{"id":121748,"date":"2010-01-01T12:00:00","date_gmt":"2010-01-01T12:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2010\/01\/schaltegger-10\/"},"modified":"2023-08-23T23:35:03","modified_gmt":"2023-08-23T21:35:03","slug":"schaltegger-9","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2010\/01\/schaltegger-9\/","title":{"rendered":"Die Bundesfinanzen im Spiegel der Geschichte"},"content":{"rendered":"<p>Die Finanzgeschichte des Bundes ist gepr\u00e4gt durch die historisch starke Stellung der Kantone. Deren Einfluss widerspiegelt sich in der Bundesgesetzgebung, insbesondere in der Finanzierung und Verwendung des Bundeshaushalts. Dabei bezeichnete bereits der deutsche Finanzwissenschafter Georg Schanz (1890) den schweizerischen F\u00f6deralismus als \u00abein Versuchsfeld f\u00fcr die Erprobung mancher Vehikel des k\u00fcnftigen Fortschritts\u00bb. Gleichzeitig wird bei der geschichtlichen Betrachtung der Bundes-finanzpolitik die Bedeutung des Popitz\u2019schen Gesetzes von der Anziehungskraft des zentralen Etats und damit der dauernden Verschiebung der Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnisse zwischen Bund und Kantonen deutlich.&#13;<br \/>\nVgl. Popitz (1927).<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"article_rect\" src=\"\/dynBase\/images\/article_rect\/201001_08_Schaltegger_01.eps.jpg\" alt=\"\" width=\"370\" height=\"236\" \/>&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nDie ersten Versuche einer gesamtschweizerischen Finanzpolitik datieren bereits vor der Gr\u00fcndung des modernen Bundesstaats von 1848. Als durch die franz\u00f6sische Intervention die Alte Eidgenossenschaft zusammenbrach, berief man Hans Conrad Finsler 1798\/99 zum ersten Finanzminister der neu gegr\u00fcndeten Helvetischen Republik. Das Nationalverm\u00f6gen der bisherigen St\u00e4nde der Eidgenossenschaft wurde per Gesetz vom 23. April 1798 auf die Gesamtrepublik \u00fcbertragen \u2013 wobei nach dem franz\u00f6sischen Einmarsch von den lang angesparten Staatssch\u00e4tzen nicht mehr viel \u00fcbrig war.&#13;<br \/>\nVgl. von Burg (1917). Finsler schlug als Ersatz f\u00fcr den Zehnten auch ein modernes helvetisches Steuer- und Abgabesystem vor, das auf Verm\u00f6gens-, Hand\u00e4nderungs-, Stempel-, Luxus-, Getr\u00e4nke- und Erbschaftssteuern fussen sollte.&#13;<br \/>\nVgl. Weber (1969).Die einheitliche Finanzpolitik scheiterte wie auch die Helvetik. Ein zentraler Etat und ein zentralisiertes Steuersystem, das sich an den Grunds\u00e4tzen der Allgemeinheit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Belastung der Verm\u00f6gen und Eink\u00fcnfte mit dem Steuerbaren (Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip) orientierte, standen in zu grossem Widerspruch zur bisherigen Entwicklung. Unter der Mediationsakte wurde die beschr\u00e4nkte Bundesgewalt daher in die H\u00e4nde der Tagsatzung \u2013 und damit wieder an die Kantone \u2013 zur\u00fcckgegeben. Jeder Kanton hatte seine Abgeordneten selber zu honorieren. Die \u00fcbrigen eidgen\u00f6ssischen Auslagen wurden aus den Geldkontingenten der Kantone bestritten, w\u00e4hrend zur Besoldung der Direktorialleitung des besorgenden Landammanns und der beiden eidgen\u00f6ssischen Kanzleibeamten der jeweilige Direktorialkanton aufkommen musste.&#13;<\/p>\n<h2>Erste finanzpolitische Ermahnungen des Bundesrates<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nMit der Errichtung des Bundesstaats ging zwar auch die Erstellung eines Bundeshaushalts seit 1849 einher. Eine eigentliche Finanzpolitik des Bundes entwickelte sich aber erst allm\u00e4hlich. Die dem Bund aufgetragenen Kompetenzen betrafen insbesondere das Milit\u00e4rwesen und im zivilen Bereich die grossen Gew\u00e4sserkorrektionen, den Bau von Alpenstrassen sowie 1854 die Errichtung der Eidg. Technischen Hochschulen (ETH). Finanziert wurden die Ausgaben \u00fcber Z\u00f6lle, die vollst\u00e4ndig in die Bundeshoheit \u00fcbergingen, sowie das Postregal.Mit der Verfassungsrevision von 1874 wurde die Finanzierungsgrundlage des Bundes mit der Erhebung des Milit\u00e4rpflichtersatzes etwas breiter. Gleichzeitig stiegen die Zolleinnahmen mit dem steigenden Warenverkehr bis 1914 kontinuierlich an. Trotzdem litt schon der damalige Bundeshaushalt an struktureller \u00dcberlastung, sodass sich der Bundesrat in den Budgetberatungen gezwungen sah, die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te zu ermahnen: \u00abWir m\u00fcssen den festen Entschluss fassen, einzuhalten in diesem Jagen nach neuen Ausgaben, in diesem gegenseitigen Sich\u00fcberbieten, das sich jeweils bei der Beratung des Budgets kund gibt und sich auch in zahlreichen Postulaten \u00e4ussert.\u00bb Wenn keine neuen Einnahmen beschafft werden k\u00f6nnten, m\u00fcsse \u00abdie Axt an den Wald der Bundesbeitr\u00e4ge gelegt werden\u00bb.&#13;<br \/>\nVgl. Weber (1969).&#13;<\/p>\n<h2>Kriegsgefahr und Weltwirtschaftskrise<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nFinanzpolitisch war der Bund f\u00fcr die Kriegsjahre 1914\u20131918 nicht vorbereitet, obwohl die politischen Spannungen bereits Jahre vorher sichtbar wurden. Die Ausgaben des Bundes schwollen gewaltig an: Landesverteidigung, Rohstoffversorgung und Arbeitslosigkeit stellten auch finanzpolitisch eine bisher unbekannte Herausforderung dar.&#13;<br \/>\nVgl. Weber (1969). Die Finanzierung erfolgte grossenteils durch die Schweizerische Nationalbank (SNB), denn die Zolleinnahmen \u2013 die Haupteinnahmequelle des Bundes \u2013 schrumpften kriegsbedingt stark. Die SNB selbst bezeichnete sich als \u00abKriegsbank\u00bb, deren wichtigste Aufgabe \u00abin der Diskontierung von Schatzanweisungen des Bundes sowie von Wechseln der Schweizerischen Bundesbahnen bestehe\u00bb.&#13;<br \/>\nVgl. SNB (2007).Damit entfachte sich eine inflation\u00e4re Preisentwicklung: Der Landesindex der Konsumentenpreise erh\u00f6hte sich von 100 bei Kriegsausbruch auf 204 bei Kriegsende. Erst 1916\/17 flossen neue Einnahmen aus der am 6. Juni 1915 per Volksabstimmung eingef\u00fchrten einmaligen Kriegssteuer, der ersten direkten Bundessteuer auf Einkommen und Verm\u00f6gen. Sp\u00e4ter kamen eine Kriegsgewinnsteuer und dauerhaft die Stempelabgaben dazu. Der Bundesrat nahm die daraus resultierenden Haushaltsdefizite aber beinahe kommentarlos hin, w\u00e4hrend \u00fcber die angemessene Zentralbankpolitik eine heftige und auch \u00f6ffentliche Debatte entbrannte.&#13;<br \/>\nVgl. SNB (2007).Nach der \u00fcberstandenen Kriegsgefahr hatten sich mit dem \u00dcbergang zum Verh\u00e4ltniswahlrecht bei den Nationalratswahlen 1919 nicht nur die politischen Verh\u00e4ltnisse auf der Bundesebene gravierend ver\u00e4ndert. Auch finanzpolitisch fanden nun eingehende Diskussionen \u00fcber neue Steuer- und Sozialversicherungsprojekte statt \u2013 allerdings ohne umgehende Implementierung. Die Zolleinnahmen stiegen n\u00e4mlich unerwartet stark an, sodass den Bund sp\u00e4testens ab 1924 keine unmittelbaren Finanzn\u00f6te mehr plagten (siehe Grafik 1).Ab 1929 ver\u00e4nderte sich die Lage allerdings wieder: Die Weltwirtschaftskrise strapazierte auch den Bundeshaushalt. F\u00fchrende Kreise des Landes waren der Meinung, dass das Budgetgleichgewicht \u00fcber versch\u00e4rfte Einsparungen und Mehreinnahmen und der Frankenkurs \u00fcber Einhaltung des Goldstandards einzuhalten seien. Daraufhin entspann sich eine Debatte um die \u00abDeflationspolitik\u00bb, die am 26. September 1936 mit der Abwertung des Schweizer Frankens um 30% endete.&#13;<br \/>\nVgl. SNB (2007).Mit der aufkommenden Kriegsbedrohung wendete sich die Finanzpolitik: Insbesondere zur Verst\u00e4rkung der Landesverteidigung wurden Kredite gesprochen und zu deren Deckung eine \u00abAusgleichssteuer\u00bb auf den Ums\u00e4tzen des Grosshandels eingef\u00fchrt. Eine umfassendere Finanzreform, die eine verfassungsm\u00e4ssige Grundlage f\u00fcr die durch Notrecht eingef\u00fchrten Steuern zu schaffen versuchte, scheiterte allerdings 1938 genauso wie die vorgeschlagene \u00abAusgabenbremse\u00bb.&#13;<\/p>\n<h2>Die Erschliessung neuer Steuerquellen<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie unmittelbaren Kriegsjahre 1939\u20131945 bedeuteten eine immense Belastung f\u00fcr den Bundeshaushalt (siehe Grafik 2). Alleine f\u00fcr die Landesverteidigung mussten 8,2 Mrd. Franken aufgewendet werden. Die Ausgabenquote erh\u00f6hte sich dabei von knapp 10% auf etwa 19% des damaligen Sozialprodukts. Die finanzpolitischen Fehler der Kriegsjahre 1914\u20131918 wollte der Bundesrat jedoch vermeiden. Gest\u00fctzt auf die besonderen Vollmachten beschloss er am 12. Januar 1940 die Erhebung einer Kriegsgewinnsteuer zur Finanzierung der Sonderlasten. Rasch wurden weitere Steuerquellen erschlossen: zwei Wehropfer, ein Auswandererwehrbeitag, eine Luxussteuer, die Wehrsteuer, die Warenumsatzsteuer und als Begleitmassnahme zur Steueramnestie von 1944 die Verrechnungssteuer. Die drei letzteren Fiskalinstrumente wurden sp\u00e4ter zur Grundlage des Wohlfahrtsstaats.&#13;<br \/>\nVgl. SBG (1963).Die fehlenden Mittel besorgte sich der Bund \u00fcber Kreditaufnahme, sodass 1946 die \u00f6ffentliche Schuld des Bundes ein Ausmass von 8,7 Mrd. Franken annahm \u2013 gegen 60% des Sozialprodukts (vgl. <i>Grafik 3<\/i>). Der damalige Bundesrat und Vorsteher des Eidgen\u00f6ssischen Finanzdepartements, Ernst Wetter, hatte zwar Bedenken gegen die h\u00e4ufigen Kreditforderungen der Armeeleitung angemeldet, f\u00fcgte sich jedoch letztlich dem Druck des Faktischen.&#13;<\/p>\n<h2>Nachkriegszeit: Getrennte Fiskalhoheiten f\u00fcr Bund und Kantone scheitern<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie Nachkriegszeit ist finanzpolitisch charakterisiert durch das Bem\u00fchen des Bundesrates, die w\u00e4hrend der Kriegsjahre \u00fcber Vollmachten erschlossenen Steuerquellen nun permanent in der Verfassung zu verankern. Die Hoffnung von Wissenschaft, Wirtschaft, Parteien, Presse und Beh\u00f6rden war zun\u00e4chst, eine neue und dauernde Abgrenzung der Finanzhoheit und eine klare Ausscheidung der Steuerquellen zwischen Bund und Kantonen zu etablieren. Doch bereits die Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar 1948 sah nur eine Fortf\u00fchrung des Vollmachtenregimes vor: Neben den Stempelsteuern, den Tabak- und Umsatzsteuern war auch die Erhebung einer Einkommen- und Verm\u00f6gensteuer vorgesehen. Da auch dieser Vorschlag mit der Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 abgelehnt wurde, konnte man sich nur auf eine Verl\u00e4ngerung des bisherigen Fiskalregimes einigen.Befl\u00fcgelt durch die konjunkturelle Erholung entwickelten sich die Steuereinnahmen \u00fcberraschend stark, insbesondere die Wehr- und Warenumsatzsteuer. Damit ergab sich auch kein Druck, auf der Ausgabenseite eine R\u00fcckf\u00fchrung auf das Vorkriegsniveau zu erreichen; es wurden sogar neue Ausgaben zur Sanierung der SBB wie auch zur Finanzierung der per 1. Januar 1948 eingef\u00fchrten AHV beschlossen. Damit best\u00e4tigte sich f\u00fcr die Schweiz der von <i>Peacock und Wiseman (1961)<\/i> beschriebene Niveauverschiebungs- oder Sperrklinkeneffekt der Staatsausgaben, die sich von Krise zu Krise treppenartig erh\u00f6hen. Alles in allem gelang es dem Bund, die Finanzrechnung nach dem Krieg \u00fcber lange Jahre ausgeglichen zu gestalten. F\u00fcr eine eigentliche Finanzreform mit getrennten Fiskalhoheiten von Bund und Kantonen konnte jedoch trotz mehrmaligem Bem\u00fchen f\u00fcr eine umfassende Finanzordnung nie eine Mehrheit gefunden werden.&#13;<\/p>\n<h2>Finanzpolitik im Dienste der Konjunkturstabilisierung?<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nIm Gegensatz zu den 1930er-Jahren versuchte der Bund in der Nachkriegszeit explizit, eine antizyklische Finanzpolitik zur Konjunkturstabilisierung zu betreiben. Man wollte aus den finanz- und wirtschaftspolitischen Fehlern der Weltwirtschaftskrise die richtigen Lehren ziehen. Die Grundlage daf\u00fcr fusste auf den 1947 und 1978 gelegten Wirtschaft- bzw. Konjunkturartikeln in der Bundesverfassung (BV Art. 31quinquies) und der verfassungsm\u00e4ssigen Neuausrichtung des Finanzhaushalts (BV Art. 42bis) von 1958.&#13;<br \/>\nVgl. Frey (2007). Bereits in seiner Botschaft zur Staatsrechnung 1951 berief sich der Bundesrat auf diese finanzpolitische Maxime: \u00abAuf die einfachste Formel gebracht, geht die Forderung dahin, der Staat solle in Zeiten der Vollbesch\u00e4ftigung \u00dcbersch\u00fcsse erzielen und sich in Krisenzeiten eher verschulden.\u00bb&#13;<br \/>\nVgl. SBG (1963). Insbesondere der drastische Konjunktureinbruch nach der \u00d6lkrise mit einem schrumpfenden Sozialprodukt von \u00fcber 7% in den Jahren 1974\u20131976 wurde vom Bund mit drei Arbeitsbeschaffungsprogrammen zur Krisenbek\u00e4mpfung begleitet. Weitere Stabilisierungsprogramme folgten in den Rezessionen 1978, 1982, 1991, 1993, 2003 und 2008\/09.&#13;<br \/>\nF\u00fcr eine \u00dcbersicht vgl. Balast\u00e8r (2009).Die Umsetzung einer auf den Gedanken von <i>Keynes (1936)<\/i> basierenden, koordinierten und antizyklischen Finanzpolitik war in der Schweiz mit der ausgepr\u00e4gten Autonomie der Kantone, dem spezifischen Verh\u00e4ltnis der B\u00fcrger zu ihren Institutionen der direkten Demokratie und der daraus resultierenden zweckgerichteten und zweckgebundenen Finanzierung \u00f6ffentlicher Leistungen freilich immer nur beschr\u00e4nkt realisierbar. Dies war mit den entsprechenden Vor- und Nachteilen verbunden, die sp\u00e4ter in der wissenschaftlichen Literatur eingehend diskutiert wurden.&#13;<br \/>\nVgl. CESifo Forum (2009\/2). Trotzdem schneidet die verfolgte Finanzpolitik \u00fcber die letzen 60 Jahre bez\u00fcglich Stabilisierungswirkung nicht schlecht ab. Die Bundesfinanzpolitik verhielt sich in allen Rezessionen antizyklisch \u2013 die Kantone in etwas mehr als der H\u00e4lfte der Rezessionsjahre mit steigender Tendenz.&#13;<br \/>\nVgl. Schaltegger und Weder (2009).&#13;<\/p>\n<h2>NFA und \u00dcbergang zur regelgebundenen Finanzpolitik<\/h2>\n<p>&#13;<br \/>\nDie aktuelle Finanzpolitik des Bundes ist durch zwei grosse Reformprojekte gekennzeichnet: die <i>Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA)<\/i> sowie die <i>Schuldenbremse.<\/i> Seit dem 1. Januar 2008 ist die NFA in Kraft. Das bis Ende 2007 geltende Transfersystem zwischen Bund und Kantonen war historisch gewachsen und schon oft Gegenstand bundesr\u00e4tlichen Reformwillens: Bereits 1938 unterbreitete eine Expertenkommission ihre Vorstellungen zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen. Da keine klare Trennlinie gefunden werden konnte, unterblieb jedoch eine gr\u00f6ssere Reform.&#13;<br \/>\nVgl. Weber (1969). 1958 fand dann der Artikel zur \u00abF\u00f6rderung des Finanzausgleichs\u00bb schliesslich Aufnahme in der Verfassung (BV Art. 42ter). \u00dcber die Jahre bildete sich damit eine zunehmende Zentralisierung der staatlichen Aufgabenerf\u00fcllung heraus. Der Vollzugsf\u00f6deralismus \u00fcber Verbundaufgaben und Verbundfinanzierungen zwischen Bund und Kantonen verwischte mehr und mehr die Aufgaben- und Einnahmenverantwortung und etablierte adverse Anreize mit entsprechend ineffizienter Mittelverwendung.Mit der NFA konnten Aufgaben und Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen im Sinne der fiskalisch \u00e4quivalenten Finanzierung wieder entflochten und somit die Grundlage f\u00fcr eine effizientere Aufgabenerf\u00fcllung gelegt werden. Durch das neu konzipierte Ausgleichssystem wurden ausserdem zentrale Fehlanreize des alten Finanzausgleichs beseitigt. Im Vordergrund stand dabei der Ersatz der zweckgebundenen Finanzkraftzuschl\u00e4ge durch zweckfreie Beitr\u00e4ge. F\u00fcr die Effizienzwirkungen des neuen Systems wird es aber letztlich entscheidend sein, welchen marginalen Absch\u00f6pfungsraten sich die Kantone aufgrund des horizontalen Ressourcenausgleichs gegen\u00fcberstehen. Steigt durch eine Neuansiedlung von Unternehmen die Wirtschaftskraft eines Kantons marginal an und schl\u00e4gt sich positiv im Ressourcenindex nieder, muss dieser Kanton einen marginal h\u00f6heren Betrag in den horizontalen Ressourcenausgleich zahlen bzw. erh\u00e4lt geringere Betr\u00e4ge ausbezahlt. Dadurch sinkt der Anreiz, die eigene Steuerbasis zu pflegen.&#13;<br \/>\nVgl. Feld (2009). Das Prinzip der fiskalischen \u00c4quivalenz wurde seit der Volksabstimmung zur NFA vom 28. November 2004 wieder mehrfach durchbrochen, beispielsweise in der Bildungs- und Familienpolitik. Weiterhin dominiert also das Prinzip des Ausgleichs und der Umverteilung vor der Frage der ad\u00e4quaten Zuteilung der Ausgaben- und Einnahmenkompetenzen.Auch die 2003 auf Bundesebene eingef\u00fchrte Schuldenbremse zur Regelbindung der Finanzpolitik hatte ihre Vorl\u00e4ufer. Ausgabenbremsen wurden bereits 1953, 1956 und 1974 dem Volk vorgelegt, jedoch jeweils verworfen. Die 1995 angenommene Ausgabenbremse zeigte wenig Wirkung, sodass es eines ausgereifteren Vorschlags bedurfte, der am 2. Dezember 2001 mit \u00fcber 85%-Ja-Stimmen-Anteil angenommen wurde.&#13;<br \/>\nVgl. Frey (2007). Konzeptionell konnte man auf kantonale Erfahrungen zur\u00fcckgreifen. So kannte der Kanton St.Gallen bereits seit 1929 eine regelgebundene Finanzpolitik mit entsprechend positiven Auswirkungen auf die Verschuldung. Der Schuldenabbau der vergangenen Jahre ist neben der guten Konjunktur vor allem auch auf die Schuldenbremse und ihre Umsetzung \u00fcber zwei Entlastungsprogramme (EP03 und EP04) zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Schulden des Bundes konnten seit 2004 um 13 Mrd. Franken reduziert werden. Die Erg\u00e4nzungsregel zur Regelbindung der Ausgaben im ausserordentlichen Haushalt ist seit Anfang 2010 in Kraft und verhindert auch hier eine unkontrollierte Schuldenentwicklung.Inwiefern die Schuldenbremse langfristig den Finanzhaushalt des Bund ausgeglichen halten kann, bleibt abzuwarten. Nach der \u00dcberwindung der Finanz- und Wirtschaftskrise wird der Fokus von der Stabilisierungspolitik wieder auf die langfristige Tragf\u00e4higkeit der Staatsverschuldung zu lenken sein. Die kommenden Jahre werden damit eine Bew\u00e4hrungsprobe f\u00fcr den Erfolg der schweizerischen regelgebundenen Finanzpolitik darstellen.&#13;<br \/>\nVgl. Weder und Schaltegger (2009).&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 1 \u00abEinnahmen und Ausgaben des Bundes, 1920\u20132010\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 2 \u00abDefizite des Bundes, 1920\u20132010\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nGrafik 3 \u00abEntwicklung der Schulden ausgew\u00e4hlter L\u00e4nder, 1920\u20132010\u00bb&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 1: Chronologie der Steuerpolitik des Bundes1848 Erhebung von Z\u00f6llen bei gleichzeitiger Entsch\u00e4digung der Kantone durch Beteiligung am Bundeszollertrag; Kompetenz zur Erhebung kantonaler Geldkontingente (werden nur einmal im Jahre 1849 erhoben).1874 Erhebung des Milit\u00e4rpflichtersatzes; Aufhebung der Kantonsanteile der Bundeszolleinnahmen.1885 Alkoholmonopol des Bundes mit entsprechender Kompetenz zur Steuererhebung.1915 Erhebung einer einmaligen eidgen\u00f6ssischen Kriegssteuer auf Verm\u00f6gen und Erwerb nat\u00fcrlicher Personen und vom Kapital juristischer Personen f\u00fcr die Jahre 1916\/1917.1916 Erhebung einer Kriegsgewinnsteuer auf dem Mehrertrag, den Handel, Gewerbe und Industrie in den Jahren 1915\u20131920 gegen\u00fcber den Jahren 1912\u20131913 erzielen.1919 Erhebung einer neuen ausserordentlichen Kriegssteuer auf Verm\u00f6gen, Erwerb, Kapital und Ertrag f\u00fcr die Jahre 1921\/24, 1925\/28 und 1929\/32.1921 Erhebung einer Stempelabgabe auf Coupons.1925 Tabakbesteuerungskompetenz f\u00fcr Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).1934 Erhebung der eidgen\u00f6ssischen Krisenabgabe auf dem Erwerb nat\u00fcrlicher Personen und dem Reingewinn von Aktiengesellschaften, Genossenschaften; Erhebung einer allgemeinen Getr\u00e4nkesteuer ohne Belastung des einheimischen Weins und Mosts.1940 Gest\u00fctzt auf Vollmachtenbeschluss von 1939: Erhebung eines einmaligen Wehropfers auf das Verm\u00f6gen der nat\u00fcrlichen Personen begleitet durch eine allgemeine Steueramnestie, einer Wehrsteuer auf Einkommen, Verm\u00f6gen, Reingewinn, Kapital und Reserven sowie einer Warenumsatzsteuer (sogenannte \u00abAusgleichssteuer\u00bb).1941 Erhebung eines Auswanderer-Wehrbeitrags auf das Verm\u00f6gen von Auswanderern schweizerischer Nationalit\u00e4t.1941 Erhebung einer Luxussteuer auf Ums\u00e4tzen im Detailhandel.1944 Erhebung einer r\u00fcckerstattbaren Verrechnungssteuer auf der Quellenwehrsteuer zum Zwecke der Erh\u00f6hung der Steuerehrlichkeit bei gleichzeitiger allgemeiner Steueramnestie.1958 Volk und St\u00e4nde stimmen einer neuen Finanzordnung zu. Die durch den Vollmachtenbeschluss erschlossenen Wehr- und Warenumsatzsteuern werden in die Verfassung aufgenommen und sind ab 1959 in Kraft. Die Verm\u00f6gensteuer nat\u00fcrlicher Personen wird aufgehoben und die Grunds\u00e4tze des Finanzausgleichs in die Verfassung \u00fcbernommen.1974 Bundesgesetz zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei Erreichen einer akkumulierten Teuerung von 7% seit der letzten Anpassung.1977 Volk und St\u00e4nde verwerfen die Neuordnung der Umsatzsteuer (\u00dcbergang der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer) und der direkten Bundessteuer (Abl\u00f6sung der Wehrsteuer), nehmen aber gleichzeitig die Grunds\u00e4tze der formellen Steuerharmonisierung unter den Kantonen an.1978 Aufnahme des Konjunkturartikels in der Bundesverfassung und damit Befugnis, fiskalpolitische Instrumente zur Konjunkturstabilisierung einzusetzen.1979 Ablehnung der Neuordnung der Umsatzsteuer und der direkten Bundessteuer von Volk und St\u00e4nden.1984 Volk und St\u00e4nde stimmen einer Schwerverkehrsabgabe und einer Autobahnvignette zu.1990 Die Bundesgesetze \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) und \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) werden angenommen.1993 Volk und St\u00e4nde stimmen dem Wechsel von der Warenumsatzsteuer zu einer Mehrwertsteuer zu.1994 Volk und St\u00e4nde stimmen der Erhebung einer leistungs- und verbrauchsabh\u00e4ngigen Schwerverkehrsabgabe zu.1996 Einf\u00fchrung des MWST-Sondersatzes f\u00fcr die Hotellerie.1997 Unternehmenssteuerreform 1997 wird von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten gutgeheissen: \u00dcbergang zum Proportionaltarif von 8,5% f\u00fcr juristische Personen; Abschaffung Kapitalsteuer; Beteiligungsabzug f\u00fcr Holdinggesellschaften.2000 Gest\u00fctzt auf die Aufhebung des Spielbankenverbots wird eine Spielbankenabgabe auf dem Bruttoertrag eingef\u00fchrt.2004 Volk und St\u00e4nde nehmen die Neuordnung der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen an.2004 Einf\u00fchrung eines Steuerr\u00fcckbehalts f\u00fcr alle Zinszahlungen aus der Schweiz an eine nat\u00fcrliche Person mit EU-Wohnsitz (Zinsbesteuerungsabkommen).2008 Volk und St\u00e4nde nehmen die Unternehmenssteuerreform II zur Dividendenentlastung an.&#13;<br \/>\n&#13;<br \/>\nKasten 2: Literatur\u2212 Balast\u00e8r, P. (2009), Die konjunkturpolitisch motivierte Finanzpolitik des Bundes seit 1975, in: Die Volkswirtschaft 82(3), S. 26\u201330.\u2212 Burg, W. von (1916), Die Entwicklung der schweizerischen Bundesfinanzen 1848\u20131912, Tanner, Bern.\u2212 CESifo Forum 10\/2 (2009), Fiscal Policy in Recession, CESifo, M\u00fcnchen.\u2212 Feld, L.P. (2009), Braucht die Schweiz eine materielle Steuerharmonisierung?, economiesuisse, Z\u00fcrich.\u2212 Frey (2007), Die Finanzpolitik des Bundes seit 1960. Bericht im Auftrag der Kommission f\u00fcr Konjunkturfragen. Basel: CREMA.\u2212 Keynes, J.M. (1936), The General Theory of Employment, Interest and Money. London: MacMillan.\u2212 Peacock, A.T., und J. Wiseman (1961), The Growth of Public Expenditures in the United Kingdom, Princeton University Press, Princeton.\u2212 Popitz, J. (1927), Der Finanzausgleich, in: W. Gerloff und F. Meisel (Hrsg.), Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. 2, T\u00fcbingen, 338\u2013375.\u2212 Schaltegger, C.A., und M. Weder (2009), Fiskalpolitik als antizyklisches Instrument? Eine Betrachtung der Schweiz, CremaWorking Paper Nr. 2009\/24.\u2212 Schanz, G. (1890), Die Steuern der Schweiz in ihrer Entwicklung seit Beginn des 19. Jahrhunderts (1890, 5 B\u00e4nde).\u2212 Schweizerische Bankgesellschaft (1963), Ein Vierteljahrhundert Bundesfinanzen, SBG, Z\u00fcrich.\u2212 Schweizerische Nationalbank (2007), Die Schweizerische Nationalbank 1907\u20132007, Verlag Neue Z\u00fcrcher Zeitung, Z\u00fcrich.\u2212 Wagner, A. (1892), Grundlegung der politischen \u00d6konomie, C.F. Wintersche Verlagshandlung, Leipzig.\u2212 Weber, M. (1969), Geschichte der schweizerischen Bundesfinanzen, Bern, Paul Haupt.\u2212 Weder, M., und C.A. Schaltegger (2009), Verschuldungsprobleme als Herausforderung nach der Krise, economiesuisse, Z\u00fcrich.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Finanzgeschichte des Bundes ist gepr\u00e4gt durch die historisch starke Stellung der Kantone. Deren Einfluss widerspiegelt sich in der Bundesgesetzgebung, insbesondere in der Finanzierung und Verwendung des Bundeshaushalts. Dabei bezeichnete bereits der deutsche Finanzwissenschafter Georg Schanz (1890) den schweizerischen F\u00f6deralismus als \u00abein Versuchsfeld f\u00fcr die Erprobung mancher Vehikel des k\u00fcnftigen Fortschritts\u00bb. Gleichzeitig wird bei der [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":2807,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"ep_exclude_from_search":false,"footnotes":""},"post__type":[66],"post_opinion":[],"post_serie":[],"post_content_category":[228],"post_content_subject":[],"acf":{"seco_author":2807,"seco_co_author":[3276,0],"author_override":"","seco_author_post_ocupation_year":"","seco_author_post_occupation_de":"Prof. Dr., Direktor, Institut f\u00fcr Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP) an der Universit\u00e4t Luzern","seco_author_post_occupation_fr":"Directeur, Institut de politique \u00e9conomique suisse (IWP) et professeur d\u2019\u00e9conomie politique, Universit\u00e9 de Lucerne","seco_co_authors_post_ocupation":[{"seco_co_author":3276,"seco_co_author_post_occupation_year":"","seco_co_author_post_occupation_de":"M.A.HSG, wissenschaftlicher Mitarbeiter Finanzen & amp; Steuern economiesuisse, Z\u00fcrich","seco_co_author_post_occupation_fr":"Collaborateur scientifique, Finances et imp\u00f4ts \u00e0 economiesuisse"}],"short_title":"","post_lead":"","post_hero_image_description":"","post_hero_image_description_copyright_de":"","post_hero_image_description_copyright_fr":"","post_references_literature":"","post_kasten":null,"post_notes_for_print":"","first_teaser_header_de":"","first_teaser_header_fr":"","first_teaser_text_de":"","first_teaser_text_fr":"","second_teaser_header_de":"","second_teaser_header_fr":"","second_teaser_text_de":"","second_teaser_text_fr":"","kseason_de":"","kseason_fr":"","post_in_pdf":121751,"main_focus":null,"serie_email":null,"frontpage_slider_bild":"","artikel_bild-slider":null,"legacy_id":"8235","post_abstract":"","magazine_issue":null,"seco_author_reccomended_post":null,"redaktoren":null,"korrektor":null,"planned_publication_date":null,"original_files":null,"external_release_for_author":"19700101","external_release_for_author_time":"00:00:00","link_for_external_authors":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/exedit\/55a4af4296db5"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/121748"}],"collection":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2807"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=121748"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/121748\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":127809,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/121748\/revisions\/127809"}],"acf:user":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/0"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3276"},{"embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2807"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=121748"}],"wp:term":[{"taxonomy":"post__type","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post__type?post=121748"},{"taxonomy":"post_opinion","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_opinion?post=121748"},{"taxonomy":"post_serie","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_serie?post=121748"},{"taxonomy":"post_content_category","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_category?post=121748"},{"taxonomy":"post_content_subject","embeddable":true,"href":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/post_content_subject?post=121748"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}