mitunter einen erheblichen administrativen und zeitlichen Mehraufwand bedeutet \u2013 und das wirtschaftlich g\u00fcnstigste Angebot zu ber\u00fccksichtigen.&#13;<\/p>\n<h2>Umsetzung auf Bundesebene<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Umsetzung des WTO-GPA erfolgte in der Schweiz f\u00fcr Beschaffungen auf Bundesebene durch das B\u00f6B. Obwohl diverse Bestimmungen des WTO-GPA in der Schweiz unmittelbar anwendbar sind und folglich keiner Transformation ins nationale Recht bed\u00fcrfen, hat sich der Gesetzgeber entschieden, das Vergaberecht auch in der Schweiz auf ein grundlegend neues Fundament zu stellen. Zudem enth\u00e4lt das WTO-GPA ausf\u00fchrungsbed\u00fcrftige Bestimmungen, welche eine Normierung auf Gesetzesstufe erforderlich machten. Dies galt insbesondere f\u00fcr die Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechtsschutzes. Dar\u00fcber hinaus unterliess es das Parlament bei der Schaffung des B\u00f6B weitgehend, zus\u00e4tzliche \u2013 durchaus w\u00fcnschenswerte \u2013 Anliegen zugunsten eines liberalisierten Vergabesystems, welche \u00fcber die notwendigen Anpassungen an das WTO-GPA hinausgegangen w\u00e4ren, einzuf\u00fchren. Das B\u00f6B gilt f\u00fcr alle Vergabestellen im Kompetenzbereich des Bundes. Es trat gleichzeitig mit dem WTO-GPA am 1. Januar 1996 in Kraft.Die zum Teil rahmenartige Ordnung des B\u00f6B wird durch die V\u00f6B n\u00e4her pr\u00e4zisiert und konkretisiert. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt das 3. Kapitel der V\u00f6B Regeln f\u00fcr \u00ab\u00fcbrige Beschaffungen\u00bb, welche vom WTO-GPA bzw. B\u00f6B nicht erfasst werden. Dies gilt etwa f\u00fcr Beschaffungen unterhalb der relevanten Schwellenwerte oder f\u00fcr Beschaffungen durch Vergabestellen, welche dem WTO-GPA bzw. B\u00f6B nicht unterstellt sind. Die Regelung von Vergabeprinzipien f\u00fcr Bundesbeschaffungen auf Verordnungsstufe kn\u00fcpft an die fr\u00fchere Praxis der Submissions- und Einkaufsverordnung an. Sie ist im Licht des Legalit\u00e4tsprinzips problematisch.&#13;<\/p>\n<h2>Umsetzung auf kantonaler Ebene<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nEntsprechend der innerstaatlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen fehlte dem Bund Mitte der 1990er-Jahre eine verfassungsrechtliche Grundlage, um die Vorgaben des WTO-GPA auch f\u00fcr die Kantone umzusetzen. Das Vergaberecht verbleibt \u2013 von gewissen Ausnahmen abgesehen \u2013 bis heute weitgehend in der Kompetenz der Kantone. Aus diesem Grund erliessen die Kantone mit der IV\u00f6B eine gemeinsame Rahmenordnung, um die Umsetzung des WTO-GPA auf kantonaler Ebene zu erleichtern. Gleichzeitig bezweckt die IV\u00f6B eine gewisse Harmonisierung der bis anhin kaum aufeinander abgestimmten kantonalen Vergaberegeln sowie die interkantonale Liberalisierung der Beschaffungsm\u00e4rkte. Die Gleichbehandlung von einheimischen und ausserkantonalen Anbietern geht \u00fcber die Vorgaben des WTO-GPA, welches das Prinzip der Nichtdiskriminierung nur f\u00fcr Anbieter aus anderen Signatarstaaten vorschreibt, hinaus. Mit dieser Novellierung setzten die Kantone gleichzeitig die vergaberechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes \u00fcber den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM) um, wonach ausserkantonale Anbieter nicht schlechter behandelt werden d\u00fcrfen als Anbieter aus dem eigenen Kanton.&#13;<br \/>\nSR 943.02. Art. 5.Die IV\u00f6B trat am 21. Mai 1996 f\u00fcr zun\u00e4chst vier Kantone in Kraft. In kurzer Zeit traten auch die \u00fcbrigen Kantone dem Konkordat bei \u2013 als letzter der Kanton Appenzell Innerrhoden am 27. M\u00e4rz 2000. Die IV\u00f6B stellt \u2013 \u00e4hnlich wie das B\u00f6B \u2013 eine Rahmenordnung dar. Deshalb oblag es den Kantonen, im Nachgang zur Inkraftsetzung der IV\u00f6B entsprechende Ausf\u00fchrungsgesetze zu schaffen. Die kantonalen Submissionsgesetze orientierten sich dabei weitgehend an den (nicht verbindlichen) Vergaberichtlinien (VR\u00f6B), welche von der kantonalen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz verabschiedet wurden. Dar\u00fcber hinaus haben diverse Kantone von dem gem\u00e4ss IV\u00f6B ausdr\u00fccklich erlaubten Recht Gebrauch gemacht, Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen. Ein Beispiel daf\u00fcr stellen die Gegenrechtserkl\u00e4rungen betreffend \u00f6ffentliches Beschaffungswesen dar, welche mehrere Deutschschweizer Kantone mit Baden-W\u00fcrttemberg und dem F\u00fcrstentum Liechtenstein abgeschlossen haben.&#13;<\/p>\n<h2>Aktuelle Herausforderungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDas Vergaberecht der Schweiz hat in den letzten 15 Jahren grundlegende \u00c4nderungen erfahren. Es wurde \u2013 gest\u00fctzt auf einen bunten Strauss von internationalen, nationalen und kantonalen Rechtsquellen \u2013 <i>verrechtlicht<\/i>. Beschaffungen der \u00f6ffentlichen Hand oberhalb gewisser Schwellenwerte werden heute \u2013 von wenigen Ausnahmen abgesehen \u2013 zwingend \u00f6ffentlich ausgeschrieben. Ein Vergabeentscheid beruht auf den Grunds\u00e4tzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung und steht unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachkontrolle. Gleichzeitig enth\u00e4lt das geltende Regime Defizite. Handlungsbedarf besteht vor allem in den folgenden Bereichen.&#13;<\/p>\n<h2>Anwenderfreundlichkeit<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsquellen und ihre mannigfaltigen Verkn\u00fcpfungen erm\u00f6glichen eine positive gegenseitige Befruchtung. Gleichzeitig f\u00fchrt dieses komplexe System zu einer Verkomplizierung und Zersplitterung des Vergaberechts. Die Anwenderfreundlichkeit und die Rechtssicherheit lassen in mancherlei Hinsicht zu w\u00fcnschen \u00fcbrig. Betr\u00e4chtliche Inkongruenzen bestehen je nach anwendbarer Rechtsquelle. Dies gilt etwa f\u00fcr die Schwellenwerte, die Zul\u00e4ssigkeit von (Preis-)Verhandlungen, die Ber\u00fccksichtigung vergabefremder Kriterien oder die Ausgestaltung des Rechtsschutzes. Zudem ist es selbst f\u00fcr Fachleute schwierig, sich etwa in den umfangreichen Anh\u00e4ngen \u00fcber den pers\u00f6nlichen und sachlichen Geltungsbereich, welche im Rahmen des WTO-GPA f\u00fcr die Schweiz zudem nur in der franz\u00f6sischen Fassung authentisch sind, zurechtzufinden. F\u00fcr Laien sind die komplizierten Texte kaum verst\u00e4ndlich. Aus diesem Grund ist es ein zentrales Anliegen, die geltenden Vorschriften auf s\u00e4mtlichen Ebenen zu vereinfachen, ihre vertikale Integration und Abstimmung zu f\u00f6rdern und Dissonanzen zu vermeiden.&#13;<\/p>\n<h2>Weiterentwicklung auf internationaler Ebene<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Signatarstaaten des WTO-GPA verhandeln seit gut zehn Jahren \u00fcber eine Revision des WTO-GPA.&#13;<br \/>\nSiehe dazu die Beitr\u00e4ge von Nicholas Niggli und Patrick Leduc in dieser Ausgabe. Der Entwurf des revidierten \u00dcbereinkommens sieht wesentliche \u00c4nderungen und Verbesserungen vor. Gleichzeitig gestaltet sich die Suche nach einem Konsens \u00fcber weitere Liberalisierungsschritte der einzelnen Signatarstaaten \u2013 weiterhin auf dem Grundsatz der Reziprozit\u00e4t \u2013 schwierig. Ein baldiger Abschluss der Verhandlungen w\u00e4re aus schweizerischer Sicht w\u00fcnschenswert. Das Vergaberecht in der Schweiz wird auch in Zukunft zu denjenigen Rechtsgebieten geh\u00f6ren, welche wesentlich durch Impulse von aussen beeinflusst und weiterentwickelt werden. Verzichtet wird zurzeit auf die Aushandlung eines multilateralen Abkommens \u00fcber die Transparenz im Beschaffungswesen, welches f\u00fcr alle WTO-Mitglieder verbindlich w\u00e4re. Das ist bedauerlich. Letztlich unterwandert der plurilaterale Charakter des WTO-GPA den Anspruch der WTO, den zwischenstaatlichen Handel global und umfassend zu regeln.&#13;<\/p>\n<h2>Gesamtschweizerische (Teil-)Vereinheitlichung<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie \u00dcberwindung der Rechtszersplitterung im nationalen Recht steht seit jeher prominent auf der politischen Agenda.&#13;<br \/>\nSiehe EFD (2008), S. 18 f. Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit, der Wirtschaftlichkeit und der Anwenderfreundlichkeit w\u00e4re zumindest eine Teilharmonisierung von Bundes- und kantonalem Recht w\u00fcnschenswert. Das geltende f\u00f6deralistische System gef\u00e4hrdet das Grundanliegen des Vergaberechts, allen Anbietern einen diskriminierungsfreien Marktzugang zu erm\u00f6glichen. F\u00fcr einen gesamtschweizerisch funktionierenden Binnenmarkt sind einheitliche vergaberechtliche Grunds\u00e4tze im Sinn einer Rahmenordnung notwendig. Gleichwohl sind bis heute alle Reformbestrebungen am Widerstand der Kantone gescheitert. Damit gelten in der Schweiz bis auf Weiteres 27 autonome Beschaffungspraxen und Rechtsprechungen mit ihren zum Teil je eigenen Regeln und Besonderheiten.&#13;<\/p>\n<h2>Punktuelle Nachbesserungen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nW\u00e4hrend alle Bestrebungen, das Vergaberecht in der Schweiz durch eine Totalrevision des B\u00f6B grundlegend zu reformieren, erfolglos geblieben sind, hat der Bundesrat entschieden, gewisse Neuerungen auf dem Verordnungsweg einzuf\u00fchren. Dabei geht es vor allem um die Modernisierung (elektronische Ausschreibung) und die Flexibilisierung (funktionale Ausschreibung, Dialog) von Bundesbeschaffungen. Die teilrevidierte V\u00f6B wurde auf 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.&#13;<br \/>\nSiehe dazu die Beitr\u00e4ge von Marco Fetz und Markus Tanner in dieser Ausgabe. Des Weiteren beabsichtigt der Bundesrat, dem Parlament zwei Massnahmen zur Beschleunigung des Vergabeverfahrens vorzuschlagen. Bei dringlichen \u00f6ffentlichen Werken von nationaler Bedeutung soll Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommen. Zudem sollen Entscheide auf dem Gebiet des Beschaffungswesens nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden k\u00f6nnen.&#13;<br \/>\nErl\u00e4uternder Bericht des EFD zur \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen (V\u00f6B) vom 18. November 2009, S. 4. Das Eidg. Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) arbeitet zurzeit eine entsprechende Botschaft f\u00fcr eine vorgezogene Teilrevision des B\u00f6B aus.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Bilaterales Abkommen mit der EGGegen Ende der Uruguay-Runde entschieden die EG und die Schweiz, auf bilateraler Basis \u00fcber eine Ausweitung des Geltungsbereichs des WTO-GPA weiter zu verhandeln. Diese Gespr\u00e4che f\u00fchrten zur Unterzeichnung des bilateralen Abkommens \u00fcber bestimmte Aspekte des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999.&#13;<br \/>\nSR 0.172.052.68. Dieses Abkommen bewirkt eine dem EWR-Abkommen vergleichbare gegenseitige Markt\u00f6ffnung zwischen den EG-Mitgliedstaaten und der Schweiz, indem es den Anwendungsbereich des WTO-GPA auf die schweizerischen Gemeinden und Bezirke ausdehnt und gewisse \u00f6ffentliche und private Vergabestellen in den Sektoren Telekommunikation, Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung der Ausschreibungspflicht unterstellt. Uneinigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden \u2013 wie f\u00fcr die bilateralen Abkommen zwischen der EG und der Schweiz im Allgemeinen \u2013 im Gemischten Ausschuss konsensual erledigt. Ein zwischenstaatliches Schiedsgericht existiert nicht. Das Abkommen l\u00e4sst die Rechte und Pflichten gem\u00e4ss WTO-GPA allerdings unber\u00fchrt, womit bei Streitigkeiten im Anwendungsbereich des Kapitels I (Erweiterung des Geltungsbereichs des WTO-GPA) das WTO-Streitbeilegungsverfahren angerufen werden kann.Das Abkommen trat als Teil des Gesamtpakets der Bilateralen I am 1. Juni 2002 in Kraft.&#13;<br \/>\nSiehe Balast\u00e8r\/Sch\u00fcpbach (2008) f\u00fcr eine Evaluation der Wirkungen dieses Abkommens. Gleichentags wurden die Efta-Konvention angepasst und die zus\u00e4tzlichen Rechte und Pflichten auch auf das Verh\u00e4ltnis zwischen der Schweiz und den Efta-Mitgliedstaaten Island, Norwegen und Liechtenstein ausgedehnt.&#13;<br \/>\nSR 0.632.31. Art. 37 i.V.m. Anhang R. Die Umsetzung des bilateralen Abkommens und der revidierten Efta-Konvention auf Bundesebene erfolgte \u2013 gest\u00fctzt auf eine bereits bestehende Delegationsnorm im B\u00f6B \u2013 durch eine Revision der V\u00f6B. Die Kantone entschieden ihrerseits, das bilaterale Abkommen und die revidierte Efta-Konvention durch eine Revision der IV\u00f6B vom 15. M\u00e4rz 2001 umzusetzen. Im Nachgang dazu waren die Kantone aufgerufen, ihre kantonalen Submissionsgesetze anzupassen. Seit dem Beitritt von Glarus am 3. Mai 2009 gilt die revidierte IV\u00f6B f\u00fcr alle Kantone.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Weitere bilaterale AbkommenZus\u00e4tzlich zum bilateralen Abkommen mit der EG enthalten auch Freihandelsabkommen (FHA), welche die Schweiz mit Drittstaaten abschliesst, zum Teil substanzielle Verpflichtungen im Bereich des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens. Dies gilt vor allem f\u00fcr Abkommen mit L\u00e4ndern, welche das WTO-GPA nicht unterzeichnet haben. In diesen F\u00e4llen versucht die Schweiz regelm\u00e4ssig, Zugang zu den Beschaffungsm\u00e4rkten gest\u00fctzt auf die Standards des WTO-GPA auszuhandeln. Dies gelang etwa f\u00fcr die FHA mit Kolumbien, Mexiko und Chile. Andere FHA enthalten immerhin Entwicklungs- und\/oder Verhandlungsklauseln. W\u00e4hrend mit der Entwicklungsklausel die Absicht bekr\u00e4ftigt wird, die gegenseitige Liberalisierung des Beschaffungswesens anzustreben, verpflichtet die Verhandlungsklausel zur Aufnahme von Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, wenn ein Vertragspartner einem Drittstaat einen erweiterten Marktzugang zu seinen Beschaffungsm\u00e4rkten gew\u00e4hrt. Entwicklungsklauseln enthalten etwa die Abkommen mit Kroatien, Jordanien, Marokko, \u00c4gypten und der T\u00fcrkei. Verhandlungsklauseln finden sich dar\u00fcber hinaus auch in FHA mit Signatarstaaten des WTO-GPA. Dies trifft z.B. auf die Abkommen mit Israel, Japan, Korea und Singapur zu.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 3: Literatur\u2013 Balast\u00e8r Peter, Sch\u00fcpbach Jan: Weitgehende Liberalisierung des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens gegen\u00fcber EU-Mitgliedstaaten, in: Die Volkswirtschaft 11-2008, S. 17 ff.\u2013 Biaggini Giovanni: Das Abkommen \u00fcber bestimmte Aspekte des \u00f6ffentlichen Beschaffungswesens, in: Th\u00fcrer\/Weber\/Portmann\/Kellerhals (Hrsg.), Bilaterale Abkommen I &amp; II Schweiz \u2013 EU: Ein Handbuch, Z\u00fcrich 2007.\u2013 Cottier Thomas, Oesch Matthias: International Trade Regulation: Law and Policy in the WTO, the European Union and Switzerland, London\/Bern 2005.\u2013 Eidg. Finanzdepartement (EFD): Bericht des EFD zur Vernehmlassungsvorlage zur Totalrevision des Bundesgesetzes \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen vom 30. Mai 2008.\u2013 Galli Peter, Moser Andr\u00e9, Lang Elisabeth, Clerc Evelyne: Praxis des \u00f6ffentlichen Beschaffungsrechts, Z\u00fcrich, 2. Aufl. 2007.\u2013 Fetz Marco: \u00d6ffentliches Beschaffungsrecht des Bundes, in: Cottier\/Oesch (Hrsg.), Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, Basel 2007.\u2013 Priess Hans-Joachim: Das \u00dcbereinkommen \u00fcber das \u00f6ffentliche Beschaffungswesen, in: Priess\/Berrisch (Hrsg.), WTO-Handbuch, M\u00fcnchen 2003.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bedeutung der \u00f6ffentlichen Beschaffungen f\u00fcr die schweizerische Volkswirtschaft ist betr\u00e4chtlich. Im Jahr 2004 betrugen die Ausgaben deutlich \u00fcber 30 Mrd. Franken. Dies entsprach rund 25% der gesamten Staatsausgaben und 7,5% des Bruttoinlandproduktes (BIP).&#13; Siehe EFD (2008), S. 7. Gleichwohl ist das Vergaberecht kompliziert und wenig \u00fcbersichtlich. 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